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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.06.2016 SB.2014.126 (AG.2016.489)

7. Juni 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,416 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Hausfriedensbruch

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.126

URTEIL

vom 7. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Caroline Cron , Dr. Erik Johner     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

C____ S.A.                                                                                                             

c/o lic. iur. [...]

[...]    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

2. Oktober 2014

betreffend Hausfriedensbruch

Sachverhalt

Mit Urteil vom 2. Oktober 2014 erklärte das Einzelgericht in Strafsachen A____ des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer zweijährigen Probezeit. Zudem wurde sie zur Tragung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt. Die Schadenersatzforderung der C____ S.A. sowie der Antrag von A____ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wurden abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) durch ihren Privatverteidiger gleichentags Berufung anmelden und am 18. Dezember 2014 eine begründete Berufungserklärung einreichen lassen. Sie beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs; demzufolge sei ihr eine Entschädigung für die gesamten Anwaltskosten zum Tarif eines Privatverteidigers zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind diverse Anträge auf Ermittlung und Bekanntgabe von allfälligen Zeugen sowie deren Befragung im Berufungsverfahren gestellt worden. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit begründeter Stellungnahme vom 19. Februar 2015 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beweisanträge beantragt.

Am 24. Dezember 2015 hat die Verfahrensleitung verfügt, Wm D____ und Hptfw E____ seien als Zeugen zur Berufungsverhandlung zu laden. Die übrigen Beweisanträge sind vorbehältlich eines anders lautenden Entscheides des Gesamtgerichts abgewiesen worden.

Die Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 7. Juni 2016 stattgefunden. Zunächst sind die Zeugen Wm D____ und Hptfw E____ sowie die Berufungsklägerin befragt worden, anschliessend ist der Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Berufungsklägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung (Art. 399 StPO) ist einzutreten.

1.2      Die Berufung richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs sowie gegen die dafür ausgesprochene Sanktion. Damit zusammenhängend sind auch der erstinstanzliche Kostenentscheid sowie die Abweisung der Parteientschädigung angefochten. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist hingegen die durch das Strafgericht erfolgte Abweisung der Zivilforderung der C____ S.A.

1.3      Die Berufungsklägerin hat in ihrer Berufungserklärung beantragt, die Staatsanwaltschaft sei aufzufordern, zu ermitteln und bekannt zu geben, welche der diensttuenden Polizisten und Polizistinnen die Berufungsklägerin ausserhalb der Liegenschaft kontrolliert hatten; diese seien als Zeugen zu laden und zu befragen. Eventualiter seien sämtliche im Zusammenhang mit dem Einsatz vom 10. Juli 2013 dienst-tuenden Polizisten und Polizistinnen als Zeugen zu laden. Die Zeugen seien an der Hauptverhandlung anhand einer von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellenden Fotoauswahltafel aufzufordern, diejenigen Personen zu bezeichnen, welche die Liegenschaft durch den Garten verlassen hätten.

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger im Anschluss an die Befragung der beiden als Zeugen geladenen Polizeibeamten Wm D____ und Hptfw E____ auf eine erneute Stellung seiner Verfahrensanträge verzichtet (Prot. Berufungsverhandlung p. 2, 5).

2.

2.1      Gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO ist der Strafbefehl vom 27. August 2013 (Akten S. 30) zur Anklage geworden. Darin wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, sie habe sich am 10. Juli 2013 mit weiteren Personen gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in der Liegenschaft an der _____ 1gasse [...] in [...] aufgehalten (Einsprache vom 29. August 2013 Akten S. 34).

2.2      Die Vorinstanz hat erwogen, aus dem Polizeirapport vom 10. Juli 2013 gehe hervor, dass drei Personen, darunter die Berufungsklägerin, beim Verlassen des Gartens der Liegenschaft _____ 1gasse [...] via Garten F____weg [...] beobachtet worden seien. Dies stimme mit den Aussagen des Zeugen Wm D____ überein, wobei dieser die einzelnen Personen aufgrund der Distanz nicht habe erkennen können. Hinzu komme, dass der Berufungsklägerin anlässlich der anschliessenden Kontrolle einschlägiges Propaganda-Material abgenommen worden sei, wozu sie keine überzeugende Erklärung habe vorbringen können. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl sei daher erstellt (Urteil E. B I p. 3 f.).

