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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.11.2014 SB.2014.52 (AG.2014.736)

21. November 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,315 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.52

URTEIL

vom 21. November 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi ,

lic. iur. Christian Hoenen  und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 19. Februar 2014

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A_____ (Beschuldigter/Berufungskläger) wurde mit Strafbefehl vom 22. Mai 2013 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG, begangen am 24. November 2012 durch Missachten eines Rotlichts mit Behinderung, schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 120.–, Probezeit 2 Jahre sowie zu einer Busse von CHF 400.– resp. bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Auf Einsprache des Beschuldigten hin bestätigte das Strafeinzelgericht den Strafbefehl mit Urteil vom 19. Februar 2014.

Der Beschuldigte hat am 19. Mai 2014 die Berufung erklärt und beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und er sei der fahrlässig begangenen, einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu erklären und zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2014 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt. Der Berufungskläger hat am 10. September 2014 hierzu repliziert. Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Berufung legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Die Berufung ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399 StPO). Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht mit dem Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.

2.

In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass der Berufungskläger am 24. November 2012 um 10.59 Uhr an der Strasse B_____ in Richtung Strasse C_____ ein Rotlicht missachtet hat. Umstritten ist demgegenüber, ob dieses Verhalten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren ist.

2.1      Die Vorinstanz hat dazu erwogen, wer, wie der Berufungskläger, ein seit 10 Sekunden angezeigtes Rotlicht passiere, verletze eine der zentralen Vorschriften des Strassenverkehrsrechts in gravierender Weise. Zudem sei auf den Fotoprints gut sichtbar, dass im Zeitpunkt, in dem der Berufungskläger das Rotlicht missachtete, ein Velofahrer auf die Verzweigung zugefahren sei. Die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung habe daher nahe gelegen, da der Velofahrer im Vertrauen auf die für ihn grün anzeigende Ampel nicht mit einem plötzlich auftauchenden Auto habe rechnen müssen. Der objektive Tatbestand des Art. 90 Ziff. 2 SVG sei somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht sei zumindest von grober, unbewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Dass der Berufungskläger von der Sonne geblendet worden sei, entlaste ihn nicht, könne es sich doch hierbei – wie sich aus dem auf den Fotoprints deutlich erkennbaren Schattenwurf ergebe – nur um einen zu vernachlässigenden, kurzen Moment gehandelt haben. Einen anderen gewichtigen Grund für das Übersehen des Rotlichts nenne der Berufungskläger nicht. Im Gegenteil halte auch die Verteidigung fest, dass die Kreuzung übersichtlich gewesen sei. Zu beachten sei schliesslich, dass die Ampel seit mehr als 10 Sekunden Rot angezeigt habe, womit deren Passieren nicht auf eine momentane Unachtsamkeit zurückgeführt werden könne, zumal das Lichtsignal von weitem sichtbar gewesen sei.

2.2      Der Berufungskläger macht geltend, es sei aufgrund der Fotos nicht erkennbar, ob diese überhaupt einen Radfahrer zeigten und falls ja, ob sich dieser auf die Verzweigung zubewege oder nicht vielmehr stehe. Zudem lasse sich den Akten nicht entnehmen, ob der Radfahrer grünes Licht gehabt habe. Es gehe nicht an, solches im Zweifel anzunehmen. Daher habe gar keine Gefahrensituation bestanden, und sei der Tatbestand deshalb objektiv nicht erfüllt. Gleiches gelte in subjektiver Hinsicht. Der Berufungskläger habe die Lichtsignalanlage übersehen. Er sei sich der Möglichkeit einer Gefährdung somit gar nicht bewusst gewesen. Es sei zudem willkürlich anzunehmen, er sei höchstens kurz von der Sonne geblendet worden, zumal ein erkennbarer Schattenwurf auf der Strasse nicht auch Schatten auf Augenhöhe bedeuten müsse. Der Berufungskläger sei ausgesprochen langsam gefahren und habe damit angemessen auf das Blenden der Sonne und seine fehlenden Ortskenntnisse reagiert. Zudem habe er aufgrund der örtlichen Verhältnisse weder das Rotlicht noch die Strasseneinmündung von weitem sehen können. Die lange Zeitdauer der Rotphase sei daher entgegen der Vorinstanz kein Indiz für eine längerdauernde Unaufmerksamkeit. Hinweise hierfür würden sich aus den Akten nicht ergeben. Der Berufungskläger sei vielmehr voll und ganz auf die Strasse und den Verkehr konzentriert gewesen und hätte nicht vorsichtiger sein können. Er sei deshalb seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, rücksichtsloses Verhalten könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die Missachtung des Rotlichts aus Unachtsamkeit stelle nur eine leichte Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG dar. 

3.

