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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.06.2016 SB.2014.122 (AG.2016.507)

8. Juni 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·5,651 Wörter·~28 min·6

Zusammenfassung

ad 1: Freispruch von der Anklage des Angriffs ad 2: Angriff

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.122

URTEIL

vom 8. Juni 2016

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann,

Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                               Berufungsbeklagter 1

[...]                                                                                                Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]                                                              Berufungsbeklagter 2

[...]                                                                                                Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Oktober 2014

betreffend

ad 1: Freispruch von der Anklage des Angriffs ad 2: Angriff

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Oktober 2014 wurde A____ von der Anklage des Angriffs kostenlos freigesprochen. B____ wurde des Angriffs schuldig erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die gegen B____ am 5. Juli 2010 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim wegen Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Diebstahls, unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades, Fahrens ohne Führerausweis, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung und Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre (durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Mai 2013 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert), wurde vollziehbar erklärt. Während B____ die Verfahrenskosten auferlegt wurden, wurde A____ eine Parteientschädigung von CHF 3‘866.40 zugesprochen; die von A____ geltend gemachte Genugtuungsforderung wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Beschuldigten mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 5. Februar 2015 begründet. Dabei hat sie die Berufung auf den Freispruch des Beschuldigten A____ sowie die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten B____ beschränkt und beantragt, A____ sei wegen Angriffs schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen, während B____ aufgrund des Schuldspruchs wegen Angriffs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen sei. Die beiden Beschuldigten haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 29. Mai 2015 hat der Beschuldigte A____ beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Der Beschuldigte B____ hat mit Berufungsantwort vom 22. Mai 2015 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt.

Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 hat der Beschuldigte B____ um Gewährung der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren ersucht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. Februar 2015 ist ihm die amtliche Verteidigung durch Advokatin [...] auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 hat letztere zur Kenntnis gebracht, sich infolge Schwangerschaft ab sofort durch Advokat [...] vertreten zu lassen, wovon mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 12. Januar 2016 Vormerk genommen worden ist.

An der Verhandlung vom 8. Juni 2016 sind die beiden Beschuldigten befragt worden und sind deren Vertreter sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Für ihre Behandlung ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ohne weiteres zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die Berufung wie erwähnt auf den Freispruch betreffend A____ (womit die Ausrichtung einer Parteientschädigung an diesen implizit mitangefochten ist) sowie die Strafzumessung betreffend B____. Entsprechend ist das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Oktober 2014 hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend B____ wegen Angriffs, hinsichtlich der Vollziehbarerklärung der mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 5. Juli 2010 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, hinsichtlich der Abweisung der für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Genugtuungsforderung von A____ sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B____ in Rechtskraft erwachsen.

1.4      Zu Beginn der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung von A____ für den Fall, dass seitens des Appellationsgerichts ein Schuldspruch beabsichtigt würde, beantragt, den Geschädigten C____, dessen die Beschuldigten belastenden Kollegen D____ sowie die beiden Entlastungszeugen E____ und F____ vorzuladen und zu befragen (Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Dieser Beweisantrag ist aus den folgenden Gründen abzuweisen:

Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die beschuldigte Person Anspruch darauf, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.). Dabei kann die Konfrontation entweder im Zeitpunkt der Aussage des Belastungszeugen oder in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 125 I 127 E. 6b S. 132 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen, sei es vor Gericht oder aber im Laufe der Untersuchung. (BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480). Demgegenüber ist das in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ebenfalls ausdrücklich erwähnte Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, von vornherein nur relativer Natur; entsprechende Beweisbegehren sind nur zuzulassen, wenn sie rechts- und entscheidungserheblich sind (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 129 I 151 E. 3.1 S. 154).

Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Abs. 1). Eine Wiederholung von Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts ist nur erforderlich, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung hat die Rechtsmittelinstanz sodann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben. Demgegenüber verankert Art. 343 Abs. 3 StPO, wonach im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben sind, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, grundsätzlich eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199). Gestützt auf Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO hat eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren daher primär dann zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; vgl. auch Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 389 N 6). Dabei gilt im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels als notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, indem diese etwa in einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation das einzige direkte Beweismittel darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.; BGer 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8; 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2). Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen; massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 200; BGer 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1; 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2).

