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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.07.2015 SB.2015.41 (AG.2015.592)

28. Juli 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,507 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.41

URTEIL

vom 28. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. November 2014

betreffend Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. November 2014 wurde A____ der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Ferner wurde er zur Tragung der persönlichen Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Urteilsgebühr verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) sinngemäss Berufung erklärt und mit Eingabe vom 9. April 2015 begründet. Sinngemäss beantragt er, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zugleich verlangt er die Beigabe eines amtlichen „Opferanwalts“. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erhoben. Sie schliesst mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2015 auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Mit begründeter Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Mai 2015 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf Beigabe eines amtlichen Verteidigers abgewiesen. Zudem wurde – vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Ausschusses – gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung (StPO) das schriftliche Verfahren angeordnet.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1       Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 StPO frist- und formgemäss angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Schuldspruchs als auch des Berufungsverfahrens bildet eine Übertretung (§ 16 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt). Es wurde deshalb gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Dementsprechend ist der vorliegende Entscheid nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).

1.3      Bildet ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann der Berufungskläger gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend machen. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenen Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht – in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst – beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltsdarstellung zu qualifizieren sind (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3).

2.

2.1      Der Berufungskläger hat für das Berufungsverfahren die Bestellung eines amtlichen „Opferanwalts“ gefordert. Dieser Antrag wurde mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Mai 2015 abgewiesen. Aus seiner Berufungsbegründung geht zudem sinngemäss hervor, es sei ihm im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht kein unentgeltlicher bzw. amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt worden.

2.2      Die amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Ver-teidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre, und wenn es sich zudem nicht um einen Bagatellfall handelt. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 18 f., vgl. auch APE SB.2014.86 vom 18. März 2015 E. 2.1, BES.2012.138 und 2012.141 vom 24. April 2013 E. 2.1 m.w.H.).

2.3      Vorliegend wurde dem Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren die amtliche Verteidigung mit der Begründung verweigert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien (Urteil E. I. p. 3). Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Es handelt sich bei dem zu beurteilenden Fall um einen trivialen Übertretungssachverhalt, der keine komplizierten Rechts- oder Sachverhaltsfragen aufwirft. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO ausgegangen. Der Berufungskläger hatte zudem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit, sich ausführlich zu äussern und den Auskunftspersonen Fragen zu stellen.

Nach dem Gesagten dringt daher der Berufungskläger mit seiner Rüge, er habe vor Strafgericht keinen amtlichen Verteidiger gehabt, nicht durch.

3.

3.1      Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung geltend, er sei Opfer langjähriger staatlicher Gewalt und eines totalitären Systems und erhebt schwere, nicht weiter konkretisierte Vorwürfe gegen die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie das Strafgericht. Gestützt auf die Aussagen der als Auskunftspersonen befragten Polizeibeamten DK B____, Det C____ und Det D____ (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 100 ff., 103 ff., 105 ff.) hat die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger anlässlich einer Polizeikontrolle renitent und aggressiv aufgetreten sei, die Polizisten grundlos massiv beschimpft und beleidigt habe, so dass er auf den Polizeiposten habe verbracht werden müssen; weiter habe er sich gegen die anschliessende Effektenkontrolle heftig gewehrt (Urteil E. II. 4 p. 4).

Der Berufungskläger bestreitet die Auseinandersetzung mit der Polizei anlässlich der Kontrolle vom 8. Dezember 2013 nicht. Er macht jedoch geltend, die Polizisten hätten ihn auf offener Strasse mit brutaler Gewalt angegangen und er habe den „Gegenbeweis“ gegen ihre Darstellung in Form von starken Verletzungen an den Knochen und im Gesicht (vgl. dazu Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 100). Die Auskunftspersonen haben übereinstimmend angegeben, sie hätten den Berufungskläger mit der Situation angemessener polizeilicher Gewalt zu Boden gebracht, um ihm Handfesseln anzulegen und auch die anschliessende Effektenkontrolle auf dem Polizeiposten zwar unter Zwang, aber ohne dem Berufungskläger Verletzungen zuzufügen durchgeführt (Auss. C____ Prot. HV Akten S. 104: „Wir mussten ihn dann zu Boden führen und ihm so die Handfesseln anlegen.“, Auss. D____ Prot. HV Akten S. 106: „[…] als er nach mehrmaliger Aufforderung seine Effekten nicht abgeben wollte, musste man ihm diese wegnehmen. Und das geschah natürlich ein wenig unter Gewalteinwirkung, unter verhältnismässiger Gewalt. Niemand wurde verletzt, es wurden keine Kleider zerrissen oder irgendwas und …“, Auss. B____ Prot. HV Akten S. 102: „…es ging nicht mal ein Hemdknopf kaputt.“). Der Berufungskläger hat seine Behauptung, wonach er schwere Verletzungen davongetragen habe, nicht mit einem Arztzeugnis belegt. Auch die angebliche Anzeige gegen die Polizisten ist offenbar nicht erfolgt. Das Strafgericht hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftspersonen geprüft und ist zum Schluss gelangt, es bestehe kein Grund an den stimmigen, nachvollziehbaren und in allen wesentlichen Teilen widerspruchsfreien Schilderungen zu zweifeln (Urteil E. II. 3 p. 4).

Dagegen muten die Angaben des Berufungsklägers äusserst wirr und widersprüchlich an. Er beschränkte sich darauf, sich während des gesamten Verfahrens als Opfer einer übermächtigen „Staatsgewalt“ darzustellen und bezog auch im Berufungsverfahren keine Stellung zu den konkreten Vorhalten. Obwohl der Berufungskläger den vor Strafgericht als Auskunftsperson geladenen Polizisten DK B____ zunächst nicht kennen wollte, erklärte er kurz darauf, er sei Opfer „dieser Kriminellen“ und sie hätten ihn mit brutaler Gewalt ausgezogen (Prot. HV Akten S. 101). Auch der Umstand, dass er sämtliche Ausführungen des DK B____ wie auch der beiden weiteren Polizisten Det C____ und Det D____ pauschal als Lügen bezeichnete, ohne ihnen aber etwas Substanzielles entgegen zu halten, trägt nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Darstellung bei. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, der Berufungskläger habe das von ihm bestrittene aggressive und beleidigende Verhalten auch anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung anschaulich gezeigt, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich in Frage stelle. Aus dem Protokoll der Strafgerichtsverhandlung geht hervor, dass diese aufgrund der zahllosen Zwischenrufe, mit welchen der Berufungskläger die Polizisten unter anderem als Lügner, Kriminelle, Verbrecher und Scharlatan(e) betitelte, nur mit Mühe durchgeführt werden konnte (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 99-107). Der Sachverhalt erscheint damit gestützt auf die Aussagen der befragten Polizisten als rechtsgenüglich erstellt.

3.2      Rechtlich ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufügen. Sie hat das Verhalten des Berufungsklägers zu Recht als qualifizierte Diensterschwerung im Sinne von § 16 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes gewertet.

3.3      Die Strafzumessung durch die Vorinstanz wird vom Berufungskläger nicht eigens angefochten. Die ihm gestützt auf die ständige gerichtliche Praxis auferlegte Busse in Höhe von CHF 600.– trägt denn auch seinem Verschulden angemessen Rechnung und ist zu bestätigen (Urteil E. III. p. 4).

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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