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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.11.2015 SB.2015.20 (AG.2015.818)

25. November 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,161 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

grobe Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_76/2016 vom 03.06.2016)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.20

URTEIL

vom 25. November 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard , Dr. Jeremy Stephenson    und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 31. Oktober 2014

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafeinzelgerichts vom 31. Oktober 2014 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungskläger) der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 250.–, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 900.–.

Während die Staatsanwaltschaft das Urteil akzeptiert hat, hat der Beschuldigte am 3. November 2014 und 17. Februar 2015 die Berufung angemeldet und erklärt und am 20. April 2015 eine Berufungsbegründung eingereicht. Er hat beantragt, er sei von den Vorwürfen der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überfahren eines Rotlichts (Ziff. 5 resp. Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz) freizusprechen und wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Missachten des markierten Richtungspfeils zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Die Verfahrenskosten und die Kosten der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat am 18. Mai 2015 die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht. Auf sein Ersuchen ist auch der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 25. November 2015 dispensiert worden. Sein Verteidiger ist hingegen zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Berufung legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Die Berufung ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399 StPO). Darauf ist einzutreten. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich nur gegen die Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung infolge unvorsichtiger Änderung der Fahrtrichtung mit Gefährdung und wegen einfacher Verkehrsregelverletzung infolge Missachtens eines Rotlichts. Demgegenüber ist der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne der Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils seitens des Berufungsklägers unangefochten geblieben. Gleiches gilt für zwei Freisprüche  (Nichtanpassen der Geschwindigkeit, Verursachung vermeidbaren Lärms). Insoweit ist von Teilrechtskraft auszugehen, zumal das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht offensichtlich gesetzwidrig oder unbillig erscheint (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, StPO Kommentar, Orell Füssli, Zürich 2010, Art. 437 N. 4).

1.2      Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

2.1      Dem angefochtenen Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am Nachmittag des 23. September 2013 lenkte der Berufungskläger seinen Personenwagen von der Lindenhofstrasse in Basel herkommend durch die Nauenstrasse in Fahrtrichtung St. Jakobs-Strasse in Richtung Autobahn. Vor der auf Rot stehenden Lichtsignalanlage bei der Verzweigung Nauenstrasse/Grosspeterstrasse brachte er sein Fahrzeug auf dem linken von drei Fahrstreifen, welcher ausschliesslich zum Linksabbiegen berechtigt, zum Stillstand. Anschliessend soll er, nachdem die Lichtsignalanlagen für den rechten und mittleren Fahrstreifen auf Grün geschaltet hatten, sein Fahrzeug beschleunigt und dabei das für seinen Fahrstreifen nach wie vor Rot anzeigende Lichtsignal missachtet haben. Zudem habe der Berufungskläger nach dem Verzweigungsgebiet den markierten Richtungspfeil („Linksabbiegen") missachtet und seine Fahrt in gerader Richtung fortgesetzt. Dafür habe er ungeachtet des hohen Verkehrsaufkommens unvorsichtig und unter Hervorrufung oder zumindest Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt.

Die Vorinstanz hat erwogen, es sei gestützt auf die schlüssigen Aussagen des Zeugen, Wachmeister B____, zweifelsfrei erstellt, dass das Lichtsignal der vom Berufungskläger benutzen linken Fahrspur nach wie vor Rot anzeigt habe, als dieser losgefahren sei. Der Berufungskläger stelle das Überfahren des Rotlichts denn auch gar nicht wirklich in Abrede, habe er doch erklärt, er sei in dem Zeitpunkt losgefahren, als die über der mittleren Fahrspur befestigte Ampel auf Grün geschaltet habe. Entgegen seiner Auffassung hätte er jedoch zwingend das für seine Fahrspur geltende, nach wie vor Rot anzeigende Lichtsignal beachten müssen. Dass er dieses wegen eines toten Winkels nicht habe sehen können, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Er habe das Lichtsignal schlicht ignoriert. Dessen Missachtung stelle eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG dar. Eine grobe Verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sei nicht gegeben, da eine Gefährdung des Verkehrs in diesem Zeitpunkt weder behauptet werde noch ersichtlich sei.

