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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.01.2015 SB.2013.64 (AG.2015.229)

20. Januar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,014 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

versuchter Raub sowie Vergehen gegen das Waffengesetz

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.64

URTEIL

vom 20. Januar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,  

Dr. Eva Kornicker Uhlmann  und Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Berufungsklägerin

[…]                                                                                                   Beschuldigte

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger     

B____ , geb. […]                                                                                                   

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. März 2013

betreffend versuchten Raub sowie Vergehen gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. März 2014 kostenfällig des versuchten Raubs sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft seit dem 23. November 2012, mit bedingten Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Sicherheitshaft wurde aufgehoben. Zudem wurde über das Beschlagnahmegut verfügt.

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Eingabe vom 2. April 2014 Berufung angemeldet. Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 erfolgte die Berufungserklärung und mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 eine schriftliche Berufungsbegründung. Die Berufungsklägerin beantragt einen Freispruch von der Anklage des versuchten Raubs. Sie sei lediglich wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Es seien ihr hierfür Verfahrenskosten von höchsten CHF 1'500.– aufzuerlegen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Berufungsantwort verzichtet.

In der Berufungsverhandlung vom 20. Januar 2015 ist die Berufungsklägerin befragt worden. Anschliessend ist ihr Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Berufungsanmeldung und Berufungserklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht mehr angefochten ist der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.

Der Berufungsklägerin wird mit dem erstinstanzlichen Urteil angelastet, am 23. November 2012 morgens kurz vor halb zehn Uhr im Zusammenwirken mit drei Komplizen die Bijouterie […] an der [...]strasse überfallen zu haben. Sie habe das Geschäft mit einem männlichen Begleiter betreten und Interesse an einem Ring vorgegeben. Ein dritter Tatbeteiligter sei vor dem Geschäft Wache gestanden, während ein vierter Komplize an der Ecke [...]strasse und […]strasse in einem Personenwagen gewartet habe. Während der Verkäufer, B____, eine Schublade mit Ringen hervorgeholt habe, um der Kundin einen Ring zu zeigen, habe deren Begleiter dem Verkäufer Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, um ihn ausser Gefecht zu setzen und Schmuckstücke zu entwenden. Da B____ aber während des Angriffs noch den Alarmknopf habe betätigen können, habe die Täterschaft die Flucht ergriffen – ohne Beute. Die Berufungsklägerin, welche durch den überfallenen Verkäufer als Täterin identifiziert worden ist, bestreitet bis heute ihre Täterschaft.

3.

In prozessualer Hinsicht beantragt die Berufungsklägerin die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob Gesicht und Körperbau der Frau, die von der Überwachungskamera der Bijouterie aufgezeichnet worden ist, mit ihr übereinstimmen. Sie stellt dies in Abrede. An diesem Antrag, welchen die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. August 2014 vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgelehnt hatte, hielt sie in der Berufungsverhandlung fest.

Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör sind alle Beweise abzunehmen, welche sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist aber zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.3; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

Der Instruktionsrichterin ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Bilder der Überwachungskamera für sich betrachtet keine abschliessende Beurteilung zulassen, ob es sich bei der gefilmten Person um die Berufungsklägerin handelt. Das Gesicht der aufgezeichneten Person ist grösstenteils durch eine Sonnenbrille und Haarsträhnen verdeckt. Die Körperproportionen sind durch den Aufnahmewinkel der Kamera verzerrt. Immerhin ist festzuhalten, dass entgegen allen Vorbringen der Verteidigung keine massgeblichen Unterschiede zwischen der gefilmten Person und der Berufungsklägerin bezeichnet werden können (vgl. Bildmaterial Akten S. 283 und 287). Es ist nicht zu erwarten, dass sich aus einem Gutachten weitere Schlüsse für die Beweiswürdigung ergeben würden. Dies gilt insbesondere bezüglich des von der Berufungsklägerin ausführlich thematisierten genauen Farbtons des blonden Haares der gefilmten Täterin. Zum einen wird der Farbton durch eine Videoaufzeichnung in einem nicht ausgeleuchteten Innenraum ohnehin nur ungefähr abgebildet (und er stimmt mit demjenigen der Berufungsklägerin überein). Zum anderen kann das Haar jederzeit getönt und frisiert werden. Dies braucht der Berufungsklägerin, die in einem Coiffeursalon arbeitet, nicht erklärt zu werden. Die Bedeutung der Videoaufzeichnung für die Beweisführung wird zudem durch eine Fülle weiterer Beweismittel relativiert. Der Beweisantrag ist unter Verweis auf  die Begründung der Instruktionsrichterin abzuweisen.

