Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.7
URTEIL
vom 6. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ , geb. [...] Berufungskläger
c/o [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Privatkläger
B_____
C_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Oktober 2013
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Nötigung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
A_____ wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Oktober 2013 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmitteigesetzes schuldig erklärt und zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2013. Es wurde ausserdem eine ambulante Suchtbehandlung während des Strafvollzugs angeordnet.
Gegen dieses Urteil hat der A_____, amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 24. Oktober 2013 Berufung angemeldet. Am 24. Januar 2014 hat er die Berufungserklärung eingereicht, mit der er beantragt, die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei von 4 ½ auf 3 Jahre zu reduzieren. Diesen Antrag hat er mit Eingabe vom 19. März 2014 schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 16. April 2014 mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen.
In der Berufungsverhandlung vom 6. Januar 2015 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger und die Staatsanwältin [...] zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Berufungskläger die Berufung auf das Strafmass der Freiheitsstrafe beschränkt. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche, die Geldstrafe und die Busse, die ambulante Suchtbehandlung und die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sind daher in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen.
1.3
1.3.1 In der Berufungserklärung wurde beantragt, es sei der Gutachter, welcher das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 19. September 2014 verfasst hatte, zur Hauptverhandlung zu laden. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts hat diesen Antrag unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des Ausschusses abgewiesen. In der Verhandlung des Berufungsgerichts hat der Verteidiger seinen Antrag wiederholt. Zur Begründung macht er geltend, das Aussageverhalten des Berufungsklägers, namentlich das fehlende Geständnis resp. die fehlende Reue, sei möglicherweise durch eine psychiatrischen Störung erklärbar, was bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Zudem ergäben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass die Aussagen des Berufungsklägers auf einer Persönlichkeitsstörung z.B. vom Typ Borderline beruhen könnten. Eine solche psychiatrische Störung könnte auch die Vortaten des Berufungsklägers teilweise erklären. Hierzu solle der Gutachter noch befragt werden.
1.3.2 Das forensisch-psychiatrische Gutachten über den Berufungskläger vom 19. September 2013 ist nach seinem Eingang beim Strafgericht den Parteien zugestellt worden, mit einer Frist zur Einreichung von allfälligen Ergänzungsfragen an den Gutachter (Akten S. 607). Keine der Parteien hat die Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen wahrgenommen oder die Ladung des Gutachters in die Verhandlung beantragt. Es fragt sich, ob ein solcher Antrag erstmals vor Berufungsgericht gestellt werden kann, wenn das erstinstanzliche Gericht sein Urteil auf die zuvor nicht in Frage gestellten Ausführungen des Gutachters abgestellt hat. Es sei in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach ein Beschuldigter, der den Antrag auf Befragung eines Zeugen nicht rechtzeitig und formgerecht eingereicht hat, den Strafverfolgungsbehörden nicht nachträglich vorwerfen kann, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (BGer 6B_374/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Ob dies auch für die Ladung des Gutachters in die Verhandlung gilt, kann vorliegend aber offen gelassen werden, da eine Befragung des Gutachters ohnehin nicht angezeigt ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
1.3.3 Eine Ergänzung oder Verbesserung eines Gutachtens setzt gemäss Art. 189 StPO voraus, dass es unvollständig oder unklar ist oder Zweifel an seiner Richtigkeit bestehen. Dasselbe muss für eine mündliche Befragung des Gutachters anlässlich der Gerichtsverhandlung gelten. Die Vorinstanz hat die gutachterlichen Ausführungen, welche auch in der erstinstanzlichen Verhandlung von keiner Seite in Frage gestellt wurden, als schlüssig und auch für Laien nachvollziehbar beurteilt (Urteil S. 19). Dem ist – auch in Bezug auf die vom Verteidiger im Berufungsverfahren aufgeworfenen Fragen – zu folgen. Der Gutachter hatte den Auftrag, sich zu den Fragen einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr sowie einer Massnahme nach Art. 59-61 und 63 StGB zu äussern. Dabei bezog sich das Gutachten, wie in solchen Fällen üblich, auf den Zeitraum der dem Berufungskläger vorgeworfenen Anlassdelikte (Gutachten, Akten S. 606, pag. 36). Der Gutachter diagnostizierte beim Berufungskläger ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain und Opioiden, welches zum Zeitpunkt der