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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.07.2014 SB.2013.52 (AG.2014.495)

23. Juli 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,437 Wörter·~22 min·9

Zusammenfassung

mehrfacher Betrug und Urkundenfälschung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.52

URTEIL

vom 23. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller    

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A_____ , geb. [...]                                                                Berufungsbeklagte/

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 16. April 2013

betreffend mehrfachen Betrug und Urkundenfälschung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 16. April 2013 wurde A_____ des mehrfachen Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Von der Anklage der Urkundenfälschung mit Bezug auf den Mietvertrag vom 8. Oktober 2001, sowie des gewerbsmässigen Betrugs für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2005 wurde die Beschuldigte freigesprochen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 18. April 2013 die Berufung erklärt und am 11. Juni 2013 beantragt, die Beschuldigte sei des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 3‘000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von 30 Tagen, zu verurteilen. Die Beschuldigte hat am 2. Juli 2013 Anschlussberufung erklärt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei „insofern abzuändern, als sie vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung freigesprochen wird, dies unter o/e Kostenfolge“ und Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die jeweiligen Rechtsschriften wurden den Parteien gegenseitig zur Kenntnis gebracht. Während die Staatsanwaltschaft auf eine einlässliche Stellungnahme verzichtet hat, hat die Beschuldigte in ihrer Berufungsantwort beantragt, die Anträge der Staatsanwaltschaft seien unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juli 2014 sind die Parteien zum Vortrag gelangt die Beschuldigte ist persönlich befragt worden. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung der Beschuldigten sind rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 381, 399, 401 StPO). Darauf ist einzutreten.

1.2      Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

2.1      Dem erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschuldigte wurde gestützt auf ihre „Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente“ vom 8. Oktober 2001 ab Juni 2001 vom Amt für Sozialbeiträge finanziell unterstützt. Anlässlich dieser Anmeldung soll sie nach Auffassung der Staatsanwaltschaft in Kenntnis der Meldepflicht die Höhe des geschuldeten Mietzinses unter Vorlage eines manipulierten Mietvertrages (Wohnung B_____strasse) sowie einer Zahlungsquittung fälschlicherweise mit CHF 1‘470.– im Monat, anstatt tatsächlich nur CHF 470.–, angegeben haben. Darüber hinaus soll die Beschuldigte gegenüber dem Amt verschwiegen haben, dass sie seit 2004 ein Erwerbseinkommen als […] erwirtschaftet und sich ihre finanzielle Situation daher anders präsentiert habe, als angegeben. Die entsprechende Erwerbstätigkeit habe sie erst bei einer periodischen Überprüfung der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen im Januar 2008 angegeben, dies aber beginnend erst ab dem Jahre 2007. Zudem habe die Beschuldigte erneut über die Höhe des geschuldeten Mietzinses getäuscht, indem sie auf dem Formular „Periodische Überprüfung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV-Rente“ am 2. Januar 2008 angegeben habe, dass sie für die dannzumal bewohnte Wohnung an der C_____strasse einen Mietzins von CHF 1'440.– zu bezahlen habe, obwohl sie tatsächlich lediglich CHF 720.– habe entgelten müssen. Wie bereits bei ihrer Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen habe sie sowohl den eingereichten Mietvertrag als auch die beigelegte Quittung vom Juni 2007 verfälscht. Derart getäuscht, habe das Amt für Sozialbeiträge zwischen 2001 und 2009 zugunsten der Beschuldigten und zu seinem Schaden zu hohe Sozialbeiträge von rund CHF 63‘000.– ausgelöst.

Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, entgegen der Verteidigung beginne der relevante Deliktszeitraum trotz eines Tippfehlers in der Anklageschrift betreffend die Jahreszahl grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt der Anmeldung im Jahre 2001, nicht erst ab 2004; eine Verletzung des Akkusationsprinzips liege insoweit nicht vor. Hingegen moniere die Verteidigung zu Recht, dass sich der Deliktsbetrag von rund CHF 63‘000.– nicht aus der Anklageschrift ergebe. Dieser Betrag sei von der Geschädigten berechnet und von der Staatsanwaltschaft ungeprüft übernommen worden, weshalb er als oberer Rahmen angesehen werden müsse. Entgegen der Staatsanwaltschaft lasse sich sodann betreffend die Wohnung an der B_____strasse (ab 2001) eine Fälschung des Mietvertrages und der Zahlungsbelege nicht rechtsgenüglich nachweisen. Wenngleich sowohl der Mietvertrag als auch der Überweisungsbeleg Unregelmässigkeiten aufweisen würden, könne die Behauptung der Beschuldigten, dass sie sich verschrieben und dass der Postbeamte keine Neuausfüllung des Einzahlungsscheins verlangt habe, nicht widerlegt werden. Gleiches gelte für ihre Behauptung, dass der Mietvertrag vom Vermieter ausgefüllt und bei einem Wohnungswechsel im selben Haus vom Vermieter korrigiert worden sei. So habe es die Geschädigte unterlassen, sich beim Vermieter über die Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu erkundigen. Zudem sei auf ein (graphologisches) Gutachtern sowie eine Befragung des Vermieters verzichtet worden. Der Anklagesachverhalt sei daher nicht erstellt. Im Übrigen habe die Geschädigte wohl ihre Opfermitverantwortung nicht genügend wahrgenommen, indem sie die Überprüfung der Mietsumme und die Feststellung der Unregelmässigkeit leichtfertig nicht vorgenommen habe. Mit Bezug auf ein weiteres Mietverhältnis an der D_____strasse ab 1. Oktober 2002 sei sodann keine meldepflichtige Veränderung der Ergänzungsleistungen eingetreten, da die Miete höher gewesen sei, als der maximal mögliche EL-Mietzinsabzug. Zudem bestünden keine Hinweise, dass ab Oktober 2002 nicht der im Mietvertrag genannte Mietzins bezahlt worden wäre. Namentlich lägen keine Anhaltpunkte für eine Manipulation des Mietvertrages vor. Es sei daher davon auszugehen, dass ab Oktober 2002 nicht zu hohe Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden seien.

