Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 13.10.2014 SB.2014.59 (AG.2014.665)

13. Oktober 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,835 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des BtMG (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie Geldwäscherei (BGer 6B_1199/2014 vom 3. März 2015)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.59

URTEIL

vom 13. Oktober 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,

                     Prof. Dr. Michelle Cottier und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

                     __________________________________________________________

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A_____ , geb. [...]                                                                Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                   Beschuldigter

c/o Bezirksgefängnis [...],

[...] 

vertreten durch [...], Advokat

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. April 2014

betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des BtMG

(grosse Gesundheitsgefährdung) sowie Geldwäscherei

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. April 2014 wurde A_____ (Beschuldigter/Berufungsbeklagter) des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, davon 2 Jahre mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre. Vom Vorwurf des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenbegehung) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Zahlreiche beschlagnahmte Vermögenswerte, Gegenstände und Betäubungsmittel wurden eingezogen.

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte am 3. Juni 2014 Berufung erklärt, diese aber am 20. Juni 2014 zurückgezogen und erklärt, dass er das erstinstanzliche Urteil akzeptiere. Die Staatsanwaltschaft hat am 5. Juni 2014 ebenfalls Berufung erklärt und mit Berufungsbegründung vom 4. August 2014 beantragt, der Beschuldigte sei zusätzlich zur mengenmässig auch der bandenmässig qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG sowie anstelle der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB des schweren Falls von Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Mit Berufungsantwort vom 29. August 2014 hat der Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Gleichzeitig hat er um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, Dispensation von der Berufungsverhandlung und um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ersucht. Das Gesuch um Haftentlassung hat er am 19. September 2014 – nach Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und Ansetzung der Hauptverhandlung und Ladung der Parteien – zurückgezogen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2014 ist der Beschuldigte unter Beizug eines Dolmetschers persönlich befragt worden. Er, seine Verteidigung, sowie die Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 381, 399, 401 StPO). Darauf ist einzutreten. Demgegenüber hat der Berufungsbeklagte seine Berufung zurückgezogen.

1.2      Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

2.1      Dem Berufungsbeklagten wird eine Beteiligung an Heroinhandel vorgeworfen, begangen ab Anfang Juni 2013 bis zu seiner Verhaftung am 25. September 2013. Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass der Berufungsbeklagte in der als Drogenumschlagplatz dienenden Wohnung an der B_____strasse Heroin mit Streckmittel versetzt, abgefüllt und verpackt hat. Sodann habe er in mehreren Fällen Heroin an Konsumenten veräussert, total 258.6 Gramm, sowie 124.3 Gramm in der Wohnung B_____strasse gelagert. Schliesslich sei er mehrfach als Geldkurier tätig gewesen und in vier Malen mindestens CHF 33‘000.– in Basel resp. Frankreich an Dritte übergeben. Es sei anzunehmen, dass es sich bei der Wohnung an der B_____strasse um die Liegenschaft des unbekannt gebliebenen C_____ gehandelt und der Berufungsbeklagte dort lediglich in dessen Auftrag – allein oder mit anderen Beteiligten – das Heroin portioniert und abgepackt habe. Das vorgefundene Heroin (124.3 Gramm) sei ihm daher im Sinne des Anstaltentreffens zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zuzurechnen. Demgegenüber könne ihm das in der Wohnung sichergestellte Bargeld (CHF 20‘520.–) im Zweifel nicht zugerechnet werden, da es an einem Beweis für die mittäterschaftliche Umsetzung fehle. Zwar sei anzunehmen, dass das Geld aus Drogengeschäften stamme und es der Berufungsbeklagte an einen bestimmten Ort hätte transportieren sollen, jedoch mangle es an Beweisen für einen Versuch.