Mit Bezug auf den weiteren Verlauf der berufungsklägerischen Fahrt sei sodann unbestritten, dass er in der Folge den Richtungspfeil „Linksabbiegen“ missachtet und die Fahrt stattdessen in gerader Richtung fortgesetzt habe, was ebenfalls als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu werten sei. Schliesslich sei erstellt, dass der Berufungskläger hierfür in Missachtung des Vortritts und unter Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer von der linken auf die mittlere Fahrspur gewechselt habe. So habe gemäss Aussagen des Zeugen B____ ein hohes Verkehrsaufkommen geherrscht, und hätten die auf der mittleren Fahrspur befindlichen Fahrzeuge wegen des plötzlichen Manövers des Berufungsklägers stark abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern, wenngleich eine Vollbremsung nicht erforderlich gewesen sei. Er (B____) habe ebenfalls bremsen müssen, obwohl er in einer hinteren Position gefahren sei. Von einer freiwilligen Vortrittsgewährung durch die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer könne keine Rede sein. Die Missachtung von deren Vortritt durch den Berufungskläger unter Schaffung einer ernstlichen, mindestens abstrakten Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer stelle in objektiver Hinsicht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG dar. Der subjektive Tatbestand, welcher rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erfordere, sei ebenfalls erfüllt, habe doch der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben die Möglichkeit zum Bremsen erkannt. Er hätte daher problemlos warten können, bis die Verkehrsteilnehmer der mittleren Fahrspur an ihm vorbeigefahren wären.

2.2      Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, es sei nicht belegt, dass die Lichtsignalanlage auf seiner Fahrspur beim Anfahren tatsächlich rot angezeigt habe, zumal eine elektronische Auswertung der Anlage nicht durchgeführt worden sei. Auf ein grünes Lichtsignal lasse umso mehr schliessen, dass der Zeuge, entgegen dem Berufungskläger, geschildert habe, dieser habe beim Lichtsignal gar nicht angehalten. Wenn der Berufungskläger dies letztlich nicht mehr sicher habe sagen können, zeuge dies nur von seiner Ehrlichkeit. Jedenfalls habe er nicht zu beweisen, dass er nicht über Rot gefahren sei. Im Zweifel sei er daher freizusprechen.

Hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung infolge unvorsichtiger Änderung der Fahrtrichtung mit Gefährdung stelle die Vorinstanz sodann zu Unrecht alleine auf die Aussagen des Zeugen B____ ab. Es sei fraglich, was dieser überhaupt habe wahrnehmen können, da reger Verkehr geherrscht haben soll und der Zeuge wegen des angeblichen Fahrmanövers des Berufungsklägers in diesem Moment heftig habe bremsen müssen. Sodann sei im Zweifel zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass das Linksabbiegen aufgrund einer mindestens temporären Baustelle nicht möglich gewesen sei und er daher auf die mittlere Fahrspur habe wechseln müssen. Entgegen der Vorinstanz habe er sich vergewissert, dass genügend Platz zum Einspuren, mindestens 10 bis 20 Meter, bestanden habe. Da zuvorderst auf der mittleren Spur ein Lastwagen gestanden habe und er mit seinem Maserati schneller habe beschleunigen können als der Lastwagen, sei ein Einspuren ohne Probleme möglich gewesen. Der Berufungskläger habe somit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht genommen und den nötigen Abstand gewahrt. Es sei weder erwiesen, dass an der vordersten Stelle auf der Mittelspur kein Lastwagen gestanden habe, wie der Zeuge B____ behaupte, noch, dass das Aufleuchten der Bremslichter der nachfolgenden Fahrzeuge mit dem Einspuren des Berufungsklägers zu tun gehabt habe. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens habe langsamer, dichter Stadtverkehr geherrscht, sodass ein stetiges Fahren und Bremsen der Fahrzeugkolonne verkehrsbedingt normal gewesen sei. Zudem könne aus dem Aufleuchten der Bremslichter nicht notwendigerweise auf ein abruptes Bremsen geschlossen werden. Auch sei unklar, ob solches aufgrund anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich gewesen sei. Es habe denn auch niemand gehupt oder Lichtzeichen gegeben, was gegen unangebrachtes oder gar gefährdendes Verhalten des Berufungsklägers schliessen lasse. Schliesslich müsse im langsamen und dichten Stadtverkehr immer mit Spurwechseln gerechnet werden. Da der Berufungskläger keine Gefahr geschaffen habe, sei der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. Ebenso fehle es am subjektiven Tatbestand, da er lediglich der Verkehrssituation entsprechend gefahren sei: Linksabbiegen sei wegen der Baustelle nicht möglich gewesen und Geradeausfahren auf dieser Spur ebenso nicht. Entgegen der Vorinstanz habe sein Manöver zudem nicht dem Zeitgewinn gedient, sondern im Gegenteil dem Aufrechterhalten des Verkehrsflusses und der Verhinderung eines Unfalls durch plötzliches Bremsen. Das Verhalten des Berufungsklägers sei somit weder rücksichtslos noch sonst wie schwerwiegend gewesen. Ebenso wenig habe er grobfahrlässig gehandelt, da er die Verkehrssituation überblickt, seine Möglichkeiten abgeschätzt und anschliessend situationsgerecht gehandelt habe, um einem Umfall vorzubeugen. Der Berufungskläger sei folglich vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

3.