Anlassdelikte als schwergradig zu beurteilen sei (Gutachten pag. 37). Weiter wurden aufgrund der offenbar häufig instabilen und konflikthaften zwischenmenschlichen Beziehungen wie auch der von verschiedener Seite festgehaltenen schnellen Reizbarkeit bzw. ausgeprägten Impulsivität des Berufungsklägers Anzeichen für das Bestehen von akzentuierten Persönlichkeitszügen erkannt, wobei emotional instabile, möglicherweise auch dissoziale Züge im Vordergrund stünden. Eine Persönlichkeitsstörung könne aus gutachterlicher Sicht zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit diagnostiziert werden. Akzentuierte Persönlichkeitszüge seien nicht einer psychiatrischen Erkrankung gleichzusetzen; vielmehr handle es sich dabei um eine Normabweichung ohne eigentlichen Krankheitswert. Es sei gutachterlich aber davon auszugehen, dass der Drogenkonsum des Berufungsklägers und die bei ihm vorhandenen Persönlichkeitsakzentuierungen sich wechselseitig verstärkt hätten (Gutachten pag. 38). Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit ist der Gutachter unter Verweis auf die erwähnte allgemeine emotionale Instabilität des Berufungsklägers, seine erhöhte Reizbarkeit, sein wiederholtes aggressives Auftreten gegenüber anderen Personen, seinen sozialen Abstieg und seinen Konsum von psychotropen Substanzen von einer leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit und damit auch von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers bei den Anlassdelikten ausgegangen (Gutachten pag. 40). Bei der Prüfung der Legalprognose hat der Gutachter erneut ausgeführt, dass beim Berufungskläger zwar keine Persönlichkeitsstörung, aber emotional instabile Persönlichkeitszüge vorlägen (Gutachten pag. 43).
Aus dem sorgfältig erarbeiteten und schlüssig begründeten Gutachten geht somit klar hervor, dass der Gutachter beim Berufungskläger keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die vom Verteidiger vorgebrachte Vermutung, dass bei ihm dennoch eine Persönlichkeitsstörung, z.B. vom Typ Borderline, vorliegen könnte, erscheint nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Aus dem Umstand, dass der Gutachter namentlich aus den instabilen und konflikthaften zwischenmenschlichen Beziehungen und der schnellen Reizbarkeit bzw. ausgeprägten Impulsivität des Berufungsklägers auf akzentuierte Persönlichkeitszüge schliesst, lässt sich nicht ableiten, dass das in wesentlichen Punkten ausgebliebene Geständnis resp. die mangelnde Reue auf diese akzentuierten Persönlichkeitszüge zurückgeführt werden könnten. Der Verteidiger macht in der Berufungsbegründung denn auch geltend, dass der Berufungskläger ihm gegenüber sein Aussageverhalten damit erklärt habe, dass er Angst vor einer allzu hohen Strafe habe. Dass Beschuldigte aus Angst vor der Strafe kein Geständnis ablegen oder ihre Taten relativieren und verharmlosen, kommt häufig vor und ist keineswegs ein Indiz für eine psychische Störung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch ein aufgrund einer psychischen Störung erfolgtes Ausbleiben eines Geständnisses nicht dazu führen könnte, dass die Strafe unter dem Titel Geständnis gemildert werden könnte. Es besteht somit kein Anlass für eine Befragung des Gutachters durch das Berufungsgericht.
2.
2.1 Angefochten ist die Höhe der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Dieser liegen folgende Schuldsprüche wegen der nachstehend aufgeführten Sachverhalte zugrunde: Der Berufungskläger wurde am 12. Dezember 2012, am 13. März 2013 und am 19. März 2013 jeweils im Besitz von Drogen (insgesamt 31,6 Gramm Heroingemisch und 11,5 Gramm Kokaingemisch) angehalten, welche grösstenteils zum Verkauf bestimmt waren. Dies führte zu einem Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Am 30. Januar 2013 hat er B_____ mit einer drohenden Geste (von links nach rechts horizontales Vorbeiziehen seines Fingers am Hals) und mit den Worten „Du kommst dran. Du bist tot" eingeschüchtert, wodurch er sich der Drohung schuldig gemacht hat. Zwischen dem 24. Februar und dem 8. März 2013 hat er insgesamt sieben SMS an C_____ geschickt, in welchen er diesen bedroht und versucht hat, ihm ein bestimmtes Verhalten abzunötigen. Dies hat zu Schuldsprüchen wegen mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung geführt. Am 24. März 2013 schliesslich ist er bei einer zufälligen Begegnung auf der Strasse auf C_____ zugerannt und hat mit einem Klappmesser zunächst gegen dessen Gesicht gestochen, wobei er ihm eine kleine oberflächliche Schnittwunde an der linken Schläfe zugefügt hat. Danach hat er gezielt einen Stich in Richtung des Oberkörpers von C_____ ausgeführt, welcher diesem – der noch etwas ausweichen konnte – am linken Oberarm eine 4,2 cm lange und bis zu 7cm tiefe klaffende Wunde mit einer aufgrund der Eindringtiefe rillenartigen Verletzung des Oberarmknochens zugefügt hat. Diese Verletzung hat zu einer aktiven Schlagaderblutung mit hohem Blutverlust geführt, was eine akute Lebensgefährdung darstellte. Hierfür wurde der Berufungskläger der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen.