Vorliegend wurden die beiden Beschuldigten im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit dem Belastungszeugen D____ und der Auskunftsperson C____ konfrontiert. Entsprechend besteht gestützt auf das wie erwähnt lediglich einmalig zu gewährende Konfrontationsrecht kein Anspruch auf erneute Einvernahme der genannten Personen im Rahmen der Berufungsverhandlung. Von den durch A____ angerufenen Entlastungszeugen wurde E____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, F____ bereits vorgängig (vgl. Akten S. 143 ff.) einvernommen. Nicht ersichtlich und von der Verteidigung auch nicht dargetan ist sodann, inwiefern bezüglich der fraglichen Einvernahmen die erstinstanzliche (bzw. die im Vorverfahren erfolgte [vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 389 Abs. 2 StPO auch in dieser Konstellation Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2013, Art. 389 N 3]) Beweisabnahme Beweisvorschriften verletzen oder unvollständig sein bzw. inwiefern die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen sollten. Entsprechend ist keiner der in Art. 389 Abs. 2 StPO angeführten Gründe für eine Wiederholung der Einvernahmen gegeben. Auch wird sich im Folgenden (E. 2) zeigen, dass es vorliegend nicht zu einer Abweichung von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kommt (wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass sich in diesem Sinn an sich schon mit Blick auf den antragsgemäss erfolgenden Freispruch eine Abnahme der vom Beschuldigten A____ angeführten Beweismittel erübrigt). Festzuhalten ist indessen, dass es überdies schon an der Voraussetzung der Notwendigkeit unmittelbarer Kenntnis im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO fehlt: Denn zum einen handelt es sich vorliegend gerade nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und zwar auch nicht bezüglich D____, da auch hinsichtlich der von diesem im Gegensatz zum Beschuldigten A____ behaupteten Teilnahme des letzteren am fraglichen Angriff weitere Beweismittel und nicht lediglich die Aussagen der beiden Genannten verfügbar sind (vgl. dazu näher E. 2.2.2). Zum andern ist mit Blick darauf, dass gerade der Inhalt der entsprechenden Aussagen von D____ problematisch erscheint (vgl. hierzu E. 2.2.1), nicht ersichtlich, inwiefern es bei der Würdigung des entsprechenden Beweismittels in entscheidender Weise auf die Art der Präsentation ankommen sollte. Entsprechend ist der Beweisantrag des Beschuldigten A____ auch aus diesem Grund abzuweisen, zumal für die anderen drei genannten Zeugen bzw. Auskunftspersonen die in Art. 343 Abs. 3 StPO statuierte Voraussetzung von vornherein nicht erfüllt ist.

2.

2.1      In der Anklageschrift vom 9. April 2014 wird den beiden Beschuldigten vorgeworfen, sich in der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August 2012, kurz vor Mitternacht, auf dem [...]platz in Basel als Mitglieder einer mindestens vierköpfigen Gruppe, zu der weiter der separat beurteilte G____ sowie eine nicht ermittelte Person gehört hätten, an einer Auseinandersetzung mit einer vorerst mindestens dreiköpfigen Gruppe um den nachmaligen Geschädigten C____ beteiligt zu haben. Im Verlauf der Auseinandersetzung seien aus der Gruppe der Beschuldigten unvermittelt Faustschläge gegen den Kopf von C____ und mindestens ein Schlag mit einer Glasflasche gegen dessen Hinterkopf erfolgt; nachdem der Geschädigte zu Boden gegangen sei, hätten ihm die vier Angreifer Fusstritte gegen Körper und Kopf versetzt. Auch seien den zur Gruppe von C____ gehörenden D____ und H____ ebenfalls vor allem gegen die Köpfe gerichtete Faustschläge verpasst worden.

A____ bestreitet, bei der fraglichen Auseinandersetzung anwesend gewesen zu sein und macht geltend, er habe sich im fraglichen Zeitpunkt an der Geburtstagsfeier von F____ in der Bar I____ befunden (vgl. nur Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Während die Vorinstanz den Anklagesachverhalt hinsichtlich des Beschuldigten B____ als erstellt erachtet hat und der entsprechend ergangene Schuldspruch nicht angefochten worden ist, hat sie die Tatbeteiligung des Beschuldigten A____ als nicht zweifelsfrei erwiesen erachtet (angefochtenes Urteil S. 8 f.). Die Staatsanwaltschaft erachtet den aus diesem Grund ergangenen Freispruch als willkürlich mit der Begründung, die Vorinstanz habe gemäss eigenen Angaben für die Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf den Tatablauf „vollumfänglich“ auf die Aussagen von C____ und D____ abgestellt, im Widerspruch dazu aber bezüglich der Identifizierung von A____ durch D____ nicht ausgeschlossen, dass diese allenfalls unzutreffend sei (Berufungsbegründung S. 2 f.).

