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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.12.2015 SB.2015.16 (AG.2016.2)

14. Dezember 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,289 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Schadenersatzansprüche

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.16

URTEIL

vom 14. Dezember 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                   Privatklägerin

vertreten durch [...] und [...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin

vom 7. November 2014

betreffend Schadenersatzansprüche

Sachverhalt

Mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 7. November 2014 wurde A____ (Berufungskläger/Beschuldigter) zusammen mit einem weiteren Beschuldigten (C____) des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruches schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft (22 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Beschuldigten wurden solidarisch zu CHF 40'510.– Schadensersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2011 an die D____ (Privatklägerin) verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 9'490.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin von CHF 50'000.– wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte im Zivilpunkt die Berufung erklärt und beantragt, die Schadenersatzforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter auf CHF 25‘212.60 zu reduzieren; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat auch auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung verzichtet. Mit Verfügung vom 9. März 2015 hat der Instruktionsrichter unter Vorbehalt eines anders lautenden Beschlusses des Ausschusses das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Privatklägerin hat mit Berufungsantwort vom 19. Juni 2015 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung beantragt. Anlässlich eines zweiten Schriftenwechsels haben Berufungskläger und Privatklägerschaft an ihren Rechtsbegehren festgehalten. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Berufung legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Die Berufung ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399 StPO). Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich der Zivilpunkt angefochten ist. Dies ist hier der Fall und den Parteien mit Verfügung vom 9. März 2015 mitgeteilt worden.

2.

2.1      Dem Berufungskläger wird gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl von insgesamt 234 Flaschen Wein aus dem Lager seines ehemaligen Arbeitgebers (der Privatklägerin) vorgeworfen, wobei 60 Flaschen wiederaufgefunden und der Privatklägerin retourniert werden konnten. Streitig ist in diesem Zusammenhang der massgebliche Wert der von den Beschuldigten veräusserten 174 Flaschen resp. die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes. Die Privatklägerin hatte erstinstanzlich eine Schadenersatzforderung von CHF 50‘000.– sowie eine Genugtuungsforderung in derselben Höhe geltend gemacht und mit Bezug auf erstere eine Schätzung durch [...] eingereicht. Die Vorinstanz hat erwogen, die eingereichte Schätzung eines ausgewiesenen Experten sei plausibel. Der Wiederbeschaffungswert der gestohlenen 174 Flaschen belaufe sich demnach auf CHF 40‘510.–. Darauf sei abzustellen, zumal auch der Mitbeschuldigte, welcher Weinkenner sei, diesen Wert als adäquat einschätzt habe. Hinzu komme eine Zinsforderung von 5% ab mittlerem Verfall seit dem 1. Juli 2011.

Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, der von der Vorinstanz zugesprochene Schadenersatz zum Wiederbeschaffungspreis sei zu hoch und würde einem durchschnittlichen Flaschenpreis von CHF 232.80 (CHF 40‘510.– / 174) entsprechen. Derart teure Flaschen habe es unter den gestohlenen zwar gegeben, aber gemäss Anklageschrift lediglich deren 12. Der Durchschnittspreis könne daher nicht so hoch gewesen sein. Ausgehend vom Engros-Einkaufspreis gemäss Anklageschrift von CHF 33‘908.80 für alle 234 gestohlenen Flaschen resultiere vielmehr ein Durchschnittspreis von lediglich CHF 144.90 (CHF 33'908.80 / 234 Flaschen). Dies ergebe für die von den Beschuldigten veräusserten 174 Flaschen allerhöchstens einen Schadenersatz von CHF 25'212.60 (174 Flaschen à CHF 144.90). Es sei vom entsprechenden Delikts- und Schadenersatzbetrag auszugehen. 

2.2      Den Einwänden des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auf die Schätzung der [...] (act. 425) abgestellt werden kann. Der Berufungskläger setzt sich damit in keiner Weise auseinander und zieht die Bewertung der Weine an sich gar nicht in Zweifel. Er macht lediglich geltend, das Strafgericht hätte bei der Festlegung des Schadenersatzes auf die tiefer liegenden Angaben in der Anklageschrift abstellen müssen. Dabei übersieht er aber, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift einerseits den Engros-Einkaufspreis aller gestohlenen Weinflaschen (insgesamt CHF 33'908.80) aufgeführt und andererseits zur Berechnung des Deliktsbetrages einen Verkehrswert des Deliktsgutes, d.h. aller gestohlenen Weinflaschen, von mehr als CHF 100‘000.— angenommen hat.

