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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.05.2014 SB.2013.80 (AG.2014.463)

21. Mai 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,325 Wörter·~12 min·8

Zusammenfassung

gewerbsmässiger Diebstahl, Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, Betrug, Sachbeschädigung, Beschimpfung, mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.80

URTEIL

vom 21. Mai 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

c/o Strafanstalt Wauwilermoos, 6243 Egolzwil                      Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____                                                                                                                      

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]   

C____

D____

E____                                                                                                                    

F____                                                                                                                       

G____ AG                                                                                                             

H____ AG                                                                                                             

I____ AG

alle vertreten durch […] AG,

[…]

J____                                                                                                                     

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 24. Mai 2013

betreffend gewerbsmässiger Diebstahl, Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, Betrug, Sachbeschädigung, Beschimpfung, mehrfache Drohung, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Mai 2013 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs, der Sachbeschädigung, der Beschimpfung, der mehrfachen Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 3½ Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der Polizeigewahrsame vom 4. März 2010 und vom 28. bis 29. Juni 2011, der Untersuchungshaft vom 26. September bis 3. Dezember 2012 sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 3. Dezember 2012), zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 240.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 20. Juni 2006. Die gegen A____ am 8. Dezember 2005 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und geringfügigen Diebstahls bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre (durch Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 27. Februar 2008 um 18 Monate verlängert), wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. A____ wurde zur Zahlung von CHF 91'858.– Schadenersatz an die G____ AG (seit 4. Oktober 2013: G____ AG, nachfolgend so genannt) und zum Ersatz des Schadens der H____ AG im Betrage von CHF 20'423.– verurteilt. Die Mehrforderung der G____ AG von CHF 572.– sowie die Forderung der I____ AG über CHF 5'587.– wurden abgewiesen. Überdies wurde A____ zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von CHF 2'270.– an die F____ verurteilt. Die Mehrforderung im Umfang von CHF 2'860.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich entschied das Strafdreiergericht über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und die Kosten des Verfahrens.

Gegen diesen Entscheid hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt, mit welcher er seine Bestrafung wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil der Erben von [...], wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil der G____ AG sowie wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer angemessenen Strafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer angemessenen Busse verlangt. Von einem Widerruf der Urteile vom 8. Dezember 2005 und 27. Februar 2008 sei abzusehen. Von den übrigen Tatvorwürfen sei er kostenlos freizusprechen und allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Privatkläger haben sich nicht vernehmen lassen. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 21. Mai 2014 sind der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger sowie Staatsanwalt [...] zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die instruierende Präsidentin hat die Mehrheit der in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Das Appellationsgericht folgt dieser Beurteilung, wofür auf die Verfügung vom 18. September 2013 verwiesen werden kann.

1.2      Der Berufungskläger rügt weiterhin eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Der von der Anklageschrift unter Ziff. 1.3 fixierte Tatzeitraum weiche von der ursprünglichen Anzeige ab, ohne dass eine Erweiterung der Anzeige vorgenommen worden sei. Damit sei der Verteidigung die Möglichkeit genommen worden, vor Anklageerhebung zeitlich den Prozessgegenstand einzugrenzen. Mit dieser Argumentation verkennt der Berufungskläger die Bedeutung des Akkusationsprinzips: Dieses befasst sich mit der Fixierung der Tatvorwürfe in der Anklageschrift und besagt, dass aufgrund dieser Fixierung die Tatvorwürfe danach nicht mehr, jedenfalls nicht mehr wesentlich, abgeändert werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft hat als Anklägerin gegenüber dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten konkret und präzise darzulegen, was sie dem Angeklagten vorwirft, so dass dieser sich dagegen wehren kann. Betroffen ist demnach das Verhältnis der richterlichen Erkenntnis zur Anklageschrift, nicht aber das Verhältnis der Anklageschrift zur Anzeige. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft den Anforderungen an die Anklageschrift Genüge getan und die Tatvorwürfe hinreichend konkret geschildert, was vom Berufungskläger im Übrigen auch nicht bestritten wird. Das Akkusationsprinzip ist damit gewahrt.

