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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.11.2014 SB.2014.8 (AG.2015.757)

18. November 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·12,240 Wörter·~1h 1min·11

Zusammenfassung

mehrfache Veruntreuung und mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.8

URTEIL

vom 18. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Caroline Cron, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____                                                                                        Berufungskläger

c/o [...]                                                                                             Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

C____                                                                                                                    

[…]

D____SA                                                                                                                

c/o […]

E____                                                                                                                     

F____                                                                                                                      

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. Oktober 2013

betreffend mehrfache Veruntreuung und mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 16. Oktober 2013 der mehrfachen Veruntreuung und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Cour d’Assise du Haut-Rhin-Colmar vom 24. Oktober 2002. A____ wurde behaftet bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der C____in Höhe von CHF 118‘860.46. Ausserdem wurde er zur Zahlung von CHF 31‘951.– Schadenersatz sowie einer Parteientschädigung an die D____SA verurteilt. Schliesslich wurde er zur Zahlung von CHF 8‘371.95 Schadenersatz an B____ sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Diverse weitere Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.

Das Verfahren wegen Unterlassung der Buchführung, diverser Verkehrsdelikte sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde infolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Ebenfalls eingestellt wurde das Verfahren wegen Misswirtschaft in Anwendung des Spezialitätenprinzips.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 29. Oktober 2013 durch seinen Rechtsvertreter Berufung anmelden und nach Erhalt des schriftlichen Urteils am 27. Januar 2014 eine Berufungserklärung einreichen lassen. In der Berufungsbegründung vom 2. Juli 2014 beantragt der Berufungskläger die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter beantragt er einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Aufhebung der Verurteilungen zur Leistung von Schadenersatz an die D____SA sowie an B____. Schliesslich stellt er Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch den Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2014 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Die Privatklägerinnen haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...] auch für das zweitinstanzliche Verfahren gewährt.

Die Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 18. November 2014 stattgefunden. Anwesend waren der Berufungskläger sowie sein Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft wurde auf ihr Begehren hin vom Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert. Zunächst sind der Berufungskläger sowie der Zeuge F____ befragt worden. Anschliessend ist der Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Berufungskläger hat gegen das am 16. Oktober 2013 ergangene Urteil des Strafgerichts frist- und formgerecht Berufung angemeldet und erklärt sowie eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozess-ordnung [StPO]). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes der Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      In formeller Hinsicht rügt der Berufungskläger im Zusammenhang mit der Nichtabnahme der von ihm beantragten Beweise, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem im vorliegenden Verfahren anwendbaren Verfahrensrecht befasst (Berufungsbegründung E. II.B.5 p. 6).

Die Übergangsbestimmungen der seit 2011 geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung basieren auf dem Grundsatz, die bisherigen Verfahrensordnungen von Bund und Kantonen möglichst rasch durch die StPO zu ersetzen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1350 Ziff. 2.12.2.1). Art. 448 StPO legt dementsprechend fest, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, es sei denn, die nachfolgenden Bestimmungen sähen etwas anderes vor. Eine Bestimmung, die im letztgenannten Sinne vom Grundsatz abweicht, ist Art. 453 Abs. 1 StPO (BGE 137 IV 352 E. 1.2 S. 354). Danach werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung gefällt worden ist, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Entsprechend dem zuvor Ausgeführten ist eine Abweichung von dem in Art. 448 StPO festgelegten Grundsatz restriktiv zu handhaben. Die Bestimmung des Art. 453 Abs. 1 StPO kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht tatsächlich in seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz über einen ergangenen Entscheid zu befinden hat (vgl. BGer 1B_100/2011, 1B_99/2011 vom 28. März 2011 E. 1.2 mit Hinweisen); dies war vorliegend beim Strafgericht nicht der Fall. Zwar war in derselben Sache bereits am 22. August 2008 – und damit vor Inkrafttreten der eidgenös-sischen StPO – ein Kontumazurteil ergangen. Dieses wurde jedoch nach den Grund-sätzen des früher geltenden kantonalen Prozessrechts aufgehoben, da das Gesuch um Neubeurteilung ebenfalls noch vor Inkrafttreten der StPO gestellt worden war (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, Urteil E. I. p. 15 f.). Damit lag kein Urteil mehr vor, ein solches musste vielmehr durch das Strafgericht – von Grund auf – neu gefällt werden. Die Vorinstanz hat somit nicht auf dem Rechtsmittelweg über ein bestehendes Urteil befunden (und dieses allenfalls aufgehoben und durch ein neues ersetzt), sondern es hat von Grund auf ein „erstes“ Urteil gefällt. Diese Konstellation ist nicht von Art. 453 Abs. 1 StPO erfasst. Anwendbar ist nach dem Grundsatz von Art. 448 Abs. 1 StPO deshalb die Schweizerische Strafprozessordnung und nicht kantonales Verfahrensrecht.

Der vorliegende Fall ist zudem jedenfalls im Ergebnis vergleichbar mit der in Art. 453 Abs. 2 StPO geregelten Konstellation. Gemäss dieser Bestimmung ist auf Verfahren, die von der Rechtsmittelinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wurden, das neue Recht anzuwenden, sofern der Rückweisungsentscheid nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde (vgl. hierzu ausführlich BGer 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 2.2.2). Vorliegend wurde das Kontumazurteil des Strafgerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren erneut durchgeführt. Es handelt sich somit um ein Verfahren, welches nicht erst von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben und zurückgewiesen, sondern von der ursprünglichen Instanz erneut beurteilt worden ist. Bei dieser Sachlage drängt sich die Anwendung des neuen Rechts umso mehr auf. Die Voraussetzungen wären im Übrigen selbst dann gegeben, wenn die Anwendung des neuen Rechts auf Konstellationen beschränkt würde, in welchen die „Rückweisung“ – respektive wie vorliegend die Aufhebung und Zuweisung zur Beurteilung an dieselbe Instanz – nach Inkrafttreten der neuen Prozessordnung erfolgt ist. Die Aufhebung des Kontumazurteils erfolgte mit Erwägung I. im angefochtenen Urteil (und damit nicht mit separatem Entscheid gemäss dem früher geltenden Recht [vgl. dazu auch das erstinstanzliche Protokoll der Hauptverhandlung Akten S. 2323 f.]). Mit der Aufhebung stand somit fest, dass auch das neue Urteil nach Inkrafttreten der StPO ausgefällt werden würde. Damit sprach nichts gegen die Anwendung des neuen Rechts (vgl. BGer 6B_425/2011, a.a.O.). Der Fall war jedenfalls gleich zu behandeln wie ein bei Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung bereits hängiges Verfahren, bei dem noch kein erstinstanzlicher Entscheid vorlag. Damit war er gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO nach neuem Recht weiterzuführen.

1.3     

1.3.1   Der Berufungskläger beantragt primär die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO. Als Begründung führt er an, das erstinstanzliche Verfahren sei unausgewogen, einseitig und unfair durchgeführt worden; eine Wiederholung sei daher unumgänglich. Das Strafgericht habe die entlastenden Beweismittel nicht beigezogen und dadurch das in Art. 6 EMRK verankerte rechtliche Gehör sowie die strafprozessualen Mitwirkungsrechte des Berufungsklägers krass verletzt. Es handle sich dabei um wesentliche Mängel, die im Berufungsverfahren nicht mehr vollständig geheilt, respektive behoben werden könnten (Berufungsbegründung E. II.A.1 ff. p. 3 f.).

In diesem Zusammenhang machte der Berufungskläger konkret geltend, der von ihm gestellte Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung sei zu Unrecht abgewiesen worden. So seien die aus Frankreich beigezogenen Akten der Verteidigung erst am 7. Oktober 2013 – während deren einwöchigen Ferienabwesenheit – zugestellt worden. Dadurch sei nicht mehr genügend Zeit geblieben, die Hauptverhandlung vom 15./16. Oktober 2013 mit dem in Solothurn inhaftierten Berufungskläger vorzubereiten (Berufungsbegründung E. II.A.4 p. 5 f.). Weiter monierte der Berufungskläger, die Anträge auf Anhörung der Zeugen G____, H____ und I____ seien mit nicht überzeugender Begründung abgewiesen worden. Über die ebenfalls vom Berufungskläger beantragte Anhörung von J____ sowie den Beizug des Original-Kaufvertrags des Mercedes vom 7. Mai 2004 sei von der ersten Instanz überhaupt nicht entschieden worden. Schliesslich sei die Hauptverhandlung durchgeführt worden, obwohl der als Auskunftsperson geladene potentielle Entlastungszeuge F_____ nicht erschienen sei (Berufungsbegründung E. II.A.5, 7 p. 8).

Die Vorinstanz legt in ihrer Urteilsbegründung ausführlich und schlüssig dar, weshalb die Vertagung der Hauptverhandlung abgelehnt worden war. Auch der Umstand, dass für das Studium der französischen Akten nur kurze Zeit verblieb, wurde berücksichtigt (Urteil E. 2 p. 21 f.). Darauf kann verwiesen werden. Entgegen den Einwänden des Berufungsklägers zeigt das Strafgericht auch auf, aus welchen Gründen darauf verzichtet worden war, das Original des Kaufvertrags aus Frankreich beizuziehen. So hätten die französischen Behörden offenbar die Echtheit des Originalkaufvertrags nicht angezweifelt; auch die in den Akten befindliche Kopie weise keinerlei Anzeichen für eine Fälschung auf (Urteil E. 2 p. 20).

1.3.2   Die Anträge auf Ladung von (Entlastungs-)Zeugen wurden von der Verteidigung teilweise schon im Vorfeld, teilweise erstmals zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt (Akten S. 2325: „[…] allenfalls K____ […] Einfluss im Zusammenhang mit der Strafzumessung“, Akten S. 2326: G____ [„Ein Antrag, der ganz offensichtlich ist“], H____ bezüglich AKS 6 [unter Verweis auf frühere Eingabe], I____ bezüglich AKS 1 [Auskunft über Motive von B____]). Diese Beweisanträge seien bereits im Vorverfahren zu Unrecht abgewiesen worden (Berufungsbegründung E. II.B.5 p. 6).

Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht hervor, dass die Verhandlung nach der Anhörung der ersten Zeugin, B____, und dem Entscheid über Vorfragen betreffend die örtliche Zuständigkeit sowie das Ausstellen der Hauptverhandlung wegen des neuen Verfahrens in Solothurn für vier Stunden unterbrochen wurde. Nach dieser Unterbrechung und dem Studium der französischen Akten stellte der Verteidiger den Antrag, J____ sei ebenfalls als Zeuge zu befragen (Akten S. 2329).

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, weshalb sie – in antizipierter Beweiswürdigung – die Beweisanträge betreffend H____, G____, J____ und K____ abgewiesen hat (Urteil E. III.2 p. 19 f.). Zwar fehlen im erstinstanzlichen Urteil Erwägungen zur Abweisung der Ladung von I____. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich jedoch, dass das Strafgericht auch über die beantragte Befragung des Zeugen I____ beraten und diese mit mündlicher Begründung abgelehnt hat. Daraus geht hervor, dass der besagte Zeuge Angaben zu einem Motiv für eine vermutete Falschbeschuldigung durch B____ (nachfolgend: Privatklägerin) machen könnte, ein solches konkretes Motiv werde vom Berufungskläger jedoch nicht genannt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung der Privatklägerin. Zudem hätten der Beschuldigte und sein Verteidiger anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin in der Voruntersuchung Gelegenheit gehabt, diese mit möglichen Motiven für eine Falschaussage zu konfrontieren. Dies hätten sie jedoch nicht getan (Prot. erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 2329). Diesen Überlegungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen. Obwohl entsprechende Erwägungen hierzu – wohl aufgrund eines Versehens – im erstinstanzlichen Urteil fehlen, waren die Überlegungen, die das Gericht zur Abweisung der Beweisanträge führten, dem Berufungskläger bekannt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass Entscheide über Vorfragen in aller Regel im Rahmen der Hauptverhandlung mündlich eröffnet werden. Zum anderen hatte der Berufungskläger Gelegenheit, das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einzusehen, dem die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz zu entnehmen sind. Er moniert denn in seiner Berufung auch nicht die mangelnde Begründung im motivierten Strafgerichtsurteil, sondern den Umstand, dass die von ihm gestellten Beweismittel abgewiesen worden seien, obwohl dies nur in Fällen zulässig sei, wo die Unerheblichkeit der beantragten Beweise von vornherein feststehe. Daraus erhellt, dass die Rüge des Berufungsklägers letztlich eine fehlerhafte antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz sowohl in Bezug auf die Entlastungszeugen wie auch hinsichtlich des Beizugs des Original-Kaufvertrags vom 7. Mai 2004 betrifft.

