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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.03.2017 SB.2014.37 (AG.2017.181)

9. März 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·592 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Berufungskläger 1: banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Urkundenfälschung, Hehlerei, Freiheitsberaubung, mehrfache Nötigung, mehrfac

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

SB.2014.37

ENTSCHEID

vom 9. März 2017

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____                                                                                            Gesuchsteller

c/o Schwarzer Peter, Elsässerstrasse 22, 4056 Basel 

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 25. September 2015)

Sachverhalt

Das Appellationsgericht hat A____ mit Urteil vom 25. September 2015 des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. Mai 2010 bis zum 2. Juni 2010 (28 Tage), davon 1 ¾ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. A____ wurde von der Anklage des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und in Bezug auf Ziff. 1.8.86 und 1.8.88 vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen, und er wurde zur Zahlung von Schadenersatz an verschiedene Geschädigte verurteilt. Im Übrigen hat das Appellationsgericht das erstinstanzliche Urteil bestätigt, worunter auch die Verurteilung A____s fällt, die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8'281.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'500.– zu tragen. Schliesslich hat das Appellationsgericht A____ die Verfahrenskosten der zweiten Instanz mit einer reduzierten Gebühr von CHF 800.– auferlegt.

Mit Eingabe vom 6. März 2017 hat A____ darum ersucht, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig. Entsprechend hat über das vorliegende Gesuch das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu entscheiden.

2.

2.1      Art. 425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N 4).

2.2      Mit Eingabe vom 6. März 2017 weist der Gesuchsteller darauf hin, dass er seit seiner Entlassung im Januar 2017 aus der Haftanstalt Witzwil weder einen festen Wohnsitz noch eine Festanstellung habe finden können. Ohne regelmässiges Einkommen und angesichts offener Betreibungen von CHF 100‘000.– komme er als Mieter für eine Wohnung nicht in Frage. Er habe trotz Bewerbungen bisher nicht einmal eine temporäre Anstellung finden können. Der Gesuchsteller lebe aktuell von seinem Verdienst aus der Haftzeit (monatlich ca. CHF 550.–), welcher zu 40 % auf ein Sperrkonto bezahlt worden sei, sowie von der Sozialhilfe. Es sei ihm daher nicht möglich, für die offenen Verfahrenskosten aufzukommen. Er gebe sich Mühe, aber er benötige Hilfe für die Rückkehr in ein normales Leben.

Unter diesen Umständen erscheint die Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal aufgrund der Arbeitslosigkeit und der angehäuften Schulden des Gesuchstellers nicht davon auszugehen ist, dass sich an dessen Mittellosigkeit innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die Resozialisierung des Gesuchstellers rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.

3.

Entsprechend ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 25. September 2015 (und damit auch die mit dem Urteil des Strafgerichts vom 15. Januar 2014) dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrenskosten werden erlassen.

            Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer                                                  Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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