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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.04.2015 SB.2014.115 (AG.2015.232)

8. April 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,293 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

üble Nachrede

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.115

URTEIL

vom 8. April 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                        Berufungskläger

[…]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. September 2014

betreffend üble Nachrede

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ der üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Es wurde festgestellt, dass der Beurteilte den Wahrheitsbeweis für seine Äusserungen nicht erbracht habe.

Gegen dieses Urteil hat A____ am 11. September 2014 Berufung angemeldet. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat er am 17. November 2014 eine Berufungserklärung eingereicht, mit der er einen vollumfänglichen kostenlosen Freispruch beantragt. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er um Einvernahme des Miterben […] als Zeugen. Diesen Antrag hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit begründeter Verfügung vom 21. November 2014, abgewiesen, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Ausschusses des Appellationsgerichts auf erneuten Antrag hin. Ausserdem hat sie – ebenfalls vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Ausschusses – gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO) das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 Gelegenheit zur Einreichung einer (ergänzenden) Berufungsbegründung bis 16. Januar 2015 gegeben. Von dieser Möglichkeit hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 12. Januar 2015 fristgemäss Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet. Demgegenüber hat sich der Privatkläger B____ am 2. Februar 2015 mit dem Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Urteils vernehmen lassen. Hierzu hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 5. März 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1       Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind. Das ist hier der Fall. Dementsprechend wurden die Parteien am 21. November 2014 darauf hingewiesen, dass die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vorgesehen sei. Der vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).

1.3      Die Instruktionsrichterin hat den Antrag des Berufungsklägers auf Zeugenbefragung mit begründeter Verfügung vom 21. November 2014 abgewiesen, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Ausschusses auf erneuten Antrag hin. Der Berufungskläger hat seinen Verfahrensantrag in der Folge nicht erneuert, so dass sich dessen erneute Prüfung erübrigt.

2.

2.1      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Berufungskläger sich der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig gemacht hat, indem er den als Erbenvertreter der Erbengemeinschaft […] fungierenden Anwalt B____ in einem Schreiben vom 10. September 2013 an die Vorsteherin des Erbschaftsamts, […], der Lüge bezichtigt hat. Der Berufungskläger bestreitet diese Aussage nicht, macht aber geltend, sie sei wahr. Der Privatkläger habe in einem Schreiben vom 5. März 2012 an die Steuerverwaltung, in der er seine Ernennung zum Erbenvertreter anzeigte und im Namen der Erbengemeinschaft auf bisher nicht deklariertes Vermögen hinwies, geschrieben: „Aufgrund der bedauerlicherweise erschwerten Kommunikation unter den Erben harren noch einige Punkte der Erledigung“. Damit habe er die Schuld an der verzögerten Meldung des fraglichen Guthabens zu Unrecht den Erben angelastet. Da er vollständig unabhängig von den Erben handlungsberechtigt sei, hätten keine Dinge der Erledigung geharrt, die durch die Erben hätten beeinflusst werden können. Es sei also wahr, dass der Privatkläger gelogen habe.

2.2      Die Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe mit der Äusserung, der Privatkläger habe gelogen, den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Auf den allgemeinen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB könne er sich nicht berufen. Zwar habe er seine Äusserung in einem Verfahren (vor dem Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde) gemacht, in welchem er das Recht dazu gehabt habe. Voraussetzung zur Annahme des Rechtfertigungsgrundes sei jedoch unter anderem, dass die Äusserung sachbezogen sei und nicht über das Notwendige hinausgehe. Seine Äusserung sei über das Notwendige hinausgegangen. Indem er den Privatkläger der Lüge bezichtigt habe, habe er ihn als Mensch herabgesetzt, was in keiner Weise erforderlich gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 5 f.). Auch ein Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB sei nicht gegeben. Zwar habe der Berufungskläger, der sich durch die zitierte Aussage im Schreiben des Privatklägers an die Steuerverwaltung herabgewertet gefühlt habe, eine begründete Veranlassung zu seiner Aussage gehabt und nicht mit der vorwiegenden Absicht gehandelt, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen, so dass er gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen sei (Urteil S. 6). Es sei ihm aber nicht gelungen, den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zu erbringen, bei welchen die Beweislast und damit auch das Beweislastrisiko beim Verletzer, vorliegend also beim Berufungskläger, liege. Sowohl aus den Aussagen des Privatklägers wie auch aus jenen des Berufungsklägers selbst gehe hervor, dass sich die Erben in keiner Weise einig gewesen seien, so dass mit Fug von einer „erschwerten Kommunikation“ gesprochen werden könne. Die Verzögerung des Verfahrens sei einerseits in der Komplexität der Sache, andererseits auch im Umstand, dass manche Erben mit Eingaben das Verfahren in die Länge gezogen hätten, begründet gewesen. Es gäbe klare Anzeichen dafür, dass die erschwerte Kommunikation unter den Erben auch den Erbenvertreter behindert habe. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Meldung des Privatklägers an das Erbschaftsamt (gemeint wohl: an die Steuerverwaltung) aus dem Grunde verspätet erfolgt sei. Damit sei der Wahrheitsbeweis dafür, dass der Privatkläger gelogen habe, nicht erbracht (Urteil S. 6 ff.). Zur Erbringung des Gutglaubensbeweises genüge der gute Glaube in die Richtigkeit der Behauptung nicht, der Beschuldigte müsse überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, seine Äusserung für wahr zu halten. Da der Berufungskläger gewusst habe, dass Streitereien zwischen den Erben herrschten und damit eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens einherging, habe er keine ernsthaften Gründe gehabt, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Vielmehr sei für ihn klar ersichtlich gewesen, dass die Aussage des Privatklägers in der Eingabe an das Erbschaftsamt nicht aus der Luft gegriffen gewesen sei. Damit sei seine ehrverletzende Äusserung nicht gerechtfertigt gewesen (Urteil S. 8).

2.3      Diesen ausführlichen Erwägungen hält der Berufungskläger nichts Substantielles entgegen. Sein Argument, dass der Privatkläger als Erbenvertreter unabhängig von den Erben handlungsberechtigt gewesen sei, ist zwar zutreffend, doch steht dies dem Umstand nicht entgegen, dass die Zerstrittenheit unter den Erben und deren verschiedene Eingaben, mit welchen sich auch der Erbenvertreter befassen musste, das ganze Verfahren in die Länge gezogen haben und unter anderem auch zur Verzögerung bei der Nachdeklaration von bisher undeklarierten Vermögensteilen bei der Steuerverwaltung geführt haben können. Im Übrigen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Namentlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beweislast für die Entlastungsbeweise gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB und für einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB beim Berufungskläger liegt, womit dieser auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Der Schuldspruch wegen übler Nachrede ist zu bestätigen.

3.

Die Strafzumessung durch die Vorinstanz wird in der Berufung nicht ausdrücklich thematisiert. Die dem Berufungskläger auferlegte Geldstrafe von 10 Tagessätze zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, erscheint denn auch seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen und ist zu bestätigen. Im Einzelnen kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 8).

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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