Entgegen der Annahme der Verteidigung war im vorliegenden Verfahren nach dem eingangs Ausgeführten nicht die kantonale StPO massgeblich – jedenfalls nicht mehr zum Zeitpunkt, als das Gesamtgericht über die Vorfragen entschied (vgl. oben E. 1.2). Damit bleibt nach Massgabe des neuen Prozessrechts, welches an den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung und an der dazu entwickelten Praxis nichts geändert hat, zu prüfen, ob als Folge der Ablehnung der durch den Berufungskläger gestellten Beweisanträge oder des Ausstellens der Hauptverhandlung eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen muss.

1.3.3   Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1318). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Kassatorische Funktion kommt einer Berufung gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO nur ausnahmsweise zu, nämlich im Falle wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 409 N 1). Die Bestimmung greift nur, wenn das erstinstanzliche Verfahren und Urteil derart gravierende Fehler aufweist, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint (BGer 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.2; 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 je m. Hinw.). Zu denken ist beispielsweise an die nicht korrekte Besetzung des Gerichts (BGer 6B_682/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3 mit Hinweisen auf Literatur), an die Verweigerung von Teilnahmerechten oder die nicht gehörige Verteidigung (BGer 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3).

Der Umstand, dass das Berufungsgericht weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält, führt dagegen keineswegs automatisch zur Anwendung von Art. 409 StPO. Die Frage, wann im Rechtsmittelverfahren Beweisergänzungen vorzunehmen sind, wird vielmehr durch Art. 389 StPO geregelt. Nach dessen Abs. 2 hat die Rechtsmittelinstanz Beweisabnahmen zu wiederholen, wenn die Vorinstanz Beweisvorschriften verletzt oder die Beweise unvollständig erhoben hat, oder wenn die betreffenden Akten unzuverlässig erscheinen; zusätzliche Beweiserhebungen sind vorzunehmen, wenn sie erforderlich scheinen. Als Regelfall ist somit davon auszugehen, dass eine allfällige fehlerhafte Beweisführung im Berufungsverfahren durch Beweisabnahmen der Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann und auch zu heilen ist, ohne dass eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat (vgl. BGer 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2). Anderes könnte nur gelten, wenn die – ergänzende oder wiederholte – Abnahme von Beweisen im Rechtsmittelverfahren nicht möglich ist. In jedem Fall kann eine Rückweisung aber unterbleiben, wenn die Rechtsmittelinstanz ihrerseits zum Schluss kommt, dass ein Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen sei – hier darf die Rechtsmittelinstanz in Anwendung von Art. 408 StPO ein neues Urteil fällen. Hat sich schliesslich die Vorinstanz mit einem Beweisantrag bereits befasst und diesen in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt, so ist auch das rechtliche Gehör des Antragstellers zum Vornherein nicht verletzt. Dasselbe gilt, wenn die Vorinstanz einen Verfahrensantrag nach materieller Prüfung abgelehnt hat (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012E. 8.6.2 und 8.7).

1.3.4   Das Strafgericht hat sich nach dem Gesagten mit sämtlichen Beweisanträgen der Verteidigung befasst und diese mit klarer Begründung abgelehnt. Die protokollierten Erwägungen zum Antrag auf Anhörung von I____ fehlen zwar im Urteil, doch wird dies vom Berufungskläger nicht moniert (vgl. oben E. 1.3.2). Auch zum Antrag auf Vertagung der Verhandlung und zum Vorwurf, der Prozess sei in unfairer Weise geführt worden, hat sich die Vorinstanz eingehend geäussert (Urteil E. III.2. p. 19-22). Ihre Erwägungen überzeugen vollumfänglich – es ist ihnen nichts beizufügen. Unerheblich ist insbesondere, ob die Behandlung des Berufungsklägers vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als „besonders zuvor- oder entgegenkommend“ betrachtet werden kann oder eben nicht, wie der Verteidiger geltend macht (Berufungsbegründung E. II.B.3 p. 5). Der Berufungskläger hat als im Strafverfahren beschuldigte Person einen Anspruch auf ein faires Verfahren, nicht aber auf ein besonderes Entgegenkommen seitens der Strafbehörden. Von einem unfairen Verfahren kann denn auch keine Rede sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren und im daraus resultierten Urteil keinerlei Fehler auszumachen sind, welche die Parteirechte – noch dazu in gravierender Weise – verletzen und eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens erfordern würden. Bereits aus diesem Grund hat das Berufungsgericht von der Rückweisung im Sinne von Art. 409 StPO abzusehen und einen reformatorischen Entscheid zu treffen. Dabei kann es auch erneut über die Beweisanträge befinden, soweit diese im Berufungsverfahren aufrechterhalten werden. Soweit es ebenfalls zum Schluss kommt, diese seien in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen, erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz schliesslich auch unter diesem Gesichtspunkt.

1.4     

1.4.1   Nach den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf entscheidrelevante Tatsachen beziehen (BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist aber zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; 6B_670/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.3.1; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.3; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). Daran ändert auch das vom Verteidiger ins Feld geführte Recht auf Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nichts, wie das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung explizit festgehalten hat: Dieses Recht gilt nicht absolut, sondern unterliegt ebenfalls der Einschränkung, dass eine Ablehnung von Entlastungszeugen nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 mit Komm., in: ius focus 5/2013 S. 30 f.; BGer 6B_95/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.4 und 2.5).

Mit begründeter Verfügung vom 10. September 2014 hat die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts über sämtliche vom Berufungskläger gestellten Beweisanträge entschieden. Sie ist zum Schluss gelangt, F_____ sowie J____ als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung zu laden, auf die übrigen Zeugen jedoch zu verzichten. In der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger seine Anträge betreffend die Ladung der Zeugen I____, L____ und H____ zuhanden des Gesamtgerichts wiederholt (Prot. Berufungsverhandlung S. 3).

Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO hat die Partei in der Berufungserklärung anzugeben, welche Beweisanträge sie stellt. Auch die Wiederholung von Beweisabnahmen, beispielsweise wegen Verletzung von Beweisvorschriften, ist in der Berufungserklärung zu beantragen. Unterlässt es eine Partei, in der Berufungserklärung neue Beweisanträge zu stellen oder die Wiederholung von Beweisen zu beantragen, so verwirkt sie das Recht hierzu. Es findet dann eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides anhand der erhobenen Beweise statt (Eugster, a.a.O., Art. 399 N 5). Die Berufungserklärung enthält zwar als Beweisanträge die Ladung der Zeugen F_____, I____, J____ und H____. Erst in der Berufungsbegründung wurde indessen die Ladung von L____ beantragt. In der Berufungserklärung fehlt auch der Antrag auf Ladung von G____. Sollte ein solcher Antrag implizit in der Rüge in der Berufungsbegründung enthalten sein, wäre dieser verspätet, da keine neuen Umstände vorliegen, die eine Abweichung von Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO rechtfertigen würden.

1.4.2   Gemäss dem Antrag des Verteidigers vor erster Instanz könne I____ Auskunft erteilen über die Motive der Anzeige der Privatklägerin. Daraus geht hervor, dass es offenbar im Wesentlichen darum geht, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin als Belastungszeugin zu erschüttern. Der generellen Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zulässt (vgl. dazu BGE 128 I 81 E. 2 S. 85 f.). Zu beurteilen ist somit nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, sondern einzig die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den dem Urteil zugrundeliegenden konkreten Vorfällen (Steller/Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Steller/Volbert [Hrsg.] Psychologie im Strafverfahren: Ein Handbuch, Bern 1997, S. 15, 21). Das Gericht hat die Aussagen von Zeugen- und Auskunftspersonen aufgrund seiner Kenntnisse aus der Aussagepsychologie und Befragungstechnik zu würdigen. Dabei ist vom Gehalt der Aussagen auszugehen, der namentlich mittels der so genannten Realkriterien auf seine Glaubhaftigkeit überprüft wird (vgl. dazu: Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33). Dagegen ist die Glaubwürdigkeit der Zeugin kein tauglicher Anhaltspunkt für die Beurteilung bestimmter Aussagen. Zwar spielt bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit stets auch die Aussagegenese eine Rolle; hierbei wäre die Kenntnis von besonderen Beweggründen für eine Falschaussage durchaus erhellend. Es müssten jedoch ganz spezifische Motive sein, die nicht gemeinhin bei der Würdigung von Aussagen mitveranschlagt werden. So ist bei der Würdigung der Aussagen einer geschädigten Person allgemein ein gewisses Bedürfnis nach Rache und Vergeltung mit zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (allerdings nur im Protokoll der Hauptverhandlung), haben weder der Verteidiger noch der Berufungskläger solche besonderen Motive geltend gemacht (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 2329). Auch anlässlich der Konfrontation mit der Privatklägerin haben sie keine entsprechenden Fragen gestellt und sie auf solche vermuteten Motive hingewiesen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Ladung I____s verzichtet.

Im Berufungsverfahren führt der Verteidiger als „plausible Motive“ der Privatklägerin für eine Falschbezichtigung des Berufungsklägers Enttäuschung über die gescheiterte Liebesbeziehung bzw. Rachegedanken an. I____ habe dem Berufungskläger im Rahmen einer Kontaktaufnahme während der Untersuchungshaft „bestätigt, dass es sich bei der Anzeige von B____ um eine Racheaktion handeln würde und dass sie nur deshalb Anzeige gegen ihn erstattet habe, um die von ihr gewährten Darlehen zurückerstattet zu erhalten. Die gleichen Informationen über die unlauteren Motive von B____" habe der Berufungskläger anlässlich einer Einvernahme im Kanton Solothurn im Januar/Februar 2014 von L____ erhalten. Dieser späte Zeitpunkt sei auch der Grund, weshalb der Antrag auf Ladung von L____ nicht bereits mit der Berufungserklärung, sondern erst mit der Berufungsbegründung eingereicht worden sei (Berufungsbegründung E. II.C.15 p. 15 f.).

Aus den Darlegungen der Verteidigung geht hervor, dass es sich in Bezug auf die erwarteten Aussagen sowohl von I____ als auch von L____ letztlich um Mutmassungen von an den inkriminierten Sachverhalten unbeteiligten Dritten über mögliche Motive der Privatklägerin handelt. Dies indiziert klarerweise keine Anhörung dieser Personen im vorliegenden Verfahren. Vom Berufungskläger wird denn auch nicht geltend gemacht, die beantragten Zeugen könnten etwas zur Aufklärung der konkreten Tatvorgänge beitragen. Damit steht fest, dass von deren Auskünften kein sachrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Der Berufungskläger beabsichtigt vielmehr, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu erschüttern. Sein diesbezüglicher Beweisantrag betrifft somit eine zur Klärung des Sachverhalts nicht erhebliche Tatsache, die auch nach der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt werden darf (vgl. dazu auch BGer 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass sowohl I____ als auch L____ offensichtlich dem Freundeskreis des Berufungsklägers zuzuordnen sind und daher davon ausgegangen werden muss, dass diese dazu neigen, die Geschehnisse aus seinem Blickwinkel zu schildern, beziehungsweise ihn mit ihren Aussagen in einem möglichst guten Licht dastehen zu lassen. Die dargelegten Umstände machen solche Auskünfte noch weniger gewichtig. Dass Rachegedanken oder Enttäuschung bei Aussagen von Geschädigten – namentlich, wenn sie mit dem Täter früher freundschaftlich oder im Rahmen einer Liebesbeziehung verbunden waren – eine Rolle spielen können, ist zudem notorisch und bei der Bewertung der Aussagen ohnehin mit zu berücksichtigen. Dass es der Privatklägerin lediglich darum ging, ihre Darlehen zurückerstattet zu erhalten, ist mit Blick auf ihre Aussagen abwegig: Sie selbst hat von allem Anfang an klar gestellt, dass sie keine Hoffnung auf Rückerstattung hegte. Aus einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass sie im Januar 2003 auf telefonische Anfrage erklärte, sie wolle keine Strafanzeige erstatten (Zitat aus Telefonnotiz Akten S. 253: ‚Weil sie sich bewusst ist, dass das Geld verloren ist, verzichtet sie auf rechtliche Schritte‘). Sie erklärte sich bereit, der Staatsanwaltschaft Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kredit und den Geldflüssen zuzustellen. Erst einen Monat später, am 10. Februar 2003, entschloss sie sich zur Anzeige (Akten S. 259). In der Folge versuchte sie, vom Berufungskläger doch noch Geld zu bekommen. Dieser habe ihr aber erklärt, dass sie von ihm nichts bekommen werde, solange eine Anzeige gegen ihn laufe (Akten S. 278). Ihre Antwort auf die anlässlich der Hauptverhandlung gestellte Frage nach den Entschädigungsforderungen mutete schliesslich sehr realistisch an: „Wenn ich das Geld zurückerhalten würde, wäre ich glücklich. Aber das ist wohl eine Illusion.“ Erst auf nochmalige Frage erklärte sie: „Natürlich würde ich das gerne geltend machen, in der Höhe, wie ich es belegt habe.“ (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 2328).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die anlässlich der Berufungsverhandlung vom Berufungskläger eingereichten Auszüge aus dem Mailverkehr zwischen der Privatklägerin und deren Ex-Mann sowie dem Berufungskläger aus dem Jahre 2011 am Beweisergebnis nichts zu ändern vermögen (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). So betreffen die eingereichten Dokumente allenfalls die – hier nicht interessierende und nicht zu beurteilende – allgemeine Glaubwürdigkeit der Person der Privatklägerin. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer aktenkundigen Aussagen sind die eingereichten Protokolle indessen irrelevant, betreffen sie doch nicht die dem Berufungskläger zur Last gelegten Vorwürfe.