3.1      Den in tatsächlicher Hinsicht erhobenen Einwänden des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Vorinstanz einlässlich und überzeugend dargelegt, weshalb sie den angeklagten Sachverhalt, soweit vorliegend noch streitig, als erstellt betrachtet hat. Es kann hierfür auf ihre in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen (S. 4 des angefochtenen Urteils) verwiesen werden.

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist zunächst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass er ein Rotlicht überfahren hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Aussage des Zeugen B____, wonach das Lichtsignal für die Linksabbiegerspur, auf welcher der Berufungskläger an ihm vorbeigefahren sei, eindeutig rot gewesen sei (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 4). Dass der Zeuge wegen eines Bremsmanövers abgelenkt gewesen sein soll, wie der Berufungskläger geltend macht, ist nicht nachvollziehbar, befand sich doch der Verkehr zum Zeitpunkt, als der Berufungskläger das Rotlicht überfahren haben soll, im Stillstand resp. erst in der Anfahrt. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausgeführt hat, konnte der Zeuge die Verkehrssituation aufgrund seiner erhöhten Sitzposition in einem Lieferwagen bestens überblicken und besteht – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Dies gilt umso weniger, als sich auch aus der Aussage des Berufungsklägers selbst  ergibt, dass das Lichtsignal seiner Fahrspur zum Zeitpunkt seines Losfahrens Rot gezeigt haben muss. So hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S. 2) ausgesagt, er sei losgefahren, als das Lichtsignal für die mittlere Fahrspur, an dem er sich orientiert habe, auf Grün gewechselt habe. Es ist nun aber notorisch, dass das Lichtsignal für die linke (Abbieger)spur auf der genannten Kreuzung nicht gleichzeitig mit denjenigen für die beiden geradeausfahrenden Spuren auf grün wechselt, sondern um einiges später. Dies ist deshalb notwendig, weil der geradeausfahrende Gegenverkehr ebenfalls Grün hat, sodass die Linksabbiegespur in dieser Zeit auf Rot geschaltet sein muss. Es ist daher entgegen der Auffassung der Verteidigung bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die klaren Aussagen des Zeugen B____ abgestellt hat. Eine elektronisch-technische Auswertung der Lichtsignalanlage war unter diesen Umständen entbehrlich. Soweit der Berufungskläger schliesslich einwendet, er habe das Lichtsignal für seine Fahrspur wegen eines toten Winkels nicht erkennen können, hat die Vorinstanz dies zu Recht als Schutzbehauptung gewertet, handelt es sich doch bei der inkriminierten Strecke um eine lange Gerade. Der Berufungskläger muss somit das für seine Fahrbahn geltende Rotsignal gesehen haben. Er hat dieses schlichtweg ignoriert, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Der entsprechende Sachverhalt ist erstellt.