Demgegenüber sei mit Bezug auf die von der Beschuldigten ab 1. Juni 2006 bewohnte Wohnung an der C_____strasse erstellt, dass der tatsächliche Mietzins entgegen dem von ihr eingereichten Mietvertrag sowie einem Überweisungsbeleg nicht wie ausgewiesen CHF 1‘440.– im Monat betragen habe, sondern lediglich CHF 720.–. Dies habe der Vermieter schriftlich bestätigt. Die Beschuldigte habe zugegeben, den Mietvertrag abgeändert zu haben. Ihre diesbezügliche Begründung, wonach sie eine weitere Wohnung in F___ AG für CHF 700.– gemietet und aus administrativen Gründen die Mietbeträge addiert habe, sei nicht zu hören. Der Beschuldigten habe vielmehr klar sein müssen, dass das Amt für Sozialbeiträge nicht den Mietzins für zwei Wohnungen bezahlen würde. Es ergebe sich hier eine Differenz von CHF 380.– im Monat zwischen dem effektiv in Basel angefallenen Mietzins von CHF 720.– und dem monatlich anrechenbaren Maximalbetrag von CHF 1'100.–, welche die Geschädigte von Juni 2006 bis November 2009 (Ende Miete Wohnung F____) zu viel ausbezahlt habe. Dies entspreche einem Total an zuviel ausbezahlten Ergänzungsleistungen von CHF 11'400.– resp. einem Schaden in entsprechender Höhe. Überdies sei aufgrund der vorliegenden Jahresabschlüsse erstellt, dass die Beschuldigte von 2005 bis 2007 als […]  gearbeitet habe. Entgegen ihren Behauptungen sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie dem Amt für Sozialbeiträge die Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit mitgeteilt hätte. Die Einkommen aus dieser Tätigkeit lägen zudem in allen relevanten Jahren über denjenigen Einkommen (der Firma E_____ AG), welche die Beschuldigte zuvor erzielt und der Geschädigten gemeldet habe. Diese habe daher mehr Ergänzungsleistungen ausbezahlt als der Beschuldigten zugestanden hätte. Der Gesamtbetrag belaufe sich für die Jahre 2005 bis 2007 gemäss Dokumentation der Verteidigung auf CHF 19‘636.–, die genaue Höhe der zuviel bezahlten Leistungen sei aber nicht eruierbar.

In rechtlicher Hinsicht sei mit Bezug auf die Vorkommnisse um die Wohnung an der C_____strasse der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Die Beschuldigte habe den von einem Kollegen erstellten Mietvertrag, welcher die Mietzinse für zwei Wohnungen zusammenfasst habe, dem Amt für Sozialbeiträge eingereicht in der Absicht, ihr nicht zustehende Ergänzungsleistungen zu erwirken. Indem sie dem Amt gegenüber in Kenntnis ihrer Mitwirkungspflichten als Empfängerin von Ergänzungsleistungen wahrheitswidrige Angaben betreffend ihre Mietbelastung an der C_____strasse gemacht sowie die Einkommen aus ihrer Tätigkeit als […] in den Jahren 2005 bis 2007 nicht deklariert habe, habe sie das Amt zumindest durch konkludentes Handeln getäuscht. Die Fälschung des Mietvertrags sei auf den ersten Blick nicht zu erkennen gewesen und sei als arglistige Täuschung anzusehen. Die unterlassene Meldung der […]-einnahmen sei ebenfalls arglistig, da es dem Amt für Sozialbeiträge nicht zumutbar sei, die Vielzahl der Empfänger von Ergänzungsleistungen regelmässig auf allfällige Veränderungen in ihrem persönlichen und finanziellen Verhältnissen hin zu überprüfen. Infolge der arglistigen Täuschung habe das Amt für Sozialbeiträge der Beschuldigten zu hohe Unterstützungsleistungen ausbezahlt, womit auch die Voraussetzungen der Vermögensverfügung und des entsprechenden Schadens erfüllt seien und der Tatbestand des Betrugs erfüllt sei. Entgegen der Anklage liege aber kein gewerbsmässiges Handeln vor. Zwar habe es die Beschuldigte unterlassen, dem Amt für Sozialbeiträge die […]-einnahmen zu melden und sie habe dadurch zu viele Ergänzungsleistungen beziehen können. Darin sei jedoch noch kein berufsmässiges Handeln zu sehen, zumal unklar sei, ob es sich um einen namhaften Teil der Lebenskosten gehandelt habe, da der Deliktsbetrag nicht habe eruiert werden können. Es fehle deshalb auch das planmässige Element, womit die erforderliche soziale Gefährlichkeit nicht gegeben sei. Zudem sei es betreffend die Wohnung an der B_____strasse mangels Beweises nicht zu einem Schuldspruch wegen Betrugs gekommen. Aufgrund der gesamten Umstände sei gewerbsmässiges Handeln der Beschuldigten zu verneinen. Aufgrund der Zahlungen, die sie durch ihr fortgesetztes Schweigen jeden Monat immer wieder aufs Neue erwirkt habe, liege eine mehrfache Tatbegehung vor. Es erfolge daher ein Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs.