1.4.3   Die Verteidigung hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, die Ladung von G____ als Zeuge sei „ganz offensichtlich“ (Akten S. 2326). So habe G____ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Veruntreuung des vom Berufungskläger geleasten Mercedes gesagt, dieser habe mindestens ein Fahrzeug in Frankreich verkaufen wollen. Dies werde vom Berufungskläger bestritten, weshalb G____ vorzuladen (und zu konfrontieren) sei (Akten S. 2326). Die Vorinstanz hat jedoch auf die Ladung von G____ verzichtet und hierzu erwogen, dass dessen Aussagen für die Beurteilung des Tatvorwurfs zum Vornherein nicht entscheidrelevant gewesen seien, weshalb sich das Gericht auch nicht darauf abgestützt habe (Urteil E. III.2. p. 20). Dasselbe gelte für die Aussagen J____s, der behauptete, der Berufungskläger habe den Mercedes an ihn verkauft (Akten S. 2300).

Das Vorgehen der Vorinstanz ist entgegen der Einwände der Verteidigung zulässig. Zwar kommt dem Konfrontationsrecht mit Belastungszeugen grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.6, BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153). Dies bedeutet, dass eine Konfrontation mit einem Belastungszeugen, auf dessen Aussagen abgestellt werden soll, nicht abgelehnt werden kann und zwar unabhängig davon, ob das streitige Zeugnis nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2, 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Wenn aber wie vorliegend das Gericht – in zutreffender antizipierter Beweiswürdigung – befindet, die Aussagen, bezüglich derer das Konfrontationsrecht geltend gemacht wird, seien nicht relevant und aus diesem Grund auf die Erhebung des betreffenden Beweises verzichtet, stellt sich auch die Frage des Konfrontationsrechts nicht. Die Rüge der Verteidigung geht damit ins Leere.

Daraus folgt, dass der Antrag auf Ladung von G____ vom Strafgericht zu Recht abgewiesen worden ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist kaum davon auszugehen, dass dieser seine früheren Aussagen revidieren und sich damit selbst belasten würde. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass selbst wenn G____ seine Depositionen überraschend revidieren würde, diese neuen Aussagen, zehn Jahre nach dem Vorfall, nichts an den bereits gewonnenen Beweiserkenntnissen des Gerichts ändern könnten. Dieses hat sich, wie bereits ausgeführt, nämlich nicht an G____s Aussagen orientiert, sondern an den weiteren aktenkundigen Beweismitteln, die an Beweiskraft ohnehin weit überlegen sind. Hierzu kann vollumfänglich auf die sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. IV.2. p. 24 ff).

1.4.4   Die Vorinstanz hat den Antrag auf Ladung des Garagisten J____ als Zeugen ebenfalls abgelehnt. Ihre Erwägungen hierzu sind zutreffend und schlüssig (Urteil E.III.2 p. 20). So ist auch bei J____ nicht zu erwarten, dass er seine früheren Aussagen revidiert, da dies auch in seinem Falle eine Selbstbelastung bedeuten würde. Bereits seine Ausführungen in der Einvernahme in Frankreich wiesen etliche Unstimmigkeiten auf, die auch auf Rückfragen der befragenden Person nicht überzeugend geklärt werden konnten. In dieser Hinsicht kommt den Aussagen von J____ kein besonders grosses Gewicht zu. Allerdings hat die Vorinstanz – im Gegensatz zum Berufungsgericht (vgl. dazu unten E. 2.2.1) – den Vertrag über den Verkauf des Mercedes als zusätzliches Indiz für die Veruntreuung angesehen (Urteil E.IV.2 p. 25). In diesem Fall scheint eine Befragung von J____ als Käufer durchaus angezeigt und sinnvoll, weshalb dem im Berufungsverfahren erneut gestellten Beweisantrag, dieser sei als Zeuge vor Gericht zu befragen (Berufungserklärung S. 2 Ziff. 3), stattgegeben wurde (vgl. Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 10. September 2014). J____ ist der Berufungsverhandlung jedoch unentschuldigt ferngeblieben und konnte daher nicht befragt werden (Prot. Berufungsverhandlung S. 6). Da das Berufungsgericht aber ohnehin nicht auf den streitigen Kaufvertrag als Indiz für die Veruntreuung abstellt, ist die Befragung dieses Zeugen entbehrlich.

1.4.5   Schliesslich hat die Vorinstanz auch den vom Berufungskläger mehrfach gestellten Antrag auf Ladung des Zeugen H____ im Zusammenhang mit dem Leasing des Porsches (AKS Ziff. 6) abgewiesen. Der Berufungskläger hat seinen Antrag damit begründet, H____ könne „sachdienliche Angaben zur Rolle von F_____ in der M____ AG machen und von den Geschäftsabsichten und den Investitionen resp. Investitionsplänen von F_____ berichten“. Dabei gehe es „insbesondere um das Verhältnis und die Modalitäten der (geplanten) Zusammenarbeit zwischen F_____ und A_____“. Es treffe nicht zu, dass der Berufungskläger F_____ zum Leasing des Porsches überredet habe, vielmehr sei die Idee „dem Wunsch von F_____ im Zusammenhang mit dessen Plänen als Geschäftspartner bei der M____ AG“ entsprungen (Eingabe vom 2. Oktober 2013 Akten S. 2225).

In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz kommt auch das Berufungsgericht zum Schluss, dass eine Ladung und Befragung von H____ nicht angezeigt ist. Dieser könnte sich, auch nach den Darlegungen des Verteidigers, lediglich in sehr allgemeiner Weise über Geschäftspläne von F_____ sowie des Berufungsklägers äussern, nicht aber sachdienliche Angaben zu den konkreten Tatvorwürfen machen. Damit beträfen die Wahrnehmungen von H____ aber blosse Absichten, ohne konkreten Bezug zum Leasing des Porsches. Wie es zum Abschluss des Leasingvertrags über das Fahrzeug kam, ist aufgrund solcher (zweifach) indirekter Aussagen über irgendwie geartete, allgemeine Pläne jedenfalls zweifellos nicht ermittelbar. Es erscheint vielmehr angezeigt, sich dabei auf Umstände abzustützen, die näher an der Sache und zudem objektivierbar sind. Hierzu ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil E. IV.3 p. 26 ff.)

In der Berufungsbegründung hat der Verteidiger zudem erstmals vorgebracht, H____ könne sich auch zur Übergabe des Mercedes an G____ (AKS Ziff. 3) äussern (Berufungsbegründung E. II.D.17 p. 17). So habe nämlich die Übergabe des Mercedes an G____ am Wohnort von H____ stattgefunden; er sei dabei gewesen und könne die Übergabe als Augenzeuge bestätigen. Zwar macht der Verteidiger geltend, er habe bereits „zu Beginn der [erstinstanzlichen] Hauptverhandlung die Befragung H____s als Entlastungszeuge im Anklagepunkt Ziffer 3 als auch im Anklagepunkt Ziffer 6“ beantragt (a.a.O.); ein solcher Antrag ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Was die insoweit neue Begründung betrifft, ist der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort beizupflichten, dass selbst diese Übergabe des Fahrzeugs an G____ zu einem bestimmten Zeitpunkt nichts an der Würdigung des Sachverhalts ändern würde (Stellungnahme StA Ziff. 3 p. 3).

Gemäss Berufungsbegründung soll H____ schliesslich auch betreffend den Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der D____ SA (AKS Ziff. 14) aussagen und den Berufungskläger entlasten können (Berufungsbegründung E. II.F.28 p. 23). Er habe das damalige Engagement des Berufungsklägers verfolgt und begleitet. Dieses Argument, das vor erster Instanz noch nicht vorgebracht worden ist, deutet darauf hin, dass H____ zwar ein enger Kollege des Berufungsklägers war, jedoch mit den vorgeworfenen strafbaren Handlungen überhaupt nicht näher zu tun hatte und damit von ihm keine konkreten tatrelevanten Aussagen zu erwarten sind. Die Verteidigung scheint H____ vielmehr als Entlastungszeugen schlechthin zu präsentieren, der bereit ist, dem Berufungskläger in jeder Hinsicht ein gutes Zeugnis als integrer Geschäftsmann auszustellen. Damit steht fest, dass auch die Aussagen von H____ an den Beweisergebnissen zweifellos nichts Wesentliches ändern können und auf seine Anhörung folglich verzichtet werden kann. Grundsätzlich ist in Bezug auf die beantragte Befragung H____s zu betonen, dass der Beweiswert seiner Aussagen zusätzlich geschmälert würde durch dessen erklärte Nähe zum Berufungskläger und dessen nicht verhehlte vorgefasste Meinung, der Entscheid, ihn nicht zu befragen, sei „unverständlich und unannehmbar“ (vgl. Schreiben von H____ vom 11. Oktober 2013 an die Verfahrensleiterin des Strafgerichts [Akten S. 2312]). Die Aussagen des H____ müssten vom Gericht spätestens aufgrund dieses Schreibens als Gefälligkeitsaussagen gewertet werden und damit restlos ihre Bedeutung verlieren. Die Ladung H____s ist damit von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt worden.

