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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.11.2013 SB.2012.99 (AG.2013.2176)

19. November 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,698 Wörter·~18 min·8

Zusammenfassung

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.99

URTEIL

vom 19. November 2013

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,

Dr. Michelle Cottier und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]

vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 17. Oktober 2012

betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun-fähigkeit (Motorfahrzeugführer), mehrfache Verletzung der Verkehrs-regeln und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 17. Oktober 2012 wurde A_____ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'300.– sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt.

A_____ hat rechtzeitig die Berufung erklärt und sinngemäss beantragt, er sei in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen. Überdies sei sein Bruder, B_____, als Zeuge zum Trinkverhalten des Berufungsklägers in den Stunden vor dem Unfall zu befragen. Die Staatsanwaltschaft hat die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt. Von der Ladung des beantragten Zeugen hat der Instruktionsrichter mit der Begründung abgesehen, dass der Zeuge bereits im erstinstanzlichen Verfahren einvernommen worden, und das Trinkverhalten des Berufungsklägers für die Beurteilung des konkreten Falles unerheblich sei. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. November 2013, von deren Teilnahme die Staatsanwaltschaft dispensiert wurde, ist der Berufungskläger persönlich befragt worden. Er sowie sein Rechtsvertreter sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Auf die formund fristgerecht erklärte Berufung des erstinstanzlich verurteilten Berufungsklägers ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

2.1      Dem erstinstanzlichen Urteil liegt folgender, von der Vorinstanz als erwiesen erachteter Sachverhalt zugrunde: Der Berufungskläger lenkte am Abend des 12. September 2010, ca. 21.00 Uhr seinen Personenwagen von der C_____-Str. herkommend Richtung D_____-Str., als es auf Höhe der Liegenschaft Nr. […] zur Kollision mit dem Personenwagen von E_____ kam. Diese sei gemäss Vorinstanz gerade dabei gewesen, am Strassenrand rückwärts in die seitliche Parklücke einparkieren, wobei sie vom Berufungskläger zu spät erblickt worden sei. Dieser habe wegen Missachtung der gebotenen Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten sowie durch Nichtgewähren eines ausreichenden Abstands die Kollision trotz angeblich eingeleitetem Ausweichmanöver nach links nicht mehr vermeiden können. Der Berufungskläger habe zwar angehalten, einen kurzen Augenblick gewartet, sich dann aber sogleich in der Absicht, sich der zu erwartenden Atemalkoholprobe, mit der er habe rechnen müssen, zu entziehen, pflichtwidrig vom Unfallort entfernt, ohne sich mit der Geschädigten um die Schadensregulierung zu kümmern oder die Polizei zu benachrichtigen.