Die zusätzlich begangenen Beschimpfungen haben zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, der Betäubungsmittelkonsum zu einer Busse von CHF 500.– geführt, welche nicht angefochten und daher nicht zu überprüfen sind.
2.2 Die Vorinstanz ist bei der Strafzumessung richtigerweise vom Strafrahmen für vorsätzliche Tötung ausgegangen, den sie aufgrund des blossen Versuchs gemildert hat, so dass die in Art. 111 StGB angedrohte Mindeststrafe von 5 Jahren unterschritten werden kann. Zu Recht hat sie indessen die Delikts- und Tatmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt. Ausserdem hat sie in Rechnung gestellt, dass die Strafe als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2013 auszugestalten ist, weil der Berufungskläger das Betäubungsmitteldelikt gemäss Ziff. 1 AS und die Drohung zum Nachteil von B_____ gemäss Ziff. 2 AS vor jener Verurteilung begangen hat. Sie hat das Verschulden des Berufungsklägers zutreffend als gravierend eingestuft und dies umfassend begründet; es kann hierfür auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 17 f.) verwiesen werden.
2.3 Der Verteidiger rügt, die Vorinstanz habe dem Berufungskläger für seine Messerattacke gegenüber C_____ zu Unrecht ein erkennbares Motiv abgesprochen. Es habe zwischen ihnen einen Streit um Geld gegeben, was bei Drogenabhängigen ein starkes Motiv darstelle (vgl. Berufungsbegründung S. 1 f. und Plädoyer Verteidigung). Dem ist entgegen zu halten, dass der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht einen Geldstreit geltend gemacht, sondern erklärt hat, er sei wütend gewesen, weil C_____ den Schlüssel zu seiner Wohnung habe zurückerhalten wollen, dies aber erst anderen gesagt habe, anstatt selbst zu ihm zu kommen (Akten S. 634 unten). Das ist ein vollkommen nichtiger Anlass für eine solche Attacke. Im Übrigen würde auch ein Geldstreit kein nachvollziehbares Motiv für einen Messerangriff auf einen Menschen darstellen, welches das Verschulden zu mindern vermöchte.
2.4 Weiter macht der Berufungskläger geltend, es sei „beschönigend, wenn das Strafgericht ausführe, C_____ habe nach dem ersten Messerstich (bloss) einen Schritt auf ihn zugemacht. C_____ habe selbst ausgesagt, dass er nach dem ersten Messerstich auf den Berufungskläger zugerannt sei. Es sei deshalb „nicht unverständlich“, wenn sich der Berufungskläger „durch den heranrennenden C_____ bedroht sah und auch deshalb den verhängnisvollen zweiten Messerstich anbrachte“ (Berufungsbegründung S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. C_____ hat in der Einvernahme vom 4. April 2013 zu Protokoll gegeben, als er nach dem ersten Messerstich – den er zunächst als blossen Schlag wahrgenommen habe – realisiert habe, dass der Berufungskläger ein Messer in der Hand hatte, habe er einen Schritt auf diesen zugemacht, worauf der Berufungskläger sofort wieder zugestochen und ihn am Arm getroffen habe (Akten S. 399 f.). Es trifft zwar zu, dass er später angegeben hat, er sei nach dem ersten Messerstich auf den Berufungskläger „zugerannt“ (Akten S. 403), allerdings hat er im weiteren Verlauf der Befragung präzisiert, dass er nur einen oder zwei Schritte auf den Berufungskläger zugemacht habe, bevor dieser erneut zugestochen habe (Akten S. 404). Auch wenn man zu Gunsten des Berufungsklägers davon ausgeht, dass C_____ nach dem erlittenen ersten und vor dem zweiten Messerstich nicht einen, sondern zwei oder mehr schnelle Schritte auf ihn zugemacht hat, ändert dies am Tatverschulden des Berufungsklägers nichts. In der Berufungsbegründung wurde nicht bestritten, dass der Berufungskläger C_____ beschimpft hat und ihm nach seiner verbalen Reaktion hinterhergerannt ist und einen Messerstich versetzt hat, welcher ihn am Kopf verletzt hat. In der zweitinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger zwar behauptet, C_____ habe zuerst ihn beschimpft, als sie auf verschiedenen Strassenseiten in die gleiche Richtung unterwegs gewesen seien (Protokoll S. 3). Selbst wenn dies zuträfe, wäre es unbestrittenermassen der Berufungskläger gewesen, der daraufhin mit dem Messer bewaffnet die Strasse überquert hat und auf seinen Gegner eingestochen hat. Dass