In rechtlicher Hinsicht liege ein mengenmässig qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) vor. Demgegenüber sei entgegen der Anklage die bandenmässige Zugehörigkeit des Berufungsbeklagten zum D_____-Clan trotz gewissen Hinweisen hierfür nicht erstellt. Es sei im Zweifel davon auszugehen, dass er mit C_____ lediglich in mittäterschaftlicher Weise zusammengearbeitet habe, nicht aber Mitglied einer Drogenbande gewesen sei. Die Erfordernisse des Zusammenwirkens mit anderen und des Vorhandenseins von Mindestansätzen einer Organisation, die über eine gewöhnliche Mittäterschaft hinausgingen, seien nicht erfüllt bzw. liessen sich nicht nachweisen. Somit erfolge ein Freispruch vom Vorwurf der bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gleichfalls erfüllt sei hingegen der Tatbestand der (einfachen) Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Mit der Geldübergabe an Dritte im Inund Ausland habe er die Einziehung dieser aus Verbrechen herrührenden Drogengelder durch die Schweizer Behörden vereitelt. Dies im Wissen, dass es sich beim übergebenen Geld um Drogenerlös gehandelt habe. Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit) liege nach dem zur Bandenmässigkeit Gesagten auch mit Bezug auf die Geldwäscherei nicht vor.

2.2      Die Staatsanwaltschaft macht zunächst mit Bezug auf die umgeschlagene Betäubungsmittelmenge geltend, entgegen der Vorinstanz sei dem Berufungsbeklagten auch der in der Wohnung B_____strasse sichergestellte Geldbetrag zuzurechnen, was 1‘026 Gramm Heroin entspreche (CHF 20‘520.– / CHF 20.– je Gramm). Aufgrund der typischen Stückelung und den nachgewiesenen Heroinrückständen auf einzelnen Banknoten könne es sich dabei nur um Erlös aus dem vorgängigen Drogenhandel der Bande handeln, was letztlich auch die Vorinstanz annehme. Dies sei bei der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen. Sodann sei entgegen der Vorinstanz von einem bandenmässigen Handeln des Berufungsbeklagten auszugehen. Dafür spreche, dass er sich im Vorgang zu seiner Tätigkeit mit einem Mitglied des D_____-Clans getroffen und eigene Kontakte zu führenden Köpfen der Bande gepflegt habe. Er habe zudem ein dauerhaftes Engagement geplant, zumal erst seine Festnahme der illegalen Tätigkeit ein Ende gesetzt und er erklärt habe, dass er mindestens ein Jahr lang hätte arbeiten wollen. Auch spreche die Festnahme mehrerer Bandenmitglieder nicht gegen eine weitere Tätigkeit des Berufungsbeklagten für die Bande, da deren Geschäfte durch weitere Mitglieder, darunter C_____ und der Berufungsbeklagte hätten fortgesetzt werden können. Auch der Umstand, dass der D_____-Clan an anderen Lokalitäten in Basel tätig gewesen sei als C_____ und der Berufungsbeklagte spreche nicht gegen eine Bande. Ferner liessen identische Verpackungen und Verschnittstoffe auf dieselbe Produktion schliessen. Ebenso liege „offensichtlich eine eigentliche Serie gleichartiger Straftaten vor", die auf eine „Bandenabrede" schliessen lasse. So sei der Berufungsbeklagte fortgesetzt der Verarbeitung von vertriebsfertigem Heroingemisch und dessen Verkauf nachgegangen. Er sei „an der Front“ tätig gewesen, während sich C_____ eher im Hintergrund bewegt habe und für die Logistik zuständig gewesen sei, d.h. für das Beschaffen von Betäubungsund Streckmitteln sowie für die Organisation der als Aufbewahrungs- bzw. Verarbeitungsstätten benutzten Wohnungen und Kellerräumlichkeiten. Die weiteren Voraussetzungen für Bandenmässigkeit wie „starker Zusammenhalt" und „intensives Zusammenwirken" zwischen den Tätern sowie „höherer Organisationsgrad" und „spezielle Planung" seien einer Drogenbande per se inhärent.

