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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.02.2014 SB.2013.71 (AG.2014.127)

11. Februar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,596 Wörter·~8 min·7

Zusammenfassung

Freispruch von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.71

URTEIL

vom 11. Februar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer   

und Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                       Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A_____ , geb. […] 1988                                                       Berufungsbeklagter

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], […]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 22. Mai 2013

betreffend Freispruch von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 10. September 2012 hat die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt. Gegen den Strafbefehl erhob dieser Einsprache, worauf ihn das Strafgericht mit Urteil vom 22. Mai 2013 freisprach.

Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Eingabe vom 25. Juli 2013 erklärte und begründete Berufung der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt damit, der Berufungsbeklagte sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen, und zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

Der Instruktionsrichter hat mit der Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Ergänzung der schriftlich begründeten Berufungserklärung verzichtet. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 hat der Berufungskläger eine Berufungsantwort eingereicht, mit der er die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragen lässt. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit entscheidrelevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Auf die form- und fristgerecht erklärte und begründete Berufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten. Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO das Appellationsgericht. Das Appellationsgericht beurteilt Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Dieser prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde mit Zustimmung der Parteien gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

2.

Dem erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Berufungsbeklagte fuhr am 10. Dezember 2011 als Lenker seines Personenwagens von der Auffahrt der Verzweigung Hagnau auf die Autobahn A2 in Richtung Ausfahrt Base­l-City. Bei Kilometer 5.4 fuhr er auf dem rechten Fahrstreifen rechts an einem zivilen Polizeifahrzeug, welches auf der mittleren Fahrspur zirkulierte, vorbei und vor dem Polizeifahrzeug über die mittlere Spur auf den linken Fahrstreifen.

Der Berufungsbeklagte bestreitet vorliegend nicht, das Polizeifahrzeug rechts überholt zu haben. Er bringt jedoch vor, dass er sich dabei in einer Situation befunden habe, in der ein Rechtsüberholen wegen Kolonnenverkehr ausnahmsweise zulässig gewesen sei. Es stellt sich in der Folge die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die gegebene Verkehrssituation als Kolonnenverkehr qualifiziert und bei dieser Ausgangslage den Berufungsbeklagten korrekterweise vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln freigesprochen hat.

3.

Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot des Rechtsüberholens folgt. Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sehen Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV besonders auf Autobahnen „beim Fahren in parallelen Kolonnen“ vor, jedoch lediglich in einer Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet ist (BGE 126 IV 129 E. 2a S. 194 f. mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann von einem Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen nur gesprochen werden, wenn auf den Fahrspuren der entsprechenden Richtung dichter Verkehr herrscht, d.h. bei „längerem Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugen“ (BGE 124 IV 219 E. 3a S. 222; 115 IV 244 E. 3 S. 246 f.). Bezüglich der geforderten Dichte des Verkehrs ist auf eine natürliche, verkehrsgerechte Betrachtung abzustellen; die geforderte Verkehrsdichte ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst erreicht, wenn sich die Fahrzeuge nur noch im Schritttempo bewegen oder gar zum Stillstand gekommen sind (BGE 115 IV 244 E. 3a S. 264 f.; BGer 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei dichten Kolonnen auf beiden Fahrspuren darf die rechte Kolonne, wenn die linke vorübergehend langsamer fährt, ihre Geschwindigkeit beibehalten und an den Fahrzeugen der linken Kolonnen rechts vorbeifahren. Das gilt grundsätzlich auch, wenn sich auf beiden Spuren nur kürzere Kolonnen bilden, zwischen denen Abstände von einigen hundert Metern bestehen. Muss eine auf der Überholspur sich bewegende Gruppe von Fahrzeugen ihre Geschwindigkeit zeitweise vermindern, ohne dass eines dieser Fahrzeuge in die rechte Spur einbiegt, so darf eine auf der rechten Spur verkehrende Kolonne ihre Fahrt fortsetzen, auch wenn sie dadurch die linke Kolonne rechts überholt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Führer des vordersten Fahrzeugs der rechten Kolonne die gebotene Vorsicht und Aufmerksamkeit anwendet und nach den Umständen annehmen darf, dass die zu überholenden Fahrzeuge auf der Überholspur bleiben (BGE 98 IV 317 E. 1 S. 317 f.).