2.2

2.2.1   Dem entsprechenden Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich eine Differenzierung zwischen denjenigen Aussagen von D____ und C____, die sich auf den eigentlichen Tatablauf beziehen und denjenigen, die die Identifizierung der Täterschaft betreffen, als geboten erweist und entsprechend die von der Vorinstanz zu Recht hervorgehobene Glaubhaftigkeit der erstgenannten Aussagen einer abweichenden Würdigung der die Identifizierung betreffenden Aussagen nicht entgegensteht.

Die Identifizierung der Täterschaft betreffend führte D____ in seiner ersten Einvernahme aus: „Die Leute sind mir bekannt. Das sind Leute, die sich schon mehrmals mit anderen Leuten geprügelt haben und ich sah es. An einem Abend, als diese wieder einmal herumstressten, traf ich einen Kollegen von der Schule.“ Diesen habe er gefragt, ob er die Personen kennen würde, worauf jener die Vornamen von B____, A____ und G____ genannt und zudem angegeben habe, diese kämen aus J____. Den Rest habe dann D____ selbst über das Internet herausgefunden, indem er B____ und A____ auf www.badoo.ch ausfindig gemacht habe; er glaube, dass C____ auf Facebook G____ gefunden habe (Akten S. 75; vgl. auch S. 83, wonach er die Angreifer schon oft gesehen habe). In der zweiten Einvernahme wurde eine Fotowahlkonfrontation durchgeführt, im Rahmen derer D____ neben B____ und G____ (vgl. Akten S. 152 f.) auch A____ erkannte, wobei er angab, er kenne diesen, da er ihn vor und nach dem Vorfall immer wieder gesehen habe (Akten S. 151). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt D____ erneut fest, die von ihm als Täter Bezeichneten seien ihm vom Sehen her bekannt gewesen und er habe einen Kollegen gefragt, um wen es sich handle. Sodann gab er an, man habe zunächst per Facebook G____ gefunden, wobei er auf die Frage, wie er von diesem auf die weiteren Personen gekommen sei, wörtlich ausführte: „Ich wusste von diesem Kollegen, wer das ist. Und die Leute sind auch nicht unbekannt, das muss ich ehrlich sagen. Es gibt auch andere Leute, die sie kennen“; präzisierend fügte er hinzu, er habe die Vornamen erst nach dem Vorfall erfahren, diese dann zusammen mit dem Wohnort J____ bei Badoo eingegeben und so die Täterschaft identifiziert (Prot. HV Akten S. 349 f.). Auf die Frage, wie er dem fraglichen Kollegen die Täterschaft beschrieben habe, erklärte er: „Wir haben sie schon ein paar Mal gesehen. Und ein Kollege war auch dort, es hatte damals einige Leute dort, es war ja am 1.  August. Dort gibt es einige Leute, die man kennt, also meistens, und der sagte mir dann, das sind die und die, und die sind von dort, ja“ (Prot. HV Akten S. 352). Im Übrigen identifizierte er die beiden an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesenden Beschuldigten als an der Tat Beteiligte; auf die Frage, ob es möglich wäre, dass er A____ mit jemandem verwechselt habe, antwortete er: „Denke ich nicht, nein“ und begründete dies mit den Worten: „Weil ich ihn ein paar Mal gesehen habe, und diese Szene, was wir dort erlebt haben, die habe ich zuvor bei anderen Leuten schon ein paar Mal gesehen, wenn Sie das verstehen“, wobei er präzisierte, er habe nicht nur A____, sondern „dieses Grüppchen“ schon in andere Schlägereien verwickelt gesehen; auf die Frage, ob es möglich wäre, dass A____ manchmal bei diesem Grüppchen dabei war, in diesem Fall aber nicht, meinte er: „Nein, das denke ich nicht, weil ich die Gesichter … Nein, das denke ich nicht“ (Prot. HV Akten S. 350 f.).