Entgegen der Vorinstanz sei nach dem Gesagten schliesslich nicht von einfacher Geldwäscherei, sondern von einem schweren Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit) auszugehen. Der Berufungsbeklagte und C_____ hätten sich  mit dem Willen zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden und fortgesetzt mehrere Überweisungen vorgenommen, indem sie auf arbeitsteilige Art und Weise derart vorgegangen seien, dass der Berufungsbeklagte das beiseite zu schaffende, aus dem Drogenhandel stammende Geld von C_____ entgegen genommen und den Zielpersonen gebracht habe. Auch hierbei habe er zweifelsohne eine sehr hohe Vertrauensposition eingenommen, zumal derart hohe Summen keinem nicht vertrauenswürdigen Kurier anvertraut würden. Der Berufungsbeklagte und C_____ seien somit nicht nur Mitglieder einer Drogenbande gewesen, sondern hätten auch in Bezug auf die Weiterleitung der im Rahmen der Drogenhandelsstrukturen fortwährend eingenommenen Gelder bandenmässig zusammengewirkt.

2.3      Der Berufungsbeklagte lässt zur Berufungsbegründung ausführen, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft könne ihm das in der Wohnung B_____strasse sichergestellte Bargeld von CHF 20'520.– nicht zugerechnet geschweige denn dieses in eine Drogenmenge umgerechnet werden. Vielmehr sei der Vorinstanz auch insoweit zu folgen. Gleiches gelte mit Bezug auf die Frage der Bandenmässigkeit. Die Behauptung, der Berufungsbeklagte habe sich dem D_____-Clan angeschlossen, werde bestritten und sei nicht belegt. Es falle denn auch auf, dass das Verfahren gegen den Berufungsbeklagten von jenem gegen den Clan getrennt geführt worden sei. Entgegen der Anklage habe er sodann Mitte April 2013 nicht verschiedene Mitglieder des Clans getroffen, sondern lediglich seinen Cousin E_____ besucht. Dessen Mitgliedschaft im Clan sei ebenso wenig erwiesen, wie diejenige des C_____ oder des Berufungsbeklagten selbst. Tatsächlich habe er als Einzeltäter gehandelt. Die Vorinstanz habe im Übrigen zu Recht erwogen, dass die D_____-Bande spätestens Ende Juli 2013 zerschlagen worden sei. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach es weitere Personen und Untergruppen gegeben habe, finde in den Akten keine Stütze. Mit Bezug auf den Vorwurf der schweren Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) sei der Vorinstanz ebenfalls zu folgen. Die diesbezüglichen Tathandlungen des Berufungsbeklagten seien eindeutig als Kurierdienste zu qualifizieren. Die Entgegennahme eines Geldbetrags und dessen Überbringung an einen Empfänger qualifiziere Auftraggeber und den Kurier nicht als Bande.

3.

Nicht mehr streitig ist infolge Rückzugs der Berufung des Berufungsbeklagten die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und die einfache Geldwäscherei. Die tatbestandsmässigen Handlungen des Berufungsbeklagten (Verkauf, Verpacken von Heroin, Ausserlandes-Bringen von Bargeld) sind von diesem zugestanden resp. nunmehr unbestritten. Streitig und zu prüfen bleibt einerseits die von der Vorinstanz verneinte Bandenmässigkeit sowohl mit Bezug auf den Betäubungsmittelhandel als auch die Geldwäscherei und andererseits die Frage, ob das in der Wohnung B_____strasse sichergestellte Bargeld von CHF 20‘520.–, entsprechend rund einem Kilogramm Heroingemisch, dem Berufungsbeklagten zugerechnet werden kann.

