Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 28.03.2014 SB.2013.27 (AG.2014.314)

28. März 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,958 Wörter·~25 min·8

Zusammenfassung

ad 1: Raub (besondere Gefährlichkeit) mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln sowie Missbrauch von Schildern ad 2: Raub (besondere Gefährlichkeit) sowie Missbrauch von Schildern ad 3: Raub (besondere Gefährlichkeit) sowie Missbrauch von Schildern

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2013.27

URTEIL

vom 28. März 2014

Mitwirkende

Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Eva Kornicker Uhlmann,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A_____ , geb. [...]                                                                  Berufungskläger 1

c/o [...] 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

und

B_____ , geb. [...]                                                                  Berufungskläger 2

c/o [...],

[...] 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

und

C_____ , geb. [...]                                                                  Berufungskläger 3

c/o [...] 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Privatkläger

D_____                                                                                                                  

E_____,                                                                                                                 

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 30. November 2012

betreffend       

ad 1: Raub (besondere Gefährlichkeit), mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln sowie Missbrauch von Schildern

ad 2: Raub (besondere Gefährlichkeit) sowie Missbrauch von Schildern

ad 3: Raub (besondere Gefährlichkeit) sowie Missbrauch von Schildern

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 30. November 2012 wurde A_____ des Raubes (besondere Gefährlichkeit), der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie des Missbrauchs von Schildern schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft vom 17. Februar bis 19. August sowie seit dem 27. August 2012. B_____ wurde mit gleichem Urteil des Raubes (besondere Gefährlichkeit) und des Missbrauchs von Schildern schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 17. Februar 2012. C_____ wurde ebenfalls des Raubes (besondere Gefährlichkeit) und des Missbrauchs von Schildern schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 17. Februar 2012 Ausserdem wurden diese drei Beurteilten in solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin E_____ Schadenersatz von CHF 825.90 und eine Genugtuung von CHF 1'500.– und dem Privatkläger D_____ eine Genugtuung von CHF 15'000.– zu bezahlen. Alle drei Urteile basieren auf demselben Sachverhalt.

Mit gleichem Urteil wurden auch F_____, G_____ und H_____ verschiedener Delikte im Zusammenhang mit dem nämlichen Sachverhalt schuldig erklärt und zu bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft sowie A_____, B_____, C_____ und F_____ die Berufung erklärt.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufungskläger seien des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen und es seien die ausgesprochenen Freiheitsstrafen für A_____ auf 8, für B_____ und C_____ auf je 7 und für F_____ auf 8 Jahre zu erhöhen. In den restlichen Schuldpunkten (SVG Delikte) sei das Strafurteil zu bestätigen.

A_____ (nachfolgend: Berufungskläger 1) beantragt, das Strafurteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit) freizusprechen und stattdessen des versuchten Raubes, eventualiter des vollendeten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie des Missbrauchs von Schildern schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, mit bedingtem Strafvollzug, (Probezeit 2 Jahre), eventualiter zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, mit teilbedingtem Strafvollzug, wobei der bedingte Teil der Strafe 24 Monate betragen solle (Probezeit 2 Jahre), zu verurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er, es sei der Datenträger (DVD), auf welchem ein Ausschnitt der Fernsehsendung „[...]“ des serbischen Fernsehsenders [...] vom [...] 2011 gespeichert sei, zu den Akten zu nehmen und es seien zwei auf der internetseite [...] publizierte Berichte (Ausgabe Nr. 880 vom 28. Mai 2013) zu den Akten zu nehmen. Ebenso seien die Akten des Verfahrens vor dem Bundesamt für Justiz in Sachen Auslieferung des F_____ an Serbien beizuziehen und es sei mittels Rechtshilfeersuchen bei den Serbischen Strafverfolgungsbehörden der Stand und allfällige Ergebnisse der gegen F_____ und andere Mitbeschuldigte geführten Strafuntersuchung abzuklären. Des Weiteren sei I_____ als Zeugin zu befragen und es seien B_____ und C_____ an der Berufungsverhandlung als beschuldigte Personen zu befragen.

B_____ (nachfolgend: Berufungskläger 2) beantragt, er sei vom Vorwurf des qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit) freizusprechen und stattdessen des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie des Missbrauchs von Schildern schuldig zu erklären und dafür zu einer Strafe von 3 Jahren, mit teilbedingtem Strafvollzug, wobei der bedingte Teil 26 Monate betragen solle (Probezeit 3 Jahre), zu verurteilen. Ausserdem sei die Zivilforderung des Privatklägers D_____ auf den Zivilweg zu verweisen.

C_____ (nachfolgend: Berufungskläger 3) beantragt, er sei vom Vorwurf des qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit) freizusprechen und stattdessen des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie des Missbrauchs von Schildern schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Ausserdem seien die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen beider Privatkläger abzuweisen.

Nachdem F_____ aufgrund eines mit Bundesgerichtsurteil vom 30. August 2013 in Rechtskraft erwachsenen Auslieferungsentscheids im Oktober 2013 an Serbien ausgeliefert wurde, wurde das ihn betreffende Berufungsverfahren vorerst sistiert und danach mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Oktober 2013 vom vorliegenden Hauptverfahren abgetrennt.