Das Strafgericht hat indes zu Recht erkannt, dass für die Berechnung sowohl des Deliktsbetrages als auch des Schadenersatzanspruches der Privatklägerin weder auf den Engros-Einkaufpreis der gestohlenen Ware noch auf deren Wiederverkaufspreis abzustellen ist. Der Schaden berechnet sich vielmehr anhand der Differenzhypothese nach der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Massgebend ist nicht der Verkaufswert, sondern der Wiederbeschaffungswert. Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Berechnung des zu ersetzenden Schadens bei Totalverlust einer Sache – wie hier etwa beim Diebstahl –, auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen  (vgl. Bger 4A_61/2015 vom 25. Juni 2015; E. 3. 1 mit Verweis auf 4C.184/2005 vom 4 Mai 2006 E. 4.3.1; sowie Christoph Müller, La responsabilité civile extracontractuelle, 2013, S. 205 f.). Dieser beträgt unter Zugrundelegung der nicht zu beanstandenden Schätzung von [...]-Weinselektionen für die von den Beschuldigten veräusserten 174 von 234 Weinflaschen CHF 40'510.– (act. 425), was bei Hinzurechnung der ebenfalls gestohlenen, aber sichergestellten und retournierten Weinflaschen einen Deliktsbetrag zwischen CHF 50'000.– und CHF 60'000.– ergibt.

Die Privatklägerin hat den ihr entstandenen Schaden somit ausreichend substantiiert. Zwar ist es richtig, dass der Wiederbeschaffungswert in der Anklageschrift nicht aufgeführt worden ist, da die Staatsanwaltschaft einerseits den Einkaufspreis und andererseits einen (höheren) geschätzten Verkaufspreis als Deliktsbetrag aufgeführt hat. Für die Beurteilung der Schadenersatzforderung spielt diese zu hohe Quantifizierung des Deliktsbetrages durch die Staatsanwaltschaft aber keine Rolle. Der Berufungskläger war über die adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung der Privatklägerin von CHF 50‘000.– vollumfänglich informiert und konnte sich auch zu deren Berechnungsgrundlage äussern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht den Schadenersatz in der substantiiert geltend gemachten Höhe von CHF 40‘510.– zugesprochen hat. Dies gilt umso mehr, als sich aus der von der Privatklägerin beim Appellationsgericht eingereichten neueren Schätzung der […]- Services Zürich für die 174 Weine ein Schätzwert von CHF 46‘943.40 ergibt (Berufungsantwort-Beilage 4). Die Schätzung, auf welche das Strafgericht abgestellt hat, lag damit sicherlich nicht zu hoch. Gleichfalls zutreffend ist die vorinstanzliche Zinsberechnung, welche vom Berufungskläger denn auch nicht bestritten wird. Das erstinstanzliche Urteil ist somit vollumfänglich zu bestätigten und die Berufung ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem hat er der anwaltlich vertretenen Privatklägerin gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu entrichten. Die Privatklägerin hat in ihrer Berufungsantwort eine Parteientschädigung von CHF 7‘617.50 (CHF 5'117.50 + CHF 2‘500.–) geltend gemacht und in der Duplik weitere Forderungen lediglich vorbehalten. Gemäss der auf die Festlegung der Parteientschädigung nach Art. 433 StPO anwendbaren Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 (HO; SG 291.400) bestimmt sich das Honorar bei vermögensrechtlichen Zivilsachen gemäss den § 3 ff. Dies muss auch dann gelten, wenn die vermögensrechtliche Zivilsache, wie hier, in einem strafprozessualen Berufungsverfahren behandelt wird, zumal in vorliegenden Verfahren nur noch die zivilrechtliche Forderung strittig ist. Gemäss § 3 HO beträgt das Honorar bei einem Streitwert von CHF 40'510.– interpoliert CHF 4‘650.–. Die gemäss § 12 HO im Berufungsverfahren in der Regel vorzunehmende Reduktion des Honorars um einen Drittel kommt hier nicht zum Tragen, da sich die Berufungsbeklagte erst im Rechtsmittelverfahren anwaltlich hat vertreten lassen. Dieses Honorar entspricht einem Aufwand von rund 18.6 Stunden gemäss dem praxisgemäss angewandten Stundenansatz von CHF 250.–. Dieser Aufwand erscheint angesichts des Streitwertes und der überblickbaren Komplexität des Falles als angemessen. Die Parteientschädigung an die Privatklägerin ist daher auf CHF 4‘650.–, inkl. Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 372.–) festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.

            Der Berufungskläger bezahlt der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘650.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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