2.2      Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Mit Bezug auf letzteres macht sie geltend, die Beschuldigte habe dem Amt für Sozialbeträge sowohl anlässlich der Erstanmeldung im Jahre 2001 als auch bei der Überprüfung des Anspruchs im Jahre 2008 jeweils einen gefälschten Mietvertrag sowie den entsprechend gefälschten Einzahlungsschein eingereicht. Entgegen der Vorinstanz seien Fälschungen auch mit Bezug auf den Mietvertrag B_____strasse sowie den entsprechenden Einzahlungsschein erstellt. Die durch die Beschuldigte vorgenommenen Verfälschungen seien offensichtlich und bedürften zum Beweis keines wissenschaftlichen Gutachtens. Auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Opfermitverantwortung überzeuge nicht, da er impliziere, dass das Amt grundsätzlich davon ausgehen müsse, die ihm von Leistungsbezügern eingereichten Unterlagen seien gefälscht. Das Amt müsse vielmehr auf die Angaben der Leistungsbezüger vertrauen können, weshalb es nicht verpflichtet sein könne, die Mietverträge der Leistungsempfänger und die damit verbundenen Grundlagen auf ihre Echtheit zu untersuchen. Vor dem Hintergrund der beiden gefälschten Mietvertrage erstaune es umso mehr, dass die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung den von der Verteidigung eingereichten Mietvertrag D_____strasse als Beweis zugelassen habe. Es stehe die Frage im Raum, ob dieser Vertrag unverfälscht sei und warum die Beschuldigte den Mietvertrag B_____strasse verfälscht habe, obwohl sie einen anderen Mietvertrag zur Hand gehabt habe, welcher einen höheren Mietzins ausgewiesen und somit für sie möglicherweise höhere Ergänzungsleistungen zur Folge gehabt hätte. Zusammenfassend sei die Beschuldigte daher der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.

Mit Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gehe die Vorinstanz sodann zu Unrecht gestützt auf die eingereichten Kontoauszüge der Beschuldigten von einem Betrag an ausbezahlten Ergänzungsleistungen zwischen 2005 und 2007 von lediglich CHF 19‘636.– aus. Die Geschädigte habe vielmehr einen Betrag von CHF 37‘034.– zurückgefordert, welcher sich einerseits aus Ergänzungsleistungen von CHF 23‘649.– und andererseits aus Prämienverbilligungen von CHF 24‘225.– (abzüglich der Nachzahlung der kantonalen Beihilfen von CHF 10‘840.–) zusammensetze, wobei eben die Prämienverbilligung nicht auf den Postkontoauszügen der Beschuldigten ersichtlich gewesen sei. Auf die entsprechenden Angaben der Beschuldigten habe daher nicht abgestellt werden können. Die Vorinstanz lasse sodann ausser Acht, dass die Beschuldigte auch 2004 ein Einkommen als […] erzielt habe, welches aktenkundig sei und daher bei der Berechnung der Schadenssumme hätte berücksichtigt werden müssen. Insgesamt erweise sich der von der Staatsanwaltschaft angenommene Betrag an zu Unrecht erhältlich gemachten Ergänzungsleistungen zwischen 2001 und 2009 von CHF 63‘857.– als korrekt. Die Vorinstanz gehe in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Unrecht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes aus. Diesem sei genüge getan, wenn die Staatsanwaltschaft die Schadensberechnung von spezialisierten Behörden – hier der Geschädigten aufgrund ihrer Rückforderungsverfügungen – nachvollziehe, ohne den Betrag grundlegend neu zu berechnen. Aufgrund des angeklagten und erwiesenen Deliktsbetrags von CHF 63‘857.– sei evident, dass für die Beschuldigte ein namhafter Beitrag von durchschnittlich CHF 600.– monatlich an ihre Lebenshaltungskosten resultiert habe. Das erstinstanzliche Urteil sei demzufolge hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation zu ändern und es habe ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Betrug zu erfolgen.

