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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.08.2014 SB.2013.95 (AG.2014.503)

21. August 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,326 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.95

URTEIL

vom 21. August 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 11. Juli 2013

betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln und

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Juli 2013 wurde A_____ der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der Widerhandlung gegen das SVG schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 550.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Tragung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr von zusammen CHF 655.– verurteilt. Das Verfahren betreffend eine ebenfalls angeklagte Verkehrsregelverletzung, begangen am 9. Mai 2010, wurde zufolge Verjährung eingestellt.

Gegen dieses Urteil hat A_____ rechtzeitig Berufung eingelegt. Er ersucht um Aufhebung des Strafurteils „im angefochtenen Rahmen“. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen kann Berufung eingelegt werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig zur Beurteilung dieser Berufungen ist der Ausschuss des Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100] i.V.m. § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die vorliegende, rechtzeitig und formrichtig angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten (Art. 399 StPO).

1.2      Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist oder eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz vorliegt. Dabei dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (Schmid, in: StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster, in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3; statt vieler: AGE SB.2013.99 vom 8. April 2014 1.3).

1.3      Soweit verständlich richtet sich die Berufung ausschliesslich gegen die Verurteilung wegen Telefonierens ohne Freisprechanlage während dem Lenken eines Personenwagens (Vorfall vom 11. Juni 2011) sowie die Überschreitungen der maximal erlaubten Fahrgeschwindigkeiten in denjenigen Fällen, in welchen der Berufungskläger auf den Fotografien der Polizei nicht eindeutig identifiziert werden kann (Überschreitung der signalisierten Zonen-Höchstgeschwindigkeit am 2. und 30. August 2010). Damit sind nur diese Anklagepunkte Gegenstand der Berufung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 und Art. 402 StPO).

1.4      Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

2.

2.1      Der Berufungskläger rügt die Feststellung des Sachverhalts durch die Vor-instanz. Diese habe sich nicht mit seinem Einwand auseinandergesetzt, dass er am 11. Juni 2011 nicht wie von der Polizei festgestellt während des Autofahrens telefoniert, sondern lediglich seinen Kopf abgestützt habe. Dass die Vorinstanz sich bei der Sachverhaltsermittlung allein auf die Aussage des Zeugen B_____ gestützt habe, sei unhaltbar. Ebenso habe die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt, dass er die Geschwindigkeitsübertretungen vom 2. und 30. August 2010 mit seinen Unterschriften auf den Formularen betreffend die Entgegennahme der Bussenzettel eingestanden habe. Auf den vom Geschwindigkeitsmessgerät erstellten Fotografien sei er als Lenker des Personenwagens nicht identifizierbar, weshalb die Vorinstanz den Rückschluss, er habe zu den inkriminierten Zeitpunkten den Wagen gelenkt, nicht habe ziehen dürfen.

2.2      Das Gericht ist in der Würdigung der Beweise frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Damit hat das Gericht die Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und auf ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse betreffend das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Ob das Gericht eine Sache für erwiesen hält oder nicht, soll auf einer persönlichen Überzeugung der Gerichtspersonen fussen (Hofer, in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 10 StPO N 54, 58.) Nach ständiger Rechtsprechung genügt es für die Annahme von Willkür in der Sachverhaltsfeststellung nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGer 6B_1198/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1 mit Verweis auf BGE 138 I 49; 138 I 305; 138 V 74).

2.3     

2.3.1   Den Vorhalt, der Berufungskläger habe am 11. Juni 2011 während des Lenkens eines Personenwagens ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert, erachtete die Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Zeugen B_____, dem die Ordnungsbusse (act. 53) ausstellenden Polizisten, als erstellt. Dieser hatte ausgesagt, er könne sich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern. Er habe aber auf den Zettel geschrieben „C_____“. Das sei ein Kollege von ihm und deshalb wohl der Zeuge. Zudem habe er auf dem Bussenzettel notiert „linke Hand“. Dass mache er immer so, aber nur wenn er ganz sicher sei, dass er das Telefon gesehen habe, da die Leute sich ja tatsächlich manchmal am Kopf kratzen oder abstützen würden. Das sei „wahrscheinlich auch so ein Fall“ gewesen, dass sie (er und der Kollege) das Gerät gesehen hätten. Man könne die Autofahrer immer nur dann „nehmen“, wenn man das Gerät eindeutig gesehen habe (act. 87 ff.).