er geglaubt habe, dieser habe wahrscheinlich auch ein Messer, und dass er dessen Einsatz habe zuvorkommen wollen (Protokoll S. 3), ist als blosse Schutzbehauptung zu werten, zumal er dies erstmals vor Appellationsgericht vorgebracht hat. Es war somit der Berufungskläger, der die Auseinandersetzung initiiert hat, in deren Verlauf er zweimal mit dem Messer auf C_____ eingestochen hat. Dass er es möglicherweise als bedrohlich empfunden hat, dass C_____ nach dem ersten Messerstich auf ihn zukam, vermag ihn unter diesen Umständen nicht zu entlasten. Von Notwehr oder einer notwehrähnlichen Situation, welche das Verschulden des Berufungsklägers in einem milderen Licht erscheinen lassen würde, kann keine Rede sein.
2.5 Der Berufungskläger rügt ausserdem, dass bei den Ausführungen zur Strafzumessung im vorinstanzlichen Urteil nicht darauf hingewiesen wurde, dass ihm in Bezug auf die versuchte Tötung lediglich ein eventualvorsätzliches Vorgehen vorgeworfen wird. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme zur Berufung zu Recht darauf hin, dass der Eventualvorsatz eine ordentliche Form des Vorsatzes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB darstellt; der Täter wird sowohl bei der direktvorsätzlichen wie auch bei der eventualvorsätzlichen Deliktsbegehung wegen vorsätzlichen Vorgehens verurteilt. Die Abwesenheit des direkten Vorsatzes führt daher nicht zu einer formellen Strafmilderung. Indessen ist dem Tatverschulden unter Berücksichtigung aller Umstände Rechnung zu tragen. Hierbei ist auch dem Umstand, dass eine Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern mit Eventualvorsatz begangen wurde, Rechnung zu tragen, da dies die Intensität des verbrecherischen Willens und damit die subjektive Tatschwere mindert (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 47 N 20 m.w.H). Das Strafgericht hat das Tatverschulden des Berufungsklägers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dargelegt und sorgfältig begründet. Dass es in Bezug auf die versuchte Tötung von Eventualvorsatz und nicht von direktem Vorsatz ausgegangen ist, ergibt sich bereits aus seinen Erwägungen zum Schuldpunkt (Urteil S. 15). Bei der Strafzumessung musste dieser Umstand nicht noch einmal explizit erwähnt werden. Aus der ausgesprochenen Strafe ergibt sich jedoch klar, dass das Strafgericht ihn richtigerweise berücksichtigt hat, führen doch direktvorsätzliche Tötungsversuche regelmässig zu weit höheren Strafen.
2.6 Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der Strafe zum Vergleich auch andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen beizuziehen, wobei indessen stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (vgl. AGE AS.2011.127 vom 6. Dezember 2011 E. 6.4.9.1, AS.2009.403 vom 14. Januar 2011 E. 5.4;Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 40). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz – unter Einbezug des Umstands, dass eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 1. Februar 2013 auszusprechen ist, vor Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit – eine Einsatzstrafe von 6 Jahren für die mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte als angemessen erachtet. Dies erscheint bei einem Vergleich mit andern vom Appellationsgerichts in den letzten Jahren für vergleichbare Fälle ausgesprochene Strafen aussergewöhnlich hoch. So hat das Appellationsgericht in verschiedenen Fällen eventualvorsätzlich versuchte Tötungen mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren geahndet:
AGE AS.2010.19 vom 30. März 2011: Der Täter hatte in einem Familienzwist seinem Opfer ohne Notwehr oder Provokation Messerstiche gegen den Oberkörper versetzt; AGE AS.2010.127 vom 6. Dezember 2011: Der Täter hatte einem Widersacher im Streit mit einer zerbrochenen Flasche einen tiefen Schnitt im Unterarm zugefügt und ihn, als er flüchtete, noch in den Hinterkopf gestochen; AGE SB.2012.49 vom 30. August 2013: Der Täter hatte mit einem Schmetterlingsmesser mit 7 cm Klingenlänge dreimal in den Brustbereich seines Nebenbuhlers eingestochen; zu seinen Gunsten wurde berücksichtigt, dass er geständig, einsichtig und emotional betroffen war.