2.2      Die Vorinstanz hat erwogen, entgegen der Darstellung des Berufungsklägers sei zunächst erstellt, dass E_____ in die Parklücke ein-, nicht ausparkiert habe, mithin nicht unvermittelt von rechts aus der Parklücke hinausgefahren sei, wie der Berufungskläger behaupte. Dies ergebe sich zum einen aus ihren übereinstimmenden Aussagen im Vorverfahren und der Hauptverhandlung, wonach sie am besagten Abend von einem Besuch bei ihren Eltern an ihren Wohnort zurückgekehrt sei und im […] einen Parkplatz ausgemacht, angehalten und zum seitlichen Einparkmanöver angesetzt habe. Währenddessen habe sie das Fahrzeug des Berufungsklägers in einer Entfernung von etwa hundert Metern wahrgenommen, sei jedoch davon ausgegangen, dass dieser – wie die anderen vier bis fünf Fahrzeuge vor ihm  –, auf die linke Fahrspur ausweichen würde, um an ihr vorbeizufahren. Fünf bis zehn Sekunden nach Beginn des ein- und erstmaligen Rückwärtseinparkens habe es „geknallt“, als der Berufungskläger in den Bereich des linken Vorderrades ihres Fahrzeugs gefahren sei. Diese glaubhaften Aussagen von E_____ widerlegten die Angaben des Berufungsklägers klar, zumal kein Grund ersichtlich sein, weshalb sie zu Unrecht behaupten sollte, ihr Fahrzeug ein-, statt ausparkiert zu haben. Dafür spreche auch, dass sie – anders als der Berufungskläger – nach dem Zusammenstoss vor Ort geblieben sei und diesen der Polizei gemeldet habe. Hätte sie den Unfall, wie vom Berufungskläger behauptet, durch unvorsichtiges Verlassen der Parklücke selber zu verantworten gehabt, hätte sie die Benachrichtigung der Polizei auch einfach unterlassen können, ohne jemand anderen zu beschuldigen und eine Falschaussage zu riskieren. E_____ habe denn auch ihr Mitverschulden am Unfall zugestanden. Ihre Aussagen stimmten zum andern mit den Erhebungen der Polizei überein. Namentlich sei das Fahrzeug von E_____ gemäss Polizeirapport in der Unfallendstellung stehen geblieben, wobei sich den in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen eindeutig entnehmen lasse, dass die Lenkerin im Begriff gewesen sei, rückwärts in die seitliche Parklücke einzuparkieren. Dafür sprächen insbesondere die weit nach rechts eingeschlagenen Vorderräder sowie die Position des Fahrzeugs am vorderen Teil der Parklücke. Diese Beweislage stütze somit auch die Aussage von E_____, wonach sie das Fahrzeug um Unfallzeitpunkt erstmals zurückgesetzt habe. Demgegenüber sei der Einwand des Berufungsklägers, wonach der Personenwagen von E_____ nachträglich noch verschoben worden sein soll, unglaubwürdig und als Schutzbehauptung anzusehen, zumal E_____ geschildert habe, dass ihr Fahrzeug nach der Kollision komplett manöverierunfähig gewesen sei, und sie dieses auf der Beifahrerseite habe verlassen müssen. Was die Unfallendstellung anbelange, gebe sie zudem an, ihr Fahrzeug sei durch die Wucht des Aufpralls sogar noch weiter nach rechts in die Parklücke hineinverschoben worden. Diesbezüglich vermöchten die dokumentierte, heruntergerissene Stossstange und das heraushängende linke Vorderlicht die Intensität des Zusammenstosses zu belegen. Der Berufungskläger hätte, zumal auf einer geraden Strasse, die Rücklichter des Fahrzeugs von E_____ rechtzeitig wahrnehmen müssen. Hinzu komme, dass er angesichts der von ihm selbst geschilderten damaligen Strassen- und Witterungsverhältnisse – Dunkelheit, sintflutartiger Regen – überhaupt nicht, oder nur mit äusserster Vorsicht hätte lenken dürfen. Der Berufungskläger habe denn auch eingeräumt, dass er die Strasse nur im Umfang des eigenen Lichtkegels habe überblicken können. Wer unter solchen Umständen noch mit 40 km/h unterwegs sei, könne ein rückwärts einparkierendes Auto nicht mehr rechtzeitig erkennen und komme daher seinen Vorsichtspflichten im Strassenverkehr nicht nach. Auch wenn E_____ ebenfalls ein Verschulden am Zusammenstoss treffe, habe der Beschwerdeführer diesen – entgegen seinen Beteuerungen, konzentriert, vorsichtig und mit den Umständen angepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein – klarerweise mit verursacht, indem er infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs bzw. Mangels an Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie Nichtgewährung eines ausreichenden Abstands mit dem Personenwagen von E_____ kollidiert sei. Entsprechend seien die Tatbestände gemäss Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht klar erfüllt, weshalb ein Schuldspruch gemäss Anklage erfolge.