Hintergrund des Strafurteils vom 30. November 2012 ist zusammengefasst die Anklage der Staatsanwaltschaft, wonach die Berufungskläger 1, 2 und 3 am 17. Februar 2012 zwischen 7:00 und 8:00 Uhr, ausgerüstet mit Werkzeug, einem ungeladenen Revolver [...] und einer Medikamentenflasche enthaltend Diethylether, in einem der Mutter des Berufungsklägers 1 gehörenden Personenwagen, an welchem sie gestohlene Kontrollschilder angebracht hatten, zur Liegenschaft [...] fuhren und sich dort durch wahlloses betätigen der Klingelanlage zutritt in das Mehrfamilienhaus verschafften. Danach klingelten sie an der Wohnungstüre der Privatkläger im vierten Stockwerk. Als Privatkläger D_____ (nachfolgend: Privatkläger) die Türe öffnete wurde er niedergeschlagen und festgehalten. Seine sich im oberen Stockwerk der Etagenwohnung aufhaltende Partnerin E_____ (nachfolgend: Privatklägerin) wurde sodann mit der ungeladenen Waffe bedroht und geschlagen. Ebenso versuchten die Berufungskläger beide Privatkläger (erfolglos) mit einem mit Diethylether getränkten Tuch zu betäuben. Nachdem sich die Privatklägerin befreien und vom Balkon der Wohnung aus um Hilfe rufen konnte, flohen die Berufungskläger 1,2, und 3. Sie nahmen dabei eine Tasche mit, welche aber nicht wie erhofft Schmuck und Gold sondern eine Dose mit Streichhölzern enthielt. Danach flohen sie im Personenwagen Richtung Allschwil, wo alle drei von der Polizei festgenommen werden konnten. Die Tat war im Vorfeld zusammen mit F_____ und G_____ geplant worden. G_____ hatte dabei den Tipp gegeben, in der Wohnung der Privatkläger befinde sich immer viel Gold und Schmuck, da die Privatklägerin ein Pfandleihgeschäft betreibe.

An der Appellationsgerichtsverhandlung wurden die Berufungskläger 1, 2 und 3 zur Sache befragt und sind ihre Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

Berufungen gegen Urteile der Kammer des Strafgerichts beurteilt die Kammer des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO [EG StPO; SG 257.100] i.V.m. § 72 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Alle vier Berufungen wurden je rechtzeitig angemeldet (Art. 399 Abs. 1 StPO), erklärt (Art. 399 Abs. 3 StPO) und schriftlich begründet. Auf sämtliche Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten. Aufgrund der Abtrennung der Berufung des F_____ vom vorliegenden Verfahren ist diese nicht Gegenstand dieses Urteils.

2.        

2.1      Der Berufungskläger 1 stellt diverse Verfahrensanträge. Offensichtlich will er mit den beantragten Beweisen aufzeigen, dass dem vermeintlich gefährlichen Mitangeschuldigten F_____ im vorgeworfenen Raub eine wichtigere, ihm selber aber eine untergeordnetere Rolle zukommt, als die Vorinstanz angenommen hat. Der Berufungskläger 1 lässt geltend machen, er sei zu der Tat lediglich angeheuert worden, die treibende Kraft aber sei F_____ gewesen. Die Berufungskläger 2 und 3 würden ihn (den Berufungskläger 1) indessen als Anführer darstellen und F_____ nicht belasten. Dies täten sie allerdings allein aus grosser Angst vor F_____., da „in Betracht gezogen werden müsse, dass sie um ihr Leben und auch um dasjenige ihrer Familienangehörigen fürchten müssten, wenn sie gegen F_____ aussagen würden“. Die Hintergründe des in Serbien gegen F_____ geführten Strafverfahrens dürften „nicht im Dunkeln gelassen werden, da sie offensichtlich Einfluss auf das Aussageverhalten des Berufungsklägers 2 und 3 hätten“. Es handle sich dabei um eine Strafuntersuchung im Rahmen des Verschwindens einer Person (J_____). Der Ausschnitt aus der Fernsehsendung „[...]“ des serbischen Fernsehsenders [...] vom [...] 2011 und die zwei auf der Internetseite [...] publizierten Berichte (Ausgabe Nr. 880 vom 28. Mai 2013) würden Informationen zu diesem Verfahren liefern (ebenso wohl die Akten des Bundesamtes für Justiz und das zu beantragende Auskunftsbegehren bei den serbischen Strafverfolgungsbehörden). Aussagen des als Zeugen zu befragenden Bruder des Berufungsklägers 1, I_____, könnten zudem die von F_____ vorgebrachten Gründe für seine zahlreichen Telefonate am Freitag 17. Februar 2012 (Tag der Begehung des zu beurteilenden Raubs) widerlegen.