Gleichfalls erstellt ist der – letztlich unbestrittene – Spurwechsel des Berufungsklägers nach dem Verzweigungsgebiet des Richtungspfeils „Linksabbiegen“ und die Fortsetzung der Fahrt in gerader Richtung. Mit der Vorinstanz ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen B____ überdies, dass der nachfolgende Verkehr aufgrund des Spurwechsels des Berufungsklägers stark bremsen musste und dass der Berufungskläger somit den Vortritt der geradeausfahrenden Verkehrsteilnehmer missachtet hat. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Zeugenaussagen zu zweifeln. Die dagegen erhobenen Einwände überzeugen nicht. Zunächst ist unerfindlich, inwiefern die Tatsache, dass der Zeuge kein Verkehrspolizist ist, für die Beurteilung der Frage, ob der nachfolgende Verkehr stark abbremsen musste, relevant sein soll. Hierzu wäre auch ein Laie ohne weiteres in der Lage gewesen und bedarf es keiner besonderen (Verkehrs)Ausbildung. Gleiches gilt für die visuelle Feststellung des Zeugen, dass das Bremsenmüssen des Folgeverkehrs auf die Missachtung des Vortritts durch den Berufungskläger – und nicht etwa auf ein von rechts einspurendes Fahrzeug – zurückzuführen war. Dass niemand gehupt oder Lichtzeichen gegeben hat, ändert daran nichts. Der Berufungskläger hatte offensichtlich durch die aussergewöhnliche Lautstärke seines beschleunigenden Maserati die Aufmerksamkeit des Zeugen auf sich gezogen. Angesichts von dessen Einschätzung ist auch ohne Belang, dass das Aufleuchten des Bremslichts per se keine Rückschlüsse auf die Heftigkeit des Bremsvorgangs zulässt, wie der Berufungskläger grundsätzlich zu Recht einwendet. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass auch hinsichtlich der Feststellung, wonach es sich beim neben dem Berufungskläger stehenden Fahrzeug nicht um einen (langsamen) Lastwagen gehandelt habe (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 4), auf den Zeugen abzustellen ist. Unabhängig davon, um welchen Fahrzeugtyp es sich dabei handelte, ist indes festzuhalten, dass der Berufungskläger den notwendigen Abstand beim Spurwechsel offensichtlich nicht eingehalten hat, wäre doch andernfalls kein Bremsmanöver des Folgeverkehrs notwendig gewesen. Ebenso kann gestützt auf die Aussagen des Zeugen als erstellt gelten, dass die linke Fahrspur in Richtung Jacob Burckhardt-Strasse nicht aufgrund einer Baustelle gesperrt war, zumal solches zweifellos rechtzeitig angezeigt worden wäre. Im Übrigen ist der Grund für den Spurwechsel für die Beurteilung der hier strittigen Frage der Vortrittsmissachtung ohne Belang. Der Berufungskläger hat im Übrigen selber eingeräumt, dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, anzuhalten – resp. stehen zu bleiben – und den vortrittsberechtigten Verkehr passieren zu lassen, anstatt seine Fahrt zu beschleunigen und sich vor dem geradeausfahrenden Verkehr einzureihen.

Entgegen dem von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung erhobenen Einwand ist schliesslich kein Widerspruch darin zu erblicken, dass die Vorinstanz zwar hinsichtlich der nach wie vor strittigen Fragen des Überfahrens eines Rotlichts sowie des Missachtens des Vortritts der anderen Verkehrsteilnehmer infolge Spurwechsels, wodurch diese bremsen mussten, nicht aber mit Bezug auf die weiteren Vorwürfe der Verursachung vermeidbaren Lärms und der unangepassten Geschwindigkeit auf die Aussagen des Zeugen B____ abgestellt hat. Zum einen sind die ersteren Vorwürfe, wie hiervor dargestellt, durch weitere Indizien belegt. Zum andern sind diese Punkte – ob die Ampel Rot war und ob der nachfolgende Verkehr bremsen musste – erheblich leichter objektivierbar als die Fragen der Verursachung unnötigen Lärms oder der unangepassten Geschwindigkeit. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz insoweit mangels Möglichkeit einer technischer Messung im Zweifel zugunsten des Berufungsklägers angenommen hat, er habe weder unnötigen Lärm verursacht noch sei er mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren. Die entsprechenden Freisprüche sind vielmehr Ausdruck einer sorgfältigen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und stehen den Schuldsprüchen in den hier strittigen Punkten nicht entgegen.

Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt, soweit hier noch streitig, erstellt.

3.2

3.2.1   Den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernste Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Für den objektiven Tatbestand ist verlangt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40; BGE 123 IV 88 E. 3a S. 91 f.; Stamm, Missachtung eines Rotlichts, in: collezione assista, Genf 1998, S. 694 ff.). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, was auch in einem blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen; BGer 6B_126/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.2).