2.3      Demgegenüber bringt die Verteidigung vor, der Anklagevorwurf stütze sich einzig auf den Polizeirapport, wonach die Berufungsklägerin sich mutmasslich in einer Personengruppe befunden habe, welche angeblich beim Verlassen des Gartens beobachtet worden sei. Dies sei aber für eine Verurteilung keinesfalls ausreichend. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es durchaus möglich, dass die Berufungsklägerin keine der drei den Garten verlassenden Personen gewesen sei, sondern sich vielmehr von der G____strasse kommend genähert habe und zufällig am gleichen Ort kontrolliert worden sei (Berufungserklärung Ziff. 7 p. 3).

2.4      Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, aus dem Polizeirapport gehe klar hervor, dass die als Beschuldigte 11 bis 14 bezeichneten Personen die Liegenschaft _____ 1gasse [...] vor der polizeilichen Räumung über den Garten verlassen hätten. Die Beschuldigte 14 ([...]) habe sich ausgewiesen und sei an Ort aus der Kontrolle wieder entlassen worden, während die Beschuldigten 11 und 12 sowie die Berufungsklägerin (welche im Polizeirapport als Beschuldigte 13 aufgeführt wird, vgl. Akten S. 19), sich nicht ausgewiesen hätten und daher zwecks Kontrolle auf die Polizeiwache mitgenommen worden seien. Dieser Sachverhaltshergang decke sich mit den Zeugenaussagen von Wm D____ vor Strafgericht, wonach vier Personen gegen die G____strasse davon gelaufen und anschliessend kontrolliert worden seien (Stellungnahme StA vom 19. Februar 2015).

3.

3.1      Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235).

3.2     

3.2.1   Die Berufungsklägerin hat stets bestritten, sich am 10. Juli 2013 auf dem Grundstück der Liegenschaft _____ 1gasse [...] in [...] aufgehalten zu haben (vgl. dazu Auss. erstinstanzliche HV Akten S. 140, Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Zwar sei sie ausserhalb der Liegenschaft kontrolliert worden, jedoch vorher nicht im Garten gewesen, vielmehr habe sie sich von der G____strasse genähert. Zum Propagandamaterial (Akten S. 26) hat sie sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz angegeben, mit dessen Inhalt nichts zu tun zu haben, sondern die Kopien gefälligkeitshalber für eine nicht genannte Drittperson angefertigt zu haben (Auss. Berufungsklägerin Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 140, Prot. Berufungsverhandlung p. 4). Zu ihrer Rolle am Tattag hat sie indessen unterschiedliche Angaben gemacht. An der Berufungsverhandlung hat sie erklärt, sie habe vorgehabt, die kopierten Nachbarschaftsbriefe an der _____ 1gasse [...] abzugeben und sei aus diesem Grund mit dem Fahrrad nach [...] gefahren (Prot. Berufungsverhandlung p. 4: „Ich sollte die Briefe zum Haus bringen.“, p. 5: „Nein, ich hätte sie nicht verteilen sollen.“). Nachdem sie das Fahrrad abgestellt habe, habe sie sich zu Fuss auf die Suche nach der betreffenden Adresse gemacht. Bevor sie die Liegenschaft gefunden habe, sei sie jedoch durch die Polizei kontrolliert worden. Diese Aussagen widersprechen ihrer Sachverhaltsschilderung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie nie beabsichtigt habe, das Grundstück _____ 1gasse [...] zu betreten, sondern vielmehr die mitgeführten Kopien in der Nachbarschaft habe verteilen wollen (Akten S. 140: „Ich war am Ort wo das gedruckt wurde, weil ich selbst was drucken wollte und ich wurde gefragt ob ich grad Zeit hätte die zu verteilen. Ich hatte Zeit und musste erst am späten Nachmittag wieder arbeiten und dann habe ich gefunden, dass ich das gerne machen könnte. (…) Genau, ich hatte ja Nachbarschaftsbriefe dabei und wollte die verteilen.“).