2.3.2   Die Vorinstanz führte zu dieser Aussage aus, es sei aufgrund des Zeitablaufs nicht weiter erstaunlich, dass der Zeuge sich nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern könne. Dieser habe allerdings überzeugend dargelegt, dass er grundsätzlich nur Bussenzettel ausfülle, wenn er das Telefongerät mit Sicherheit gesehen habe. Der Zeuge habe zudem den Vermerk „linke Hand“ auf dem Bussenzettel angebracht, da er gewohnheitsmässig notiere, mit welcher Hand die betroffene Person telefoniert habe. Unter dieser Prämisse bestehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit des beanzeigten Sachverhalts zu zweifeln.

2.3.3   Das Strafgericht hat damit sorgfältig erwogen, weshalb es auf die Aussagen des Zeugen abstellt, obwohl sich dieser nicht an den konkreten Vorfall erinnern konnte. Nachdem der Zeuge sich offenbar sehr sicher war, dass unter seiner Verantwortung nur Bussen wegen Telefonierens ohne Freisprechanlage ausgestellt werden, wenn der entsprechende Sachverhalt mit Sicherheit festgestellt werden konnte, beruht diese Schlussfolgerung nicht auf einem offensichtlichen Fehler und ist nicht aktenwidrig. Der Berufungskläger vermag diesen Rückschluss mit seinem Einwand, er habe eine Freisprechanlage zum Telefonieren im Auto installiert, auch nicht zu widerlegen, da mit diesem Umstand noch keineswegs erwiesen ist, dass er diese zum fraglichen Zeitpunkt auch benutzte. Weshalb die Vorinstanz zur Erhebung des Sachverhalts sich auch mit dem zum inkriminierten Zeitpunkt gegebenen Verkehrsaufkommen hätte befassen müssen, wie dies der Berufungskläger ausführt, bleibt unverständlich. Darauf ist nicht einzugehen. Verletzungen des formellen Rechts bei der Erhebung des Sachverhalts werden weder gerügt noch sind sie ersichtlich. Damit ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

2.4     

2.4.1   Betreffend die beiden bestrittenen Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 2. und vom 30. August 2010 führte das Strafgericht aus, der Berufungskläger bzw. der Lenker des Personenwagens sei auf den betreffenden Fotografien des Geschwindigkeitsmessgeräts tatsächlich nicht zu erkennen. Indessen habe er in beiden Fällen nachträglich das Formular betreffend den Erhalt der Ordnungsbusse mit seinen Personalien ergänzt und unterzeichnet. Die auf dem Formular vorhandene Rubrik „Der Lenker streitet die Übertretung ab und will die Ordnungsbusse nicht im einfachen Verfahren bezahlen“ habe er nicht angekreuzt. Daraus ergebe sich, dass der Berufungskläger den Wagen zu den inkriminierten Zeitpunkten gelenkt und den Vorhalt akzeptiert habe. Soweit der Berufungskläger behaupte, er habe mit seiner Unterschrift und seinen Personenangaben lediglich bezeugt, dass er den Bussenzettel erhalten habe, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Schliesslich behaupte dieser von sich, rechtskundig zu sein, könne aber jedenfalls aufgrund vergangener Strafprozesse „als sehr Prozess erfahren gelten“. Damit sei absolut unglaubhaft, dass er unbedarft das ihm bekannte Formular unterschrieben habe.

2.4.2   Auch diese Ausführungen vermögen zu überzeugen, insbesondere weil bekannt ist, dass der Berufungskläger diesen Bussen vorgehend im Jahr 2010 wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bereits zweimal gebüsst worden war. Die Feststellungen beruhen weder auf einer Aktenwidrigkeit noch auf einem formellen Fehler. Eine willkürliche Sachverhaltswürdigung fand damit nicht statt, weshalb das Strafurteil auch betreffend diese beiden Vorhalte zu bestätigen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten und es ist ihm eine Urteilsgebühr aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Juli 2013 wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleigebühren und zzgl. allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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