2.3      Die Verteidigung hält in ihrer Anschlussberufung vorab an den erstinstanzlich erhobenen Einwänden fest, wonach sowohl hinsichtlich des in der Anklage umschriebenen Tatzeitpunkts als auch des Deliktsbetrages das Akkusationsprinzip verletzt sei; Tatzeitpunkt und Deliktsbetrag seien nicht gehörig umschrieben. Hinsichtlich letzterem genüge es klarerweise nicht, auf die gemäss Angaben der Geschädigten angeblich entstandene Schadenssumme abzustellen. Vielmehr sei in der Anklageschrift ein Deliktsbetrag zu nennen, welcher aber nicht dem Schaden entsprechen müsse. Ausserdem sei darzulegen, wie sich der Deliktsbetrag zusammensetze und aufgrund welcher einzelnen Handlungen er zustande gekommen sein soll. Nur so sei es der Angeklagten möglich, sich gegen die Vorwürfe mit Erfolg zu wehren. Die Art der Abfassung der vorliegenden Anklageschrift schränke die Verteidigungsrechte der Berufungsbeklagten massiv ein, was den Anklagegrundsatz verletze. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz solches verneint habe, zumal sie selber ausführe, dass die angeklagte Deliktshöhe nicht überprüfbar sei. Folgerichtig sei die Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Falls es zu einer Verurteilung kommen sollte, müsste zudem die Strafe massiv milder ausfallen. Bei nichtfeststehendem Deliktsbetrag sei im Rahmen der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten von einem Deliktsbetrag auszugehen, der eine weit tiefere Geldstrafe als 150 Tagessätze ermögliche. Demgegenüber anerkenne die Berufungsbeklagte abweichend von ihrer Anschlussberufungserklärung vom 2. Juli 2013 die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall „Mietvertrag C_____strasse“. Für die eingestandene Urkundenfälschung erscheine eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen und, sollte zusätzlich eine Verurteilung wegen Betrugs erfolgen, eine solche von 30 Tagessätzen.

In ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung macht die Berufungsbeklagte sodann geltend, die Staatsanwaltschaft räume letztlich selber ein, dass die Anklageschrift mit Bezug auf den Deliktsbetrag dem Akkusationsprinzip nicht genüge, liefere sie doch die notwendigen Erklärungen erst in der Berufungsbegründung, was aber nicht angehe. Insbesondere sei es der Verteidigung und dem Gericht nicht zuzumuten, in den Akten nachzuforschen, um zu begreifen, was die Anklageschrift sagen wolle. Im Übrigen würden die neuen Behauptungen der Staatsanwaltschaft bestritten und auf die erstinstanzlich vorgebrachten Beweismittel (Kontoauszüge) verwiesen. Die Staatsanwaltschaft könne nicht im Berufungsverfahren neue Einwände anbringen, nachdem sie sich vom Erscheinen an der Strafgerichtsverhandlung habe dispensieren lassen, zumal eine Dispensation nur bei klarem Sachverhalt und vor allem bei Vorhandensein einer nachvollziehbaren Anklageschrift zu rechtfertigen sei. Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall, und die Konsequenzen daraus dürften nicht der Berufungsbeklagten auferlegt werden. Dasselbe gelte für die Frage der Gewerbsmässigkeit. Es sei der Vorinstanz zu folgen, dass aufgrund des unklaren Deliktsbetrages nicht gesagt werden könne, die Beschuldigte habe einen namhaften Teil ihrer Lebenshaltungskosten gedeckt. Auch ein planmässiges Vorgehen sei nicht ersichtlich. Schliesslich könne mit Bezug auf die Urkundenfälschung B_____strasse die Erklärung der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr gehört werden. Erst jetzt werde detailliert argumentiert, warum es sich um eine Urkundenfälschung handeln soll. Dies hätte in der Anklageschrift stehen müssen, für eine Verurteilung aber ohnehin nicht ausgereicht. Nur ein Urkundengutachten hätte den nötigen Beweis erbringen können und wäre angesichts des keineswegs offensichtlichen Sachverhalts zwingend gewesen. Da ein Gutachten aber nicht vorliege, müsse zugunsten der Beschuldigten eine Urkundenfälschung verneint werden.

3.