C____ führte bezüglich der Täterschaft zunächst aus, dass die Angreifer aus J____ stammten, hätten diese selbst im Rahmen der Auseinandersetzung erwähnt (Akten S. 58). Sodann gab er an, D____ und ein Kollege desselben würden die Angreifer vom Sehen her kennen und wüssten auch deren Namen; nach dem Vorfall habe er auf Facebook nachgeschaut und dabei G____ und A____ erkannt (Akten S. 59 [in Verbindung mit dem Rapport Akten S. 47]; vgl. auch S. 64); er selber habe die fraglichen Personen weder vor noch nach dem Vorfall jemals gesehen (Akten S. 63). Anlässlich der Fotowahlkonfrontation gab C____ bezüglich G____ an, dieser komme ihm bekannt vor; B____ erkannte er als einen der Täter; A____, dessen Fotografie ebenfalls gezeigt wurde, erkannte er nicht (Akten S. 162 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt C____ fest, G____ sei einer der Täter gewesen; hinsichtlich der beiden anwesenden Beschuldigten erklärte er, sich betreffend B____ nicht mehr erinnern zu können, während er bezüglich A____ angab, er „meine“, dieser sei beim fraglichen Vorfall dabei gewesen, wobei er auf die Möglichkeit einer Verwechslung angesprochen ergänzte: „Möglich wäre es natürlich. .[…] Ich meine aber, dass mir noch am selben Abend ein Foto gezeigt wurde, als ich aus dem Spital kam, und dann konnte ich sagen, dass das einer von denen war, die vor mir standen. Aber ich kann jetzt nicht mehr zu 100 % sagen, dass er es war, und dass er irgendetwas gemacht hat“; die fragliche Fotografie sei ihm durch D____ auf einem Smartphone gezeigt worden (Prot. HV Akten S. 353 f.).

Betrachtet man die angeführten Aussagen zur Identifizierung der Täterschaft, so fällt zunächst auf, dass diese eruiert wurde, indem mittels Eingabe des Wohnortes sowie der durch einen Kollegen von D____ erhaltenen Vornamen gezielt nach in dieser Weise bereits bestimmten Personen gesucht wurde. Entsprechend bestand anlässlich dieser Suche von vornherein die Erwartung, bei den ausfindig gemachten Fotografien würde es sich um diejenigen der Angreifer handeln. Wenn in der Folge D____ und C____ auf den Fotografien die Täterschaft erkannten, so geschah dies zumindest auch in Bestätigung dieser Erwartungshaltung, was den Beweiswert der entsprechenden Angaben bereits erheblich reduziert. Dies umso mehr, als sich den Aussagen von D____ wie gesehen gerade nicht klar entnehmen lässt, dass der die Vornamen liefernde Kollege den zur Beurteilung stehenden Vorfall selbst beobachtet hätte; vielmehr finden sich in den angeführten Aussagen Hinweise darauf, dass dem Kollegen die fraglichen Personen entweder bei späterer Gelegenheit gezeigt wurden (was auch die erst zehn Tage nach dem Vorfall erfolgende Anzeigeerstattung erklären würde [vgl. Akten S. 46 ff.]) oder diesem lediglich im Sinne einer als bekannt vorausgesetzten Gruppe bezeichnet wurden. In diesem Zusammenhang fällt denn auch auf, dass D____ wie gesehen die Zugehörigkeit von A____ zu ebendieser Gruppe in einem Masse hervorhob, dass letztlich in seinen die Identifikation der Angreifer betreffenden Aussagen die generelle Zugehörigkeit des Beschuldigten zu dieser ihm vom Sehen her bekannten Gruppe gegenüber der Beteiligung anlässlich des konkret zu beurteilenden Vorfalls im Vordergrund steht. Hinzu kommt insbesondere bezüglich C____, dem die fraglichen Personen gänzlich unbekannt waren, dass die äusseren Umstände des Vorfalls einer präzisen Wahrnehmung abträglich waren, handelte es sich doch um eine sich zur Nachtzeit abspielende Stress-Situation, wobei sowohl C____ als auch D____ alkoholisiert waren (vgl. zur Alkoholisierung Akten S. 72, 74, 83 und 154 sowie Akten S. 64). Nachdem sodann die Verbindung der ausfindig gemachten Fotografien mit den Angreifern einmal hergestellt und die Täterschaft damit aus Sicht der Beteiligten identifiziert war, lag in der Bestätigung dieses Ergebnisses mittels Fotowahlkonfrontation und Erkennung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich eine Reproduktion der ursprünglichen Identifizierung; denn als Referenz der Übereinstimmung überlagerten in diesem Zeitpunkt die Fotografien der Beschuldigten bereits den ursprünglichen visuellen Eindruck der Täterschaft.