3.1      Mit Bezug auf die Frage der Bandenmässigkeit ist der Staatsanwaltschaft wohl zuzustimmen, dass es gewisse Indizien gibt, welche für eine Zugehörigkeit des Berufungsbeklagten zum D_____-Clan sprechen. So namentlich der identische Familienname – wobei eine Verwandtschaft mit den Haupttätern bestritten und nicht erwiesen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3) – sowie die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte zusammen mit seinem Cousin E_____ an derselben Adresse (Strasse K_____) gesichtet wurde, an welcher auch ein hohes Mitglied des Clans, F_____, ein- und ausging (act. 169). Ein schlüssiger Beweis oder ein genügendes Indiz für die Zugehörigkeit des Berufungsbeklagten zur D_____-Bande ist dies freilich nicht. Dies insbesondere deshalb nicht, weil auch eine Verbindung von E_____ zum D_____-Clan offenbar nicht hergestellt werden konnte und anderweitige Kontakte des Berufungsbeklagten zu Mitgliedern der Familie D_____, namentlich den Hauptdrahtziehern G_____, F_____ und H_____ sowie I_____, nicht erstellt sind. Der Berufungsbeklagte und soweit ersichtlich auch E_____ wurden von keiner im Verfahren gegen den Clan einvernommenen Person belastet, oder mit dem Clan in Verbindung gebracht. Darauf hat die Verteidigung zu Recht hingewiesen. Gleiches gilt für ihren Einwand, wonach das Verfahren des Berufungsbeklagten sowie jenes von E_____ von demjenigen gegen die Hauptdrahtzieher, denen eine Bandenmässigkeit nachgewiesen werden konnte, abgetrennt wurden. Wäre der Berufungsbeklagte im Rahmen jenes Verfahrens belastet worden, wäre eine Abtrennung wohl unstatthaft gewesen. Gegen eine Verbindung des Berufungsbeklagten zur D_____-Bande spricht sodann mit der Vorinstanz, dass er seine Tätigkeit unstreitig auch nach der Aushebung der Bande fortgesetzt hat, was auf andere Bezugs- und Vertriebskanäle schliessen lässt. Gleiches gilt für die unterschiedlichen „Drogenbunker“ der Bande und des Berufungsbeklagten sowie die anderen räumlichen „Einsatzgebiete“ in der Stadt. Eine Aufteilung der Stadt auf Untergruppen der Bande erscheint zwar denkbar, ist aber nicht rechtsgenüglich bewiesen, zumal auch Kontakte des Clans zur Wohnung des Berufungsbeklagten nicht ersichtlich sind. Ebenso wenig ist die Tatsache, dass das vom Berufungsbeklagten hergestellte und veräusserte Heroin dieselben Verschnittstoffe aufwies, wie dasjenige des D_____-Clans, ein schlüssiges Indiz für Bandenmässigkeit. Das eingesetzte Paracetamol ist vielmehr ein gängiger Verschnittstoff, was kaum zwingende Rückschlüsse auf die (gemeinsame) Herkunft zulässt. Schliesslich liegt zwar die von der Staatsanwaltschaft geäusserte Vermutung, wonach der Berufungsbeklagte mit dem ominösen C_____ eine Untergruppierung des D_____-Clans gebildet haben könnte, durchaus im Bereich des Möglichen. Hinreichende Beweise hierfür gibt es jedoch ebenfalls nicht. So wurde C_____ weder im Verfahren gegen den Clan je erwähnt, noch steht fest, ob er überhaupt existiert, oder ob der Berufungsbeklagte nicht vielmehr ein Einzeltäter war, wie er es behauptet hat, resp. ob er allenfalls über „eigene“ Läufer verfügte. Hinweise auf die Existenz von C_____ ergeben sich aus dem Verfahren – mit Ausnahme der Aussagen des Berufungsbeklagten selbst – nicht. Auch, dass er seine Ware von irgendwoher beziehen musste, vermag mit Verteidigung und Vorinstanz keine Bandenmässigkeit zu begründen, ist doch im Bereich des Drogenhandels eine gewisse Vertriebsstruktur unerlässlich und gleichwohl auch nicht-bandenmässiges, eventuell mittäterschaftliches, Handeln vorstellbar. Konkrete Mindestansätze einer Organisation, die über eine blosse Mittäterschaft mit C_____ oder anderen hinausgehen, sind entgegen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich. Schliesslich spricht die Tatsache, dass in der Wohnung des Berufungsbeklagten eine grosse Menge Verschnittstoff gefunden wurde, wohl für beabsichtigtes fortgesetztes Handeln – was im Übrigen unbestritten ist –, nicht aber für die Annahme von Bandenmässigkeit.  