3.1      Wie vor erster Instanz macht die Verteidigung in ihrer Anschlussberufung sowohl mit Bezug auf den Tatzeitpunkt als auch den Deliktsbetrag eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass in der Anklageschrift (act. 59 ff.) verschiedene deliktische Aktivitäten der Berufungsbeklagten geschildert werden, nämlich einerseits ab Bezug der Ergänzungsleistungen vom 1. Juni 2001 – sie soll bei der Anmeldung falsche Angaben zur Höhe des effektiv bezahlten Mietzinses ihrer Wohnung an der B_____strasse gemacht haben (Urkundenfälschung und Betrug) – andererseits im Rahmen der periodischen Überprüfung der Anspruchsberechtigung im Jahre 2008. Dannzumal soll die Berufungsbeklagte falsche Angaben zu ihrem Erwerbseinkommen ab 2004 bis 2006 sowie zum bezahlten Mietzins an der C_____strasse gemacht haben. Die Zeitpunkte und die vorgeworfenen Vorgehensweisen sind in der Anklageschrift somit klar umschrieben. Die Berufungsbeklagte war denn auch ohne weiteres in der Lage, sich gegen die entsprechenden Vorwürfe angemessen zu verteidigen. Dies ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Eingaben der Verteidigung. Ferner wurden die vorgeworfenen Taten auch klar eingegrenzt (zweimal Täuschung über den Mietzins, einmal Täuschung über das Erwerbseinkommen aus […]). Einzig bei der zusammenfassenden Schilderung des aus den Betrugstaten stammenden Schadens wurde ein solcher ab Januar 2004 bis Dezember 2009 berechnet und mit CHF 63`857.– eingesetzt. Wie sich aus den Akten ergibt, beschlägt dieser Betrag allerdings die gesamte Zeit der vorgeworfenen betrügerischer Machenschaften ab 2001 (vgl. dazu act. 40) und nicht erst die Machenschaften ab Januar 2004. Der Verschrieb ist aber mit Bezug auf das Akkusationsprinzip insofern nicht von Belang, als für die „vergessene“ Zeit nicht etwa weitere Deliktsbeträge aufgerechnet werden sollen. Der total errechnete Deliktsbetrag würde sich vielmehr auf eine längere Zeitspanne als in der Zusammenfassung angegeben verteilen, ein Umstand, welcher die Beurteilte somit nicht zusätzlich belastet. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt insofern nicht vor. Ob die Errechnung der einzelnen Deliktsbeträge als solche im Zusammenhang mit dem jeweiligen Delikten genügend präzise ausgefallen ist, wird nachstehend im Einzelnen zu prüfen sein.

3.2     

3.2.1   Nicht mehr bestritten ist vorab die erstinstanzliche Verurteilung der Beschuldigten wegen Urkundenfälschung mit Bezug auf den Mietvertrag C_____strasse anlässlich der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen am 2. Januar 2008 (vgl. E. 2.3 hiervor und S. 3 der Anschlussberufungsbegründung). Es kann hierfür auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie das in Erwägung 2.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Es ist zugestanden und erstellt, dass die Beschuldigte den Mietvertrag für die Wohnung C_____strasse in der Weise abgeändert und damit gefälscht hat, als sie den Mietzins abweichend vom tatsächlich geschuldeten Betrag von CHF 720.– mit CHF 1‘440.– angegeben hat (SB S Nr. 23). Der angegebene Totalbetrag umfasste aber zwei Wohnungen, eine in Basel, C_____strasse, eine weitere in F___ AG. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, musste der Berufungsbeklagten klar sein, dass das Amt für Sozialbeiträge nicht den Mietzins für zwei Wohnungen bezahlen würde. Sie hat denn auch in der Berufungsverhandlung eingeräumt, sie habe einen Fehler begangen, indem sie den gefälschten Mietvertrag von einem Bekannten habe erstellen resp. ändern lassen (HV-Protokoll S. 2). Die erstinstanzliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist zu bestätigen.

Das hiervor dargestellte Vorgehen der Berufungsbeklagten, resp. das Einreichen des gefälschten Mietvertrages erfüllt zugleich den Tatbestand des Betruges. Die Berufungsbeklagte hat das Amt für Sozialbeiträge unter Zuhilfenahme einer gefälschten Urkunde und damit arglistig getäuscht und dieses damit zu einem Verhalten bestimmt, womit es sich selbst am Vermögen geschädigt, nämlich mehr Ergänzungsleistungen ausbezahlt hat, als bei korrekter Angabe der Mietkosten angezeigt gewesen wäre. Die falsche Mietzinsangabe bewegte sich zudem im Rahmen der zuvor geleisteten Mietzinse an der D_____strasse, weshalb dem Amt für Sozialbeiträge nicht auffallen musste, dass ein übersetzter Betrag eingesetzt war. Die Bereicherungsabsicht ist ebenfalls erfüllt, konnte sich doch die Berufungsbeklagte auf diese Weise eine weitere Wohnung finanzieren. Der Deliktsbetrag von total CHF 11`400.– ist von keiner Seite mehr umstritten. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist auch insoweit zu bestätigen.