2.2      Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind sämtliche Beweise abzunehmen, die sich auf entscheidrelevante Tatsachen beziehen (BGE 127 I 54 E. 2.b S. 56). Jedoch kann gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts das Gericht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. Art. 318 Abs. 3, Art. 331 Abs. 3 StPO) auf die Abnahme ergänzend beantragter Beweise verzichten, wenn weitere Abklärungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu keinem neuen Ergebnis führen könnten. Ein solcher Verzicht ist zulässig, wenn das fragliche Beweismittel eine für die Entscheidfindung nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, oder wenn das Gericht in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür annehmen darf, dass diese durch zusätzliche Beweisvorkehren nicht mehr beeinflusst würde (vgl. statt vieler: BGer 6B_95/2011 vom 31. Mai 2011 E.2.4 m.w.H.).

2.3      Der Berufungskläger 1 verkennt, dass die Beurteilung seiner Funktion innerhalb der Tatplanung und –ausführung keineswegs einzig auf den Aussagen der Berufungskläger 2 und 3 beruht, sondern sich (auch) aus anderen Umständen ableiten lässt. So führt die Vorinstanz in ihren sorgfältigen Erwägungen zur Rolle des Berufungsklägers 1 aus, dass dieser gemäss eigenen Aussagen bereits an der frühen Planung der Tat – zusammen mit F_____ und G_____ – beteiligt war. Später beschaffte er den Berufungsklägern 2 und 3 eine Unterkunft in Basel, kaufte mit diesen beiden zusammen die als Tarnung dienenden Arbeitsoveralls und Tatwerkzeuge, entwendete mit ihnen die Fahrzeugschilder, stellte das Tatauto zur Verfügung und fuhr dieses zum Tatort sowie während der Flucht (Urteil S. 17 mit Angaben zu den Aktenstellen). Anders als die Berufungskläger 2 und 3 war er demnach an der Tat von Beginn weg beteiligt. Dass ihm innerhalb der ausführenden Tätergruppe die Position des Anführers zukam legen ausserdem sein Alter sowie der Umstand, dass er der einzige Ortskundige ist, nahe. An diesen als erwiesen zu erachtenden Umständen kann auch eine nähere Beleuchtung der Person und der Tatrolle des F_____ nichts ändern, weshalb diese Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren gegen F_____ in Serbien nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist und somit keine gesicherten Anhaltspunkte für die Rollenverteilung beim Raub in Basel liefern kann.

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft bemängelt die rechtliche Qualifikation der Haupttat durch die Vorinstanz. Während das Strafgericht das Vorgehen der drei Täter als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB (besondere Gefährlichkeit) qualifizierte, vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, es habe eine Verurteilung wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB zu erfolgen. Angesichts der vom Privatkläger erlittenen Augenverletzung würde eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB vorliegen, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Art. 140 Ziff. 4 StGB greife. Die vom Privatkläger beschriebenen Doppelbilder seien ohne Zweifel eine dauernde und erhebliche Störung eines Organs.

3.2      Der Berufungskläger 1 behauptet, anfänglich unbedeutend an der Tat beteiligt gewesen zu sein (vgl. oben Ziff. 2.1 und 2.3), wobei sich der Umfang seines Tatbeitrages sukzessive im Laufe der Ausführung vergrössert habe, nachdem er zuerst die Berufungskläger 2 und 3 nur an den Tatort habe chauffieren wollen. Im Weiteren habe das Strafgericht die Tat rechtlich nicht korrekt gewürdigt. Die mitgeführte Waffe sei ungeladen gewesen. Die konkrete Umsetzung des als Einbruch geplanten Delikts sei nicht professionell sondern vielmehr ungeordnet und dilettantisch erfolgt.

3.3      Der Berufungskläger 2 ist zunächst der Ansicht, es liege lediglich der Versuch eines Raubes vor, da die Täterschaft nicht die erhofften Gegenstände erbeutet habe, sondern lediglich eine (wertlose) Tasche und Dose, für welche keine Bereicherungsabsicht vorhanden gewesen sei. Die besondere Gefährlichkeit eines Raubes läge nicht vor, da die Vorgehensweise der Täter auf die nötigste Gewaltanwendung beschränkt gewesen sei. Ihm (dem Berufungskläger 2) komme bei diesem Raub eine relativ kleine Rolle zu. Seine zwei Schläge gegenüber den Privatklägern seien nicht von besonderer Schwere oder Grausamkeit geprägt gewesen.

3.4      Der Berufungskläger 3 führt aus, ihm sei vor der Tatausführung mitgeteilt worden, es sei ein Einbruchdiebstahl in eine unbewohnte Wohnung geplant. Für die von den Mitbeteiligten an den Privatklägern verübten Gewaltexzesse habe er nicht einzustehen, da er hierfür keine Verantwortung trage. Dies und seine Geständnisbereitschaft seien bei der Strafzumessung zu würdigen und die Freiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren.

4.