Nach dem Gesagten ist – mangels Beweises des Gegenteils – nicht von bandenmässigem Handeln des Berufungsbeklagten auszuzugehen. Dies muss somit auch mit Bezug auf die Geldwäscherei gelten, zumal eine Mehrzahl von Botengängen an einen oder zwei Abnehmer für sich genommen keine „Organisationsstruktur“ im Sinne von Bandenmässigkeit zu begründen vermag. Der Vorinstanz ist insoweit zu folgen. Bei diesem Ergebnis kann der Einwand der Verteidigung offen bleiben, wonach die Staatsanwaltschaft das Anklageprinzip verletzt habe, da der Anklageschrift nicht entnommen werden könne, wann und wo sich der Berufungsbeklagte dem D_____-Clan angeschlossen und inwiefern er diesem angehört haben soll.

3.2      Demgegenüber wendet die Staatsanwaltschaft zu Recht ein, dass das in der Wohnung B_____strasse vorgefundene mutmassliche Drogengeld im Betrag von CHF 20‘520.– unter den gegebenen Umständen dem Berufungsbeklagten zugerechnet werden muss. Er hatte ungehinderten Zugang zur Wohnung und verfügte über einen eigenen Schlüssel, wobei ihm ein solcher mehrfach ausgehändigt wurde. Zudem hatte gemäss seiner Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 3) ausser ihm und C_____ – welcher indes von der Polizei nie dort gesichtet wurde – niemand Zutritt zur Wohnung resp. hat sich niemand anders dort aufgehalten. Dem Berufungsbeklagten wurde somit offensichtlich ein hohes Mass an Autonomie und, angesichts des hohen Geldbetrags, an Vertrauen entgegen gebracht, was ihn mindestens zum Mithausherrn der Wohnung an der B_____strasse macht. Als unglaubwürdig erscheint in diesem Zusammenhang die Behauptung des Berufungsbeklagten, wonach ihm der Bruder des späteren Geldempfängers J_____ in Italien gesagt haben soll, dass sich das Geld in der Wohnung befinde und er es ausser Landes schaffen solle (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Auf den entsprechenden Hinweis war der Berufungsbeklagte angesichts des Aufbewahrungsortes des Heroins in der Mikrowelle in der Einzimmer-Wohnung zweifellos nicht angewiesen. Das Vorbringen erweist sich daher als Schutzbehauptung. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb zwar das vorgefundene Heroingemisch (124.3 Gramm) dem Berufungsbeklagten zurechenbar sein soll, nicht aber das sichergestellte Drogengeld, wie die Vorinstanz dies angenommen hat. Daran ändert nichts, dass offen bleiben musste, ob der Berufungsbeklagte das Drogengeld alleine „erwirtschaftet“ hat, oder mithilfe von Dritten. Angesichts der Kontamination des Geldes mit Heroin ist dieses schliesslich, entgegen der Verteidigung, in die entsprechende Drogenmenge umzurechnen, zumal die Berechnungsparameter des Berufungsbeklagten (CHF 20.– pro Gramm Heroin entsprechend 1‘026 Gramm bei CHF 20‘520.–) unbestritten sind. Es ist daher von einer wesentlich höheren umgeschlagenen Drogenmenge auszugehen, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