3.2.2   Hinsichtlich des Mietvertrages B_____strasse steht aufgrund der Unterlagen (Mietvertrag und Postquittung [SB S Nr. 32 f.]) mit Vorinstanz und Staatsanwaltschaft fest, dass an diesen Dokumenten nachträglich Änderungen vorgenommen worden sind. So wurde im Mietvertrag bei der Bezeichnung „Atelier“ eine Ergänzung angefügt, wonach es sich beim Objekt um eine 3-Zimmer-Atelier-Wohnung handeln soll („3 Z-Atelier = Wohnung“). Beim Nettomietzins und offensichtlich auch bei den Heizkosten wurde dem Betrag jeweils eine „1“ vorangestellt, was erst noch zu einem Additionsfehler Anlass gegeben hat. Der falsche Totalbetrag (CHF 1‘470.– anstatt CHF 1‘570.–) ist schliesslich handschriftlich eingefügt worden, während die einzelnen Beträge mit Schreibmaschine gedruckt worden sind. Auf der Postquittung sind sodann 3 Ziffern eindeutig überschrieben und eventuell eine „1“ vorangestellt worden, wobei aber unklar ist, wie die ursprüngliche Fassung ausgesehen hat. Es bestehen somit tatsächlich Hinweise für eine nachträgliche Manipulation der dem Amt für Sozialbeiträge eigereichten Unterlagen. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwogen hat, ist damit eine Urkundenfälschung durch die Berufungsbeklagte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Zum einen kann das handschriftlich eingesetzte Total im Mietvertrag durchaus vom Vermieter stammen, wie die Berufungsbeklagte geltend macht, ist doch kein auffälliger Unterschied zu den anderen von ihm geschriebenen Zahlen erkennbar. Die Urheberschaft der mutmasslich nachträglichen Einfügungen kann somit nicht festgestellt werden, zumal auf ein wissenschaftliches Gutachten verzichtet wurde. Dies gilt umso mehr für die mit Maschine geschriebenen Zahlen. Entgegen der jedenfalls impliziten Annahme der Staatsanwaltschaft kann auch aus der erwiesenen Fälschung des Mietvertrages C_____strasse nicht auf eine Fälschung des Mietvertrages B_____strasse geschlossen werden, da dieser zeitlich früher erfolgte und somit zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einem Modus Operandi gesprochen werden kann. Zum andern ist offen, wie hoch die tatsächlich bezahlten Mietzinsen waren. Das Amt für Sozialbeiträge hat den Vermieter telefonisch kontaktiert, konnte aber den Mietzins nicht in Erfahrung bringen; auf eine Ladung des Vermieters als Zeugen wurde erstinstanzlich verzichtet. Es ist daher im Zusammenhang mit dem Mietvertrag B_____strasse und der entsprechenden Postquittung angesichts der unklaren Höhe des tatsächlich geleisteten Mietzinses nicht bewiesen, dass die Manipulationen in einer unrechtmässigen Vorteilsabsicht zum Nachteil des Amts für Sozialbeiträge vorgenommen worden sind. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist daher nicht erfüllt und die Täterschaft der Berufungsbeklagten nicht erwiesen. Auch fehlt es nach dem Gesagten am Nachweis einer selbstschädigenden Vermögensverfügung des Amts für Sozialbeiträge zufolge Täuschung durch die Berufungsbeklagte mit entsprechender Absicht. Dies umso mehr, als jedenfalls ab Oktober 2002 ein Vertrag betreffend die Wohnung D_____strasse mit einem Mietzins von CHF 1`776.– vorliegt, d.h. in einer ähnlichen Höhe wie demjenigen an der B_____strasse. Dass der Mietvertrag D_____strasse gefälscht wäre, ist ebenfalls nicht bewiesen und angesichts des Schriftbildes auch nicht naheliegend (act. 88). Jedenfalls ab diesen Zeitpunkt wäre eine Bereicherungsabsicht somit ohnehin nicht mehr dargetan. Der erstinstanzliche Freispruch ist somit sowohl mit Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung als auch denjenigen des Betrugs zu bestätigen.

