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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.03.2015 SB.2015.1 (AG.2015.341)

3. März 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,867 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Freispruch von der Anklage wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.1

URTEIL

vom 3. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ , lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____  , geb. […]                                                                     Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 3. Dezember 2014

betreffend Freispruch von der Anklage wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2013 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungsbeklagter) wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung zu einer Busse von CHF 200.– sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 400.– verurteilt. Dagegen erhob der Beschuldigte am 27. November 2013 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Strafgericht überwies. Mit Urteil vom 3. Dezember 2014 sprach das Strafgericht als Einzelgericht den Beschuldigten vom Anklagevorwurf kostenlos frei und sprach ihm eine Parteientschädigung von CHF 1‘023.85 zu.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung erklärt und beantragt, das Urteil sei aufzuheben und es sei im Rahmen der Gültigkeitsüberprüfung der Einsprache festzustellen, dass diese verspätet erfolgt und der Strafbefehl vom 17. Oktober 2013 daher in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO durchzuführen. Der anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte hat am 3. Februar 2015 beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen und dem Berufungsbeklagten sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In ihrer Vernehmlassung hat die Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Nichteintretensantrags und Gutheissung der Berufung geschlossen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 ist die Instruktionsrichterin auf die Berufung eingetreten und hat das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet, beides vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Auf einen zweiten Schriftenwechsel hat sie vorläufig verzichtet mit der Begründung, dass sich beide Parteien bereits zur Frage der erstinstanzlichen Eintretensvoraussetzungen geäussert hätten und beabsichtigt sei, dem Gericht zunächst diese Frage vorzulegen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 381, 399, 401 StPO). Darauf ist einzutreten. Der vom Berufungsbeklagten erhobene Einwand, wonach die Berufungsklägerin gegen das Ansetzen der Hauptverhandlung hätte Beschwerde erheben müssen und ihre Berufung gegen das Strafgerichtsurteil daher verspätet sei, verfängt offensichtlich nicht. Beim Ansetzen der Hauptverhandlung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts und zwar um einen solchen formell-prozessleitender Natur. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde in keinem Fall zulässig. Vielmehr sind derlei Anordnungen, wie vorliegend geschehen, mit dem Endentscheid anzufechten (Art. 65 und 393 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Jent, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 65 N 4 und Guidon, BSK zu Art. 393 StPO N 12 ff.). Darauf hat die Instruktionsrichterin bereits mit Verfügung vom 26. Februar 2015 hingewiesen.

1.2      Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn – wie vorliegend – ausschliesslich Rechtsfragen zu behandeln sind (lit. a), oder Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Auf Entscheid des erkennenden Gerichts vom 4. März 2015 ist daher das schriftliche Verfahren durchgeführt worden.

2.

2.1      Es ist unbestritten und erstellt, dass die Einsprache des Berufungsbeklagten gegen den Strafbefehl der Berufungsklägerin verspätet erfolgt ist. Dieser ist am 17. Oktober 2013 ergangen und dem Beschuldigten am 23. Oktober 2013 zugestellt worden. Zum Zeitpunkt von dessen Einspracheerhebung am 27. November 2013 (vgl. act. 46, 48, 51) war die 10-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO lange abgelaufen. Das Strafgericht hat denn auch in seiner schriftlichen Urteilsbegründung festgehalten, dass die Einsprachefrist „deutlich verpasst wurde“, was es im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung übersehen habe (vgl. Urteil S. 3).

Das Strafgericht ist auf die Einsprache dennoch eingetreten. Es hat dies damit begründet, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft auf einen formellen Mangel – das offensichtliche Fehlen einer Prozessvoraussetzung infolge Nichteinhaltung der Einsprachefrist – rechtsmissbräuchlich erscheine angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die entsprechende Rüge im gesamten Verfahren nie vorgebracht habe. Dies müsse umso mehr vor dem Hintergrund der ungenügenden Sachverhaltsabklärungen im Strafbefehl und des damit verbundenen Freispruchs gelten.