4.

4.1      Der erstinstanzliche Schuldspruch stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschuldigte von Bijouterieverkäufer B____ als Täterin identifiziert worden ist. Der Bijouterieverkäufer hatte die nachmalige Täterin in der Bijouterie während Minuten aus unmittelbarer Nähe wahrnehmen können. Aufgefallen seien ihm unter anderem ein “jugoslawischer“ Akzent und Lippen, die geschwollen ausgesehen hätten. Nachdem B____ das Foto der Berufungsklägerin aus einer Auswahl von zehn ausgewählt hatte, identifizierte er diese in einer Wahlkonfrontation und anlässlich der Hauptverhandlung direkt und ohne jeden Zweifel. Es kommt hinzu,  dass die so identifizierte Beschuldigte die Besitzerin des Fahrzeuges Opel Astra mit dem Kennzeichen […] war. Dieses Fahrzeug war dem Zeugen C____, der am 23. November 2012 zwischen 9.25 und 9.30 Uhr in der […]strasse unterwegs war, als mutmassliches Fluchtfahrzeug aufgefallen, worauf er das Kennzeichen notierte (vgl. im Einzelnen Urteil des Strafgerichts, S. 6). Zuvor hatte C____ beobachtet, wie ein Mann und eine blonde Frau die […]strasse hinunter geschritten seien, wie die Frau mehrmals die Strassenseite gewechselt und ihre Jacke ausgezogen habe. Schliesslich habe die Frau von ihrem Begleiter auf Serbisch die Anweisung „verschwinde!“ erhalten, worauf sie in das genannte Fahrzeug eingestiegen und von einem im Fahrzeug wartenden männlichen Lenker wegchauffiert worden sei. C____ hat die Frau mit der Kamera seines Mobiltelefons fotografiert. Ihre Kleidung entspricht genau derjenigen der gefilmten Täterin (Foto Akten S. 260, Jeans, helle Jacke, Tasche). Zahlreiche weitere Indizien ergänzen das Beweisergebnis. Demgegenüber vermochten die Aussagen der  massiv belasteten Beschuldigten vor Appellationsgericht so wenig zu überzeugen wie vor Strafgericht. Sie konnten keinen vernünftigen Zweifel an der Täterschaft der Berufungsklägerin aufkommen lassen; im Gegenteil. Ihre Ausführungen zu einem angeblichen Alibi enthielten bizarre Widersprüche. Dies gilt etwa für die Schilderung, wie sie zum Tatzeitpunkt in einem Café in der Nähe des Tatorts auf eine Kundin für ihren Coiffeursalon gewartet habe. Erst beim dritten Versuch, diese Kundin, deren Nachname sie nicht kenne, zu kontaktieren, habe sie bemerkt, dass sie deren Telefonnummer gar nicht dabei gehabt habe. Wesentliche Punkte ihrer Schilderung lassen sich zudem objektiv widerlegen. Entgegen ihrer Aussage ist die Berufungsklägerin in jener Zeit von keiner Kundin angerufen worden (Auswertung Mobiltelefon, Akten S. 265 und 274/275). Damit und mit den zahlreichen weiteren entlarvenden Unstimmigkeiten in der Schilderung der Berufungsklägerin hat sich bereits die Vorinstanz einlässlich und überzeugend auseinandergesetzt (Urteil des Strafgerichts S. 9).

