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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.07.2014 SB.2013.102 (AG.2014.497)

23. Juli 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,601 Wörter·~8 min·9

Zusammenfassung

betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrugs

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.102

URTEIL

vom 23. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ ,                                                                                   Berufungskläger/

geb. [...]                                                                                          Beschuldigter

[...]    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 27. August 2013

betreffend betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2012 wurde A_____ wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Auf Einsprache des Beschuldigten hin hat der Strafgerichtspräsident  A_____ mit Urteil vom 27. August 2013 des einfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig erklärt und ihn zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A_____ am 14. Oktober 2013 vollumfänglich Berufung erklärt und auf Aufforderung der Verfahrensleitung, seine Berufung zu begründen, am 7. Dezember 2013 eine „Stellungnahme zum Strafbefehl“ eingereicht. Darin hat er geltend gemacht, er habe am 3. Dezember 2012 nach Erhalt des Strafbefehls erfolglos bei der Staatsanwaltschaft vorzusprechen versucht, worauf ihm telefonisch ein neuerlicher Termin für den 4. Dezember 2012 in Aussicht gestellt worden sei. Nach längerer Wartezeit an diesem Tag habe man ihm mitgeteilt, dass die zuständige Staatsanwältin nicht da sei und er eine schriftliche Einsprache machen solle. Ihm sei bis heute nicht bekannt, wer den Strafbefehl erwirkt habe. Er sei mit dubiosen Methoden vom Betreibungsamt in den Konkurs getrieben worden. Die Darstellung des Sachverhalts sei falsch. In ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2013 hat die Staatsanwaltschaft erklärt, es sei richtig, dass der Berufungskläger am 3. Dezember 2012 unangemeldet erschienen sei und man ihm ausgerichtet habe, dass er gegen den Strafbefehl schriftlich Einsprache erheben könne; hingegen werde man nicht mit ihm über den Strafbefehl diskutieren. Falsch sei dagegen die sinngemässe Behauptung, wonach ein Termin für den 4. Dezember 2012 vereinbart worden sein soll. Mit Eingabe vom 12. Januar 2014 hat der Berufungskläger unter Verweis auf sein Schreiben vom 7. Dezember 2013 an seiner Darstellung festgehalten. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juli 2014, von deren Teilnahme die Staatsanwaltschaft dispensiert worden ist, ist der Berufungskläger zum Vortrag gelangt. Ein in der Verhandlung vorab gestelltes Ausstandsbegehren gegen die Vorsitzende hat das Gericht abgewiesen. Es wird hierfür grundsätzlich auf den separaten Entscheid vom 23. Juli 2014 verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Auf die formund fristgerecht erklärte Berufung des erstinstanzlich verurteilten Berufungsklägers ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

2.1      Dem erstinstanzlichen Urteil liegt folgender, von der Vorinstanz als erwiesen erachteter Sachverhalt zugrunde: Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe im Rahmen des am 20. Juni 2011 über ihn eröffneten Konkurses Vermögenswerte verheimlicht. Dies derart, dass er bei der Inventaraufnahme vom 27. Juni 2011 durch die Gantbeamtung Basel-Stadt trotz Hinweis auf die Strafbestimmungen in Zusammenhang mit der Konkurseröffnung (am 24. Juni 2011) lediglich zwei Konten in der Schweiz angegeben habe, nicht hingegen zwei weitere Konten bei der [...] sowie ein Depot bei der [...]Bank; diese Konten resp. das Depot seien erst nachträglich handschriftlich ergänzt worden. Der Berufungskläger habe zudem anlässlich einer Einvernahme bei der Konkursverwalterin am 14. Juli 2011 zu Protokoll gegeben und unterschriftlich bestätigt, dass das am 27. Juni 2011 aufgenommene Inventar vollständig und richtig sei. Erneut sei er auf die Strafbestimmungen von Art. 163ff. StGB aufmerksam gemacht worden. In der Folge habe das Konkursamt aufgrund einer angeordneten Postsperre von den vorgenannten Konten resp. dem Depot in Deutschland Kenntnis erhalten. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers, wonach es sich bei den fraglichen deutschen Konten nicht um sein Vermögen, sondern um Familienkonten handle, die er lediglich für seine Frau und seine Kinder verwalte, würden die vorliegenden Akten belegen, dass er – zumindest nach aussen – für alle drei fraglichen Konten als der einzig Berechtigte auftrete; die Konten würden ausschliesslich auf seinen Namen lauten, und es bestünden keine der Bank bekannten Rechte Dritter an den Guthaben. Allein deshalb wäre er verpflichtet gewesen, die Konten im Konkurs zu deklarieren. Es hätte dem Konkursamt oblegen, die eventuell intern bestehende Beteiligung weiterer Familienmitglieder abzuklären und die Konten gegebenenfalls aus der Konkursmasse auszusondern.