3.2.3   Gleichfalls zu folgen ist der Vorinstanz mit Bezug auf die Verurteilung der Berufungsbeklagten wegen Betruges im Zusammenhang mit dem von ihr nicht deklarierten Erwerbseinkommen als […]. In der Anschlussberufung ist diesbezüglich keine detaillierte Rüge erfolgt, sondern lediglich generell darauf hingewiesen worden, dass der Deliktsbetrag in der Anklageschrift nicht spezifiziert worden sei. Die Anklageschrift (act. 59 ff.) macht der Berufungsbeklagten in diesem Punkt indes klar zum Vorwurf, dass sie, solange sie als […] tätig war, das entsprechende Einkommen bei Vorsprachen nicht angegeben habe. Erst im Jahre 2008 habe sie ein solches deklariert, jedoch lediglich ab 2007. Der Deliktszeitraum resp. -betrag gemäss Anklageschrift umfasst sämtliches nichtdeklariertes Einkommen aus den […] seit dem Jahr 2004. Die Berufungsbeklagte konnte somit aufgrund der Anklageschrift genau wissen, was ihr im Zusammenhang mit den […] vorgeworfen wurde und sich entsprechend verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt daher nicht vor (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar zur StPO Art. 325 N. 7), zumal der Strafgerichtspräsident bei der Deliktshöhe unter diesem Titel zugunsten der Beschuldigten auf die von ihr selbst eingereichten Kontoauszüge abgestellt hat (vgl. hiernach). Als falsch erweist sich im Übrigen der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Verteidigung, wonach sich die Staatsanwaltschaft für die erstinstanzliche Hauptverhandlung habe dispensieren lassen (vgl. die Erklärung der Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung; Protokoll S. 3 und Protokoll 1. Instanz act. 183). Anhand der Akten steht sodann fest, dass das Einkommen der Berufungsbeklagten aus […] ab dem Jahr 2004 höher lag, als dasjenige, welches sie ursprünglich als Arbeitnehmerin der E_____ AG deklariert hatte (damals CHF 920.80 [SB S Nr. 4]). So erzielte sie gemäss den Geschäftsabschlüssen der Jahre 2004 bis 2007 stets ein wesentlich höheres monatliches Einkommen als angegeben (Unternehmensgewinn 2004: CHF 41‘025.20; 2005: CHF 18‘604.10; 2006: CHF 25'830.70; 2007: CHF 21‘480.50 [SB S Nr. 26 ff.]). Es ist damit – unbesehen der genauen Höhe – erstellt, dass die Geschädigte aufgrund der Nichtangabe von Erwerbseinkommen durch die Berufungsbeklagte dieser von 2004 bis 2006 zu hohe Ergänzungsleistungen ausbezahlt hat.

Hinsichtlich der (umstrittenen) Höhe des Deliktsbetrages ist zunächst auf die Verfügung vom 19. März 2010 zu verweisen, mit welcher das Amt für Sozialbeiträge gegenüber der Berufungsbeklagten einen Rückforderungsanspruch von CHF 37`034.– geltend gemacht hat (vgl. dazu SB S Nr. 31 und act. 40). Da das Amt dabei eine fünfjährige Verjährungsfrist beachtet hat, umfasst der Rückforderungsanspruch den Zeitraum von April 2005 bis Dezember 2009. Bei dieser Berechnung fehlen somit die für den Deliktszeitraum (vgl. hiervor) relevanten Einkommen von Januar bis Dezember 2004 sowie von Januar bis März 2005 von insgesamt CHF 8`583.– (vgl. dazu act. 40, 43). Soweit der Strafgerichtspräsident im Zusammenhang mit der Rückforderungsverfügung ausgeführt hat, es sei unklar, ob aufgrund des höheren Einkommens tatsächlich die gesamten Ergänzungsleistungen hätten zurückgefordert werden können oder eventuell nur ein Teil, ist darauf hinzuweisen, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Sozialhilfe erst dann Strafanzeige erhebt, wenn ihre Rückerstattungsverfügung rechtskräftig geworden ist. Angesichts dessen ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die zurückgeforderten Ergänzungsleistungen tatsächlich auch nicht geschuldet waren. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Rückforderungsbetrag von CHF 37`034.– einen Saldo darstellt, dessen Zustandekommen aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht mehr im einzelnen nachvollzogen werden kann (vgl. dazu SB S Nr. 31, welche nur eine Seite aufweist und deren „beiliegende Zusammenstellung“ fehlt). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Strafgerichtspräsident hinsichtlich der zu bestimmenden Deliktshöhe im Zusammenhang mit nicht deklariertem Einkommen aus […] eine Plausibilisierungsrechnung vorgenommen hat, wobei er aufgrund der von ihm berechneten 3 Jahre gestützt auf die Kontoauszüge der Berufungsbeklagten zu zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen von CHF 19`636.– gelangt ist. Werden nun noch die hier relevanten Zeiträume von Januar bis Dezember 2004 sowie von Januar bis März 2005 hinzugerechnet (vgl. hiervor), so resultiert ein Deliktsbetrag unter diesem Titel von jedenfalls CHF 27`946.– (CHF 19`363.– + CHF 8`583.–, ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligungen).