Mit Bezug auf das Verhalten des Berufungsklägers nach dem Unfall sei sodann unbestritten, dass er zwar kurz angehalten, sich aber sogleich – angeblich wegen des starken Regens – von der Unfallstelle entfernt habe mit dem Gedanken, sich am nächsten Tag um alles kümmern zu wollen. Mit diesem Verhalten habe sich der Berufungskläger des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall schuldig gemacht, da er sich gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 56 Abs. 2 VRV um die Folgen des Unfalls hätte kümmern und sich hätte vergewissern müssen, was geschehen sei, ob insbesondere jemand verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt sei. Auch hätte er dem Unfallbeteiligten seinen Namen und die Anschrift bekannt geben müssen. Entgegen seiner Auffassung befreie ihn der strömende Regen keineswegs von diesen Pflichten, zumal er es auch von zu Hause aus unterlassen habe, sich unverzüglich, beispielsweise durch einen Anruf bei der Polizei, um die Unfallfolgen zu kümmern. Angesichts der Stärke des Aufpralls sei ihm zudem bewusst gewesen, dass ein Sachschaden entstanden sei, und er habe aufgrund des Zusammenstosses mit einem beinahe stillstehenden Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h auch eine Verletzung der Lenkerin des anderen Personenwagens nicht zweifelsfrei ausschliessen können. Bei einem Personenschaden wäre der Beizug der Polizei zwingend gewesen, ebenso, wenn die andere Lenkerin dies verlangt hätte. Unter diesen Umständen sei der Berufungskläger auf jeden Fall verpflichtet gewesen, am Unfallort zu verbleiben. Daran ändere auch nichts, dass er der Meinung gewesen sei, er habe den Unfall nicht mitverschuldet. Er sei zweifellos am Unfallgeschehen beteiligt und damit zur Verständigung des anderen Unfallbeteiligten verpflichtet gewesen.

Schliesslich habe der Berufungskläger aufgrund der Umstände damit rechnen müssen, dass die Polizei aufgeboten, und er zwecks Feststellung des Sachverhalts zur Abgabe einer Atem- oder Blutalkoholprobe aufgefordert würde. Damit sei bei objektiver Betrachtung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen gewesen. Dies zum einen deshalb, weil sich der Unfall am Abend eines Sonntags nach einem Jassnachmittag mit anschliessendem Abendessen beim Bruder des Berufungsklägers ereignet habe. Zum andern, weil er einen – wenn auch angeblich geringen und zur Mittagszeit erfolgten Alkoholkonsum – zugegeben habe, was die Durchführung eines Atemalkoholtests umso naheliegender habe erscheinen lassen. Auch habe es sich nicht um einen Bagatellunfall gehandelt, zumal der Berufungskläger mit rund 40 km/h ungebremst mit dem Auto von E_____ kollidiert sei. Bei Verlassen der Unfallstelle habe er deshalb damit rechnen müssen, dass die Polizei Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ergreifen würde, auch wenn er selber im Unfallzeitpunkt bestimmt gewusst haben wolle, nüchtern zu sein. Belastend sei überdies, dass der Berufungskläger mit der Unfallmeldung bei der Polizei bis am späten Nachmittag des darauffolgenden Tages zugewartet habe. Dieses Verhalten scheine insbesondere vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben, dass ihn keinerlei Schuld am Unfall treffe und er den Unfallverursacher möglichst bald habe ausfindig machen wollen, schwer nachvollziehbar. Er habe sich daher der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht.

2.3      Der Berufungskläger macht zunächst mit Bezug auf den Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln geltend, es sei zu Unrecht fast ausschliesslich auf die Aussagen der Unfallgegnerin abgestellt und angenommen worden, diese sei in die Parklücke hinein gefahren. Es gebe indes keinen objektiven Anhaltspunkt, welcher es erlaube, diese Darstellung als glaubwürdiger einzustufen als diejenige des Berufungsklägers, der angebe, der andere Personenwagen sei unvermittelt auf die Fahrbahn hinaus gefahren, sodass er zu einem umgehenden Ausweichmanöver gezwungen gewesen sei, den Unfall aber nicht mehr habe verhindern können. Entgegen der Vorinstanz könnten auch die erstellten Fotos keiner der beiden Darstellungen den Vorzug geben. Dies gelte insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Verkehrsteilnehmer, welche beabsichtigten, seitlich rückwärts in eine Parklücke zu gelangen, innerhalb des Manövers häufig vorwärts und dabei in Richtung Fahrbahn steuern würden, um die Ausrichtung des Fahrzeugs zu korrigieren. Trage man diesem Umstand Rechnung, müsse vorliegend mangels eines hinreichenden Beweises für die Tatbestandserfüllung im Zweifel zugunsten des Berufungsklägers davon ausgegangen werden, dass er sein Fahrzeug den Vorsichtspflichten entsprechend beherrscht habe. Im Übrigen sei eine Geschwindigkeit von maximal 40 km/h selbst bei Regen noch absolut angemessen. Somit sei auch der angebliche Verstoss gegen Art. 35 Abs. 2 SVG anders zu würdigen, zumal nicht feststehe, dass der Berufungskläger beim Überholen keinen ausreichenden Abstand zum parkierenden Personenwagen der Unfallgegnerin gewahrt habe, da sich dessen Fahrtrichtung nachträglich nicht eruieren lasse. Es stehe daher auch insoweit Aussage gegen Aussage, was eine Verurteilung nicht rechtfertige.