Die Vorinstanz hat erwogen, indem der Berufungskläger die Konten resp. das Depot in Deutschland trotz Hinweis auf die Strafbestimmungen nicht deklariert habe, habe er zum (potenziellen) Schaden seiner Gläubiger Vermögenswerte verheimlicht. Damit habe er den Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Dass er bei einer späteren Gelegenheit die Richtigkeit der bei der Inventaraufnahme gemachten Angaben noch einmal bestätigt habe, habe demgegenüber keinen zusätzlichen eigenen Unrechtswert mehr. Es komme deshalb zu einem Schuldspruch wegen einfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB.

2.2      Wenngleich die Berufungserklärung wenig klar formuliert wurde, so ergibt sich daraus immerhin, dass das Urteil vollumfänglich angefochten wird und dass die rechtlichen Erwägungen wie auch die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unrichtig sein sollen. Dem Berufungskläger wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich schriftlich noch präziser zu äussern, was er getan hat. Allerdings schildert er dort – wie in der Prozessgeschichte dargelegt – einzig Vorkommnisse auf der Staatsanwaltschaft sowie auf dem Konkursamt. Er setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil in keiner Art und Weise auseinander. Insofern ist fraglich, inwieweit auf die Berufung überhaupt eingetreten werden kann.

Dies braucht jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden, da die Berufung jedenfalls aus materiellen Gründen abzuweisen ist: Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ergibt sich aus den Akten klar, wie die Inventaraufnahme beim Konkursamt abgelaufen ist. Der Berufungskläger hat die beiden Konten sowie das Depot bei der [...]Bank anlässlich der Inventaraufnahme vom 27. Juni 2011 nicht angegeben und im Rahmen einer Einvernahme bei der Konkursverwalterin am 14. Juli 2011 wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben und unterschriftlich bestätigt, dass das am 27. Juni 2011 aufgenommene Inventar vollständig und richtig sei. Beide Male wurde er auf seine Wahrheitspflicht und die Strafbestimmungen aufmerksam gemacht (act. 23 ff., 27). Das Konkursamt hat indes erst aufgrund der angeordneten Postsperre Kenntnis von den Konten resp. dem Depot erhalten. Der Berufungskläger hat diesen Sachverhalt gar nicht bestritten. Er hat erstinstanzlich lediglich geltend gemacht, bei den nicht deklarierten Konten handle es sich um „Familienkonten“, die er bloss für Frau und Kinder verwalte. Dies im Übrigen erst auf Nachfrage, hatte er doch zunächst angegeben, es gebe keine weiteren Konten (act. 79). Der Strafgerichtspräsident hat sich mit dem Einwand der „Familienkonten“ auseinandergesetzt. Wie er zutreffend dargelegt hat, ergibt sich aus den in den Akten figurierenden Bankunterlagen (vgl. dazu Akten S. 30 ff.), dass über beide Konten einzig der Berufungskläger zeichnungsberechtigt war und dass er alleine gegen aussen als Berechtigter aufgetreten ist. Auch am Depot bestanden keine Rechte Dritter. Der Einwand des Berufungsklägers ist zudem wenig glaubhaft, betrifft doch das eine Konto Ertragsausschüttungen aus Fondsanteilen. Dazu besteht dann auch ein entsprechendes Depot. Dass es sich bei einem Fondsdepot und einem Konto für Ertragsausschüttungen um ein „Familienkonto“ gehandelt haben könnte, welches gemäss Aussagen des Berufungsklägers (auch) anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung von Familienmitgliedern geäufnet und aus Praktikabilitätsgründen für laufende Zahlungen in Deutschland verwendet worden sein soll (Protokoll S. 4 f.), kann ausgeschlossen werden. Hierzu ist das Depot resp. das zugehörige Konto gar nicht geeignet. Hinsichtlich des weiteren Kontos, einem Girokonto, ist solches zwar möglich. Jedoch läuft auch dieses ausschliesslich auf den Namen des Berufungsklägers und es bestehen auch hier keine Rechte Dritter. Wie der Strafgerichtspräsident zutreffend festgehalten hat, hätte der Berufungskläger im Konkurs alle auf ihn lautenden Konten, mithin auch die Konten bei der [...]Bank deklarieren müssen. Ob aufgrund interner Abmachungen mit Familienmitgliedern allenfalls eine Aussonderung aus der Konkursmasse hätte erfolgen können resp. müssen, wäre vom Konkursamt näher zu prüfen gewesen. Dies hätte allerdings vorausgesetzt, dass der Schuldner derartiges Dritteigentum dem Konkursamt bezeichnet (vgl. dazu Art. 225 SchKG). Nicht von Belang ist auch, dass der Berufungskläger vom Konkursamt nicht nach Konten im Ausland gefragt worden sein soll, wie er anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht hat (HV-Protokoll S. 4). Die Deklarationspflicht gilt selbstverständlich auch für ausländische Konten, zumal sämtliches pfändbares Vermögen des Schuldners in die Konkursmasse fällt, egal wo es sich befindet (Art. 197 SchKG; Hagenstein, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013 Art. 163 StGB N 15). Andernfalls wäre es einem Schuldner ein Leichtes, sein Geld dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Es obliegt zudem nicht dem Konkursamt, nach möglichen ausländischen Konten zu forschen, sondern dieses ist vielmehr auf die Angaben des Schuldners angewiesen.