3.2.4   Umstritten ist schliesslich, ob gewerbsmässiges Handeln vorliegt. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dies sei zu bejahen, weil die Berufungsbeklagte aufgrund der Höhe des ertrogenen Deliktsbetrages einen namhaften Betrag an ihre Lebenshaltungskosten erwirtschaftet habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der Deliktsbetrag, welcher nach den obigen Berechnungen bei rund CHF 40‘000.– liegt (CHF 27`946.– + CHF 11`400.–), nicht unerheblich ist und angesichts der angespannten finanziellen Lage der Berufungsbeklagten als namhaft bezeichnet werden muss. Allerdings wird das Kriterium der Gewerbsmässigkeit nicht allein durch einen hohen Deliktsbetrag und auch nicht einzig durch die mehrfache Begehungsweise begründet. Dem Täter muss vielmehr ein berufsmässiges Handeln vorgeworfen werden können. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit in der Art eines Berufes ausübt. Im vorliegenden Fall hat die Berufungsbeklagte wohl über Jahre einerseits einen zu hohen Mietzins deklariert und andererseits ein zu niedriges Einkommen aus Erwerbsmässigkeit angegeben. Da die Ergänzungsleistungen jeweils pro Monat erfolgen, liegt nach der bundesgerichtlichen Praxis kein Dauerdelikt sondern ein wiederholtes Delikt vor. Mit jeder neuen Auszahlung ist das Amt für Sozialbeiträge in arglistiger Irreführung zu einer selbstschädigenden Vermögensverfügung bestimmt worden (analog zu BGE 131 IV 83, S. 87 f.). Damit ist dem Sozialhilfebetrug die mehrfache Tatbegehung inhärent. Ebenso dient jeder Bezug bei der Sozialhilfe definitionsgemäss der Bestreitung des Lebensunterhaltes. Gerade bei Sozialhilfebetrug müssen daher bei dieser Ausgangslage für die Annahme von Gewerbsmässigkeit besondere, qualifizierende Umstände vorliegen. Die Berufungsbeklagte hat aber im vorliegenden Fall nicht besondere Zeit oder Mittel aufgewendet oder organisatorische Anstalten getroffen, um sich die deliktischen Einkünfte nach Art eines Berufes zu verschaffen. Sie hat nachweislich einmal eine Urkunde gefälscht und bei den Vorsprachen auf dem Amt für Sozialbeiträge den (höheren) Erwerb aus […] verschwiegen bzw. falsch angegeben. Eine besonders aufwendige Organisation in zeitlicher, finanzieller oder planmässiger Hinsicht ist damit nicht dargetan. Ebenso wenig ist beim geschilderten Vorgehen eine besondere Sozialgefährlichkeit erkennbar. Somit bleibt es beim Schuldspruch wegen mehrfachen Betruges.

3.3      Hinsichtlich der Strafzumessung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Berufungsbeklagte hat sich des mehrfachen Betruges sowie der Urkundenfälschung schuldig gemacht sodass – bei einem Strafrahmen, welcher von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht – eine Strafschärfung wegen Deliktsmehrheit zu erfolgen hat (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Deliktsbetrag liegt, wie oben ausgeführt bei rund CHF 40`000.– und ist somit beachtlich.

Entlastend ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte in angespannter finanzieller Lage lebt – ein Moment wie es allerdings bei jedem Sozialhilfebetrug die Ausgangssituation darstellt. Wie bereits der Strafgerichtspräsident ausgeführt hat, ist es verwerflich, gerade jenes System in seiner Existenz zu gefährden, das Menschen in bedrängter finanzieller Lage ein menschenwürdiges Leben garantieren soll. Ohne eine minimale Aufrichtigkeit der Bezüger verliert die Sozialhilfe ihre innere Berechtigung. Alles in allem, insbesondere nachdem kein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs erfolgt und nur eine einfache Urkundenfälschung vorliegt, ist die vom Strafgerichtspräsidenten festgelegte Strafe von 150 Tagessätzen à CHF 10.– angemessen. Diese ist bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen, da die Berufungsbeklagte nicht vorbestraft ist. Eine Verbindungbusse, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, ist nicht zu verhängen. Dazu besteht angesichts des hohen Alters der bereits 76-jährigen Berufungsbeklagten sowie ihrer erstmaligen Involvierung in ein Strafverfahren kein Anlass. Anhaltspunkte dafür, dass sie durch das Strafverfahren als solches nicht hinreichend beeindruckt würde und ihr daher ein „Denkzettel“ verpasst werden müsste, wie die Staatsanwaltschaft argumentiert, bestehen nicht. Somit ist auch in dieser Hinsicht das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

4.

Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Wesentlichen mit ihrer Berufung. Ebenso ist der Anschlussberufung kein Erfolg beschieden. Somit hat die Beurteilte eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– zu tragen. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 22. Juli 2014 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 10.5 Stunden inkl. 2 Stunden für die Hauptverhandlung ist angemessen, entsprechend einem Honorar von CHF 2‘010.–. Davon ist dem Verteidiger die Hälfte, somit  CHF 1‘005.— (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 80.40 MWST), als Parteientschädigung zuzusprechen. Die andere Hälfte sowie die Auslagen von CHF 16.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 81.75 (8% von CHF 1‘021.80) ist als amtliches Honorar auszurichten. Dem Verteidiger ist damit aus der Gerichtskasse ein Betrag von CHF 2‘188.95 (CHF 1‘085.40 + CHF 1‘103.55) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungsbeklagten wird eine reduzierte Gebühr von CHF 400.– auferlegt. 

            Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsbeklagten wird ein Honorar von CHF 2'010.— zuzüglich Auslagen von CHF 16.80 und Mehrwertsteuer zu 8 % (CHF 162.15), total somit CHF 2‘188.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen, davon CHF 1‘005.— (zuzüglich CHF 80.40 MWST) als Parteientschädigung.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.52 — Basel-Stadt Appellationsgericht 23.07.2014 SB.2013.52 (AG.2014.495) — Swissrulings