2.2      Der Einschätzung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.

Bei der in Art. 354 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Ihr Nichteinhalten zieht – unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Säumnis und Wiedereinsetzung – Rechtsverlust nach sich. Die Einsprachemöglichkeit ist verwirkt und der Strafbefehl wird nach Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil (Riedo, in BSK zu Art. 93 StPO N 18; Riklin, in BSK zu Art. 354 StPO N 1). Über die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Einsprache – beispielsweise wegen verspäteter Einreichung – entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Gericht (vgl. auch Riklin, a.a.O., Art. 356 Abs. 2 StPO N 2). Diese gerichtliche Zuständigkeit ist eine ausschliessliche; die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, über die Gültigkeit einer Einsprache zu entscheiden und kann sich hierfür auch nicht auf Art. 438 Abs. 3 StPO abstützen, wie das Bundesgericht jüngst explizit festgehalten hat. Vielmehr richtet sich der gesamte Verfahrensgang nach erfolgter Einsprache ausschliesslich nach Art. 355f. StPO (BGer 6B_756/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2; vgl. auch 6B_122/2014 vom 25. September 2014 E. 1.4 [= BGE 140 IV 192] und 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.5 [= BGE 141 IV 39]). Die Gültigkeit der Einsprache ist sodann eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Gericht von Amtes wegen zu überprüfen hat und deren Fehlen zur Verfahrenseinstellung bzw. zu einem Nichteintretensentscheid führt. Die Staatsanwaltschaft ist daher auch nicht zu einem entsprechenden Hinweis oder Antrag verpflichtet. Die Prüfung von Prozessvoraussetzungen erfolgt vielmehr zu Beginn der Hauptverhandlung oder im Rahmen einer zuvor durchgeführten vorfrageweisen Überprüfung, die gerade in Fällen der Säumnis regelmässig durch die Verfahrensleitung veranlasst wird (vgl. Art. 329 StPO, BGer 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.5 [= BGE 141 IV 39]). Entsprechend enthält denn auch das Formular zur Instruktion von Einsprachefällen die Rubrik „Einsprache verspätet à Nichteintretensverfügung“ (act. 102). An der klaren Rechtslage vermag nichts zu ändern, dass das erstinstanzliche Gericht vorliegend erst nach der gerichtlichen Beurteilung – wohl anlässlich der Berufung bzw. bei Ausfertigung des schriftlichen Urteils – auf die Verspätung der Einsprache aufmerksam wurde.

Es ist allenfalls fraglich, ob es im Sinne der Prozessökonomie „sinnvoll und begrüssenswert“ (vorinstanzliches Urteil S. 3) gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft, welche ihrerseits nicht an der erstinstanzlichen Verhandlung teilgenommen hat, zumindest im Vorgang zu dieser einen deutlichen Hinweis auf die fragliche Gültigkeit der Einsprache gemacht hätte. Immerhin ist es aber nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft eine gewisse Zurückhaltung bei „Belehrungen“ an das Gericht an den Tag legt, wie sie es in ihrer Vernehmlassung zum Ausdruck bringt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sie in ihrem Überweisungsschreiben an das Strafgericht vom 2. Dezember 2013 explizit ausgeführt hat, der Strafbefehl sei am 17. Oktober 2013 erlassen und dem Beschuldigten am 23. Oktober 2013 zugestellt, die Einsprache mit Schreiben vom 27. November 2013 (Versand gleichentags) erhoben worden (act. 53). Zudem lag den Akten eine Sendungsnachverfolgung bei (act. 51 f.). Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Staatsanwaltschaft habe von den zeitlichen Gegebenheiten geradezu abgelenkt oder diese unübersichtlich präsentiert. Trotzdem wäre es zweifellos zweckmässig gewesen, die Frage der Säumnis deutlich vorzubringen, spätestens nachdem auch noch ein Zeuge zur Hauptverhandlung geladen worden war. Eine diesbezügliche Verpflichtung lässt sich aber aus prozessökonomischen Erwägungen nicht ableiten, ebenso wenig aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Einhaltung gesetzlicher Fristen durch die betroffenen Parteien mit den entsprechenden Säumnisfolgen ist eine klare gesetzliche Vorgabe. In welchen Fällen davon abgewichen werden kann, wird in der Strafprozessordnung in Art. 94 StPO unter dem Aspekt der Widerherstellung von Fristen geregelt. Mit dieser Bestimmung wird ein Verzicht auf die Säumnisfolgen für diejenigen Fälle gewährt, in welchen den Betreffenden kein Verschulden an der Säumnis trifft, wobei der Gesetzgeber bewusst eine restriktive Formulierung gewählt hat (vgl. BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1). Damit ist die harte Folge des Rechtsverlustes hinreichend abgefedert bzw. eingegrenzt und wird auch dem Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung getragen. Ein Spielraum für weitere Abweichungen ist nach der klaren gesetzlichen Konzeption nicht gegeben, ausser für Fälle, in denen übergeordnete allgemeine Prinzipien eine Abweichung gebieten. Zu denken ist hierbei – gerade unter dem Aspekt von Treu und Glauben – an Fälle einer falschen Rechtsmittelbelehrung gegenüber einem juristischen Laien oder an Sonderfälle der Fristberechnung. Allen denkbaren Umständen, welche einen Verzicht auf die Säumnisfolgen rechtfertigen könnten, ist aber eines gemeinsam: Sie beschlagen das Entstehen dieser Folgen, nämlich die Säumnis selbst. Nur dort, wo das Verpassen der Frist in irgendeiner Weise entschuldbar erscheint, kann ein Absehen vom Rechtsverlust überhaupt in Betracht kommen. Ist dagegen, wie im hier zu beurteilenden Fall, die Frist bereits (verschuldet) verpasst worden, können anschliessende Vorgänge, mögen sie auch ungünstig erscheinen, keinesfalls zu einem Wiederaufleben der Frist oder zum Verzicht auf die gesetzlich vorgesehenen Säumnisfolgen führen. Vorliegend wird auch im Berufungsverfahren mit keinem Wort geltend gemacht, dass die Säumnis als solche unverschuldet erfolgt wäre. Dies ist daher hier nicht zu prüfen. Abgesehen davon wäre es inzwischen auch für ein Wiederherstellungsgesuch zu spät (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Berufungsbeklagte schliesslich aus der angerufenen Bestimmung des Art. 392 StPO. Dieser ist nicht einschlägig. Auch ist nicht ersichtlich, was er aus Art. 355 Abs. 3 StPO, welcher das Verfahren nach Eingang der Einsprache regelt, für sich ableiten will.