3.2.2   Fest steht, dass die Berufungsklägerin anlässlich der erst- und der zweitinstanzlichen Verhandlung divergierende Aussagen gemacht hat, welche nicht miteinander vereinbar, teilweise lebensfremd und insgesamt wenig überzeugend anmuten. Namentlich ihre Aussage vor Strafgericht, wonach sie mit der Verteilung der Nachbarschaftsbriefe beauftragt gewesen sei, steht im Widerspruch zu ihren Angaben in der Berufungsverhandlung, wonach sie die Briefe an der _____ 1gasse [...] hätte abgeben sollen, jedoch in die Polizeikontrolle geraten sei, bevor sie das Haus gefunden habe. Der gemäss ihren eigenen Angaben mutmassliche Standort ihres Fahrrades am F____weg (Prot. Berufungsverhandlung p. 4) und damit in unmittelbarer Nähe zum betreffenden Grundstück weist zusätzlich darauf hin, dass die Berufungsklägerin sich auf dem Gelände der Liegenschaft _____ 1gasse [...] aufgehalten hatte, ansonsten der mutmassliche Kontrollort an der G____strasse nicht nachvollziehbar wäre. Dazu müsste sie um die Liegenschaft, die sie gemäss eigenen Angaben ja gerade suchte, herumgegangen sein, ohne diese zu bemerken, was unwahrscheinlich erscheint, zumal aus den Aussagen der Polizisten hervorgeht, dass sich diverse Leute in der und um die Liegenschaft aufgehalten hatten (vgl. Auss. E____ Prot. Berufungsverhandlung p. 4).

3.2.3   Die Vorinstanz hat somit zu Recht erhebliche Zweifel an den Aussagen der Berufungsklägerin angebracht. Sind die Aussagen der Berufungsklägerin als unglaubhaft zu qualifizieren, kann dies jedoch nicht im Umkehrschluss ohne weiteres dazu führen, dass der angeklagte Sachverhalt als erstellt gilt. Es sind vielmehr im Sinne einer Gesamtbetrachtung die weiteren Indizien und insbesondere die Aussagen der beiden befragten Zeugen zu würdigen.

3.3     

3.3.1   Wm D____ wurde bereits anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen. Er gab zu Protokoll, es seien vier Personen gegen die G____strasse davon gelaufen, diese seien anschliessend kontrolliert worden, hätten aber teilweise keine Ausweise dabei gehabt oder ihre Personalien nicht angeben wollen. Diese seien zur genaueren Personenkontrolle auf den [...]posten verbracht worden. Er habe die vier Leute zwar gesehen, könne aufgrund der Distanz aber keine konkreten Angaben zu den einzelnen Personen machen (Akten S. 138: „Ich habe die vier Personen, die weggelaufen sind Richtung G____strasse gesehen, aber es war zu weit, ich kann jetzt nicht sagen, dass das die und die Personen war.“). Auf Vorlage des durch den Verteidiger erstellten Fotobogens äusserte er lediglich, es seien mehrere Frauen dabei gewesen, er könne diese jedoch nicht zu 100% identifizieren (Akten S. 138).

3.3.2   Demgegenüber haben bei der Befragung vor Berufungsgericht sowohl Wm D____ als auch Hptfw E____ angegeben, sie hätten die Berufungsklägerin beim Verlassen des fraglichen Grundstückes nicht selbst beobachtet. Übereinstimmend haben sie ausgesagt, es sei ihnen lediglich per Funk mitgeteilt worden, dass drei Personen beim Verlassen des Gartens der betreffenden Liegenschaft via Garten der Nachbarliegenschaft F____weg [...] beobachtet worden seien (Prot. Berufungsverhandlung Auss. D____ p. 2: „Die drei Leute, die aus dem Garten kamen, die habe ich nicht gesehen.“, p. 3: „Ich habe dann über Funk gehört, dass ein paar Leute die Liegenschaft verlassen würden.“; Auss. E____ p. 3: „Ich sah selber nicht, wie die Leute herauskamen.“, p. 4: „Es gab eine Meldung, es hätten drei Leute den Garten via Nachbarsgarten verlassen.“). Damit steht – im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren – fest, dass keiner der befragten Polizisten die Berufungsklägerin beim Verlassen des Gartens beobachtet hatte.