4.2      Sämtliche Einwände der Verteidigung im Berufungsverfahren gehen fehl. Dies gilt für die erneut vorgetragene Hypothese, dass kein Raubversuch, sondern ein versuchter Versicherungsbetrug vorgelegen habe. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschuldigte durch diese Mutmassung entlastet werden könnte (die Berufungsklägerin will ja in keiner Weise am Überfall beteiligt gewesen sein). Die Hypothese vermag auch für sich genommen nicht zu überzeugen. Ein Versicherungsbetrug hätte vorausgesetzt, dass Beute abtransportiert worden wäre, ansonsten der Versicherung gar kein Schaden hätte gemeldet werden können. Die Täter ergriffen die Flucht aber ohne Beute. Ausführungen zur Abstufung des Blondtons des Haares, der Farbe des Haaransatzes oder der Frisur der Beschuldigten und dergleichen stossen aus den bereits erwähnten Gründen ins Leere, soweit sie überhaupt zutreffen. Vergeblich wird versucht, die Glaubwürdigkeit des Bijouterieverkäufers in Zweifel zu ziehen. Dass dieser „erst“ bei der Wahlkonfrontation erwähnt hatte, dass er die Täterin an den Lippen erkenne, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung in keiner Weise gegen die Zuverlässigkeit seiner Beobachtungen. Unbegründet ist die Kritik an der Befragung B____s durch den Ermittlungsbeamten. Die kritisierte Bemerkung des Beamten lautete  „Sie wurden heute Opfer eines Raubes im Geschäft Bjouterie […], [...]strasse Nr. […], Basel. Was hat sich zugetragen?“. Entgegen der Ansicht der Verteidigung stellt dies keine unzulässige Suggestivfrage dar. B____ selbst hatte zuvor die Polizei requiriert und geschildert, dass zwei Täter versucht hätten, die Bijouterie zu „überfallen“ (Akten S. 171). Mit der erwähnten Einleitung wurde lediglich diese Schilderung aufgegriffen. Kein Erfolg beschieden ist den Versuchen der Verteidigung, die Depositionen des Augenzeugens C____ in Zweifel zu ziehen. Es ist unerfindlich und wird auch nicht dargetan, welches Interesse dieser Zeuge daran gehabt haben sollte, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Dass es sich bei der Attacke mit dem Pfefferspray bloss um eine Tätlichkeit gehandelt haben könnte, dass die Täterschaft mit anderen Worten also gar keine Diebstahlsabsicht gehabt hätte, kann schliesslich als vollkommen lebensfremd ausgeschlossen werden.

4.3      Die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz vermögen sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht in allen Teilen zu überzeugen. Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Schuldspruch wegen versuchten Raubs ist zu bestätigen.

5.

Gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB) misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).

Die Strafzumessung der Vorinstanz ist im Hinblick auf diese Anforderungen nicht zu beanstanden. Sie hat die wesentlichen Elemente des Tat- und Täterverschuldens berücksichtigt und im Ergebnis angemessen gewürdigt. Die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin sind im Wesentlichen unverändert geblieben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Das Strafmass von 10 Monaten erweist sich als korrekt. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ist unter dem Aspekt der präventiven Effizienz ebenfalls zu bestätigen. Die Tat ist zwar verhältnismässig glimpflich abgelaufen, weist jedoch Merkmale erheblicher krimineller Energie auf, insbesondere das geplante Zusammenwirken von vier Mittätern betreffend Vorbereitung, Ausführung und Flucht.

Der Verteidiger beantragt im Berufungsverfahren sinngemäss noch eine Senkung der Strafe durch Annahme eines leichten Falls hinsichtlich der Verurteilung wegen Widerhandlung des Waffengesetzes (WG). Die Privilegierung gemäss Art. 33 Abs. 2 WG ist jedoch von vornherein nur bei fahrlässiger Begehung möglich und scheidet daher vorliegend aus, zumal der vorinstanzliche Schuldspruch von einer vorsätzlichen Widerhandlung ausging und dergestalt in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. oben Ziff. 1.2).

Die Strafzumessung durch die Vorinstanz, einschliesslich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, ist demgemäss zu bestätigen. Die Strafe hält auch dem Vergleich mit Urteilen in ähnlichen Fällen stand. So hat das Appellationsgericht mit seinem Urteil SB.2011.31 vom 6. Dezember 2012 einen Täter, der ein Lebensmittelgeschäft unter Verwendung eines Küchenmessers überfallen und ebenfalls ohne Beute die Flucht ergriffen hatte, zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Wenngleich in jenem Fall im Gegensatz zum vorliegenden das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 erschwerend zu berücksichtigen war, erhellt daraus doch klar, dass die vorliegende Strafe keinesfalls zu streng ausgefallen ist.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil zu bestätigen ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 1'200.– festzusetzen. Dem amtlichen Verteidiger sind ein Honorar und ein Auslagenersatz gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1'200.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3'606.– und ein Auslagenersatz von CHF 34.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 291.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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