1.4.6   Schliesslich hat die Verteidigung auch im Berufungsverfahren den Antrag auf Beizug des Original-Vertrags aus Frankreich zum Verkauf des Mercedes (AKS Ziff. 3) gestellt. Der Berufungskläger bestreitet, dass die Unterschrift auf dem Dokument authentisch sei. In diesem Zusammenhang hat er zwei graphologische Gutachten erstellen lassen, die seine These teilweise stützen (vgl. Beilage 9 zu Haftentlassungsgesuch vom 16. April 2014 und Gutachterliche Stellungnahme vom 31. Oktober 2014). Gemäss dem französischen Gutachten stimmen die Vergleichsunterschriften mit der Unterschrift auf dem Kaufvertrag des Mercedes nicht überein („…les différences entre la signature de Question et les signatures qui nous ont été confiées à titre de comparaison, incitent très fortement à penser que la signature apposée sur le document […] n’émane pas de la main de l’auteur des signatures de Comparaison“ [p. 20]). Auch das Gutachten vom 31. Oktober 2014 kommt zum Schluss, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine echte, d.h. in guten Treuen erstellte Unterschrift des Berufungsklägers (p. 4). Demgegenüber haben die französischen Behörden die Unterschrift auf dem Vertrag als authentisch und damit identisch mit anderen Unterschriften des Berufungsklägers in ihren Dokumenten gewertet (vgl. Stellungnahme StA p. 3), was wiederum für ihre Echtheit spricht. Zwar machen beide Gutachten die Einschränkung, dass eine gewisse Unsicherheit bestehe, weil als Grundlage für die Analyse lediglich eine Kopie vorgelegen habe. Die Frage, ob es sich bei der Unterschrift auf dem Kaufvertrag vom 7. Mai 2004 um diejenige des Berufungsklägers handelt oder nicht, wäre indessen auch mittels des Originaldokuments nicht sicher beantwortbar. Dies gilt vorliegend umso mehr im Hinblick auf den aktenkundigen Umstand, dass der Berufungskläger ganz offensichtlich unterschiedliche Unterschriften verwendet hat. So stellte er denn auch den Gutachtern zahlreiche Vergleichsunterschriften zur Verfügung, die mehr oder weniger auf „[…]“ oder „[…]“ lauten und erklärte, er habe damals eine Unterschrift verwendet, die sich als Zusammenzug aus seinem Familiennamen und seinem zweiten Vornamen ([…]) verstehe. Tatsächlich gibt es diese Unterschrift auf einigen Dokumenten aus dieser Zeit (Akten S. 780). Auf anderen Schriftstücken – ebenfalls aus der fraglichen Zeit – verwendete er aber durchaus auch die Unterschrift „A_____“, wie sie grundsätzlich auch auf dem besagten Kaufvertrag erscheint (Akten S. 513). Wenn der Urheber selbst derart Verwirrung stiftet und zur fraglichen Zeit – eventuell gar mit Bedacht – unterschiedliche Unterschriften verwendet, lässt sich aus der Analyse des entsprechenden Dokuments nichts Relevantes ableiten, was die Authentizität der Unterschrift anbelangt. So ist eine graphologische Analyse grundsätzlich nicht geeignet, eine möglicherweise bewusst verstellte Unterschrift auf ihre Authentizität zu prüfen. Vielmehr dienen derartige Gutachten lediglich dazu, die behauptete Echtheit einer Unterschrift zu bestätigen oder zu widerlegen. Die behauptete Unechtheit einer Unterschrift – insbesondere, wenn wie vorliegend Hinweise darauf bestehen, dass der Urheber bereits bei der Unterzeichnung gezielt eine „untypische“ Unterschrift verwendet hat – ist indessen durch ein graphologisches Gutachten nicht beweisbar. Allenfalls liesse sich nachweisen, dass die Unterschrift nicht der habituellen Unterschrift des Unterzeichnenden entspricht. Es ist gerichtsnotorisch, dass sich die Verwendung einer bewusst nicht-habituellen Unterschrift durch ein graphologisches Gutachten nicht belegen lässt (vgl. etwa AGE SB.2011.14 vom 19. April 2012 E. 4.2.1). Die Einholung eines weiteren graphologischen Gutachtens ist daher nicht zweckmässig.

Zu beachten gilt es schliesslich, dass auch für die Vorinstanz nicht in erster Linie ausschlaggebend war, welche Bewandtnis es mit dem Verkauf des Mercedes in Frankreich hatte (vgl. oben im Zusammenhang mit der Ablehnung der Anträge G____ und J____). In der Hauptsache hat sie sich vielmehr zu Recht vornehmlich auf die Aussagen des Berufungsklägers selbst sowie auf objektive Beweismittel abgestützt, die diese als Schutzbehauptung entlarven (Urteil E. IV.2 p. 24 f.). Zwar wurde der Kaufvertrag vom 7. Mai 2004 vom Strafgericht als zusätzliches Indiz gewertet. Dieses Indiz ist allerdings entbehrlich, schildert doch die Anklage lediglich, dass der Berufungskläger sich den Mercedes unrechtmässig angeeignet habe. Dies ist jedoch zweifelsfrei auch ohne den streitigen Kaufvertrag nachgewiesen. Diesbezüglich ist auf die vollständigen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil E. IV.2 p. 24-26).

1.5.     Betreffend den räumlichen Geltungsbereich moniert der Berufungskläger, es fehle an einer materiellen Voraussetzung der Strafbarkeit im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit Art. 8 StGB, da die ihm vorgeworfenen Delikte zum Nachteil der Privatklägerin nicht in der Schweiz begangen worden seien. In zeitlicher Hinsicht macht er geltend, zur Beurteilung dieser Delikte sei noch das frühere Strafgesetzbuch anwendbar, weshalb Art. 5 aStGB anstelle von Art. 8 StGB zur Anwendung kommen müsse (Berufungsbegründung E. II.C.10 p. 11). Dieser Einwand ist zutreffend. Das Strafgericht hat zu Unrecht Art. 8 des seit 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) zur Anwendung gebracht, obwohl im Hinblick auf die 2001/2002 begangenen Straftaten noch die früheren Bestimmungen von Art. 5 ff. aStGB anwendbar sind. Inhaltlich haben die neuen Bestimmungen jedoch in diesem Punkt – abgesehen von minimalen redaktionellen Anpassungen – keinerlei Änderung gebracht. Die Verteidigung verkennt bei ihren Ausführungen zu Art. 5 aStGB, dass dieser für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht massgeblich ist. Der räum-liche Geltungsbereich des Strafgesetzbuches ergibt sich vielmehr aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 7 aStGB. Gemäss Art. 3 aStGB findet das Schweizerische Strafrecht grundsätzlich dann Anwendung, wenn eine Straftat in der Schweiz verübt worden ist.

In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, es sei „zu beachten, dass Art. 7 aStGB als primäres Anknüpfungskriterium den Handlungsort vorschreibt und – dem Territorialitätsprinzip entsprechend – den Erfolgsort lediglich als subsidiäres Anknüpfungs-kriterium nennt“ (Berufungsbegründung E. II.C.11 p. 11). Dem ist zu entgegnen, dass Art. 7 aStGB die Strafbarkeit beim Distanzdelikt nach dem Ubiquitätsprinzip behandelt: Es stellt dem Begehungsort den Ort gleich, wo der Erfolg eintritt. Damit genügt ein in der Schweiz gelegener Ausführungs- oder Erfolgsort (Donatsch et. al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, 16. Auflage, Zürich 2004, Art. 7 StGB). Begehungs- und Erfolgsort sind gleichwertig. Dem folgt auch das Bundesgericht in Anwendung des neuen Rechts, wobei sich dieses von der Rechtsprechung zum früheren Recht inhaltlich nicht unterscheidet: „Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweize-rischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB (aArt. 7 Abs. 1 StGB) gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander (Distanzdelikte), bestehen somit mehrere Tatorte, denen dasselbe Gewicht zukommt. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn diese durch eine Handlung im Ausland angegriffen werden (vgl. Böse, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen [Hrsg.], Nomos Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2013, Bd. 1, § 9 N 2; Werle/Jessberger, in: v. Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann [Hrsg.], Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch, 12. Aufl., Berlin 2006 ff. § 9 N 3; für den Erfolgsort als bloss subsidiäres Anknüpfungskriterium Popp/Keshelava, in: Wiprächtiger/Niggli [Hrsg.] Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 8 StGB N 9).“ (BGer 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1). In demselben Urteil führt das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 133 IV 171 E. 6.3 weiter aus, es erscheine im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach entweder der Handlungsoder der Erfolgsort in der Schweiz liegen müsse, bleibe allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genüge namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben würden.

Im Entscheid BGer 6B_74/2011 vom 13. September 2011 wird präzisiert, dass als Ausführung der Tat jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten gelte (E. 2.3): „Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c S. 253 mit Hinweisen; Cassani, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte, ZStrR 114/1996 S. 245 f.; vgl. auch Schwarzenegger, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid, 2001, S. 149 f.). Das Bundesgericht erwog in BGE 133 IV 171 E. 6.3, zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte erscheine es im internationalen Verhältnis grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Als Anknüpfungspunkt in der Schweiz genüge namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (vgl. auch Urteil 6B_178/2011 vom 20. Juni 2011 E.3).“

In einem ähnlich gelagerten Betrugsfall hat das Bundesgericht noch in Anwendung des alten Rechts erkannt: „Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 7 Abs. 1 StGB). Nach dem Ubiquitätsprinzip begründen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort einen Begehungsort. Als Handlung gelten alle objektiv tatbestandsmässigen (Teil-)Akte einer strafbaren Handlung (vgl. Popp, Basler Kommentar StGB I, Art. 7 N. 4). Auch bloss teilweise in der Schweiz begangene Tathandlungen begründen die hiesige Gerichtsbarkeit (BGE 111 IV 1 E. 2a). Die Handlung beginnt, wenn der Täter die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch überschreitet (BGE 104 IV 175 E. 3a).“ (BGer 6S.167/2006 und 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.1). Das Bundesgericht bestätigte im beurteilten Fall die schweizerische Gerichtsbarkeit, weil „der Betrug jedenfalls durch Handlungen in der Schweiz eingeleitet wurde, die der Beschwerdeführer beherrschte“ (E. 5.2). Aus BGer 6S.331/2001 vom 16. Oktober 2001 geht schliesslich hervor, dass sich dort, wo davon auszugehen ist, die inkriminierten Taten seien auch in der Schweiz verübt worden, der Betreffende gemäss Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 7 aStGB (Territorialitäts- und Ubiquitätsprinzip) dem schweizerischen Recht unterworfen ist und sich die Frage, ob das ausländische Recht allenfalls milder sei (Art. 6 Ziff. 1 aStGB, aktives Personalitätsprinzip), gar nicht stellt (vgl. E. 1 b bb und 1 c bb).

Vorliegend haben zwar nur zwei der inkriminierten Geldbezüge durch den Berufungskläger in der Schweiz stattgefunden. Dennoch ist der Anknüpfungspunkt nach Art. 7 aStGB (bzw. 8 StGB) für sämtliche Bezüge gegeben. Die Geldbezüge erfolgten ab dem Schweizer Konto der (in der Schweiz wohnhaften) Privatklägerin, die Schädigung erfolgte damit in der Schweiz. Wie das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, ist damit der Erfolg hier eingetreten (Urteil E. II.3. p. 17); schon aus diesem Grund gilt folglich das Verbrechen als in der Schweiz begangen. Der Anknüpfungspunkt ist sogar noch enger, beziehungsweise klarer als in den zitierten höchstrichterlichen Fällen, in denen das Geld im Ausland ertrogen und „nur“ auf einem Schweizer Konto gutgeschrieben wurde – was ebenfalls als ausreichender Anknüpfungspunkt betrachtet wurde. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger bereits in der Schweiz die Kreditkarte der Privatklägerin (durch falsche Angaben) an sich gebracht und sie nach seiner Rückkehr in die Schweiz behalten hat, obwohl er von der Privatklägerin um deren Rückgabe gebeten wurde. Dies sind Teilakte im Rahmen der tatbestandsmässigen Handlung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, welche über blosse Vorbereitungshandlungen hinausgehen. Der Berufungskläger hat damit bereits an dieser Stelle die Grenze zwischen (strafloser) Vorbereitung und Versuch überschritten. Wie im zitierten höchstrichterlichen Entscheid BGer 6S.167/2006 und 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007 ist der Betrug (beziehungsweise vorliegend der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) „jedenfalls durch Handlungen in der Schweiz eingeleitet [worden], die der [Berufungskläger] beherrschte“. Damit ist nicht nur das Anknüpfungskriterium des Erfolgsortes, sondern auch jenes des Handlungsortes gegeben. Die schweizerische Gerichtsbarkeit wie auch die Anwendung des schweizerischen Strafrechts sind damit gestützt auf Art. 3 StGB zu bejahen (vgl. dazu Donatsch et al., a.a.O., Art. 3-7 StGB).

1.6      Schliesslich rügt der Verteidiger, dass B____ aufgrund ihrer Konstitution als Privatklägerin vor Strafgericht zu Unrecht als Zeugin und nicht als blosse Auskunftsperson befragt worden sei. Es sei „nicht möglich, ein potentielles Opfer, das sich am Verfahren beteiligt, als Zeuge mit entsprechender Wahrheitspflicht und entsprechender Strafandrohung bei falschen Zeugnis (…) einzuvernehmen“. Deshalb sei der Beweiswert der Aussage B____s „stark zu relativieren“. Zudem seien nach der damals geltenden Vorschrift von § 106 StPO BS die Teilnahmerechte des Berufungsklägers im Vorverfahren verletzt gewesen, weil er an der EV im Vorverfahren nicht habe teilnehmen können. Die Bestätigung ihrer früheren, prozessrechtswidrig zustande gekommenen Aussagen vor Gericht könne „nicht wirklich als Fundament für einen Schuldspruch (…) verwendet werden“ (Berufungsbegründung E. II.C.14 p. 14 f.).