3.2.2   Mit Bezug auf den Vorwurf einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Berufungskläger mit seinem Spurwechsel von der linken Abbiegespur auf die mittlere Fahrspur den Vortritt des auf dieser Spur nachfolgenden Verkehrs verletzt hat. Da das Beachten von Vortrittsregeln und Lichtsignalen zu den elementarsten Pflichten des Fahrzeuglenkers gehört (BGE 123 IV 88 E. 4c S. 94), steht damit gleichfalls fest, dass der Berufungskläger eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet hat. Ebenso hat die Vorinstanz das Vorliegen einer mindestens erhöhten abstrakten Gefährdung zu Recht bejaht, zumal erstellt ist, dass der nachfolgende Verkehr wegen des Manövers des Berufungsklägers heftig bremsen musste und dass ein reges Verkehrsaufkommen herrschte. Die Gefahr einer Kollision mehrerer Fahrzeuge mit etlichen Verletzten war deshalb erheblich. Dass keine Vollbremsung des Folgeverkehrs nötig war, ändert daran nichts. Entgegen seiner Auffassung mussten die vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer mit einem derartigen Fahrmanöver des Berufungsklägers resp. mit einem von links einspurenden Fahrzeug auch nicht rechnen. Der Berufungskläger befand sich auf einer ausschliesslich zum Linksabbiegen berechtigenden Spur, sodass mit von links kommenden Fahrzeugen – anders als mit Fahrzeugen von der ebenfalls geradeausfahrenden rechten Spur – nicht gerechnet werden musste. Dies unbesehen der Frage, ob im Strassenverkehr grundsätzlich mit Spurwechseln gerechnet werden muss. Der objektive Tatbestand gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG ist damit klar erfüllt.

Gleiches gilt, entgegen der Auffassung des Berufungsklägers, für den subjektiven Tatbestand. Er hat selber eingeräumt, dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, mit dem Spurwechsel zu warten und dem Folgeverkehr auf der mittleren Fahrspur den Vortritt zu gewähren. Dies muss umso mehr gelten, als der Berufungskläger erst im Anfahren begriffen war, also nicht etwa hätte bremsen oder ausweichen müssen und als auf seiner Spur kein weiter Verkehr folgte. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass das Beschleunigen und Erzwingen des Vortritts zum Spurwechsel als rücksichtslos bezeichnet werden muss. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorinstanz erwogen hat, der Berufungskläger habe seinen – objektiv sicherlich zu vernachlässigenden – Zeitgewinn offensichtlich als wichtiger eingeschätzt als die Sicherheit der ihm nachfolgenden Fahrzeuge. Sein Einwand, das Manöver habe nicht dem Zeitgewinn gedient, sondern im Gegenteil dem Aufrechterhalten des Verkehrsflusses und der Verhinderung eines Unfalls durch plötzliches Bremsen, ist zudem nicht nachvollziehbar. Zum einen ist unerfindlich, welchen Verkehrsfluss der Berufungskläger aufrechterhalten haben will, ist doch unbestritten, dass der Verkehr vor der Lichtsignalanlage zum Stillstand gekommen war. Zum andern hat er durch sein Manöver erwiesenermassen gerade jenes gefährliche Bremsen des Folgeverkehrs ausgelöst, welches er angeblich verhindern wollte.

Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 und 2 VRV ist damit zu Recht erfolgt und zu bestätigen. Ebenfalls erfüllt ist angesichts des erwiesenen Überfahrens eines Rotlichts auch Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, sodass auch dieser Schuldspruch zu bestätigen ist. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3.3      Angesichts der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt ist auch die vorinstanzliche Strafzumessung zu bestätigen, zumal sie nicht zu beanstanden ist und vom Berufungskläger auch nicht substantiiert kritisiert wird. Der Strafrahmen nach Art. 90 Ziff. 2 SVG reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Die ausgesprochene Anzahl Tagessätze von 10 Tagessätzen liegt im Rahmen der üblichen Praxis und ist mit der Vorinstanz als eher mild zu betrachten (vgl. dazu statt vieler: AGE SB.2013.58 vom 25. Juni 2014; SB.2013.28 vom 4. Dezember 2013; STG ES.2012.717 vom 28. Mai 2013; ES.2012.607 vom 7. März 2013). Dabei ist zu bemerken, dass der Berufungskläger bereits mehrfach wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft ist, wenngleich dies einige Jahre zurück liegt. Überdies wurde ihm der Führerausweis administrativ bereits mehrfach entzogen, was mit der Vorinstanz auf eine gewisse Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Es ist daher unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Probezeit auf 4 Jahre verlängert hat. Gleichfalls rechtens sind schliesslich die ausgefällte Verbindungsbusse im Zusammenhang mit der groben Verletzung von Verkehrsregeln von CHF 550.– in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 und 106 StGB sowie eine weitere Busse von CHF 350.– wegen der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Der Berufungskläger hat dies denn auch zu Recht ebenso wenig kritisiert wie die Tagessatzhöhe von CHF 250.–, welche angesichts seines hohen Einkommens zu bestätigen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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