4.1      Was das Beweisergebnis anbelangt, ist auf die zahlreichen, objektiven Beweise sowie die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil S. 13 ff.). So konnten im Fluchtfahrzeug Strickmützen, Handschuhe, ein Rucksack, zwei Brecheisen, 2 Schraubenzieher, eine Rolle Klebband, acht Kabelbinder und ein Revolver sichergestellt werden (act. 218a). In der Tatwohnung wurde die Flasche enthaltend Diethylether von der Täterschaft zurückgelassen (act. 1130). Die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin samt Fotomaterial vom 24. Mai 2012 (act. 1169 ff.) und die schriftliche Beantwortung von Fragen der Staatsanwaltschaft durch die zuständigen Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals BS vom 27. Juni 2012 (act. 1187 f.) belegen die erlittenen Verletzungen des Privatklägers ebenso wie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 16. Mai 2012 (act. 1237 ff.).

4.2      Zudem ist auf die detaillierten und schlüssigen Aussagen des Privatklägers abzustellen: Sowohl in der Voruntersuchung wie auch vor Strafgericht machte er gleichbleibende, kohärente und logische Angaben zum Tathergang. So gab er in der ersten Einvernahme und später vor Strafgericht praktisch identisch zu Protokoll, dass es um ca. 08:20 Uhr an der Wohnungstüre geklingelt habe. Er sei im Badezimmer gewesen und die Privatklägerin noch im Bett gelegen. Im ersten Moment habe er gedacht, es habe an der Haustüre (zum Wohnblock) geklingelt. Doch dann habe es an die Wohnungstüre geklopft. Er habe gedacht, es sei eine Nachbarin. Er sei in seiner Dachwohnung die Treppe heruntergestiegen und habe gerufen, er komme sogleich. Er habe den Schlüssel gedreht und durch den Türspion ein Gesicht gesehen. Sofort habe jemand die Türe aufgerissen und er habe einen heftigen Faustschlag ins Gesicht erhalten. Dabei sei er rückwärts auf die zweitunterste Treppenstufe gefallen. Ein Mann sei sogleich auf seine Brust gekniet und habe ihn fixiert. Gleichzeit habe er gesehen, dass zwei weitere Männer die Wohnungstreppe hoch gerannt seien. Er habe versucht, sich zu befreien und mit einem Bein gegen die Wohnungstüre zu schlagen und habe um Hilfe gerufen. Kurze Zeit später sei einer der beiden Männer, die zuvor in das obere Stockwerk gerannt seien, zurückgekommen und habe ihm ein Tuch auf das Gesicht gedrückt, wahrscheinlich um ihn zu betäuben. Der Mann, der ihn bis zu diesem Zeitpunkt fixiert hatte, habe ihn losgelassen und der andere sei auf ihn gekniet. Von oben habe er die Hilfeschreie der Privatklägerin gehört. Es seien ein paar Minuten vergangen, während welcher er weitere Schreie der Privatklägerin gehört habe. Plötzlich seien die Männer von oben nach unten gekommen und hätten die Wohnung verlassen (act. 1132 ff., 1150 ff., Prot. HV act. 2569 ff.).

4.3      Wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht feststellte, sind die Depositionen der Privatklägerin mit einer gewissen Zurückhaltung zu werten, da diese nicht in allen Punkten zu überzeugen vermögen. Allerdings sind vorhandene Ungereimtheiten kaum darauf zurückzuführen, dass die Privatklägerin bewusst falsch aussagen wollte. Vielmehr hat das traumatische Erlebnis wohl dazu geführt, dass sie gewisse Abläufe durcheinander bringt oder nicht mehr genau weiss. Jedenfalls kann aber auch auf ihre Aussagen in Bezug auf die Gewalteinwirkung und die Bedrohungssituation ohne Weiteres abgestellt werden. Ein Täter sei in ihr Zimmer gekommen, habe sie festgehalten und habe ihr ein Tuch mit einem Mittel auf ihre Nase gedrückt. Der Täter habe sie auch geschlagen. Im Gerangel sei seine Maske (wohl Mütze) vom Gesicht gerutscht. Darauf habe er sie mit der Pistole ins Gesicht geschlagen. Er habe die Pistole gegen ihren Kopf gehalten und ihr befohlen, sich auf den Boden zu setzen. Dann habe er ihren Schmuck gesucht. Sie sei in die Küche gerannt und habe laut um Hilfe geschrien (act. 1199 ff., 1217 ff., Prot. HV act. 2572 ff.).

4.4      Diese Angaben sowie die des Privatklägers stimmen letztlich auch mit den Aussagen der Berufungskläger überein, welche im Laufe der Ermittlungen grundsätzlich nicht bestritten, den Raub begangen zu. So gab etwa der Berufungskläger 2 zu Protokoll, er habe den Privatkläger geschlagen und sei dann die Treppe hoch gegangen. Einer der beiden anderen sei wohl unten beim Privatkläger geblieben (act. 1351). Oben habe er die Privatklägerin geschlagen und den ungeladenen Revolver gehalten. Er stritt auch nicht ab, dass die Täter den Versuch unternahmen, die Opfer zu betäuben (act. 1355). Er und der Berufungskläger 3 hätten ausserdem in einem Schubladenschrank und in einer Kommode nach Schmuck gesucht (act. 1357 f.).

5.        