Auch der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Diesbezüglich sei insbesondere zu beachten, dass der Tatbestand restriktiv auszulegen und daher keineswegs bei jeder Ordnungswidrigkeit mit der Anordnung einer Blutprobe zu rechnen sei. Massgebend sei vorliegend insbesondere, dass angesichts der Umstände der Beizug der Polizei nicht obligatorisch gewesen sei, wovon auch die Vorinstanz ausgehe. Es dürfe daher nur von der objektiven Erwartung im Hinblick auf die Anordnung einer Blutprobe ausgegangen werden, wenn spezifisch mit dem Alkoholgenuss zusammenhängende Faktoren mitspielen würden. Solche lägen hier aber nicht vor, da der Berufungskläger am Unfalltag unwidersprochen zuletzt zum Mittagessen ein Glas Wein getrunken habe, was sein Bruder bezeugen könne.  Für eine Verurteilung sei Voraussetzung, dass bei objektiver Betrachtung aller Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet worden wäre. Dies treffe hier nicht zu: Zum einen könne nicht von einem schweren Unfall gesprochen werden, zumal der Sachschaden gering gewesen sei. Zum andern habe sich der Unfall nicht zu später Nachtzeit ereignet, bei welcher regelmässig Kontrollen durchgeführt würden. Die Anordnung einer Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei mithin äusserst unwahrscheinlich gewesen, weshalb bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Überdies fehle es auch am Vorsatz des Beschwerdeführers, da er die eine hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen nicht gekannt, mithin die Vereitelung der Blutprobe nicht in Kauf genommen habe. Er sei vielmehr der festen Überzeugung gewesen, keinerlei Verschulden am Unfallhergang zu tragen und habe auch gewusst, dass seine Fahrfähigkeit in keine Weise durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Da er den Fahrbedingungen Rechnung getragen habe und angesichts des Sachschadens seien seiner Meinung nach die Voraussetzungen für eine Meldung bei der Polizei und namentlich diejenigen für die Anordnung einer Blutprobe nicht erfüllt gewesen. Es fehle folglich am (Eventual)Vorsatz der Tatbegehung. Hinsichtlich des Vorwurfs pflichtwidrigen Verhaltens nach dem Unfall sei schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer umgehend angehalten und einige Zeit zugewartet habe, ehe er die Fahrt fortgesetzt habe. Somit habe aus seiner Sicht keine Pflicht zur Benachrichtigung des anderen Unfallbeteiligten oder gar zur Verständigung der Polizei bestanden. Mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands verbiete sich daher eine Bestrafung. Dies müsste selbst dann gelten, wenn der Berufungskläger den Unfall mit verursacht haben sollte. Dann wäre von einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB auszugehen, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft habe.

3.