Ergeben sich schon aus diesen Gründen erhebliche Zweifel daran, ob A____ beim fraglichen Vorfall überhaupt anwesend war, so werden diese ausserdem durch die teilweise uneinheitlichen Angaben betreffend die Anzahl der Angreifer verstärkt: Während C____ ursprünglich von zunächst drei und im Laufe des Geschehens fünf (Akten S. 58, 60), später aber von 6 bis 7 Angreifern sprach (Prot. HV Akten S. 242 f.), hielt D____ ursprünglich fest, es habe sich um vier oder fünf Personen gehandelt, wobei er die beiden Beschuldigten und G____ namentlich bezeichnete und von einer vierten jüngsten Person sprach (Akten S. 72, 74). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er indessen zunächst an, es habe sich um drei oder vier Personen gehandelt (Prot. HV Akten S. 349), und beantwortete sodann die Frage, ob es sich bei der nach Feuer fragenden und die Auseinandersetzung auslösenden Person um G____, einen der anwesenden Beschuldigten oder eine andere Person gehandelt habe, wie folgt: „Also dieser andere ist nicht hier, aber B____ fragte nach Feuer. Und beim Dritten weiss ich eben nicht mehr, wer es ist. Der ist nicht hier“ (Prot. HV Akten S. 350). Damit ergibt sich die Unstimmigkeit, dass teilweise bezüglich des konkret zu beurteilenden Vorfalls nur von drei Angreifern die Rede ist (ebenso H____ in Akten S. 87), von denen einer B____ und ein weiterer nicht namentlich bekannt ist. Verbleibt als dritte Person damit entweder G____ oder A____, so vermag diese Darstellung mit Blick darauf, dass ersterer seine Beteiligung eingestanden hat (vgl. Akten S. 273), ebenfalls Zweifel an einer Beteiligung von A____ zu wecken. Ergänzend kann schliesslich auch auf die unzutreffenden Beschreibungen des Beschuldigten A____ verwiesen werden: So bezeichnete D____ diesen als „eher pummelig“ (Akten S. 76; vgl. demgegenüber die Fotografie in Akten S. 109 bzw. 114); C____ erwähnte sodann die angeblich „türkische Abstammung“ des in Wirklichkeit aus dem Kosovo (vgl. Akten S. 4) stammenden A____, obwohl er mit diesem nach eigenen Angaben während fünf Minuten diskutiert haben will (Akten S. 59 ff.).

2.2.2   Die aufgrund einer Würdigung der belastenden Aussagen sich ergebenden Zweifel an der Tatbeteiligung von A____ werden sodann durch gewisse diesen entlastende Elemente ergänzt: So hat A____ wie erwähnt stets geltend gemacht, beim fraglichen Vorfall nicht anwesend gewesen zu sein (was im Übrigen von B____ bestätigt wird [vgl. Prot. HV Akten S. 343]), sondern an diesem Abend am Geburtstagsfest von F____, einem Kollegen seines Cousins, teilgenommen und um Mitternacht mit diesem angestossen zu haben (Akten S. 121, 123, 125 f.; Prot. HV Akten S. 342 f.; Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f.). Diese Darstellung wird durch F____ insoweit bestätigt, als er sich zwar nicht an die Anwesenheit des Beschuldigten während des gesamten Abends, jedoch an das Anstossen um Mitternacht erinnern kann (Akten S. 143 f.). Der in der Bar I____ tätige E____ hat diese Darstellung zwar mangels entsprechender Erinnerung nicht bestätigen können, jedoch auch nichts dazu im Widerspruch Stehendes ausgesagt (vgl. Prot. HV Akten S. 346 ff.). Ist daher davon auszugehen, dass sich A____ um Mitternacht tatsächlich in der Bar I____ befand, während sich der fragliche Vorfall wenige Minuten früher ereignete (vgl. Requisitionsbericht Akten S. 148), so erscheint die These der Staatsanwaltschaft, A____ habe sich gegebenenfalls unmittelbar nach erfolgter Beteiligung an einer massiven Schlägerei in die Bar I____ begeben und unbemerkt unter die Gäste gemischt (vgl. Berufungsbegründung S. 2), lebensfremd. Hinzu kommt, dass zwar D____ angibt, die Angreifer seien Richtung [...] weg- und anschliessend die Treppe hinuntergelaufen (Akten S. 81 f.), dass aber zwei andere der Gruppe um C____ zugehörende Personen, H____ und K____, aussagten, die Angreifer hätten sich in Richtung der [...]kirche bzw. in Richtung „[...]“, entfernt (Akten S. 87 bzw. S. 101), was mit der Anwesenheit von A____ in der Bar I____ nur wenige Minuten nach dem fraglichen Vorfall ebenfalls nicht übereinstimmen würde.

2.2.3   Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in dubio pro reo, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld des Beschuldigten und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41).

Nach dem Gesagten bestehen vorliegend insbesondere aufgrund der problematischen, eine zu Unrecht erfolgende Beschuldigung begünstigenden Vorgehensweise bei der Eruierung der Täterschaft (vgl. E. 2.2.1) sowie angesichts der den Beschuldigten entlastenden Elemente (vgl. E. 2.2.2) unüberwindliche Zweifel an der Tatbeteiligung des Beschuldigten A____. Entsprechend ist dieser in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Anklage des Angriffs freizusprechen.