Dass B____ unter falscher Rechtsbelehrung vor Strafgericht befragt wurde, trifft zu (vgl. auch Stellungnahme Staatsanwaltschaft E. 2 p. 2). Den daraus gezogenen Schlüssen des Berufungsklägers ist indessen nicht zu folgen. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO sind die Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g StPO nicht zur Aussage verpflichtet, und es gelten für sie sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person. Demgegenüber ist gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO die Privatklägerschaft – ausser im polizeilichen Ermittlungsverfahren – zur Aussage verpflichtet und sind für sie im Übrigen die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen (mit Ausnahme der Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage, vgl. Kerner, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 180 N 6) sinngemäss anwendbar. Die Sonderbehandlung der Privatklägerschaft geht darauf zurück, dass diese wegen des möglichen Konflikts zwischen Verfolgung eigener Interessen und wahrheitsgemässer Aussage nicht der Wahrheitspflicht eines Zeugen unterstehen soll (Kerner, a.a.O. Art. 178 N 5, mit Verweis auf die Botschaft; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 178 N 5). Insoweit ist die Lage vergleichbar mit den Bestimmungen zum Aussageverweigerungsrecht, die noch weitergehenden Konflikten Rechnung tragen sollen. Auch sie dienen dem Rechtsschutz der Person, die unter Aussagedruck steht und gegebenenfalls den Interessen der Öffentlichkeit – nicht aber den Interessen der beschuldigten Person; entsprechend kann der Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung gemäss Art. 174 Abs. 2 StPO auch nur seitens der Zeugin oder des Zeugen angefochten werden, nicht aber durch den Beschuldigten oder weitere Parteien (vgl. zum Ganzen AGE BES.2014.26 vom 17. Juni 2014 E. 1 mit Hinweis). Wehrt sich eine Auskunftsperson, wie in vorliegendem Fall, nicht dagegen, bei ihrer Befragung den strengeren Wahrheitspflichten einer Zeugin unterstellt zu werden, kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin statt als Auskunftsperson als Zeugin unter erhöhter Wahrheitspflicht befragt wurde, entsteht dem Berufungskläger jedenfalls kein Nachteil. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung kommt den Aussagen einer Auskunftsperson sodann grundsätzlich die gleiche Beweiseignung zu, wie den Aussagen des Beschuldigten oder des Zeugen (Kerner, a.a.O., N 3). Auch diesbezüglich lässt sich also aus einer zu strengen Rechtsbelehrung nichts ableiten. Freilich ist bei der Würdigung von Aussagen die jeweilige Interessenlage der aussagenden Person und die gesamte Aussagegenese zu berücksichtigen und kann in diesem Rahmen die Stellung als Privatklägerin einen Einfluss auf die Beurteilung der Aussagen haben. Das gilt aber in jedem Fall und hat nichts mit dem Hinweis auf eine zu strenge Wahrheitspflicht zu tun.

Schliesslich ist auch keine Verletzung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers ersichtlich. Zwar wurde der Berufungskläger nicht bereits während des Ermittlungsverfahrens, sondern erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung mit der Privatklägerin konfrontiert. Indes kann eine Konfrontation in jedem Stadium das Verfahrens und damit auch noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgen (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen S. 481). Dies umso mehr, als sich vorliegend die Aussagen der Privatklägerin nicht auf die Bestätigung des früher Gesagten beschränken. Vielmehr schilderte sie erneut detailliert die damaligen Ereignisse (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 2327). Der Berufungskläger sowie sein Verteidiger erhielten Gelegenheit zur Stellung von Anschlussfragen. Allerdings wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht. Insofern ist keine Verletzung des Konfrontationsrechts ersichtlich. Der Verwertung der Aussagen der Privatklägerin steht damit nichts entgegen.

2.

2.1.

2.1.1   Der Berufungskläger bestreitet nicht, von seiner damaligen Freundin B____ im September 2001 CHF 2‘350.– und im Dezember 2001 CHF 3‘000.– erhalten zu haben. Auch die Geldbezüge mit der Kreditkarte der Privatklägerin im Januar und Februar 2002 sind unbestritten. Er macht jedoch geltend, es habe keine Absprache zwischen ihm und der Privatklägerin bestanden, wonach er die erhaltenen Geldbeträge nicht hätte für eigene Zwecke verbrauchen dürfen. Ebenso habe er auch die Kreditkarte der Privatklägerin nicht für einen speziellen Zweck erhalten, sondern sei von ihr ermächtigt worden, damit beliebige Bezüge für eigene (geschäftliche) Belange tätigen zu dürfen (Prot. Berufungsverhandlung S. 5: „(...), sie hat mir Geld gegeben und mich unterstützt, wenn meine Firma Probleme hatte.“)

Ganz anders schilderte die Privatklägerin die Geschehnisse. Sie gab an, der Berufungskläger habe ihr im September 2001 in Aussicht gestellt, ihr für den Betrag von CHF 2‘350.– über einen Kollegen einen Laptop zu besorgen. Diesen habe sie indessen nie erhalten. Im November 2001 habe er vorgeschlagen, gemeinsam Weihnachten in Los Angeles zu verbringen. Sie habe ihm daraufhin CHF 3‘000.– für ihren Anteil an Flug und Unterkunft ausgehändigt. Die Reise habe dann aber nicht stattgefunden (Auss. Privatklägerin, Einvernahme vom 17. Februar 2003 Akten S. 263 f.: „Er sagte, er hätte keine Zeit und der Termin sei nur verschoben, nicht verloren.“). Ende 2001 habe er ihr von seinen Plänen mit der […]Ltd. erzählt. Um diese zu verwirklichen, hätte er Geld gebraucht und sie gebeten, einen Kredit aufzunehmen. Sie habe gezögert, aber er habe sie so bearbeitet, bis sie zugesagt und einen Kredit von CHF 20‘000.– aufgenommen habe. Er habe ihr in diesem Zusammenhang versprochen, dass er im Januar/Februar 2002 Festgelder auflösen werde und ihr dann Geld zurückzahlen werde. Dann sei er nach Amerika gegangen und habe sie gebeten, ihm ihre Eurocard zu überlassen, um die Hotelrechnungen zu bezahlen. Sie habe ihm eine Vollmacht mitgegeben. Die Rechnung von Eurocard habe sich dann auf CHF 4‘652.– belaufen, er habe auch noch Bargeld abgehoben. Während seines zwei- oder dreiwöchigen Aufenthalts in Los Angeles habe sie ihm zwei weitere Male Geld aus dem Kredit überwiesen („[…] einmal CHF 5‘000.– und einmal CHF 5‘181.20.“). Nachdem er wieder in der Schweiz gewesen sei, habe er ihr die Kreditkarte etwa Ende März wieder zurückgegeben („Er hatte sie immer wieder vergessen.“). Während dieser Zeit habe er mehrere tausende Franken verbraucht. In der Folge habe die Privatklägerin die Karte sperren lassen und die Beziehung sei auseinander gegangen. Diese Schilderungen decken sich durchwegs mit den Depositionen der Privatklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 2327).

Das Strafgericht ist mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, die Aussagen der Privatklägerin seien glaubhaft (Urteil E. IV 1 p. 22-24). Dem ist zu folgen, erfüllen ihre Schilderungen doch diverse Realkriterien. So gab die Privatklägerin ihren Bericht jeweils in freier Rede zu Protokoll und schilderte die Ereignisse sowohl im Ermittlungsverfahren als auch vor Gericht detailliert, schlüssig, nachvollziehbar und ohne wesentliche Widersprüche. Zudem beschreibt sie besondere Situationen und stellt diese in Bezug zu den räumlichen und zeitlichen Umständen (Auss. Privatklägerin Akten S. 263: „Im selben Monat fragte er mich, ob wir über Weihnachten nach Los Angeles gehen wollen.“, Akten S. 264: „Er hatte damals kein Auto mehr. Dies gab er auch als Grund an, dass er ihn nicht holen könne […].“). Sie schildert weiter Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger (Akten S. 264: „Er hatte mich immer wieder vertröstet, sagte zu mir: ‚Beruhige dich‘, nach den After Show Parties könne er mir das Geld für den Kredit zurückgeben.“) und räumt auch Unsicherheiten bezüglich ihrer Erinnerungen ein (Akten S. 2327: „Aber an die genauen Umstände erinnere ich mich nicht.“). Sie belastet den Berufungskläger keineswegs übermässig (Akten S. 2327: „Ich habe ihm schon auch Geld für die Firma gegeben, […]“, Akten S. 265: „Im März hatte er mir für CHF 400.– eine Rechnung bezahlt, […].“). Schliesslich räumte sie auch eigenes Fehlverhalten ein (Akten S. 2328: „In dem Moment war ich blöd, das ist so. Ich habe ihm immer wieder geglaubt und bin immer wieder auf die gleiche Masche hereingefallen.“).

2.1.2   Der Berufungskläger hat wie bereits vor Strafgericht auch vor zweiter Instanz geltend gemacht, die Privatklägerin sei als Person unglaubwürdig (vgl. Prot. Berufungsverhandlung Eingabe S. 4). Gemäss der Hypothese des Berufungsklägers habe sie ihn aus Enttäuschung und Rachedurst falsch beschuldigt, weil sie ihr Geld nicht mehr zurück erhalten habe. Dazu habe sie auch diverse Personen im Umfeld des Berufungsklägers zu falschen Aussagen angestiftet (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung S. 5: „B___ hat alle meine Leute kontaktiert, auch F_____ und N____ wurden von ihr angewiesen, wie man gegen mich vorgehen soll.“). Diese Behauptungen muten indessen reichlich konstruiert und lebensfremd an. So hatte er denn auch keine Erklärung dafür, wie die Privatklägerin konkret in der Lage gewesen sein soll, dem Berufungskläger nahe stehende Personen zu derart gewichtigen Falschaussagen vor Gericht zu bewegen. Im Übrigen deutet auch in den Aussagen F_____s anlässlich seiner Befragung als Zeuge vor zweiter Instanz nichts darauf hin, dass er von der Privatklägerin zu einer Falschaussage angestiftet worden sein könnte (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S.7). Die diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers sind aus diesen Gründen als nicht glaubwürdig zu qualifizieren.

Dagegen hat die Privatklägerin, wie erwähnt, keinerlei Tendenz zur Aggravation gezeigt und den Berufungskläger auch nicht über Gebühr belastet. Ihre Auskünfte wirken keineswegs emotional, sondern nüchtern und abgeklärt. Hinzu kommt, dass die fraglichen Geschehnisse bei der zweiten Befragung bereits über zehn Jahre zurücklagen und der Berufungskläger inzwischen wegen der mit ihr gemeinsam begangenen Delikte mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 (nachfolgend: Urteil Solothurn, Akten S. 2455-2526) zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Dagegen war die Privatklägerin selbst – als formelle Haupttäterin – nach einer vergleichsweise kurzen Inhaftierung wieder auf freiem Fuss und hatte lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe zu verkraften. Vor diesem Hintergrund dürfte ein allfälliges Bedürfnis der Privatklägerin nach Vergeltung bereits gestillt sein. Der Berufungskläger hat weiter vorgebracht, der von ihm eingereichte Mailverkehr belege, dass die Privatklägerin ihn Jahre nach der angeblichen Tat erneut gefragt habe, ob er ihr einen Computer besorgen könne und ihm auch wieder gemeinsame Ferien vorgeschlagen habe; daraus müsse geschlossen werden, dass ihre früheren Anschuldigungen nicht zutreffend seien (Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f.: „Es würde keinen Sinn machen, dass sie mich in dem Mailverkehr nach einem Computer fragt, wenn ich sie 7 Jahre zuvor schon mal wegen eines PCs betrogen haben soll.“). Dazu ist zu sagen, dass es zwar äusserst bedenklich ist, dass die Privatklägerin sich trotz ihrer negativen Erfahrungen in den Jahren 2001/2002 Ende 2009 erneut zu einer Beziehung mit dem Berufungskläger und diesmal auch zu deliktischen Tätigkeiten hinreissen liess (vgl. Urteil Solothurn a.a.O.). Zu dieser auf den ersten Blick unverständlichen Beziehungskonstellation sei auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil von Solothurn verwiesen (E. II. B.3.2.c Akten S. 4282 ff.). Die Schilderungen der Privatklägerin betreffend die hier interessierenden Taten verlieren jedoch durch die zwischenzeitliche Wiederaufnahme der Beziehung zum Berufungskläger nicht ihre Glaubhaftigkeit, hat sie doch bei beiden Befragungen im Wesent-lichen gleich ausgesagt. Das im Urteil von Solothurn eindrücklich dokumentierte erneute Vorgehen des Berufungsklägers gegenüber der Privatklägerin, Jahre nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten, belegt vielmehr seine eigene Dreistigkeit und Hartnäckigkeit, mit welcher er es verstand, seine manipulativen Fähigkeiten zum finanziellen Nachteil seiner jeweiligen „Freundinnen“ einzusetzen und sich auf deren Kosten zu bereichern.