3.3      Die Strafzumessung wurde von der Vorinstanz ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal die Verteidigung die vorinstanzliche Strafzumessung nicht infrage stellt. Das Verschulden des Berufungsbeklagten wiegt schwer: Er hat innert relativ kurzer Zeit seines Wirkens, von Juni bis September 2013, d.h. in nur rund vier Monaten, eine erhebliche Menge Heroin umgesetzt. Auszugehen ist nach dem Gesagten von mindestens rund 1.4 Kg Heroingemisch (382.9 Gramm gemäss Berechnungen der Vorinstanz plus 1‘026 Gramm entsprechend dem sichergestellten Drogenerlös). Zudem hat der Berufungsbeklagte gleich mehrere strafbare Handlungen vorgenommen, indem er das Heroin gestreckt, verpackt und zum Teil in eigener Person veräussert hat. Erschwerend ist hierbei zu berücksichtigen, dass er reiner Moneydealer war, zumal er selber nicht konsumiert hat. Er handelte somit aus rein pekuniären Interessen. Schliesslich war er nach dem Gesagten zweifellos kein einfacher Läufer sondern stand in der Hierarchie – so es eine gab – relativ weit oben, was sich auch an seiner grossen Autonomie und der von ihm verwalteten und verschobenen, erheblichen Geldmenge zeigt. Strafschärfend wirkt hier auch die Geldwäscherei, womit das Drogengeld wieder dem legalen Geldfluss zugeführt werden sollte. Stafminderungsgründe sind demgegenüber nicht ersichtlich. Namentlich ist die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte bisher nicht vorbestraft ist, ebenso neutral zu werten, wie sein Wohlverhalten im vorzeitigen Vollzug. Ein eigentliches Geständnis liegt nicht vor; der Berufungsbeklagte hat vielmehr einzig zugegeben, was sich nicht bestreiten liess. Zuzugestehen ist ihm hingegen sein einigermassen junges Alter.

Unter den gegebenen Umständen ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht zu beanstanden. Indessen ist diese angesichts der nunmehr deutlich grösseren Drogenmenge zu erhöhen. Dieser kommt zwar keine vorrangige Bedeutung zu, sie ist aber gleichwohl ein wichtiger Strafbemessungsfaktor (BGE 118 IV 342 E. 2c; BGE 121 IV 193 und 206; BGer 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 4; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Auch die Gefahr, die von der jeweiligen Droge ausgeht, ist ein Verschuldenselement (BGer 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1). Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, nicht zuletzt mit Blick auf vergleichbare Fälle, angemessen (vgl. AGE SB.2013.92 vom 2. Juli 2014; mengenmässig qualifizierte Widerhandlung [1.3 Kg Heroin] und Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Moneydealer, 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe; AGE 394/2007 vom 30. Mai 2008; Verkauf und Lagerung von insgesamt rund 1,2 kg Heroingemisch, Bandenmässigkeit, Kriminaltourist, Moneydealer, nicht vorbestraft, kein Geständnis, Deliktsmehrheit, 3 Jahre Freiheitsstrafe; AGE 355/2008 vom 12. September 2009, 690g Heroin, mit 3 Jahre Freiheitsstrafe; AS.2010.42 vom 5. April 2011; mengenmässig qualifizierte Widerhandlung [1 kg Kokain] und versuchte Geldwäscherei, Moneydealer, keine Vorstrafe, 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe; AS.2009.380 vom 23. April 2010; 1,2 kg Kokain, kurze Zeit intensiv, Moneydealer, Mittelsmann, keine Vorstrafen, 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe). Ein teilweise bedingter Vollzug fällt unter diesen Umständen ausser Betracht (Art. 43 Abs. 1 StGB).

4.

Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen und erfolgt insgesamt eine Verschärfung der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion. Daher hat der Berufungsbeklagte die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– zu tragen. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 10. Oktober 2014 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 18.5 Stunden ist angemessen, zuzüglich 3 ¼ Stunden für die Hauptverhandlung, entsprechend einem Honorar von CHF 4‘350.–, Auslagen von CHF 27.– und  Mehrwertsteuer von CHF 350.15 (8%).

Das Appellationsgericht (Ausschuss) erkennt, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt.

            A_____ wird verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. September 2013.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1‘200.–

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird ein Honorar von CHF 4‘350.– zuzüglich Auslagen von CHF 27.– und 8% Mehrwertsteuer (CHF 350.15) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2014.59 — Basel-Stadt Appellationsgericht 13.10.2014 SB.2014.59 (AG.2014.665) — Swissrulings