Das Strafgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 2011 einen jungen, geständigen Täter, der anlässlich einer Schlägerei ein Messer gezückt und damit seinem Widersacher in die Brust gestochen hatte, unter Berücksichtigung eines massiven Mitverschuldens des Opfers zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Demgegenüber hat das Appellationsgericht am 14. Januar 2011 einen Delinquenten, der in einer Bar einem Gegner aus nichtigem Anlass ein zerbrochenes Bierglas wuchtig in den Hals gerammt und ihn damit in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hatte, zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (AGE AS.2009.403 vom 14. Januar 2011). 5 Jahre Freiheitsstrafe gab es für einen Täter, der im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Messer oder Glas einem Widersacher in die Brust-Bauchgegend und einem zweiten Gegner in die Flanke gestochen hat (AGE SB.2011.6 vom 13. September 2011). In keinem dieser Fälle war eine verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen.
Im Lichte dieser Präjudizien erscheint die Einsatzstrafe von 6 Jahren auch unter Berücksichtigung des schweren Verschuldens des Berufungsklägers in Bezug auf die versuchte Tötung als übersetzt. Vielmehr erachtet das Gericht hierfür eine Einsatzstrafe von knapp 5 Jahren angemessen. Diese ist wegen der Drohungen, der versuchten Nötigungen und der Betäubungsmitteldelikte gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um gut ein halbes Jahr zu erhöhen, so dass von einer Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren auszugehen ist.
2.7 Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe aufgrund der im Gutachten festgestellten leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers um einen Viertel reduziert. Wie bereits ausgeführt wurde (Ziff. 1.3.3), ist das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, so dass darauf abzustellen ist. Das Bundesgericht lehnt in seiner neueren Rechtsprechung einen „Tarif“ zur Berücksichtigung der Verminderung der Schuldfähigkeit ab mit der Begründung, dass das Gericht bei der rechtlichen Würdigung des psychiatrischen Gutachtens grundsätzlich frei sei und insbesondere auch die Ursache einer verminderten Schuldfähigkeit zu gewichten habe. Es erachtet somit einen genauen Raster etwa von 75 %, 50 % und 25 % Strafreduktion bei schwerer, mittlerer und leichter Verminderung der Schuldfähigkeit als verfehlt. Wenn die forensische Psychiatrie nicht in der Lage sei, ein mathematisch exaktes Messsystem anzubieten, und sich in der Praxis eine pragmatische Dreiteilung (leichte, mittlere, schwere Verminderung) eingespielt habe, sei auch der Richter nicht gehalten, eine vom psychiatrischen Gutachter vorgegebene grobe Einschätzung willkürlich einzuengen (BGE 136 IV 55 E. 5.3 S. 58 und E. 5.6 S. 60 f.). Vielmehr sei bei Vorliegen einer Verminderung der Schuldfähigkeit in einem ersten Schritt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt sei und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirke. Das Gesamtverschulden sei zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen sei. Hierauf sei in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspreche (a.a.O., E. 5.7 S. 62). Auch wenn man gemäss diesen Vorgaben vorgeht und infolge der leichtgradigen Verminderung des Verschuldens statt von einem schweren von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden ausgeht, erscheint im Ergebnis die von der Vorinstanz unter diesem Titel vorgenommene Reduktion der Einsatzstrafe um rund einen Viertel angemessen.