3.1      Den Einwänden des Berufungsklägers zum Unfallhergang kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Vorinstanz mit einleuchtender Begründung, welcher zu folgen ist, dargelegt, dass gestützt auf die schlüssigen Ausführungen der Unfallgegnerin und insbesondere auch die objektiven Beweise als erstellt zu gelten hat, dass die Unfallgegnerin anlässlich der Kollision erstmalig in die Parklücke einparkiert, nicht ausparkiert hat. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb die Unfallgegnerin hier die Unwahrheit sagen sollte, zumal sie ein Mitverschulden an der Kollision – anders als der Berufungskläger – eingeräumt hat. Dass die Unfallgegnerin ausparkiert haben soll, wie der Berufungskläger behauptet, kann allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie angegeben hat, sie sei am besagten Abend von einem Besuch bei ihren Eltern nach Hause zurückgekehrt und habe daher in der Nähe ihres Wohnorts einen Parkplatz gesucht und gefunden. Demgegenüber entbehrt die vom Berufungskläger auch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung, wonach die Unfallgegnerin wohl noch bei Tageslicht nach Hause zurückgekehrt, dann aber gegen neun Uhr wiederum aus der Parklücke hinausgefahren sein müsse um „etwas zu unternehmen“ (S. 5 des HV-Protokolls), jeglicher Grundlage und ergibt keinen Sinn. Auch kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz resp. die Untersuchungsbehörden sich den Sachverhalt eigens so zurecht gelegt haben sollen, damit der Berufungskläger zu Unrecht als Schuldiger dastehe. Sie stützten sich dabei vielmehr auf die objektiven Tatsachen, zumal diese mit den Aussagen der Unfallgegnerin übereinstimmten und sie – nicht zuletzt deshalb – als schlüssig erscheinen liessen. Dies gilt namentlich für das in Unfallendstellung vorgefundene, am vorderen Teil der Parklücke stehende und manöverierunfähige Fahrzeug der Unfallgegnerin mit weit nach rechts eingeschlagenen Vorderrädern. Dies lässt sich in der Tat nicht anders interpretieren, als so, wie es die Vorinstanz getan hat. Wäre die Unfallgegnerin aus der Parklücke hinaus gefahren, wie der Berufungskläger behauptet, so hätten die Vorderräder nach links eingeschlagen sein müssen. Auch hätte sich das Fahrzeug in diesem Fall nicht am vorderen Teil der Parklücke befunden, wäre doch dann das (Aus)Parkmanöver bereits abgeschlossen gewesen. Die Vorinstanz hat daher die gegenteilige Aussage des Berufungsklägers zu Recht als blosse Schutzbehauptung bezeichnet. Entgegen der Verteidigung vermag zudem häufiges Vorwärts- bzw. Rückwärtsfahren der Unfallgegnerin im Rahmen des Parkmanövers die dargestellte Beweislage, resp. die Unfallendstellung des Fahrzeugs nicht schlüssig zu erklären, zumal dies in Widerspruch zu den nachvollziehbaren Ausführungen der Unfallgegnerin steht. Jedenfalls kann sich der Unfall – ausgehend von der Unfallendstellung des „gegnerischen“ Fahrzeugs – nicht so zugetragen haben, dass die Unfallgegnerin unvermittelt aus der Parklücke hinaus gefahren wäre, was dem Berufungskläger ein rechtzeitiges Ausweichmanöver verunmöglicht hätte. Selbst wenn daher die Unfallgegnerin mit einem (Aus)Parkmanöver beschäftigt gewesen wäre, hätte der Berufungskläger dies bei gebotener Sorgfalt erkennen und ausreichenden seitlichen Abstand zum anderen Verkehrteilnehmer wahren müssen. Indem er dies nicht getan hat, ist er seinen Vorsichtspflichten im Strassenverkehr nicht im geforderten Mass nachgekommen. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger konzentriert und vorsichtig gefahren sein will, hat er doch selber wiederholt eingeräumt, dass er die Strasse nur im Umfang des eigenen Lichtkegels habe überblicken können und dass er die parkierten Autos am Strassenrand nur als Schatten wahrgenommen habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er gar angegeben, er habe keine vier Meter weit mehr gesehen (S. 3 des HV-Protokolls). Die Vorinstanz hat daher in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger unter diesen Umständen jedenfalls nicht mehr mit gegen 40 km/h hätte fahren dürfen, wenn er die Fahrbahn kaum mehr überblickte. Davon, dass es sich dabei um eine den Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit gehandelt haben soll, wie die Verteidigung einwendet, kann keine Rede sein. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers wäre es ihm zudem durchaus möglich und zumutbar gewesen, sein Auto am Strassenrand zu parkieren und ein Nachlassen des sintflutartigen Regens abzuwarten, war ihm doch auch ein Anhalten nach dem Unfall eingestandenermassen möglich.

Bei dem hievor dargestellten Sachverhalt ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger sein Fahrzeug nicht beherrscht habe resp. dass er mangels Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie in Nichtgewährung eines ausreichenden Abstands mit dem Personenwagen von E_____ kollidiert sei, zutreffend und nicht zu beanstanden. Entsprechend sind die Tatbestände gemäss Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht klar erfüllt, weshalb der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist.

3.2      Mit Bezug auf das Verhalten des Berufungsklägers nach dem Unfall ist der – in Erwägung 2.2 hievor kurz dargestellten – zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz ebenfalls zu folgen. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ändert daran nichts, zumal es nicht überzeugt.