3.1      Den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernste Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Für den objektiven Tatbestand ist verlangt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40; BGE 123 IV 88 E. 3a S. 91 f.; Stamm, Missachtung eines Rotlichts, in: collezione assista, Genf 1998, S. 694 ff.). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, was auch in einem blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen; BGer 6B_126/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.2). Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person der handelnden Person liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen (BGE 123 IV 88 E. 4a, 4c S. 93 ff.).

3.2      Der Berufungskläger bestreitet zu Recht nicht, dass das Beachten von Lichtsignalen zu den elementarsten Pflichten von Verkehrsteilnehmern zählt (Berufungsbegründung S. 3). Damit ist aber der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. Durch die Missachtung des Rotlichts hat der Berufungskläger eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Soweit er dagegen vorbringt, es sei unklar, ob sich konkret ein Radfahrer auf die Verzweigung zubewegt habe, scheint er zu verkennen, dass eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nach ständiger, von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebener Rechtsprechung keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer voraussetzt; eine abstrakte Gefährdung genügt, um eine grobe Verkehrsverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu bejahen.

Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass auf den aktenkundigen Fotos (act. 7) – entgegen der Auffassung der Verteidigung – zum einen zweifellos ein Radfahrer zu erkennen und zum andern davon auszugehen ist, dass dieser mindestens im Begriff war, sich auf die Kreuzung zuzubewegen. Dafür spricht zunächst, dass der Radfahrer mit dem Vorderrad bereits eindeutig über die Haltemarkierung hinausgelangt ist. Zudem ist kein auf den Boden gestelltes Bein sichtbar. Auch die ganze Haltung des Oberkörpers deutet auf einen sich zumindest im Anfahren begriffenen Radfahrer hin. Die Staatsanwaltschaft weist zudem in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass auch die Tatsache, dass der Radfahrer auf den ersten beiden Aufnahmen des Verkehrsüberwachungsgeräts noch nicht zu sehen ist, auf den zwei Sekunden später aufgenommenen hingegen schon, darauf schliessen lässt, dass er sich fortbewegt hat. Dies spielt indes nach dem hiervor Gesagten letztlich für die jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung des Radfahrers keine entscheidende Rolle. Auf jeden Fall zeigt seine Position eine eindeutige Absicht, aus der Strasse D_____ heraus zu fahren, was für die Annahme einer mindestens erhöhten abstrakten Gefährdung genügt. Aufgrund des von der Staatsanwaltschaft eingereichten Signalplanschemas für die fraglichen Ampeln vom 11. August 2014 (vgl. Beilage zur Vernehmlassung) ist zudem belegt, dass der Radfahrer auch losfahren durfte bzw. fraglos vortrittsberechtigt war, war doch die Ampel für ihn auf grün gestellt. Darüber bestehen entgegen der Ansicht der Verteidigung keine nicht zu unterdrückenden Zweifel. Gemäss den in der E-Mail-Auskunft des Baudepartementes angegebenen Minimalzeiten der Schutzphasen hatte der Radfahrer höchstens seit 5,13 Sekunden Grün, da die Ampel für den Berufungskläger bereits seit 10.13 Sekunden Rotlicht zeigte. Das Schutzlicht (Gelb- und Rotlicht zusammen gezählt) leuchtete für den Berufungskläger sogar bereits seit mindestens 13.13 Sekunden. Für die Frage einer (mindestens) erhöhten abstrakten Gefährdung des Verkehrs spielt es letztlich keine Rolle seit wie vielen Sekunden die Ampel des Berufungsklägers rot war, resp. ob er die ganze Rotphase bewusst mitbekommen hat. Die Vorinstanz wirft ihm denn auch kein bewusstes oder gar vorsätzliches Passieren des Rotlichts vor (vgl. sogleich). Auch bei einer Grünphase des Radfahrers von 2.13 Sekunden, wie in der Replik geltend gemacht, ist von einer erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen.

Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand ist dem Berufungskläger zunächst entgegen zu halten, dass der Einwand, ihm sei die Möglichkeit einer Gefährdung gar nicht bewusst gewesen, da er die Signalanlage übersehen habe, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht ausschliesst. Diese kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt (BGE 123 IV 88 E. 4a, 4c S. 93 ff.). Genau so verhält es sich hier, wobei der Berufungskläger, wie nachfolgend zu zeigen ist, während einer längeren Zeitspanne abgelenkt gewesen sein muss. Besondere Umstände, die sein Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind entgegen der Verteidigung nicht ersichtlich. Dass der Berufungskläger von der Sonne geblendet worden ist, entlastet ihn nicht. Dabei kann es sich – wie sich aus der Fotodokumentation ergibt – nur um einen kurzen Augenblick gehandelt haben, welcher die längere Unaufmerksamkeit des Berufungsklägers nicht schlüssig zu erklären vermag. Seinem Einwand in diesem Zusammenhang, es sei nicht erwiesen, dass der auf dem Boden sichtbare Schatten die Sonne auch auf Augenhöhe verdeckt habe, ist zudem zu widersprechen. Auf den Fotos ist einwandfrei erkennbar, dass der Schattenwurf vor der Ampel für den Berufungskläger von der Seite kam, bis über die Tramschienen hinaus reichte und somit mit Bestimmtheit auch auf Augenhöhe eines Autofahrers die Sonne verdeckt hat. Allenfalls war eine kurze Blendung aufgrund des schmalen Lichteinfalles, der auf den Fotos sichtbar ist, möglich. Allerdings befindet sich der fragliche Lichtstreifen kurz vor dem Haltebalken, so dass der Berufungskläger das Rotlicht längstens vorher hätte sehen müssen, wenn er so konzentriert und vorsichtig gefahren wäre, wie er behauptet hat. Dies muss umso mehr gelten, als er vor der ersten Instanz noch geltend gemacht hatte, er habe aufgrund der Situation sogar vermutet, dass es eine Lichtsignalanlage geben müsse (erstinstanzlichen HV-Protokoll, S. 2 [act. 89]). Dies drängt sich denn auch in der Tat aufgrund des Fussgängerstreifens bei der Ampel auf.

Soweit in der Berufung neu vorgebracht wird, die fragliche Ampel sei erst wenige Meter vorher sichtbar gewesen, da sie von Bäumen und einem Kandelaber verdeckt werde, ist auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Appellationsgerichts zu verweisen. Das Überfahren der fraglichen Ampel an der Kreuzung Strasse B_____/Strasse D_____ bei Rotlicht war bereits Gegenstand mehrerer Verfahren vor Appellationsgericht (vgl. AP.2010.2 vom 23. Februar 2011, E. 2.2 und 2.5 mit Hinweisen). Das Appellationsgericht hat dabei festgestellt, dass die Situation in dem eher engen Strassenabschnitt zwischen der Tramhaltestelle und der Baumrabatte zwar relativ unübersichtlich sei. Bei gehöriger Aufmerksamkeit sei das Rotlicht aber durchaus erkennbar. Im vorliegenden Fall fällt zudem auf, dass der Berufungskläger erst im Berufungsverfahren die schwere Erkennbarkeit der Ampel aufgrund der örtlichen Verhältnisse geltend macht, obwohl er von Beginn weg zugegeben hat, das Rotlicht übersehen zu haben. Seine Situationsschilderung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 89), dass er an der Strasse E_____ keinen Parkplatz gefunden habe und danach auf die Strasse B_____ eingebogen sei, liefert denn auch einen plausiblen Grund für seine Unaufmerksamkeit: Wenn er von der Strasse E_____ kam, aber – was unbestritten ist – das Rotlicht auf der Fahrbahn in Richtung Bahnhof überfuhr, musste er von der Strasse E_____ zunächst rechts in die Strasse B_____ abbiegen und gleich auf die Linkgsabbiegespur einspuren, wo er wiederum ein Rotlicht zu beachten hatte, um dann um die Traminsel herumzufahren und schliesslich am Ort des Geschehens einzutreffen. Dieses Manöver ist zweifelsohne für eine ortsfremde Person anspruchsvoll. Es liegt zudem nahe anzunehmen, dass er gleichzeitig versuchte bei den Parkplätzen, die sich vor der Ampel zwischen den Bäumen befinden (vgl. Aufnahme aus google-maps, Beilage 2 zur Berufung), nach einem freien Platz Ausschau zu halten. Dafür sprechen nicht zuletzt seine betont langsame Fahrweise sowie die Tatsache, dass er das Rotlicht trotzdem und trotz der relativ langen, geraden Strecke vor dem Licht übersehen hat.

Zusammenfassend liegt unter den gegebenen Umständen keine Ausnahmesituation vor, welche es erlauben würde, dem Berufungskläger lediglich eine leichte Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG ist somit zu bestätigen.

3.3      Die vorinstanzliche Strafzumessung wird vom Berufungskläger nicht kritisiert und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Einschätzung ist zu folgen. Dies gilt namentlich für die ausgesprochene Tagessatzhöhe von 7 Tagessätzen, welche im Rahmen der üblichen Praxis liegt (vgl. dazu statt vieler: AGE SB.2013.58 vom 25. Juni 2014; SB.2013.28 vom 4. Dezember 2013; STG ES.2012.717 vom 28. Mai 2013; ES.2012.607 vom 7. März 2013). Nicht zu beanstanden ist auch die ausgefällte Verbindungsbusse von CHF 400.– in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 und 106 StGB. Der Berufungskläger hat dies denn auch zu Recht nicht kritisiert.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten der Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                                     lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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