5.1      Auf Grund dieser Beweislage lässt sich die Tat beinahe lückenlos rekonstruieren. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urteil S. 13 ff.). Dass die drei angeschuldigten Berufungskläger ihre eigene Rolle jeweils zu verharmlosen suchen, vermag dieses Resultat der Beweiswürdigung nicht zu beeinflussen. Besonders wichtig ist die Feststellung, dass es sich hier um eine geradezu „klassische“ Mittäterschaft handelt, bei welcher jeder Täter für das Vorgehen seiner Mittäter einstehen muss und es keine Beschränkung der Verantwortung auf die eigenen Tatbeiträge gibt (Forster, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, vor Art. 24 StGB N 8). Die Tat wurde von allen Beteiligten von langer Hand vorbereitet. Dabei lässt das Beschaffen des (ungeladenen) Revolvers, des Narkosemittels, des Klebbandes und der Kabelbinder einzig den Schluss zu, dass – sollten sich Personen in der Wohnung aufhalten – ein Raubüberfall geplant war, welcher schlussendlich auch durchgeführt wurde. Die Ausübung von Gewalt und Drohung war mithin von Anfang an beabsichtigt, sollten sich diese Druckmittel als notwendig erweisen, um an die Beute zu gelangen. Dass insbesondere der Berufungskläger 3 nichts davon gewusst haben will, kann mit seinen eigenen Aussagen widerlegt werden. Ihm war bekannt, dass den Tätern Diethylether zur Verfügung stand (Prot. HV act. 2564). Jedenfalls nutzte er zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit, von der Gewaltausübung Abstand zu nehmen, weder als er vom Diethylether Kenntnis nahm, noch als der Berufungskläger 2 dem Privatkläger unmittelbar nach Aufschliessen der Tür ins Gesicht schlug und dieser zu Fall kam. Vielmehr lässt der koordinierte Ablauf auf eine entsprechende Planung schliessen. Die Behauptung des Berufungsklägers 3, lediglich von einem Einbruch in eine unbewohnte Wohnung ausgegangen zu sein, ist eine Schutzbehauptung. Dementsprechend ist nicht wesentlich, wer die einzelnen Gewalthandlungen tatsächlich ausführte, auch wenn insbesondere die Schläge in das Gesicht des Privatklägers und der Privatklägerin aufgrund eines entsprechenden Geständnisses dem Berufungskläger 2 zugeordnet werden können (Prot. HV act. 2563, Prot. HV S. 4). Gewaltexzesse, die nicht vom gemeinsamen Tatentschluss gedeckt gewesen wären, sind nicht ersichtlich.

5.2      Raub ist gemäss Art. 140 StGB die Anwendung von Gewalt oder Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben oder aber die Verursachung einer Widerstandsunfähigkeit mit dem Ziel, einen Diebstahl zu begehen oder eine bereits weggenommene Sache behalten zu können. Art. 140 StGB unterscheidet vier verschiedene Eskalationsstufen. Neben dem Grundtatbestand (Ziff.1) ist die erste Qualifikationsstufe erreicht, wenn der Täter eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Ziff. 2). Im vorliegenden Fall führten die Täter einen Revolver mit und setzten diesen als Schlaginstrument ein (vgl. Aussagen Privatklägerin act. 1202, 1217; Gutachten IRM act. 1243). Dieses Vorgehen erfüllt jedoch diese Qualifikation gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Die hier mitgeführte Waffe war nicht geladen und die Täter verfügten auch nicht unmittelbar über die entsprechende Munition (BGE 110 IV 80 E. 1a S.82). Ebenso wenig ist der Revolver eine „andere gefährliche Waffe“, da ein ungeladener Revolver nicht ohne Weiteres dazu geeignet ist, einen Menschen schwer oder gar tödlich zu verletzen (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Auflage 2013, Art. 139 StGB N 150, 166)

5.3     

5.3.1   Nach Ansicht der Staatsanwalt soll das Vorgehen der Täterschaft als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB qualifiziert werden. Diese Qualifikation trifft zu, wenn die Täterschaft sein Opfer entweder in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Gemäss ärztlicher Berichte (aktuellster Bericht vom 19. Dezember 2013) leidet der Privatkläger bleibend an einer persistierenden Motilitätsstörung (Bewegungsstörung) und Diplopie (Doppelbilder) bei erlittener Blowout-Fraktur des linken Auges. Gemäss seinen Angaben hat sich das Sehen der Doppelbilder insofern reduziert, als er solche – sofern er eine Brille mit Prismengläsern trage – nur noch beim Aufblicken (Blick nach Oben) bemerke. Das Fortbestehen dieser Einschränkung bestätigte der Privatkläger an der Berufungsverhandlung (Prot. HV S. 5). Diese jüngste Einschätzung der Tatfolgen deckt sich mit den Aussagen des Privatklägers anlässlich der Strafgerichtsverhandlung. Dort berichtete er, die Doppelbilder seien anfänglich ausgeprägt gewesen. Nach einigen Monaten sei es besser geworden. Beim Arbeiten, am Tisch, beim Lesen oder am Computer habe er keine Probleme mehr (Prot. HV act. 2572).