3.4      Dem Polizeirapport ist nicht zu entnehmen, an welchem Ort die Kontrolle der Berufungsklägerin tatsächlich stattgefunden hat. Dies konnte auch in der Berufungsverhandlung nicht geklärt werden (vgl. Auss. Berufungsklägerin Prot. Berufungsverhandlung p. 4). Ebenso wenig geht aus dem Rapport hervor, an welcher Stelle die beobachteten Personen den Zaun zwischen der Liegenschaft _____ 1gasse [...] und F____weg [...] überklettert haben sollen. Schliesslich steht auch nach Durchführung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nicht fest, von welchem der diensttuenden Polizeibeamten die drei aus dem Garten der Liegenschaft F____weg [...] kommenden Leute festgestellt und welche der Patrouillen schliesslich die Kontrolle dieser Personen durchführte. Diesbezüglich äusserten die Zeugen Wm D____ und Hptfw E____ zwar Vermutungen (Prot. Berufungsverhandlung Auss. D____ p. 3: „Die Kontrolle wurde vermutlich durch Alarmpiket [...] gemacht. (…) Die, oder die Patrouille, wo auch Gfr [...] dabei war. Eine dieser beiden Patrouillen haben die Kontrolle vorgenommen.“; Auss. E____ p. 3: „Ja, das müsste das Alarmpiket [...] oder [...] gewesen sein, es war nur eins vor Ort. Das war Kpl [...].“, p. 4: „Das muss Herr [...] gewesen sein. Allenfalls noch die Hundeführer.“).

Selbst wenn die an der Kontrolle beteiligten Polizeibeamten eruiert werden könnten, ist – insbesondere in Anbetracht der seither vergangenen Zeit – nicht davon auszugehen, dass eine entsprechende Befragung entscheidend zur Klärung des Sachverhalts und namentlich zur zweifelsfreien Identifikation der Berufungsklägerin beitragen könnte. Dies gilt umso mehr, als gestützt auf die Aussagen von Hptfw E____ die beobachtete Personengruppe von der Liegenschaft _____ 1gasse [...] nicht etwa direkt auf die Strasse gelangte, sondern diese zunächst über den Garten der Nachbarliegenschaft verliess und erst später von den an der G____strasse patrouillierenden Beamten wieder gesehen wurde (Auss. E____ Prot. Berufungsverhandlung p. 4: „Ich gehe davon aus, dass das dieselben drei Leute waren, die den Garten durch das Nachbargrundstück verlassen hatten“). Die nachträgliche Klärung der Frage, ob es sich dabei tatsächlich um die gleiche Personengruppe handelte und ob die Berufungsklägerin ihr angehörte, ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

3.5      Obgleich aufgrund diverser Indizien, wie der Nähe des mutmasslichen Kontrollortes an der G____strasse zum fraglichen Grundstück sowie die Tatsache, dass die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Hausbesetzung stehendes Propagandamaterial auf sich trug, eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sich tatsächlich auf dem besagten Grundstück aufgehalten hatte, reicht dies letztlich nicht aus, um den angeklagten Sachverhalt zweifelsfrei als erstellt zu erachten. Dafür fehlen stichhaltige Beweise oder aber eine geschlossene Indizienkette, aufgrund derer bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Berufungsklägerin sich tatsächlich auf dem Grundstück aufgehalten hatte. Vorliegend kann weder auf die Angaben der Berufungsklägerin noch auf den – anlässlich der Zeugenbefragung vor Berufungsgericht zumindest relativierten – Inhalt des Polizeirapports vorbehaltlos abgestellt werden. In einem solchen Fall kommt der Grundsatz „in dubio pro reo“ zum Zug, wonach die beschuldigte Person im Zweifel freizusprechen ist. Die Berufung ist somit gutzuheissen, die Berufungsklägerin wird mangels Beweisen von der Anklage des Hausfriedensbruchs freigesprochen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin keine Kosten. Zudem steht ihr in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu. Der für das erstinstanzliche Verfahren mit Honorarnoten von lic. iur. [...] (Akten S. 156) sowie von Dr. B____ (Akten S. 154 f.) geltend gemachte Zeitaufwand von 3,5 und 2,75 Stunden erscheint angemessen. Dieser ist praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 250.– zu entgelten. Hinzu kommen Spesenvergütungen von CHF 40.– und CHF 21.50.– sowie für Dr. B____ 8% Mehrwertsteuer. Gesamthaft wird der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘680.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf die Honorarnote von Dr. B____ vom 7. Juni 2016 von einem Aufwand von 8 Stunden (davon 2 Stunden Hauptverhandlung) zu CHF 250.– sowie einer Spesenentschädigung in Höhe von CHF 23.– auszugehen; dies ergibt inklusive Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘184.95 für das zweitinstanzliche Verfahren.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Oktober 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-       Abweisung der Zivilforderungen der C____ S.A. von CHF 15‘860.50.

A____ wird von der Anklage wegen Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen.

            Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

            A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘680.70 für das erstinstanzliche Verfahren sowie CHF 2‘184.95 für das zweitinstanzliche Verfahren (je inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatklägerin

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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