3.

3.1      Hinsichtlich des Beschuldigten B____, dessen Verurteilung wegen Angriffs im Schuldpunkt nicht angefochten ist, ist die Vorinstanz von einem ziemlich erheblichen Verschulden ausgegangen. Sie hat eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen erachtet und diese angesichts einer längeren Periode ohne gravierende Delinquenz und der aktiven Arbeitsbemühungen des Beschuldigten bedingt ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft erachtet dieses Strafmass als nicht schuldangemessen und macht überdies geltend, der bedingte Strafvollzug komme „wegen der einschlägigen Verurteilung“ nicht in Frage (Berufungsbegründung S. 3).

3.2

3.2.1   Für den Tatbestand des Angriffs droht Art. 134 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Da vorliegend (wie im Folgenden dargelegt [vgl. E. 3.2.4]) einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, ist mangels Gleichartigkeit der Strafen keine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu einer der erst nach dem Tatzeitpunkt ergangenen Verurteilungen auszusprechen.

3.2.2   Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Gemäss dem von der Vorinstanz als erstellt erachteten und im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt erlitt insbesondere der Geschädigte C____ aufgrund des Angriffs nicht unerhebliche Verletzungen, namentlich eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und eine Kontusion der Nase. Vor allem aber ist mit Blick darauf, dass es sich beim Angriff um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (vgl. zum geschützten Rechtsgut Maeder, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 134 StGB N 4), von Bedeutung, dass aufgrund der teilweise gegen den Kopf des Opfers gerichteten Faustschläge und Fusstritte sowie des ebenfalls gegen den Kopf geführten Schlages mit einer Glasflasche eine sehr hohe Eignung des konkret zu beurteilenden Angriffs bestand, eine schwerwiegende konkrete Gefahr für die körperliche Integrität bzw. eine schwerwiegende Verletzung derselben herbeizuführen. In diesem Sinne vermag sich denn auch die Art und Weise des Tatvorgehens erschwerend auszuwirken, wobei insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass die Täterschaft vorliegend erst bei angekündigtem Eintreffen der Polizei, mithin nicht freiwillig, wieder vom Opfer abliess. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist sodann straferhöhend der absolut nichtige Beweggrund in Anschlag zu bringen, ergab sich die Auseinandersetzung gemäss erstelltem Sachverhalt doch aufgrund eines jedenfalls nicht als persönliche Beleidigung zu wertenden Spasses des Opfers anlässlich der durch B____ geäusserten Bitte um Anzünden einer Zigarette. Insbesondere liegt im Verhalten des nachmaligen Geschädigten C____ (entgegen den Ausführungen in der Berufungsantwort von B____ S. 2) keine eigentliche Provokation des Beschuldigten. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass hinsichtlich der Tatkomponente entgegen der Vorinstanz von einem ganz erheblichen Verschulden des Beschuldigten B____ auszugehen ist.