5.3.2   Die Staatsanwaltschaft wirft die Frage auf, ob diese Beeinträchtigung unter das Tatbestandsmerkmal der schweren Körperverletzung gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB zu subsumieren ist. Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. Das Auge ist ein wichtiges Organ des Menschen. Die Funktionstüchtigkeit des linken Auges des Privatklägers ist den obigen Feststellungen nach aufgrund der Folgen der Straftat voraussichtlich zeitlebens beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung bedeutet aber noch nicht per se eine schwere Körperverletzung. Diese ist erst gegeben, wenn das Organ verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird, wenn es also verloren oder in seiner Funktion dauernd und erheblich beeinträchtigt ist (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Auflage 2013, Art. 122 StGB N 15; BGE 129 IV 1 E. 3.2 S. 3). So unangenehm oder lästig diese Doppelbilder auch sein mögen, sie beeinträchtigen das normale Sehen beim Tragen einer Brille nur beim Blick nach oben. Anders als bei einem Prothesenträger fehlt dem Privatkläger auch nicht ein Körperteil, sondern ist er „lediglich“ permanent auf ein Hilfsmittel (die Brille) angewiesen. Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des Gesetzes ist deshalb abzulehnen, wenn auch festzustellen bleibt, dass es sich vorliegend aufgrund der physischen Folgen, die der Privatkläger zu ertragen hat, um einen Grenzfall handelt. Indessen rechtfertigt sich auch aufgrund der angedrohten Mindeststrafe (5 Jahre) an die Schwere der Verletzung hohe Anforderungen zu stellen (vgl. dazu die Kritik von Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 155). Bei der Prüfung einer Erfüllung des mit der Generalklausel des Art. 122 Abs. 3 StGB erfassten Tatbestands der schweren Körperverletzung  – namentlich einer „andere schwere Schädigung des Körpers“ – haben die gleich strengen Anforderungen wie bei der Ermittlung einer Beeinträchtigung eines wichtigen Organs gemäss Abs. 2 zur Anwendung zu gelangen. Indikatoren können eine sehr lange Dauer des erforderlichen Spitalaufenthalts, eine lange Arbeitsunfähigkeit, der Grad der aus der Verletzung resultierenden Invalidität oder die erlittenen Schmerzen sein. Die Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers dauerte einige Monate und er erlitt in der ersten Zeit nach dem Vorfall zweifelsohne Schmerzen. Aufgrund des hoch anzusetzenden Massstabs sind indessen auch damit die Voraussetzungen einer Qualifizierung gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht gegeben.

5.4     

5.4.1   Bleibt zu prüfen, ob entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 3 StGB aufgrund einer besonderen, sich in der Tatausführung manifestierenden Gefährlichkeit der Täter erfüllt wurde. Voraussetzung für die Bejahung der besonderen Gefährlichkeit bildet eine gegenüber dem Grundtatbestand des Raubes erhebliche Erhöhung des Unrechtsgehalts der Tat. Die Gefährlichkeit muss sich auf die Art und Weise der Tatbegehung beziehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine Bestrafung nach Art. 140 Ziff. 3 StGB nur in Frage, wenn die Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt; die Gefährlichkeit des Täters soll mit den Tatumständen, etwa der besonders kühnen, verwegenen, heimtückischen oder skrupellosen Art, wie er die Tat begeht, begründet werden (BGE 116 IV 312 E. 2e S. 317 m.w.H. ; Donatsch, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 140 StGB N 15). Als massgebende Kriterien werden die Höhe der erhofften Beute, der planerische und technische Aufwand, das Überwinden moralischer und technischer Hindernisse, professionelle Vorbereitung der Tat sowie hartnäckiges, hinterlistiges und brutales Vorgehen genannt (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 78).

5.4.2   Die drei Berufungskläger planten die Tat durchaus professionell. Sie kauften sich einheitliche Overalls, um beim Betreten der Liegenschaft den Eindruck zu erwecken, sie seien Handwerker und dadurch nicht aufzufallen. Sie entwendeten die Nummernschildern eines Personenwagens, um die Identifikation ihres eigenen Personenwagens zu erschweren. Sie nahmen einen Revolver, Kabelbinder, Klebband und Diethylether mit an den Tatort, nachdem sie vorgängig den Entschluss gefasst hatten, die Wohnung auch bei Anwesenheit der Bewohner zu betreten, da sich diese bei zwei früheren Versuchen dort aufgehalten hatten und sie offenbar nicht mehr länger warten wollten. Danach begaben sich die Berufungskläger 1, 2 und 3 zu Dritt zur Wohnung des älteren Paares, wo sie nicht mit erheblichem Widerstand rechnen mussten: Sie klingelten morgens um 08:20 Uhr und damit zu einer Zeit, zu welcher das ältere Paar wohl kaum mit einem Raubüberfall rechnete und sie von einem Überraschungsmoment profitieren konnten. Dementsprechend schloss der Privatkläger die Türe auch ohne grosse Bedenken auf. Die Berufungskläger rissen die Türe auf, sobald der Privatkläger den Schlüssel gedreht hatte. Anstatt den älteren Herrn in die Wohnung zu drängen und zu versuchen, ihn zur Herausgabe der Beute zu bewegen, schlugen die Berufungskläger ihn sogleich mit der Faust ins Gesicht, woraufhin er rückwärts auf die Treppe stürzte. Dort wurde er während Minuten fixiert und musste mit anhören, wie seine Partnerin, die Privatklägerin, im oberen Stock um Hilfe schrie. Die Täter schlugen sodann die ihnen körperlich weit unterlegene Privatklägerin ebenfalls brutal mit der Waffe und der Faust und bedrohten sie mit der Waffe. Beiden Privatklägern wurde ein mit Diethylether getränktes Tuch ins Gesicht gedrückt, ohne jedoch die erhoffte Wirkung zu erzielen. Bei der Würdigung des gesamten Vorgehens der drei in Mittäterschaft agierenden Berufungskläger muss vor diesem Hintergrund von einem unnötig brutalen und hartnäckigen Vorgehen gesprochen werden, welches ein sehr hohes Unrechtsgehalt aufweist. Folglich sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz allesamt zutreffend und eine Subsumtion der Tat unter Art. 140 Ziff. 3 StGB gerechtfertigt.