Zunächst entlastet es ihn keineswegs, dass er (wenigstens) kurz angehalten und einige Zeit zugewartet hat, ehe er seine Fahrt fortsetzte. Vielmehr hätte er zumindest am Unfallort verbleiben und sich mit der anderen Unfallbeteiligten zwecks Schadensregulierung in Verbindung setzen resp. sich umgehend um die Unfallfolgen kümmern müssen, wie die Vorinstanz unter Berufung auf Art. 51 Abs. 1 SVG zutreffend dargelegt hat. Der sintflutartige Regen vermag daran nichts zu ändern. Zudem muss die Behauptung des Berufungsklägers, dass aus seiner Sicht keine Pflicht zumindest zur Benachrichtigung der anderen Unfallbeteiligten oder gar zur Verständigung der Polizei bestanden haben soll, unter den gegebenen Umständen als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Davon kann auch der Berufungskläger nicht ernsthaft ausgegangen sein, weshalb es nicht schadet, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums nicht explizit geprüft hat. Angesichts des von ihm selbst als heftig beschriebenen Zusammenstosses – er hat angegeben, er habe „einen unglaublichen Schlag“ gegen sein Auto erhalten (S. 2 des erstinstanzlichen HV-Protokolls) – musste ihm klar sein, dass zumindest ein beträchtlicher Sachschaden entstanden war. Umso mehr, als er mit um die 40 km/h mit einem parkierenden Fahrzeug kollidiert war. Ein Schaden musste nicht zuletzt auch an seinem eigenen Fahrzeug entstanden sein. Dass der Berufungskläger nicht zumindest mit der anderen Unfallbeteiligten zwecks Schadensregulierung Namen und Anschrift ausgetauscht hat, erstaunt umso mehr, als er selber standhaft behauptet hat, ihn treffe am Unfall keine (Mit)Schuld, weshalb er wohl ein Interesse daran gehabt hätte, Personalien und Adresse des seines Erachtens für den Schaden Verantwortlichen in Erfahrung zu bringen. Sein Entfernen vom Unfallort ohne jedwelche Kontaktdaten der anderen Unfallbeteiligten erscheint unter dieser Prämisse nicht nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, wie der Berufungskläger, wie er nun geltend macht, – notfalls unter späterer Zuhilfenahme der Polizei – den angeblichen Unfallverursacher hätte ausfindig machen wollen, wenn er sich mit diesem nicht irgend wie ins Vernehmen gesetzt hätte. Zudem hätte er selbst unter der Annahme, dass ihn am Unfall kein Verschulden träfe, am Unfallort verblieben müssen, da er zweifellos Unfallbeteiligter war. Auch dieser Einwand der Vorinstanz erfolgte somit zu Recht. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann zudem keine Rede davon sein, dass es sich beim Unfall um eine Bagatelle gehandelt hätte, welche offensichtlich weder die Benachrichtigung der Unfallgegnerin zwecks Schadensregulierung erfordert, noch den Beizug der Polizei zumindest als geboten hätte erscheinen lassen. Vielmehr musste der Beschwerdeführer aufgrund des „unglaublichen Schlags“ des Zusammenpralls gar damit rechnen, dass es zu Personenschäden gekommen war. Dies umso mehr, nachdem sich, wie er selber angegeben hat (S. 2 des Einvernahmeprotokolls vom 16. Oktober 2010 [act. 26]), die mutmassliche Unfallverursacherin trotz angeblichem zweiminütigem Warten des Berufungsklägers nicht mit ihm in Verbindung gesetzt hatte, um den Schaden zu regulieren. Wenn er sich unter diesen Umständen einfach vom Unfallort entfernt, ohne sich um dessen mögliche Folgen zu kümmern, ist dies unverständlich. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht darauf hin, dass ein Unfallbeteiligter auch bei einem blossen Sachschaden trotz fehlender Meldepflicht das Recht hat, die Polizei aufzubieten und dass in diesem Fall alle Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 VRV). Damit war vorliegend angesichts des erheblichen Sachschadens jedenfalls zu rechnen. Auch vor diesem Hintergrund hätte der Berufungskläger den Unfallort nicht einfach verlassen dürfen. Er hat sich somit des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Die erstinstanzliche Verurteilung erfolgte auch insoweit zu Recht, weshalb sie zu bestätigen ist.