1.3      Betreffend die Diebstähle zum Nachteil der G____ AG macht der Berufungskläger eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend, weil er von den basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden ohne Beisein (s)eines Anwalts befragt worden sei. Diesbezüglich ist den Erwägungen der Vorinstanz jedoch vollumfänglich zu folgen. Zum einen ist keineswegs ersichtlich, dass die Strafverfolgungsbehörden über die bereits laufenden Strafverfahren im Bild waren. Jedenfalls fehlt im Strafregisterauszug, den sie eingeholt haben, ein derartiger Hinweis. Die Ausführungen des Verteidigers zu dieser angeblichen Kenntnis sind reine Spekulation. Zum anderen ist der Berufungskläger auf sein Recht, einen Verteidiger beizuziehen, jedes Mal aufmerksam gemacht worden und hat er jeweils bestätigt, den Hinweis verstanden zu haben. Er hat auch nie darauf hingewiesen, dass er bereits anwaltlich vertreten sei. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme hat er sich sogar explizit bereit erklärt, ohne Anwalt Aussagen zu machen. Wie die Behörden da "im Zweifel annehmen" mussten, dass "hängige grössere Verfahren vorhanden sind" und ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (vgl. Berufungserklärung S. 7), leuchtet nicht ein. Der Berufungskläger verhält sich überdies auch widersprüchlich, wenn er sich einerseits darauf beruft, dass er sich nicht selbst belasten müsse und darum seine anderen Verfahren verschweigen dürfe, andererseits dann aber moniert, dass ihm keine notwendige Verteidigung beigegeben worden ist.

1.4      Was die angebliche Verletzung des Konfrontationsanspruchs in Bezug auf E____ betrifft, so ist den Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufügen. Dass die Vorinstanz ferner auf eine Befragung des Sohnes des Berufungsklägers verzichtet hat, ist in (zutreffender) antizipierter Beweiswürdigung erfolgt und betrifft die Frage des Konfrontationsrechts nicht. Schliesslich hat die Vorinstanz auch in keiner Weise auf die im Ermittlungsverfahren deponierten, letztlich entlastenden Aussagen von D____ abgestellt. Ob eine Konfrontation bei dieser Situation notwendig gewesen wäre, braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden, da der Berufungskläger ohnehin vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen ist (vgl. unten, Ziff. 2.2).

2.

2.1      Der Berufungskläger macht nach wie vor geltend, nicht alle ihm vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Er habe das zugegeben, was er getan habe, nicht nur das, was man ihm habe nachweisen können. Für den Rest sei nicht er verantwortlich. Die Vorinstanz hat die Bestreitungen des Berufungsklägers als wenig bis gar nicht glaubhaft bezeichnet. Dem ist beizupflichten: Die Erklärungsversuche des Berufungsklägers sind teilweise nicht nur wenig plausibel, sondern geradezu absurd (vgl. dazu etwa seine Aussagen, wie per Post zugestellte Bankunterlagen der verstorbenen Frau [...] in seinen Nachttisch gelangt sein sollen, Akten S. 729 und 1506). Die Vorinstanz hat die geschilderten Tatvorwürfe sorgfältig geprüft und mit ausführlicher Begründung für nachgewiesen erachtet. Mit Ausnahme des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von D____ (AS 1.2) sowie der Berechnung des erzielten Gewinns beim mehrfachen Diebstahl zum Nachteil der Erben von Frau [...] (AS 1.3) sind ihre Erwägungen in allen Teilen überzeugend. Auf diese kann ohne weitere Bemerkungen verwiesen werden. Auch der Würdigung der diversen Sachverhalte ist vorbehaltlos zu folgen, weshalb die ergangenen Schuldsprüche zu bestätigen sind.