5.5      Der Berufungskläger 2 macht geltend, es läge lediglich ein versuchter Raub vor, da die Täter die erhoffte Beute in der Wohnung nicht finden konnten und stattdessen wertlose Dinge mitnahmen. Er weist mit anderen Worten darauf hin, dass der gewünschte Erfolg, nämlich die Bereicherung durch den Diebstahl, nicht eingetreten ist, nachdem die angeschuldigten Berufungskläger allerdings die Tat bereits vollendet hatten. Entsprechend stellten sie erst auf der Flucht fest, dass sie keine Wertgegenstände, insbesondere nicht den erwarteten Schmuck und das Gold entwendet hatten. Auch der Berufungskläger 1 plädiert für eine Verurteilung wegen versuchten Raubes. Dass die Täter keine Wertgegenstände zu entwenden vermochten, ist indessen irrelevant, da es sich bei dem dem Raub inhärenten Diebstahl um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt. Damit bedarf es keines über die Tatvornahme hinausgehenden äusseren Erfolges, weshalb die Begehung eines vollendeter Versuchs gar nicht möglich ist, sondern sich das Delikt in der Tathandlung erschöpft (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht ATI, 4. Auflage 2011, § 9 N 9; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 81). Schliesslich gilt zu erwähnen, dass das Gesetz bei Raub keine Unterscheidung macht, ob die gestohlene Sache von geringem Wert ist oder nicht (Art. 172ter Abs. 2 StGB). Damit wurden die Berufungskläger 1, 2 und 3 zu Recht der Begehung eines vollendeten qualifizierten Raubes und nicht eines versuchten qualifizierten Raubes schuldig gesprochen.

6.

6.1      Die Berufungskläger 1, 2 und 3 bemängeln auch je die Strafzumessung der Vorinstanz und beantragen mildere Strafen. Nachdem der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz in jeder Hinsicht gefolgt werden kann, ist keine neue Strafzumessung aufgrund anderer Mindeststrafandrohungen vorzunehmen. Aufgrund von Art. 140 Ziff. 3 StGB darf das Minimum einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren nicht unterschritten werden. Wegen der Tatmehrheit ist Art. 49 StGB anzuwenden.

6.2      Die Erwägungen des Strafgerichts zur Strafzumessung erweisen sich als ausführlich und differenziert. Es kann in erster Linie auf diese verwiesen werden. Zusammenfassend ist lediglich herauszustreichen, dass das Verschulden der drei Berufungskläger – auch im Rahmen von Art. 140 Ziff. 3 StGB – als schwer bezeichnet werden muss, unabhängig davon, dass die tatsächlich erlangte Beute äusserst bescheiden ausgefallen ist. Sie überfielen am frühen Morgen ein älteres Paar auf unnötig brutale Weise. Die sich auf unterschiedlichen Stockwerken befindlichen Opfer wussten während Minuten nicht, was mit dem anderen geschieht, sondern hörten je nur dessen Hilferufe. Beide wurden körperlich massiv malträtiert. Auch wenn die Augenverletzung des Privatklägers rechtlich nicht als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu qualifizieren ist, hat dessen lebenslange Beeinträchtigung aufgrund bleibender Diplopie bei der Strafzumessung erheblich ins Gewicht zu fallen. Allein aus diesem Grund ist es angezeigt, die Strafe in der Nähe des qualifizierten Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 4 StGB (5 Jahre bei Zufügung einer schweren Körperverletzung) anzusiedeln. Auch darf entgegen den Beteuerungen der angeschuldigten Berufungskläger nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Tat sehr wohl professionell vorbereitet wurde. Es mag zwar dilettantisch erscheinen, dass die Täter den erhofften Schmuck nicht zu erbeuten vermochten und der Einsatz des Diethylethers aufgrund der falschen Anwendung nicht die beabsichtigte Wirkung entfaltete. Dies ändert aber nichts daran, dass die Berufungskläger die Tat planten, die für den Raub notwendigen Utensilien organisierten und mitnahmen und mit ihrem massiven und brutalen körperlichen Vorgehen, bei dem die drei zusammen wirkten, dem älteren Paar keine Chance liessen. Auch zeugt es von erheblicher Hartnäckigkeit, dass die Berufungskläger 1, 2 und 3 zwei Mal nicht zur Tat schritten, nachdem sie die Anwesenheit der Bewohner in der Wohnung festgestellt hatten, und dann ein drittes Mal unter allen Umständen an den Schmuck gelangen wollten. Jeder einzelne hätte genügend Zeit gehabt, die Situation zu überdenken und von einem solchem Vorgehen Abstand zu nehmen. Soweit die Berufungskläger 2 und 3 eine Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit augrund ihrer (angeblichen) Schulden im Bereich einiger hundert Schweizerfranken beim Berufungskläger 1 andeuten (Prot. HV S. 4 f.), vermögen diese offensichtlich keine strafmildernde Abhängigkeit zu begründen (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 48 StGB N 20). Ebenso wenig vermag der Berufungskläger 1 darzulegen, weshalb er aufgrund der (behaupteten) Persönlichkeit des F_____ (vgl. Plädoyer Prot. HV S. 6 f.) nicht in der Lage gewesen sein soll, eine eigenständige Entscheidung betreffend seine Teilnahme am Delikt zu treffen,