2.8 Dass das mangelnde Geständnis und die mangelnde Reue des Berufungsklägers nicht als krankheitsbedingt zu betrachten sind, wurde bereits erwähnt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass dem Berufungskläger weder ein Geständnis noch Reue zugutegehalten werden könnten, er seine Taten vielmehr bagatellisiere und sie mit teilweise abstrusen Begründungen von sich zu weisen versuche (Urteil S. 19), ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die Beteuerung des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nichts, dass er sehr bereue, „was geschehen ist“, und dass es ihm „für alle Beteiligten leid“ tue (Akten S. 642). Mit der Aussage „passiert ist passiert“ (a.a.O.) hat er diese allgemeine Bedauernsbekundung sogleich wieder stark relativiert. Daran hat sich vor zweiter Instanz nichts geändert. Seine Antwort auf die Frage, wie er heute zu den genannten Taten stehe („Im Nachhinein ist man immer schlauer. Es ist passiert, aber man muss immer nach vorne schauen“; Protokoll S. 3), zeugt nicht von grosser Reue, und auch sein Schlusswort in der zweitinstanzlichen Verhandlung, dass er sich bei den Opfern entschuldigen wolle, weil er das brauche, um mit seinem Gewissen abzuschliessen (Protokoll S. 5), hinterlässt den Eindruck, dass es ihm mehr um sich selbst als um die Opfer geht. Nach wie vor bestreitet und relativiert er zudem seine Verantwortlichkeit in wesentlichen Punkten, etwa indem er dem Gericht weismachen will, dass er nicht habe beurteilen können, welche Folgen der Messereinsatz haben könnte (Protokoll S. 3).
2.9 Der Berufungskläger macht eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend, weil er Vater eines vierjährigen Sohnes sei und seine Beziehung zu diesem durch den Strafvollzug massiv erschwert werde. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Beschuldigte mit Kindern zwar strafempfindlicher als solche ohne Kinder. Allerdings stellt die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigten eine gewisse Härte dar, weshalb diese Konsequenz nur zurückhaltend und bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGer 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.4). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen hier nicht vor. Die Geburt seines Sohnes vermochte den Berufungskläger nicht daran zu hindern, wiederholt massiv straffällig zu werden. Damit hat er die mit dem Strafvollzug verbundene Einschränkung des Kontaktes mit seinem Kind selbst verursacht. Im Übrigen ist festzustellen, dass der der Kontakt zwischen dem Berufungskläger und seiner Familie auch durch seine Drogensucht massiv belastet war und sich erst im Verlauf seines Strafvollzuges wieder verbessert hat (vgl. Akten, S. 627).
2.10 Strafmindernd in Rechnung zu stellen ist hingegen der aussergewöhnlich gute Führungsbericht der Strafanstalt Witzwil. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Nachtatverhalten eines Straftäter – auch im (vorläufigen) Strafvollzug – für die Strafzumessung insofern von Bedeutung, als es Rückschlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulässt (BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2009 E. 5.5). Zwar kann ein korrektes Verhalten im Strafvollzug vorausgesetzt werden (a.a.O.). Laut dem Führungsbericht vom 11. Dezember 2014 geht hingegen das Verhalten des Berufungsklägers im Vollzug weit über rein korrektes Benehmen hinaus, ist doch nicht nur sein Sozial- und Arbeitsverhalten vorbildlich, sondern zeigt er sich auch in den wöchentlichen Therapiesitzungen sehr engagiert und arbeitet aktiv an sich und seiner Problematik. So hat er unter anderem freiwillig an einem sogenannten R&R Training teilgenommen, um automatisiertes Denken und Verhalten zu überwinden und zu „prosozialem, geschicktem Denken, Fühlen und Verhalten“ zu gelangen. Ausserdem hat er das Methadon vollständig abgebaut, und er hat die bei seinem Eintritt belastete Beziehung zu seiner Ehefrau intensiviert und stabilisiert.
2.11 Zusammenfassend ergibt sich bei einer Einsatzstrafe für die versuchte Tötung von knapp 5 Jahren, ihrer Erhöhung um ein gutes halbes Jahr wegen der Deliktsmehrheit, der Rekuktion um rund einen Viertel infolge der leicht reduzierten Schuldfähigkeit und der damit einhergehenden Verminderung des Verschuldens sowie der Berücksichtigung des positiven Nachtatverhaltens im vorläufigen Strafvollzug eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen. Insofern ist das angefochtene Urteil unter teilweiser Gutheissung der Berufung abzuändern.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit einer leicht reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.–. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es ist ihm antragsgemäss ein Honorar von CHF 5‘240.– zuzüglich CHF 200.– Auslagen und 8 % MWST aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 20 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss 80 % des zugesprochenen Honorars.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt.
A_____ wird verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12./13. Dezember 2012 (1 Tag) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 8. April 2013, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2013,
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Ziff. 1 und 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 19 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und Art. 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer leicht reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘240.– und ein Auslagenersatz von CHF 200.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 435.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 4‘700.– bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.