3.2.3   Die Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten B____ auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 10); hervorzuheben ist insbesondere, dass dieser mit 7 Jahren mit seiner Familie als Flüchtling in die Schweiz kam und nach einem Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch (vgl. hierzu die Angaben im Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Sissach vom 10. Dezember 2008 in Vorakten AR1 09 5 S. 15) erst im Frühling 2013 eine Härtefallbewilligung erhielt (vgl. zu letzterem Prot. HV Akten S. 340). Der Beschuldigte verfügte im Tatzeitpunkt über mehrere Vorstrafen, wobei allerdings zwei derselben seinen rechtswidrigen Aufenthalt und insofern eine anders gelagerte Art der Delinquenz betrafen, während die dritte Verurteilung aus dem Jahre 2010 zwar diverse Delikte, jedoch keine Gewaltdelikte umfasst. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die zur Beurteilung stehende Tat während laufender Probezeit verübt wurde. Als Teil des Nachtatverhaltens (vgl. zur entsprechenden Zuordnung Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 23; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 177) ist sodann zu beachten, dass nach der vorliegend zu beurteilenden Tat zwei weitere Delikte des Beschuldigten, für die er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, aktenkundig sind: Während der im August 2014 erfolgte Hausfriedensbruch sich aufgrund der konkreten Umstände als niederschwellige Delinquenz erweist, wiegt die im September 2012 erfolgte Beteiligung an einem Raufhandel, mithin einem auf das vorliegende Verhalten bezogen gleichgelagerten Delikt, wesentlich schwerer; in Rechnung zu stellen ist aber, dass der Beschuldigte B____ im damaligen Zeitpunkt vom vorliegenden Strafverfahren noch keine Kenntnis hatte, weshalb aus seinem Verhalten jedenfalls nicht auf die mit einem Delinquieren während laufender Strafuntersuchung regelmässig einhergehende besondere Unbelehrbarkeit geschlossen werden kann. Als weitere Komponente des Nachtatverhaltens ist sodann zu vermerken, dass B____ sich zwar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung grundsätzlich geständig zeigte, jedoch zugleich seinen Tatbeitrag weitestgehend zu relativieren versuchte, womit von eigentlicher Reue jedenfalls nicht die Rede sein kann. Was sodann die persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils anbelangt, so hat der Beschuldigte B____ im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgeführt, er arbeite derzeit temporär, habe die Prüfung als Staplerfahrer abgelegt und plane, sich als Logistiker weiterzubilden; allerdings müsse er für eine Erwachsenenlehre zwei Jahre Arbeitserfahrung vorweisen; auch habe er die früher an der Gewerbeschule besuchten Weiterbildungskurse nicht weiterführen können, da die Finanzierung durch die Gemeinde eingestellt worden sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Aus den vom Beschuldigten eingereichten Einsatzverträgen ergibt sich, dass dieser im Durchschnitt während ca. einer Woche pro Monat erwerbstätig ist. Er gibt an, in der restlichen Zeit auf Arbeitssuche zu sein; zusätzlich zu dem von ihm durchschnittlich pro Monat eingenommenen Betrag von ca. CHF 800.– bis 900.– bezieht er Sozialhilfe. Im Übrigen ist der Beschuldigte nach wie vor unverheiratet und kinderlos (Prot. Berufungsverhandlung S. 3 f.).

3.2.4   Aufgrund der vorstehend erörterten Strafzumessungsfaktoren und zwar insbesondere mit Blick auf die Tatkomponente und die gestützt auf diese gegenüber dem angefochtenen Urteil verschärfte Qualifikation des Verschuldens (vgl. E. 3.2.2) erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten als zu tief. Schuldangemessen erscheint demgegenüber wie von der Staatsanwaltschaft beantragt eine Strafhöhe von 9 Monaten. Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100); als entscheiderhebliche Kriterien werden sodann auch der Stellenwert des betroffenen Rechtsguts, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen genannt (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Damit fällt vorliegend sowohl aufgrund des durch den Tatbestand des Angriffs geschützten hochrangigen Rechtsgutes und des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten als auch aufgrund der Tatsache, dass dieser sich von der im Jahre 2010 ausgefällten Geldstrafe offenkundig nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess und diese Sanktionsart daher unter spezialpräventivem Aspekt als wenig zweckmässig erscheint, einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Der Beschuldigte B____ ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen.

3.3      Eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat somit eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen, wobei für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 42 StGB N 8). Hinsichtlich der Prognosekriterien geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen ist, wobei in die Beurteilung neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, mit einzubeziehen sind. Unerlässlich für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit, das unter anderem strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen berücksichtigt. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5).