Im Hinblick auf die Aussagegenese fällt auf, dass die Privatklägerin in beiden Aussagesituationen eine grosse Nüchternheit an den Tag gelegt hat. So hat sie im Ermittlungsverfahren geschildert, dass sie vordergründig freundlich geblieben sei, in der Hoffnung, wenigstens ihr Geld wieder zu bekommen (Akten S. 263). Sie habe jedoch nie richtig daran geglaubt, das Geld durch die Strafanzeige zurück zu erhalten. Zehn Jahre später in der Befragung vor Strafgericht hat sie diese Hoffnung dann auch als „Illusion“ bezeichnet (Prot. erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 2328). Spätestens bei dieser zweiten Befragung im Jahr 2013 musste der Privatklägerin klar sein, dass vom Berufungskläger nichts zu holen sein würde. So war dieser erst vor kurzer Zeit – gemeinsam mit ihr – wegen gravierender Vermögensdelikte verurteilt worden und mit Schadenersatzforderungen von rund CHF 1,2 Mio. sowie Verfahrenskosten von rund CHF 35‘000.– konfrontiert (Urteil Solothurn E. II.V. Akten S. 2521 ff.). Vor diesem Hintergrund war es für die Privatklägerin erkennbar aussichtslos, den geltend gemachten Geldbetrag vom Berufungskläger erhältlich zu machen.

Dagegen fallen die pauschalen Bestreitungen des Berufungsklägers nicht glaubwürdig aus. Er schildert lediglich, die Privatklägerin habe ihm Geld für seine geschäft-lichen Belange gegeben. Unbestritten ist vom Berufungskläger, dass sie einen Kredit für ihn aufgenommen hatte (Auss. Berufungskläger Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 2328). Dies entsprach offenbar dem typischen Vorgehen des Berufungsklägers. In dem – rechtskräftigen – Solothurner Urteil vom 26. Juni 2013 werden diverse Aussagen von Ex-„Freundinnen“ des Berufungsklägers zitiert, so N____ und O____. Von beiden hat der Berufungskläger Geldbeträge von jeweils mehreren CHF 10‘000.– erhältlich gemacht, ebenfalls hat er beide dazu veranlasst, für ihn Kredite aufzunehmen (Urteil Solothurn E. II.1.3.3 Akten S. 2513). Genau wie bei der Privatklägerin hat der Berufungskläger sodann auch von N____ eine Anzahlung für eine angebliche Ferienreise in die USA erhältlich gemacht, die er nie zurück gab (vgl. Auss. N____ Akten S. 1383). Das Vorgehen des Berufungsklägers, insbesondere seine verschiedenen Methoden, seine Partnerinnen stets aufs Neue zu Geldspenderinnen zu machen indem er deren Gefühle systematisch ausnützte, kann vor diesem Hintergrund als absolut täteradäquat bezeichnet werden, was für den vorliegenden Fall ebenfalls ein belastendes Indiz ist.

2.1.3   Als Fazit des Beweisergebnisses ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen und der Sachverhalt betreffend die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich zu bestätigen. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung der Taten als mehrfache Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie als mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB (Urteil E. II.IV.1 S. 22-24) ist zutreffend und wurde vom Berufungskläger nicht beanstandet. Schliesslich ist auch die durch das Strafgericht vorgenommene Reduktion des Deliktsbetrags infolge Verjährung der geringfügigen Vermögensdelikte nicht zu beanstanden (Urteil E. II.IV.1 p. 24).

2.2     

2.2.1   Der durch den Berufungskläger unterzeichnete Leasingvertrag vom 17. Juli 2002 zwischen der C____ und der von ihm beherrschten Firma M____ AG über einen Mercedes CL 500 ist aktenkundig und unbestritten (Akten S. 469, 486 f.). Dasselbe gilt für die Übergabe des Fahrzeuges an den Berufungskläger und das Ausbleiben der vereinbarten Leasing-Ratenzahlungen (Akten S. 470). Der Berufungskläger bestreitet jedoch, sich das geleaste Fahrzeug in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet zu haben. Er habe das Auto vielmehr leihweise G____ überlassen, welcher es ihm nicht mehr zurückgegeben habe. In diesem Zusammenhang habe er in Frankreich eine Anzeige wegen Diebstahls erstattet (Berufungsbegründung E.II.D.17. p. 16 f.).

Die erste Instanz hat zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger mehrere, einander widersprechende und damit unglaubhafte Erklärungen betreffend das Verschwinden des Mercedes abgegeben hat (Urteil E. II.IV.2 p. 24-26). Während er anlässlich der ersten Einvernahme am 31. Mai 2005 noch geltend gemacht habe, das Auto sei ihm vergangenen Sommer in Frankreich gestohlen worden (Akten S. 486), erklärte er nach dem Eingang der französischen Akten bei seiner Befragung vor Strafgericht, er habe den Mercedes während einer Reiseabwesenheit für zwei Monate G____ überlassen. Als dieser ihm das Fahrzeug nicht mehr zurückgegeben habe, habe er Anzeige bei der Polizei erstattet (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 2330). Die Vorinstanz hat die Angaben des Berufungsklägers sorgfältig analysiert und ist zum Schluss gelangt, dass diese nicht nur in sich unstimmig sind, sondern beide Versionen im Widerspruch zu den objektiven Beweisen stehen. So hat der Berufungskläger am 6. August 2004 in Mulhouse eine Anzeige wegen Veruntreuung und nicht etwa wegen Diebstahls erstattet; diesen doch wesentlichen Unterschied auch im Hinblick auf die beiden Depositionen des Berufungsklägers als überspitzt formalistisch zu bezeichnen, wie dies der Verteidiger in der Berufungsbegründung tut (Berufungsbegründung E. II.D.17. p. 16 f.), ist abwegig. Hat doch der Berufungskläger sich nicht etwa lediglich in der Betitelung des strafrechtlich relevanten Verhaltens getäuscht, sondern vielmehr zwei vollkommen unterschiedliche Lebenssachverhalte geschildert. Auch die Auslandabwesenheit, die der Berufungskläger als Grund für die Vermietung des Fahrzeugs für zwei Monate an G____ anführte, hat die Vorinstanz aufgrund der weiteren relevierten Beweise als tatsachenwidrig entlarvt (Urteil E. II.IV.2 p. 25). Damit muss der von ihm genannte Grund für die Übergabe des Fahrzeuges an G____ ebenfalls in Frage gestellt werden. Wie das Strafgericht zutreffend darlegt, fällt auf, dass der Berufungskläger die Version, wonach er das Fahrzeug an G____ vermietet und dieser es anschliessend abredewidrig weiterverkauft habe, erst dann vorgebracht hat, als der Verkauf des Autos durch die aus Frankreich beigezogenen Akten belegt war (Akten S. 2243 ff.). Aus diesen geht auch ein möglicher Grund für die Weiterveräusserung hervor: Der Mercedes war ein Unfallwagen, als der Garagist J____ diesen kaufte (vgl. Auss. J____ Akten S. 2300). Der Schluss der französischen Behörden, der Berufungskläger habe das Fahrzeug aus diesem Grund zu einem verhältnismässig geringen Preis loswerden wollen, liegt daher nahe. Wären die ihn entlastenden Angaben des Berufungsklägers, wonach er das Auto an G____ vermietet und von diesem nicht mehr zurück erhalten habe, tatsächlich zutreffend, wäre es ihm unbenommen gewesen, diese Erklärung bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 31. Mai 2005 vorzubringen. Dass er dies nicht getan hat, sondern stattdessen eine vollkommen andere Version geschildert hat (vgl. Auss. Berufungskläger Akten S. 486 f.), deutet darauf hin, dass es sich bei seinen Beteuerungen um Schutzbehauptungen handelt. Diese Vermutung wird erhärtet durch den Umstand, dass entgegen den Angaben des Berufungsklägers an der Einvernahme vom 31. Mai 2005 bei der Winterthur Versicherungen bis am 29. November 2005 keine Diebstahlsanzeige betreffend den Mercedes eingegangen war. Aus einem Schreiben der Winterthur Versicherungen vom 30. November 2005 geht hervor, dass weder der Berufungskläger, der als häufigster Lenker angegeben war, noch N____, über welche die Versicherung des Mercedes lief, jemals eine Versicherungsrate bezahlten. Auch für zwei weitere auf die M____ AG eingelöste Fahrzeuge wurden im Übrigen die Versicherungsraten nicht bezahlt (Akten S. 498, vgl. dazu auch Telefonnotiz S. 496).

Aus dem Gesagten folgt, dass unabhängig von der Echtheit der Unterschrift auf dem Kaufvertrag vom 7. Mai 2004 ein starkes Indiz für den dem Berufungskläger angelasteten Tatvorwurf besteht. Der Berufungskläger konnte auf die Fragen, weshalb er die Leasingraten für den Mercedes nicht mehr bezahlt und das Auto nicht mehr zurückgegeben hat, keine plausible Erklärung liefern. Vielmehr hat er offenkundige Schutzbehauptungen vorgebracht. Die Vorinstanz legt weitere stark belastende Indizien sorgfältig dar, darauf ist zu verweisen (Urteil E. II.IV.2 p. 24 f.). Insgesamt ergibt sich eine Fülle von Indizien, die ernsthafte Zweifel an dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt ausscheiden lässt.

2.2.2   Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien (BGE 132 IV 5 E. 3.3 S. 8). Entscheidend für die Eigentumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag (BGE 118 II 150 E. 6c S. 156; BGer 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). Auch beim Leasing sind die zivilrechtlichen Vorschriften über den Eigentumsübergang massgeblich (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 138 N 19 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es im bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b S. 119 mit Hinweis; BGer 6B_199/2011 und 6B_215/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.3).

Der Berufungskläger lässt in der Berufungsbegründung bestreiten, dass der Mercedes ihm fremd und damit anvertraut war, da nicht erwiesen sei, ob das Eigentum an dem Fahrzeug mit dem Leasingvertrag nicht auf ihn übergegangen sei (Berufungsbegründung E. II.D.20 p. 19). Dieser Einwand wurde indessen vor den Schranken des Appellationsgerichts nicht mehr aufrechterhalten, wo der Berufungskläger einräumte, es sei ihm bewusst gewesen, dass die Leasinggeberin Eigentümerin des Fahrzeugs geblieben war (Prot. Berufungsverhandlung S. 6). Dies geht im Übrigen auch eindeutig aus den aktenkundigen AGB der Leasinggeberin hervor (Akten S. 1810). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.