6.3      Zu Recht hat die Vorinstanz das Strafmass der drei angeschuldigten Berufungskläger individuell festgelegt. Dabei wiegt insbesondere das Verschulden des Berufungsklägers 1 als Lenker des Fluchtfahrzeuges im Rahmen der Widerhandlungen gegen das SVG sehr schwer. Er beging in vollständiger Missachtung diverser Verkehrsregeln eine haarsträubend gefährliche Fahrt durch Wohnquartiere und gefährdete damit andere Verkehrsteilnehmer und vor allem Fussgänger massiv. Zu Recht fiel die Strafe des Berufungsklägers 1 mit 5 Jahren deswegen höher aus als diejenigen der Berufungskläger 2 und 3.

6.4      Die gegenüber der Strafe des Berufungsklägers 2 um ¼ Jahr geringere Freiheitsstrafe des Berufungsklägers 3 rechtfertigt sich insofern, als dieser einen weniger dominanten Part beim Raub inne hatte und insbesondere die Schläge gegen die Privatkläger nicht selber ausführte. Die Reduktion erfolgte indessen richtigerweise nur in geringem Mass, da er sich als Mittäter der strafrechtlichen Verantwortung für die Brutalität seiner Kumpanen nicht entziehen kann (vgl. oben Ziff. 5.1).

7.        

7.1      Das Strafgericht hat den von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatz von CHF 825.90 sowie die gestellte Genugtuungsforderung von CHF 1'500.– gutgeheissen. Ebenso hat es der Genugtuungsforderung des Privatklägers von CHF 15'000.– entsprochen. Die Berufungskläger 1, 2 und 3 wurden dabei solidarisch zur Zahlung sämtlicher Zivilforderungen verpflichtet. Der Berufungskläger 2 anerkennt die Zivilforderungen der Privatklägerin, will aber die Genugtuungsforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen haben, da er sich für dessen Augenverletzung nicht in der Verantwortung sieht. Der Berufungskläger 3 beantragt die vollständige Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger.

7.2      Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b StPO hat das Gericht über adhäsionsweise geltend gemachte sowie hinreichend begründete und bezifferte Zivilforderungen zu entscheiden, wenn es zu einem Schuldspruch gelangt. Die Privatkläger haben ihre Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderungen beziffert und begründet. Die Berufungskläger 2 und 3 haften aufgrund ihrer Mittäterschaft für sämtliche kausal mit dem Delikt zusammenhängenden Schäden bzw. die daraus resultierenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (vgl. oben Ziff. 5.1). Damit ist das angefochtene Urteil auch betreffend die Beurteilung der Zivilansprüche zu bestätigen.

8.        

Entsprechend den Erwägungen ist das Strafurteil vollumfänglich zu bestätigen. Aufgrund des teilweisen Unterliegens der Staatsanwaltschaft ist den Berufungsklägern 1, 2 und 3 je eine reduzierte Urteilsgebühr aufzuerlegen. Den amtlichen Verteidigern der Angeschuldigten ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Die Berufungskläger tragen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von je CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger des A_____, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 7'372.– und ein Auslagenersatz von CHF 234.25, zuzüglich 8% MWST auf CHF 7'606.25 von CHF 608.50, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Dem amtlichen Verteidiger des B_____, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3’577.30 und ein Auslagenersatz von CHF 97.50, zuzüglich 8% MWST auf CHF 3'674.80 von CHF 294.–, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Dem amtlichen Verteidiger des C_____, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'154.40 und ein Auslagenersatz von CHF 59.–, zuzüglich 8% MWST auf CHF 3'213.40 von CHF 257.10, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Vorsitzende                                                        Die Gerichtsschreiberin

Dr. Jeremy Stephenson                                           lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.27 — Basel-Stadt Appellationsgericht 28.03.2014 SB.2013.27 (AG.2014.314) — Swissrulings