2.2      Was den Diebstahl, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch zum Nachteil von D____ (AS 1.2) betrifft, wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich zwischen dem 13. und dem 16. Juli 2009 mittels dem ihm zur Verfügung stehenden Schlüssel der Nachbarliegenschaft, die mit derjenigen des Privatklägers D____ durch einen Durchgang verbunden war, Zugang zu dessen Räumlichkeiten verschafft. In unrechtmässiger Bereicherungsabsicht habe er sich ins Untergeschoss begeben, wo, wie er gewusst habe, in einem Lagerraum diverse Baumaschinen des Privatklägers deponiert gewesen seien. Mit einem unbekannten Werkzeug habe er die Türe zum Lagerraum aufgebrochen, diesen gegen den Willen des Berechtigten betreten und daraus Baumaschinen und Werkzeuge im Gesamtwert von CHF 9‘606.– entwendet. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger in seiner Eigenschaft als Hauswart der Nachbarliegenschaft auch diejenige des Privatklägers D____ betreten konnte. Der Lagerraum, in den eingebrochen wurde, befand sich direkt neben einer Kammer, wo Hauswartungsutensilien aufbewahrt wurden. Dies allein genügt indessen nicht für den Nachweis der Täterschaft des Berufungsklägers. Weitere Beweise oder Indizien wie auswertbare DNA-Spuren, Zeugen des Einbruchs oder die Kenntnis über den Verbleib des Deliktsgutes, welche zum Täter führen könnte, sind keine vorhanden. Der durch den Berufungskläger in der Nachbarliegenschaft begangene Diebstahl zum Nachteil von J____ lag schon drei Jahre zurück. Auch entsprach das entwendete Gut nicht unbedingt dem "Beuteschema" des Berufungsklägers, der eher auf handlichere Gegenstände, die für den unkomplizierten Weiterverkauf an Zwischenhändler geeignet waren, aus war. Wie der Verteidiger zutreffend geltend macht, unterschlägt die Vorinstanz überdies, dass im Jahr 2008 nicht nur ein Kiosk-Einbruch, sondern bereits ein Einbruchdiebstahl in den fraglichen Lagerraum stattgefunden hatte. Auch damals waren ähnliche Maschinen gestohlen worden. Der Privatkläger D____ äusserte anlässlich seiner Anzeige im Jahr 2009 denn auch die Vermutung, dass es sich um dieselbe Täterschaft handeln könnte. Der Verdacht bezüglich jenes Einbruchs im 2008 fiel auf den mehrfach einschlägig vorbestraften Sohn einer ehemaligen Mieterin, der weiterhin im Besitze eines Schlüssels sei (vgl. die Angaben von D____ im Polizeirapport samt Nachtrag, Akten S. 585 und 590/591, sowie Mail von J____ vom 26. Januar 2011, Akten S. 600). Bei dieser Situation lässt sich nicht nachweisen, dass es der Berufungskläger war, der den vorliegend zu beurteilenden Einbruchdiebstahl begangen hat. Er ist deshalb antragsgemäss von den damit zusammenhängenden Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen.

2.3      Hinsichtlich der Berechnung des erzielten Gewinns beim mehrfachen Diebstahl zum Nachteil der Erben von Frau [...] hat die Vorinstanz erwogen, es müsse aufgrund aller Umstände davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger noch andere Absatzwege für das Diebesgut gefunden habe und berücksichtigt werden, dass auch der ihm bestens bekannte K____ offenbar Altgold zum Einschmelzen angekauft habe. Im Gegensatz zu den Verkäufen an die Schmuckgalerie [...] und einen Dealer sind solche Vorwürfe in der Anklageschrift jedoch mit keinem Wort beschrieben und dürfen daher nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers angenommen werden. K____ selbst hat denn auch klar bestritten, vom Berufungskläger Schmuckstücke angeboten erhalten zu haben (Akten S. 713). Auszugehen ist deshalb mit der Anklageschrift und der Vorinstanz von einem geschätzten Wert des Schmucks von ca. CHF 36‘200.– bis 53‘300.–, wobei zu Gunsten des Berufungsklägers lediglich der tiefere Wert als nachgewiesen zu erachten ist. Zu welchem Preis er den Schmuck nach vollendeter Tat hat verkaufen können, ist weder für die rechtliche Würdigung als Diebstahl noch für die Strafzumessung von Bedeutung, sondern lediglich bei der Prüfung der Frage, ob gewerbsmässiges Handeln vorliegt. Diesbezüglich ist auf die tatnäheren Aussagen des Berufungsklägers abzustellen, der gegen CHF 4‘000.– von der Schmuckgalerie [...] und CHF 1‘500.– von einem Dealer erhalten haben will (Akten S. 727).