Aneignung einer anvertrauten Sache bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen anderen zu veräussern bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und andererseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (zum Ganzen BGE 118 IV 148 E. 2a, BGer 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5., Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 103 f. mit zahlreichen Hinweisen). Ein Wille zur dauernden Enteignung muss regelmässig angenommen werden, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug an einen Dritten veräussert (BGer 6B_827/2010 a.a.O. E. 5.5; 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht qualifiziert aber auch eine Weiterbenutzung des Leasingautos nach Kündigung oder Ablauf des Leasingvertrags (z.B. bei vorzeitiger Kündigung zufolge Ausbleibens der Leasingraten) und das Nichtbeachten von Auflagen als tatbestandsmässig, „wenn zusätzlich zur Nicht-Rückgabe weitere Faktoren hinzutreten, die den Schluss zulassen, der Leasingnehmer habe eine dauernde Enteignung des Leasinggebers gewollt oder zumindest im Sinne eines eventualvorsätzlichen Handelns (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) für möglich gehalten und in Kauf genommen. Ein Wille zur dauernden Enteignung kann sich etwa daraus ergeben, dass der Leasingnehmer sich weigert, das Fahrzeug dem Leasinggeber nach Vertragsablauf zurückzugeben und dessen Eigentumsrechte bestreitet, oder das Eigentum des Berechtigten gegenüber einem Dritten zumindest konkludent leugnet“ (BGer 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 5.5.2; vgl. dazu auch BGer 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5)

In BGer 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 führt das Bundesgericht aus: „Ist die Rückgabe grundsätzlich noch möglich, kann sich ein Wille zur dauernden Enteignung etwa daraus ergeben, dass der Leasingnehmer sich weigert, das Fahrzeug dem Leasinggeber nach Vertragsablauf zurückzugeben und dessen Eigentumsrechte bestreitet (Urteil 6S.619/2001 vom 22. März 2002 E. 7a) oder das Eigentum des Berechtigten gegenüber einem Dritten zumindest konkludent leugnet (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 137 N 26 f.). Ebenso muss ein Wille zur Aneignung angenommen werden, wenn die Gebrauchsanmassung eine gewisse Dauer überschreitet und daher nicht mehr als bloss vorübergehend bezeichnet werden kann (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 137 N 30) oder wenn der Berechtigte aufgrund der Dauer des Sachentzugs zu einer Ersatzbeschaffung gezwungen wird (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., Art. 137 N 5). Verfügt der Täter anderweitig als durch definitive Entäusserung rechtsgeschäftlich wie ein Eigentümer über die ihm anvertraute Sache (…), kann für die Frage, ob das Verhalten in solchen Fällen auf eine dauerhafte Enteignung des Eigentümers gerichtet ist, entscheidend sein, ob der Täter – im Zeitpunkt seines Handelns – davon ausgeht und sich in der Lage glaubt, die Sache (rechtzeitig) wieder an den rechtmässigen Eigentümer zurückgeben zu können (Urteil 6S.96/2003 vom 4. August 2003 E. 1.4)“.

So ist vorliegend nicht relevant, ob der Mercedes tatsächlich durch den Berufungskläger oder einen Dritten in jenem konkreten Geschäft verkauft worden ist oder ob er der Leasingfirma auf andere Weise entzogen worden ist. Fest steht jedenfalls, dass eine (unrechtmässige) Bereicherung – sei es des Berufungsklägers oder eines Dritten – beabsichtigt war. Massgeblich ist, dass der Berufungskläger durch seine Handlung den Willen manifestiert hat, das Fahrzeug der Leasinggeberin nicht zurück zu geben und diese damit dauernd zu enteignen. Dies leitet sich namentlich aus dem Umstand ab, dass das Fahrzeug der Leasingfirma nicht bloss vorübergehend, sondern dauerhaft entzogen worden ist. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger das Verschwinden des Fahrzeuges mit falschen Auskünften verschleierte, indem er eine Weitervermietung mit anschliessender Veruntreuung durch G____ oder aber einen Diebstahl vortäuschte. Dazu passt auch, dass er weder die angebliche Veruntreuung noch den angeblichen Diebstahl der Leasinggeberin meldete. Damit steht fest, dass der Berufungskläger, indem er das Fahrzeug verschwinden liess, entgegen den Einwänden der Verteidigung nicht bloss den Leasingvertrag verletzte, sondern die Rückgabe des Autos an die Leasingfirma dauerhaft verunmöglichte. Schliesslich lag durch die Weitergabe des Fahrzeuges die Rückgabe auch nicht mehr ausschliesslich in seiner Macht. Die Vorinstanz ist daher richtigerweise davon ausgegangen, er habe eine dauerhafte Enteignung der Leasingfirma gewollt oder zumindest in Kauf genommen (Urteil E. II.IV.2. p. 25 f.). Der Tatbestand der Veruntreuung ist damit in Übereinstimmung mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz erfüllt.

2.2.3   Schliesslich moniert der Verteidiger in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Akkusationsprinzips, da in der Anklageschrift (AKS Ziff. I.3) keine konkrete Aneignungshandlung beschrieben werde, die den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen könnte (Berufungsbegründung E. II.D.22. p. 20). Dieser Einwand verfängt nicht. So ist nicht erforderlich, dass in der Anklage dargelegt wird, wie die fragliche Vermögensverschiebung genau erfolgt ist, d.h. wie der veruntreute Gegenstand verwendet worden ist. Die Anklage lässt nicht nur explizit offen, ob das Auto überhaupt nach Frankreich verbracht wurde, sondern auch, ob es zu einer Weiterveräusserung kam. Dieses Vorgehen ist legitim, werden doch somit in der Anklage alle für die Erfüllung des Tatbestandes relevanten Sachverhaltselemente geschildert. Eine weitergehende Konkretisierung ist weder möglich noch zweckführend, kann doch die Staatsanwaltschaft in einem Fall wie dem vorliegenden eben gerade nicht wissen, wo das Fahrzeug verblieben ist und auf welche Weise es der Berufungskläger verschwinden lassen hat. Dass der Berufungskläger das Auto der Leasinggeberin nicht zurückgegeben hat, steht indessen fest. Ebenso, dass er die Rückgabe des Fahrzeugs beziehungsweise einen Rückgriff auf seine Person durch unwahre Angaben verhindert hat. Dies reicht für einen Schuldspruch wegen Veruntreuung aus.

2.3     

2.3.1   Betreffend die Erhebung der objektiven Beweismittel zur Veruntreuung zum Nachteil von F____ ist den vorinstanzlichen Erwägungen nichts hinzuzufügen (Urteil II. IV.3 p. 26 f.)

Bereits vor erster Instanz war F____ als Zeuge vorgeladen worden. Er ist der Strafgerichtsverhandlung vom 15. Oktober 2013 jedoch unentschuldigt ferngeblieben (Prot. erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 2328). Sowohl der Verteidiger wie auch die Staatsanwaltschaft haben vor zweiter Instanz erneut beantragt, ihn als Zeugen zu laden (Berufungserklärung p. 2 lit. 1; Stellungnahme StA p. 4 Ziff. 4). In diesem Zusammenhang wurde vom Berufungskläger ein Schreiben eingereicht, welches F____ am 22. November 2013 zu Handen „Gerichtspräsident“ verfasst hat. Darin revidiert er seine früheren den Berufungskläger belastenden Aussagen und erklärt, er sei nie Geschädigter oder Opfer des Berufungsklägers gewesen; dieser habe ihn weder belogen oder betrogen noch manipuliert. Was ihn damals in die Irre geführt habe, seien Drogen und Alkoholprobleme gewesen. Er habe feige gehandelt und jemand anderem die Verantwortung angehängt, anstatt für die schwere Situation gerade zu stehen (Beilage 8 zu Haftentlassungsgesuch vom 16. April 2014).

2.3.2   F____ hat diese Angaben anlässlich der Befragung vor Appellationsgericht bestätigt und erklärt, den Berufungskläger im Ermittlungsverfahren zu Unrecht belastet zu haben. Nicht der Berufungskläger, sondern er selbst hätte die Leasingraten für den Porsche bezahlen sollen. Als er seinen Job verloren und die Raten nicht mehr habe bezahlen können, habe er das Fahrzeug spätestens zwei Monate nach Abschluss des Leasingvertrags an G____ verliehen, um ein wenig Geld zu verdienen. Dieser habe ihm in der Folge das Auto nicht mehr zurückgegeben, worauf er – F____ – Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Aus Wut über den Berufungskläger, der ein Kollege von G____ gewesen sei, habe er diesen mit seinen früheren Aussagen falsch belastet (Prot. Berufungsverhandlung S. 7). Diese Aussagen von F____ erwecken jedoch den Anschein reiner Gefälligkeitsaussagen und vermögen den Berufungskläger nicht ernsthaft zu entlasten. Zunächst vermag die von F____ vorgebrachte Begründung, weshalb er den Berufungskläger zu Unrecht belastet habe, nicht zu überzeugen. Nachdem F____ zuerst erklärte hatte, er habe G____ von Partys und von der Stadt her gekannt (Auss. Prot. Berufungsverhandlung S. 7: „[…], wie man sich so kennt.“), gab er anschliessend als Motiv für die Falschbeschuldigung an, er sei wütend auf den Berufungskläger gewesen, da dieser ein Kollege von G____ gewesen sei (a.a.O.). Demgegenüber sagte der Berufungskläger aus, er selbst habe G____ lediglich vom Sehen über seinen Kollegen […] gekannt (Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Angesichts der im Tatzeitraum erklärtermassen sehr engen Beziehung mit täglichem persönlichem Kontakt zwischen F____ und dem Berufungskläger müsste F____ gewusst haben, dass der Berufungskläger G____ selber nur flüchtig kannte. Schliesslich passt der Umstand, dass F____ anlässlich der ersten Einvernahme vom 3. Januar 2004 aus Angst vor dem Berufungskläger nicht bereit war, dessen Name preiszugeben (Akten S. 544) ebenfalls nicht zu der vor Appellationsgericht behaupteten bewussten Falschbelastung aus Wut. Damit entfällt das Motiv für seine angebliche frühere Falschbezichtigung des Berufungsklägers. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Porsche Boxster nicht nur auf die Firma des Berufungsklägers eingelöst war, sondern auch grösstenteils von diesem gefahren wurde und er allein darüber entschied, wer das Fahrzeug sonst noch benutzen durfte. Hierzu ist vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil E. IV.3 p. 27 f.).

Auch in der Berufungsverhandlung wurde deutlich, dass nicht F____, sondern vielmehr der Berufungskläger auf der Suche nach einem (zweiten) Fahrzeug war (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung S. 6: „Ich war in der Garage, weil ich ein zweites Auto für die Firma brauchte.“). Nicht zu überzeugen vermag auch die Erklärung F____s, wonach er den Porsche kurz nach Abschluss des Leasingvertrages an G____ weitergegeben und ihn im Anschluss nicht mehr zurück erhalten habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 7). Diese Erklärung für das Verschwinden des Fahrzeugs ist identisch mit der Geschichte, die der Berufungskläger ein Jahr später betreffend den Verlust des Mercedes vorgebracht hatte. Auch er will G____ sein Fahrzeug leihweise überlassen haben und anschliessend nicht mehr zurückbekommen haben. Die Angaben F____s erscheinen auch in zeitlicher Hinsicht unzuverlässig: Er gab anlässlich der Berufungsverhandlung sehr dezidiert zu Protokoll, er habe den Porsche spätestens zwei Monate nach Abschluss des Leasingvertrags an G____ übergeben (Auss. F____ Prot. Berufungsverhandlung S. 7: [a.F.] „Ein paar Wochen, nachdem ich das Auto geleast hatte, lieh ich es Herrn G____ aus. [a.F.] Es war allerhöchstens 2 Monate später.“). Dem widersprach nicht nur der Berufungskläger (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung S. 8: [a.F.] „Ich glaube, F____ hat die Zeiten verwechselt. Es kann gar nicht sein, dass er das Auto 2 Monate nach dem Leasing an G____ weitergegeben hat“). Auch die objektiven Beweise stützen diese Behauptung von F____ nicht; so wurde der Porsche, der wegen fehlenden Versicherungsschutzes einbehalten worden war, am 31. März 2004 – und damit knapp neun Monate nach Abschluss des Leasingvertrages – vom Berufungskläger wieder ausgelöst und neu versichert (Auskunft Fahrzeugfahndung Akten S. 2 697, Fahrzeugauskunft Akten S. 569). Die Angaben von F____ in der Berufungsverhandlung sind damit zumindest in diesem Punkt klar widerlegt. Alles in allem vermögen seine tatnäheren Angaben, wonach er das Fahrzeug für den Berufungskläger geleast hatte, weil dieser bereits einen Leasingvertag über ein anderes Fahrzeug abgeschlossen hatte, weit mehr zu überzeugen (vgl. Auss. F____ Einvernahme vom 3. Januar 2004 Akten S. 542 ff. und vom 16. Februar 2004 Akten S. 547 ff.). So kommt grundsätzlich den tatnahen Aussagen am meisten Gewicht zu. Es ist davon auszugehen, dass je mehr Zeit zwischen Tat und Einvernahme vergangen ist, desto eingeschränkter das Erinnerungsvermögen und damit die Qualität der Aussage ist.

Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger von Anfang an uneingeschränkt über den Porsche verfügte und diesen auch mehrheitlich selbst fuhr (Urteil E. II.3 p. 27 f.). Der Berufungskläger hat geltend gemacht, die Feststellung der Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung (Berufungsbegründung II. E.25. p. 22). Dieser Einwand ist unberechtigt. So geriet der Berufungskläger am 23. Juli 2003 gleich zweimal in eine Radarfalle und ist auf dem einen Radarbild klar zu erkennen. Anlässlich der Befragung hat er zudem explizit zugegeben, selbst gefahren zu sein (Auss. Berufungskläger Akten S. 593, auf Vorlage der Fotos: 00:25Uhr: „Das bin ich“, 12:37Uhr: „Ich war der einzige, der an diesem Tag den Porsche gefahren hatte. Demnach muss ich der Fahrer sein, obwohl man es nicht erkennt. [a.F. er habe früher einen anderen, P____, genannt]: „Ich sagte Ihnen, es sei auch möglich, dass andere gefahren sind. Jetzt weiss ich, dass ich gefahren bin. Ich habe mich an meiner Jacke erkannt.“). Der Berufungskläger hat bereits im Ermittlungsverfahren ausdrücklich angegeben, er habe die Verfügungsgewalt über die beiden Firmenwagen - den Porsche Boxster und den Mercedes CL 500. Er hat weiter bestätigt, Unterhalt und Einsatz dieser Fahrzeuge lägen in seiner Verantwortlichkeit; die Schlüssel befänden sich in der Regel in seinem Büro und der Entscheid, wer den Porsche fahren dürfe, liege ausschliesslich bei ihm – diese Entscheidung könne allenfalls auch telefonisch erfolgen (Auss. Berufungskläger Akten S. 541). Er hat ebenso eingeräumt, dass er für die Bezahlung der Versicherungsprämien zuständig gewesen wäre (vgl. Auss. Berufungskläger Akten S. 692). Der Berufungskläger war es auch, der den Porsche am 31. März 2004 auslöste, nachdem das Fahrzeug an der Grenze zu St. Louis infolge abgelaufener Versicherung abgefangen worden war, und es neu versicherte (Akten S. 697). Vor dem Hintergrund der weiteren Aussagen des Berufungsklägers steht fest, dass offenbar ausschliesslich er selbst sowie sein Cousin P____ den Porsche fuhren (Prot. zweitinstanzliche Verhandlung S. 8, Akten S. 562). Dass dieser das Fahrzeug einem Dritten ausgeliehen habe, sei gar ein Kündigungsgrund gewesen (Auss. Berufungskläger Akten S. 692: „Dies war auch der Grund, dass ich P____ entlassen habe, weil er Firmenfahrzeuge an Drittpersonen auslieh“). Auch in der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger schliesslich unmissverständlich erklärt, er habe allein darüber bestimmt, wer den Porsche benutzen durfte (Prot. zweitinstanzliche Verhandlung S. 6: „Durch die Erlaubnis von Herrn F_____ verfügte ich allein darüber, wer den Porsche fahren durfte.“).

Dieses Beweisergebnis ist mit der in der Berufungsverhandlung präsentierten Ver-sion, wonach F____ die Verfügungsgewalt über das Auto gehabt habe und mehr als nur formeller Leasingnehmer gewesen sei, nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr ist offensichtlich und über jeden mehr als theoretischen Zweifel erhaben, dass F____ nur als Strohmann fungierte und in Tat und Wahrheit der Berufungskläger über den Porsche verfügte und auch allein bestimmte, wer damit fahren durfte. Wie dargelegt, vermag der im Berufungsverfahren von F____ vorgegebene Grund für die ursprüngliche Falschbelastung des Berufungsklägers nicht zu überzeugen. Damit ist auf seine glaubhaften Aussagen im Vorverfahren abzustellen (Akten S. 543 f. und 547-550). Dementsprechend ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass F____ lediglich formeller Leasingnehmer des Porsche Boxster war, er die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug aber von Anfang an uneingeschränkt an den Berufungskläger abgegeben hatte. Damit ist entgegen der revidierten Aussagen von F____ in der Berufungsverhandlung nachgewiesen, dass der Berufungskläger hätte für die Leasingraten aufkommen müssen. Nachdem dem Berufungskläger das Fahrzeug am 31. März 2004 wieder ausgehändigt worden war, verschwand es spurlos und tauchte bis zum heutigen Tag nicht mehr auf. Angesichts dieser Sachlage kommt vernünftigerweise nur der Berufungskläger als Täter des angeklagten Delikts in Frage. Es ist diesbezüglich den Schlussfolgerungen der Vorinstanz ohne weiteres zu folgen (Urteil E. II.IV.3 p. 28).

2.3.3   In rechtlicher Hinsicht gilt grundsätzlich das zuvor betreffend den Mercedes Gesagte (vgl. oben E. 2.2.2). Dass das Leasingfahrzeug im Eigentum der Leasinggeberin stand, ist unbestritten und ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei aus dem Leasingvertrag (Akten S. 530, vgl. dazu auch AGB Akten S. 1453). F____, der über keinen Führerausweis verfügte, trat zwar formell als Leasingnehmer in Erscheinung, vertraute das Fahrzeug jedoch bei Erhalt dem Berufungskläger zu dessen weiteren Verwendung an. Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Vereinbarung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (statt vieler: BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 36 mit Hinweisen). Dabei ist unmassgeblich, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer – vorliegend der Leasinggeberin – oder einem Dritten – vorliegend F____ – übertragen wird (Niggli/Riedo, a.a.O., N 77, „mittelbares Anvertrauen“, mit Hinweisen). F____ hatte den Porsche von der Q____ AG zum entgeltlichen Gebrauch erhalten. Da er nicht im Besitz eines Führerscheines war, überliess das Fahrzeug dem Berufungskläger zur Benutzung. Dieser verfügte gemäss eigenen Angaben von Anfang an über den Porsche. Er entschied, wer diesen fahren durfte, seine Firma war als Halterin des Fahrzeugs eingetragen. Zudem fuhr er den Porsche zugestandenermassen auch selbst. Der Berufungskläger liess das Fahrzeug anschliessend verschwinden und bezahlte die Leasingraten nicht. Damit schädigte er F____, der als Vertragspartner der Q____ AG formell zur Bezahlung der Leasingraten und schliesslich zur Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet war. Zusätzlich zur blossen Nicht-Rückgabe des Porsche bestehen hier weitere Faktoren, die den Schluss zulassen, der Berufungskläger habe eine dauernde Enteignung des Leasinggebers gewollt oder zumindest im Sinne eines eventualvorsätzlichen Handelns für möglich gehalten und in Kauf genommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Sein Wille zur dauernden Enteignung ergibt sich insbesondere aus seiner Weigerung, den Porsche an F_____ bzw. der Leasinggeberin zurück zu geben und seinen diversen unwahren Angaben zur Verhinderung der Rückgabe. Damit ist der Tatbestand der Veruntreuung auch in diesem Punkt erfüllt.

2.4

2.4.1   Der Berufungskläger rügte, der Schuldspruch des Strafgerichts wegen Veruntreuung zum Nachteil der D____SA sei zu Unrecht ergangen. In diesem Zusammenhang führte er aus, die Vorinstanz verkenne die Gepflogenheiten im Showgeschäft. So sei der von R____ an ihn bezahlte Geldbetrag ihm nicht zum Zweck der Übergabe an den Künstler S____ anvertraut gewesen. Der Berufungskläger habe vielmehr die Rechte für die Vermittlung eines Auftrittes des Künstlers bereits zwei Monate vor Vertragsabschluss mit der D_____SA erworben und bezahlt (vgl. auch Auss. Berufungskläger Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 2332 ff.). Die Zahlung von R____ sei daher „insofern nicht zweckgebunden, als sie seitens des Angeklagten zwingend für die Bezahlung der Agenten von S____ hätte verwendet werden müssen“. Dieser Sachverhalt entspreche „nach Angaben des Angeklagten – unabhängig von den unglücklichen Formulierungen im Vertrag vom 30. Mai 2004 – den tatsächlichen Gegebenheiten und Gewohnheiten“ (Berufungsbegründung E.II. F.28 p. 23).

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der diesbezügliche Sachverhalt weitgehend zugestanden und objektiviert. Damit steht fest, dass der Verantwortliche der D_____SA, R____, dem Berufungskläger den Betrag von insgesamt USD 25‘000.– für die Organisation eines Auftritts des Musikers S____ in der Diskothek MAD in Lausanne bezahlte, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten. Nachgewiesen ist weiter, dass der Berufungskläger das erhaltene Geld nicht wie vereinbart an den Musiker weiterleitete, sondern es für seine eigenen Geschäfte und seinen Lebensunterhalt verwendete. Trotz seiner Zusicherung vom 28. Juli 2004, dass er den erhaltenen Betrag zurückerstatten werde, fand keine Rückzahlung statt (Urteil E. II.IV.4 p. 29). Auch in der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger nicht bestritten, der D_____SA den geschuldeten Betrag nicht zurückbezahlt zu haben (Prot. Berufungsverhandlung S. 9). Im Weiteren hat er durch seine nachweislich tatsachenwidrigen Behauptungen vor erster und zweiter Instanz offenbart, dass seine Version des Geschehens auf Schutzvorbringen basiert. So hatte er anlässlich der Strafgerichtsverhandlung erklärt, er habe bereits zwei Monate vor dem Vertragsschluss mit der D_____SA die Rechte am Auftritt von S____ von der „T____“ erworben; für die geleistete Zahlung habe er eine Quittung, eine Bestätigung und einen Vertrag (Akten S. 2334). Diesbezügliche Unterlagen hat er freilich bis zur Berufungsverhandlung nicht beigebracht. Dem Gericht liegt lediglich ein vom 1. Juli 2004 datiertes Fax vor, in welchem „T____, Inc.“ diverse Buchungen des Berufungsklägers bestätigt – darunter einer After Party mit S____ am 20. Juni 2004 (Akten S. 822). Demgegenüber hat die offizielle Agentur von S____, die „U____, Inc.“ in einem Mail vom 9. November 2004 erklärt, sie selbst hätten besagte Tour gebucht und die Rechte an die „U____ Plc, London“ weiter verkauft. Zwar sei „T____“ ihnen bekannt, diese habe aber keine Berechtigungen, mit S____ Geschäfte abzuschliessen und könne auch keine solche weitergeben. Schliesslich habe der bei der U____ zuständige Agent für Geschäfte betreffend S____ noch überhaupt nie von einem Mr. A_____ gehört (Akten S. 830). Dass die „V____“ für die S____-Konzerte in Europa offiziell als Agentin fungierte, bestätigte übrigens auch die schweizerische Veranstalterin, „[…] AG“, welche die Rechte für ein Konzert von S____ am 17. Juni 2004 in Basel erworben hatte (Akten S. 1831 f.). Vor diesem Hintergrund muten die ausschweifenden Bestreitungen und Erklärungen des Berufungsklägers äusserst unglaubwürdig an.

Schliesslich verfängt auch sein Argument, es handle sich bei der unbestrittenermassen von ihm selbst formulierten Vertragsklausel, wonach der Agent im Falle einer Annullierung des Engagements durch den Künstler verpflichtet sei, den Depot-Betrag innert sieben Tagen dem Auftraggeber zurück zu erstatten, um eine „unglückliche Formulierung“, nicht (Akten S. 781, Übersetzung S. 820). Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, war diese Formulierung durchaus eindeutig, ist doch von einem „Deposit“ die Rede, welches dem Künstler weiterzuleiten, beziehungsweise bei dessen Ausfall innert sieben Tagen der Auftraggeberin zurück zu erstatten sei. Dass der Berufungskläger zu einer termingem

SB.2014.8 — Basel-Stadt Appellationsgericht 18.11.2014 SB.2014.8 (AG.2015.757) — Swissrulings