Als massgebliches Element der vorliegend vorzunehmenden Legalprognose erweist sich zunächst der Umstand, dass der Beschuldigte B____ seit dem kurze Zeit nach der zur Beurteilung stehenden Tat erfolgten, vom September 2012 datierenden Raufhandel bis heute nicht mehr in einschlägiger Weise straffällig geworden ist und sich das einzige in diesem Zeitraum von knapp vier Jahren zu verzeichnende Delikt, der im August 2014 erfolgte Hausfriedensbruch, wie erwähnt als äusserst geringfügige Delinquenz erweist (vgl. hierzu E. 3.2.3). Kann damit in neuerer Zeit von einer mehrjährigen Phase fast vollständigen Wohlverhaltens ausgegangen werden, so vermag dies zwar für sich allein genommen bei einem mehrfach Vorbestraften die Gewährung des bedingten Vollzugs noch nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 42 StGB N 65). Indessen ist vorliegend bezüglich der früheren Delinquenz zu berücksichtigen, dass diese (wie bereits in E. 3.2.3 ausgeführt) zwei Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts umfasst, die aufgrund der veränderten ausländerrechtlichen Situation des Beschuldigten seit dem Jahre 2013 (vgl. hierzu angefochtenes Urteil S. 10) für die im jetzigen Zeitpunkt vorzunehmende Prognosebildung unmassgeblich erscheinen. Damit verbleibt im Tatzeitpunkt letztlich lediglich eine massgebliche, jedoch nicht im Sinne eines Gewaltdelikts einschlägige Vorstrafe, während der fast zeitgleich mit dem zu beurteilenden Delikt erfolgte Raufhandel zwar Ausdruck einer intensiven deliktischen Phase des Beschuldigten im Sommer des Jahres 2012, jedoch wie erwähnt mangels Kenntnis des laufenden Verfahrens nicht Ausdruck einer besonderen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist. Tritt aus diesen Gründen im konkreten Fall die weitestgehend deliktsfreie Zeit seit September 2012 als wesentliches Prognoseelement gegenüber der früheren Delinquenz in den Vordergrund, so wird dieser Umstand durch einen weiteren massgeblichen Aspekt ergänzt: Wie sich aufgrund der vom Beschuldigten B____ eingereichten Arbeitsunterlagen zeigt, ist dieser in hohem Masse darum bemüht, im Arbeitsleben Fuss zu fassen und damit eine Stabilisierung seiner finanziellen und letztlich auch seiner sozialen Situation zu erreichen. Dass er dabei bis anhin erst in relativ geringem Umfang erwerbstätig ist, kann ihm insofern nicht angelastet werden, als sich aufgrund des Fehlens einer abgeschlossenen Ausbildung sowie der überhaupt erst seit dem Jahre 2013 bestehenden Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, seine Integration in den Arbeitsmarkt zwangsläufig schwierig gestaltet. Entsprechende Schwierigkeiten ändern jedoch nichts daran, dass sein Bestreben, eine positive Veränderung seiner Lebensverhältnisse herbeizuführen, als die Wahrscheinlichkeit zukünftigen deliktischen Verhaltens reduzierendes Element in die Prognosestellung miteinzubeziehen ist. Berücksichtigt man ausserdem, dass von der erstmaligen Aussprechung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe eine gewisse Warnwirkung ausgehen dürfte, so erweist sich, dass dem Beschuldigten B____ jedenfalls keine ungünstige Prognose zu stellen ist. Entsprechend ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei gewissen Restzweifeln durch Festlegung einer relativ langen Probezeit von 4 Jahren Rechnung getragen werden kann.

4.

4.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten A____ aufgrund vollständigen Obsiegens keine Kosten zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Sodann ist dem privat verteidigten Beschuldigten infolge Freispruchs sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (für letzteres in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei für das Berufungsverfahren vollständig auf die eingereichte Honorarnote, zuzüglich Dauer der Berufungsverhandlung von 3.5 Stunden, abgestellt werden kann. Entsprechend ist dem Beschuldigten A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘866.40 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘966.50 zuzusprechen.

Abzuweisen ist demgegenüber die von A____ für das zweitinstanzliche Verfahren geltend gemachte Genugtuungsforderung, da sich aufgrund der Beteiligung am vorliegenden Strafverfahren keine besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO ergeben.

4.2      Der Beschuldigte B____ hat aufgrund der nicht angefochtenen Verurteilung die Kosten von CHF 758.90 sowie die Urteilsgebühr von CHF 350.– für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Aufgrund des bloss teilweisen Obsiegens der Staatsanwaltschaft, sind ihm demgegenüber die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich im Umfang von 50 % zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei unter Berücksichtigung dieser Reduktion eine Urteilsgebühr von CHF 400.– angemessen erscheint.

Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei bezüglich Auslagen und zeitlichem Aufwand auf seine Honorarnote abgestellt werden kann, der Stundenansatz jedoch auf CHF 200.– zu kürzen ist (vgl. BJM 2013, S. 331). Zuzüglich Dauer der Berufungsverhandlung von 3.5 Stunden ist der amtlichen Verteidigung für die zweite Instanz somit ein Honorar von CHF 2‘550.– und ein Auslagenersatz von CHF 83.85.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 210.70, zuzusprechen. Aufgrund der um 50 % reduzierten Kostentragungspflicht des Beschuldigten B____ bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1‘422.25 vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Oktober 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch betreffend B____ wegen Angriffs gemäss Art. 134 des Strafgesetzbuches

-       Vollziehbarerklärung der mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 5. Juli 2010 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–

-       Abweisung der für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Genugtuungsforderung von A____

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B____

            A____ wird von der Anklage des Angriffs kostenlos freigesprochen.

            B____ wird aufgrund des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Angriffs verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,

            in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

            A____ wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 3‘866.40 für das erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 2‘966.50 für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.

            Die Genugtuungsforderung von A____ für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

            B____ trägt die Kosten von CHF 758.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 350.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘550.– und ein Auslagenersatz von CHF 83.85, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 210.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1‘422.25 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschuldigten 1 und 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).