3.3      Auch die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sind zutreffend und nicht zu beanstanden. Darauf wird grundsätzlich ebenfalls verwiesen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung musste der Berufungskläger unter den gegebenen Umständen zweifellos mit hoher Wahrscheinlichkeit mit entsprechenden Massnahmen rechnen, zumal sich nicht leichthin annehmen liess, dass die Unfallgegnerin auf den Beizug der Polizei verzichten würde. Darauf lässt bereits die Unfallkonstellation – Kollision mit einem parkierenden Fahrzug auf gerader Strecke mit um die 40 km/h – schliessen, wobei, wie hievor bereits dargelegt, keineswegs von einer Bagatelle oder blossen Ordnungswidrigkeit gesprochen werden kann. Ebenso die Tageszeit an einem Sonntag nach dem Abendessen, was ebenfalls für die (kürzliche) Konsumation von Alkohol spricht. Mit entsprechenden Massnahmen der Polizei musste der Berufungskläger umso mehr rechnen, als er bei der Befragung selber zugegeben hat, Alkohol konsumiert zu haben. Unter diesen Umständen hätte die Polizei – wäre der Berufungskläger bis zu deren Eintreffen, mit dem er rechnen musste, am Unfallort geblieben – mit grösster Wahrscheinlichkeit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit getroffen. Dass der Berufungskläger (nur) um die Mittagszeit Alkohol konsumiert haben und sich sicher gewesen sein will, nüchtern und gänzlich fahrfähig zu sein, ändert daran nichts. Die Wahrscheinlichkeit entsprechender Massnahmen beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Berufungsklägers nüchtern zu sein, sondern nach objektiven Kriterien. Diese lassen vorliegend Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit des Berufungsklägers, wie ihm klar sein musste, unabhängig von der Schuldfrage als sehr wahrscheinlich erscheinen, zumal, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Praxis des Bundesgerichts zutreffend ausgeführt hat, auch der völlig Nüchterne grundsätzlich mit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen muss. Weissenberger weist denn auch darauf hin, dass die Polizei nunmehr bei kleinsten Ereignissen im Strassenverkehr, insbesondere auch bei Selbstunfällen ohne Fremdschäden, systematisch Atem-Alkoholproben anzuordnen pflege, weshalb nach neuem Recht in erweitertem Masse Umstände zu bejahen seien, welche die Anordnung einer Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen liessen (Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, Art. 91a SVG N 3). Der Berufungskläger hat daher durch sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort die Vereitelung von Massnahmen zumindest billigend in Kauf genommen, da er nicht ernsthaft annehmen konnte, diese würden unterbleiben. Daran ändert auch nichts, dass sich der Unfall nicht zu spät Nachts ereignet hat, und die Polizei zu dieser Zeit häufiger Kontrollen durchführen mag. Im Übrigen handelt es sich bei derlei Kontrollen üblicherweise um solche, die nicht, wie hier, mit konkreten stattgehabten Unfällen im Zusammenhang stehen. Der Einwand der Verteidigung geht daher ins Leere. Auch ist unerheblich, ob der Alkoholtest positiv ausgefallen wäre, resp. ob der Berufungskläger tatsächlich letztmals am Mittag des Unfalltages Alkohol konsumiert hatte. Entscheidend ist einzig, ob mit entsprechenden Massnahmen wahrscheinlich zu rechnen war. Dies war nach dem Gesagten hier der Fall. Von einer Ladung des Bruders des Berufungsklägers zu dessen Alkoholkonsum konnte daher zweitinstanzlich abgesehen werden, zumal der Bruder bereits vor erster Instanz befragt worden war. Nach dem Gesagten erfolgte auch der Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG zu Recht, weshalb er zu bestätigen ist.

3.4      Die erstinstanzliche Strafzumessung wird vom Berufungskläger zu Recht nicht in Frage gestellt. Es kann hierfür auf die zutreffenden und ausgewogenen Ausführungen der Vorinstanz (E. II.) verwiesen werden. Die erstinstanzlich ausgefällte, auf zwei Jahre bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.– ist ebenso zu bestätigen, wie die zusätzliche Busse von CHF 1'300.–.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                           lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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