4.

4.1      Die Vorinstanz entnimmt der Videoaufzeichnung bzw. der Nachfahrmessung, dass das Verkehrsaufkommen zum fraglichen Zeitpunkt relativ stark und dicht gewesen sei. Zwar sei nicht von einem eigentlichen Stossverkehr auszugehen, doch sei auf allen drei Fahrspuren nahezu gleich dicht gefahren worden. Dies manifestiere sich in der Tatsache, dass die festgestellten Geschwindigkeiten nicht stark voneinander abwichen und die Abstände zwischen den Fahrzeugen auf allen Fahrstreifen relativ konstant und gleich gross gewesen seien. Dass es dem Berufungsbeklagten möglich gewesen wäre, zwischen die auf dem mittleren Fahrstreifen zirkulierenden Fahrzeuge einzuschwenken, spräche nicht gegen die Annahme eines parallelen Kolonnenverkehrs. Vor diesem Hintergrund geht die Vorinstanz vom Vorliegen eines Kolonnenverkehrs aus, womit eine Ausnahmesituation vorläge, in welcher dem Berufungsbeklagten das Rechtsvorbeifahren auf dem fraglichen Autobahnabschnitt erlaubt gewesen sei.

Die Staatsanwaltschaft wirft der Vorinstanz dagegen vor, sie sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Kolonnenverkehrs im fraglichen Autobahnabschnitt ausgegangen. In der Videoaufzeichnung sei deutlich erkennbar, wie die Fahrzeuge auf den drei Fahrspuren nicht nebeneinander fahren würden, insbesondere nicht während längerer Zeit. Bei der Auffahrt des Berufungsbeklagten auf die A2 sei der rechte Fahrstreifen so gut wie leer gewesen, während der Verkehr auf der mittleren Spur weniger dicht als auf dem linken Fahrstreifen gewesen sei. Dass es dem Berufungsbeklagten nach der Auffahrt nicht sofort möglich war, vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen zu wechseln, sei kein Grund, Kolonnenverkehr anzunehmen. Es komme hinzu, dass dem vor dem Berufungsbeklagten auf die Autobahn fahrenden Personenwagen der Wechsel vom rechten auf den linken Fahrstreifen mühelos gelungen sei. Der Berufungsbeklagte habe hingegen beschleunigt und das Polizeifahrzeug folglich ohne Anlass rechts überholt, womit eine Verletzung des Verbots des Rechtsvorbeifahrens vorliege.

Den Vorbringen der Staatsanwaltschaft hält der Berufungsbeklagte sodann entgegen, es sei auf der Videoaufzeichnung festzustellen, dass während der ganzen Aufnahme auf den Fahrstreifen in parallelen Kolonnen mit gleichen Geschwindigkeiten gefahren worden sei. Eine Veränderung des Verkehrs habe einzig aufgrund der Einfahrt von Fahrzeugen von besagter Autobahnauffahrt stattgefunden. Einzelne Lücken im Kolonnenverkehr würden indes nicht dazu führen, das Verkehrsaufkommen insgesamt zu verändern. Aus den niedrigen gemessenen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge gehe zudem hervor, dass der Verkehr sehr dicht gewesen sein müsse. Mit Bezug auf die Gefährlichkeit des Manövers weist der Berufungsbeklagte ferner auf die Notiz im Polizeirapport hin, wonach keine Gefährdung des Verkehrs bestanden habe. Entsprechend könne jedenfalls keine Verurteilung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG erfolgen.

4.2      Die gemessene Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs bewegt sich auf dem fraglichen Streckenabschnitt zwischen 42 und 69 km/h. Die Temposchwankung und das deutliche Unterschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit deuten auf ein verhältnismässig hohes Verkehrsaufkommen hin. Darüber hinaus ist der Videoaufzeichnung ein relativ konstantes Nebeneinanderfahren der erkennbaren Fahrzeuge zu entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Sachlage nicht innert kurzer Zeit vor oder nach der Aufzeichnung massgeblich verändert hat. Die Feststellung der Vorinstanz, dass das Verkehrsaufkommen stark war und auf allen drei Fahrstreifen ungefähr gleich dicht gefahren wurde, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Bereits daraus folgt, dass die Vorinstanz die Verkehrssituation zutreffend als Kolonnenverkehr qualifiziert hat.