2.3      Aus dem hiervor Gesagten folgt, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Da die Frage der Eintretensvoraussetzungen nun im Rahmen dieses Berufungsverfahrens erörtert und beurteilt worden ist, erscheint eine erneute Beurteilung dieser Frage durch die Vorinstanz nicht angezeigt. Um einen (erneuten) prozessualen Leerlauf zu vermeiden, ist vielmehr im vorliegenden Berufungsentscheid festzustellen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgt und damit ungültig ist und dass somit der Strafbefehl vom 17. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.

Immerhin erscheint es gerechtfertigt, den Prozessverlauf bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. So wäre bei frühzeitiger Feststellung, dass eine Prozessvoraussetzung fehlte, bereits die erstinstanzliche Hauptverhandlung ausgeblieben; ebenso wäre das Berufungsverfahren obsolet geworden, an welchem sich der erstinstanzlich freigesprochene Berufungsbeklagte praktisch notgedrungen beteiligen musste. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gehen daher zu Lasten der Gerichtskasse. Überdies ist dem Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei die im Strafgerichtsurteil festgesetzte Höhe nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt mit Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren. So ist es nachvollziehbar, dass sich der Berufungsbeklagte gegen die beantragte Aufhebung seines Freispruchs zur Wehr gesetzt und seinen Anwalt beibehalten hat. Zudem wurde auch dieser Prozessschritt letztlich durch die konkreten Abläufe verursacht. Bei üblichem Verlauf wäre es wohl zu einem schlichten Nichteintretensentscheid wegen Verspätung der Einsprache gekommen, gegen welchen sich der Berufungsbeklagte mit grosser Wahrscheinlichkeit – jedenfalls nach einer kurzen Konsultation beim Anwalt – nicht zur Wehr gesetzt hätte. Der Anwalt ist vorliegend auch erst hinzugekommen, nachdem das Verfahren am Strafgericht bereits an die Hand genommen worden war. Daher erscheint es zumindest aus Billigkeitserwägungen angezeigt, dem Berufungsbeklagten auch eine zweitinstanzliche Parteientschädigung, entsprechend der eingereichten Honorarnote, auszurichten

Demgegenüber hat der Berufungsbeklagte die Kosten des Strafbefehls ohne weiteres zu tragen. Dass er sich gegen den Strafbefehl, in welchem er mit einer Busse und mit den Verfahrenskosten belegt worden ist, verspätet und damit zum Vornherein vergeblich zur Wehr gesetzt hat, geht auf seine eigene Verantwortung zurück.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl vom 17. Oktober 2013 infolge verspäteter Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

            Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse.

            Dem Berufungsbeklagten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘023.85 und für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 1‘054.10 aus der Staatskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben.

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