2.4      Die Vorinstanz hat zutreffend auf gewerbsmässigen Diebstahl erkannt. Ihre Ausführungen bleiben auch gültig, nachdem es in Bezug auf den Einbruchdiebstahl zum Nachteil von D____ zu einem Freispruch kommt. Der Berufungskläger hat im Zeitraum von Dezember 2009 bis September 2012 immer wieder Diebstähle begangen und mit seinem gesamten Verhalten bewiesen, dass er bereit war zuzugreifen, so oft sich ihm die Gelegenheit dazu bot. Damit hat er einen namhaften Erlös erzielt, der für ihn angesichts seiner prekären finanziellen Lage einen bedeutenden Beitrag an seinen Lebensunterhalt dargestellt hat. Für die weiteren Einzelheiten kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden.

3.

Auch für die Strafzumessung kann grundsätzlich auf das zutreffende und sorgfältig begründete Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. Dem im vorliegenden Verfahren erfolgenden Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt AS.1.2 ist mit der Reduktion der Freiheitsstrafe um drei Monate Rechnung zu tragen. Hingegen ändert sich nichts an der ausgesprochenen Geldstrafe und der Busse.

4.

Der Berufungskläger hat die vorliegend beurteilten Vermögensdelikte zu einem guten Teil innerhalb der mit Urteil vom 8. Dezember 2005 festgelegten dreijährigen Probezeit, die durch Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 27. Februar 2008 um 18 Monate verlängert wurde, begangen. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf indessen der Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Dies ist hier der Fall: Wie aus dem Strafregisterauszug ersichtlich wird, wurde das Urteil vom 8. Dezember 2005 noch gleichentags eröffnet. Die (verlängerte) Probezeit endete somit am 8. Juni 2008 (vgl. zum Ganzen auch BGer 6B_390/2011 vom 6. Oktober 2011). Von dort aus gerechnet war der Widerruf bis am 8. Juni 2013 möglich. Am 24. Mai 2013 hat demnach die Vorinstanz einen solchen noch anordnen können. Ob sie dies zu Recht getan hat, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, da in der Zwischenzeit seit Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind und ein Widerruf aus formellen Gründen nicht mehr in Frage kommt.

5.

Auf die Beurteilung der Zivilforderungen hat der Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt AS.1.2 keinen Einfluss, hat doch der Privatkläger D____ keine solchen geltend gemacht. Diesbezüglich sowie für den Entscheid über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist ohne weitere Bemerkungen auf das angefochtene Urteil zu verweisen.

6.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen, wobei dem in geringem Umfang erfolgten Obsiegen mit einer leichten Reduktion der Gebühr Rechnung getragen wird. Dem amtlichen Verteidiger wird ein Honorar gemäss dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs, der Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Verletzung Verkehrsregeln schuldig erklärt. Von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt AS.1.2 wird er freigesprochen.

            A____ wird verurteilt zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 240.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 20. Juni 2006,

            in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, 146 Abs. 1 und 2, 177 Abs. 1, 180 Abs. 2 lit. b. und 186 des Strafgesetzbuches, Art. 37 Abs. 2 und 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung), Art. 19 und   41 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 30 Abs. 1 und 79 Abs. 6 der Signalisations-verordnung sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Auf den Widerruf der gegen A____ am 8. Dezember 2005 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und geringfügigen Diebstahls bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre (durch Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 27. Februar 2008 um 18 Monate verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches verzichtet.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger lic. iur. [...] werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 5’368.35 und ein Auslagenersatz von CHF 188.05, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 444.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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