Es kommt hinzu, dass sich die Geschwindigkeit des auf der mittleren Spur zirkulierenden Polizeifahrzeugs vor dem Rechtsvorbeifahren des Berufungsbeklagten vorübergehend von 59 km/h bis auf 47 km/h reduziert hat. Unter diesen Umständen ist das Rechtsvorbeifahren ausnahmsweise erlaubt, vorausgesetzt der Fahrzeugführer wendet dabei die gebotene Vorsicht und Aufmerksamkeit an. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Berufungsbeklagte beim Rechtsvorbeifahren und dem anschliessenden Spurwechsel auf dem mittleren Fahrstreifen pflichtwidrig verhalten hätte, bestehen vorliegend allerdings nicht. Vielmehr stellten auch die Fahrzeuginsassen des überholten Polizeifahrzeugs fest, dass während des Manövers des Berufungsbeklagten keine Gefährdung des Verkehrs bestanden habe. Dieser subjektive Eindruck wird durch die Videoaufzeichnung objektiviert, machte doch der Spurwechsel des Berufungsbeklagten weder ein Abbremsen noch eine andere Reaktion durch den Führer des Polizeifahrzeugs notwendig.

Das Argument, dass der auf der rechten Fahrspur zunächst vor dem Berufungsbeklagten fahrende Personenwagen permanent links geblinkt habe und schliesslich problemlos über den mittleren auf den linken Fahrstreifen habe wechseln können, geht insoweit fehl, als diese Feststellung einerseits der Qualifikation der Verkehrssituation als Kolonnenverkehr nicht entgegen steht und andererseits dieses Manöver den Verkehrsfluss auf der mittleren und rechten Spur gerade weiter verdichtete.

Ferner gilt es festzuhalten, dass das im Strafbefehl dem Berufungsbeklagten vorgeworfene Fehlverhalten sich insofern nicht mit den auf der Videoaufzeichnung gewonnenen Erkenntnissen deckt, als das Rechtsvorbeifahren nur dem Wechsel von der rechten in die mittlere Fahrspur vorangegangen ist, nicht aber unmittelbar dem zweiten Spurwechsel. Dass hingegen dieser zweite Spurwechsel unter tatsächlicher Verletzung einer Verkehrsregel (Überfahren der Sicherheitslinie) erfolgt ist, kann unter dem Hinweis auf das Akkusationsprinzip nicht zu einer Verurteilung führen, da dies dem Berufungsbeklagten in der Anklageschrift nicht zum Vorwurf gemacht wurde. Hierzu kann letztlich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass der vorinstanzlich ausgesprochene Freispruch zu bestätigen und die Berufung abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Der Berufungsbeklagte ist mit seinem Begehren vollständig durchgedrungen. Es ist ihm somit eine Parteientschädigung auszurichten. Dabei ist anhand der eingereichten Honorarnote von einem Aufwand von 5.5 Stunden auszugehen, wobei nicht wie vom Vertreter geltend gemacht ein Ansatz von CHF 250.–, sondern von CHF 220.– pro Stunde angemessen erscheint. Der letztgenannte Ansatz kommt praxisgemäss zur Anwendung wenn – wie hier – keine besonders komplexen rechtlichen oder tatsächlichen Fragestellungen zu beurteilen sind. Es resultiert ein Honorar von CHF 1'210.–, zuzüglich CHF 20.– Auslagen und 8 % MWST von CHF 98.40, das dem Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Insgesamt wird ihm somit eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 1328.40 ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Von der Auferlegung zweitinstanzlicher Kosten wird abgesehen.

Dem Berufungsbeklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'328.40, einschliesslich Auslagen und 8 % MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer                                                   MLaw Jonas Hertner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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