Wie in tatsächlicher Hinsicht ist der Vorinstanz auch in rechtlicher Hinsicht zu folgen. Der Berufungskläger hat die genannten Konten resp. das Depot in Deutschland verheimlicht und damit tatbestandsmässig im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB gehandelt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt unter die Tatbestandsvariante des Verheimlichens die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte vorhanden (Hagenstein, a.a.O. Art. 163 N. 29). Das Vorgehen des Berufungsklägers war zudem objektiv geeignet, das Haftungssubstrat zum Schaden seiner Gläubiger zu vermindern. Er hat deren Vermögen konkret gefährdet, indem er ihnen den Zugriff auf das schuldnerische Vermögen erschwert bzw. verzögert hat (vgl. dazu BGE 107 IV 177; Trechsel/Ogg, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. Aufl. 2012, Art. 163 StGB N 8). Für die Tatbestandserfüllung ist nicht erforderlich, dass effektiv Gläubiger zu Schaden gekommen sind (Hagenstein, a.a.O. Art. 163, N. 56 f.). Der (Eventual)-Vorsatz auf Verheimlichen von Vermögenswerten zum Nachteil der Gläubiger kann angesichts der detaillierten Aufklärung über die Pflichten des Schuldners nicht zweifelhaft sein. Ebenfalls erfüllt ist schliesslich die objektive Strafbarkeitsbedingung, wonach die rechtskräftige Konkurseröffnung vorliegen muss. Ob die Konkurseröffnung allenfalls seinerzeit zu Unrecht erfolgt ist, wie der Berufungskläger weiter geltend macht, ist im Rahmen des Strafverfahrens nicht zu prüfen. Dafür standen dem Berufungskläger vielmehr die Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe des SchKG zur Verfügung (Beschwerde nach ZPO; Aufsichtsbeschwerde). Für die Strafbarkeit entscheidend ist insoweit einzig die Tatsache der rechtskräftigen Konkurseröffnung. Diese lag bei der Tatbegehung vor, nachdem der Konkurs am 20. Juni 2011 eröffnet worden war.

2.3      Nach dem Gesagten ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Strafzumessung ist nicht eigens angefochten und erweist sich mit der Begründung des Strafgerichtspräsidenten auch als angemessen. Es kann hierzu auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.

3.

Die Berufung ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– werden dem Berufungskläger auferlegt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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