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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.06.2014 SB.2012.90 (AG.2014.428)

4. Juni 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,093 Wörter·~10 min·8

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung (leichter Fall)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.90

URTEIL

vom 4. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard ,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]  

vertreten durch [...],

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B_____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. September 2012

betreffend einfache Körperverletzung (leichter Fall)

Sachverhalt

A_____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 26. September 2012 – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl – der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–.

Gegen dieses Urteil hat A_____ am 26. November 2014 Berufung erklärt. Er beantragt einen Schuldspruch nur wegen Tätlichkeiten sowie – selbst bei einer Bestätigung des Schuldspruchs der Vorinstanz –  die Auferlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu Lasten des Staates, da er wegen der ihm im Strafbefehl zur Last gelegten Vorwürfe  zur Einsprache provoziert worden sei. Auf eine weitere Berufungsbegründung hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 26. Januar 2013 verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch  Anschlussberufung eingereicht. Auf die Einholung einer Vernehmlassung hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mangels ausführlicher Berufungsbegründung verzichtet.

Der Privatkläger hat ebenfalls weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt.

An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2014 ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.

1.2      Der Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381 und 401 StPO. Beide Rechtsmittel sind form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Berufungskläger und der Privatkläger sich im Restaurant „[...]“ zuerst in einen verbalen Disput verwickelten. In der Folge habe sich dieser draussen vor dem Lokal fortgesetzt, wobei der Berufungskläger den Privatkläger am Jackenkragen gepackt und ihm einen Fusstritt gegen den Unterschenkel verpasst habe. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Fusstritt des Berufungsklägers sei ursächlich für die vom Privatkläger erlittene und ärztlich attestierte Distension des Aussenbandes am rechten Knie.

2.2      Der Berufungskläger macht geltend, er habe Einsprache erhoben, weil er nicht einverstanden sei mit der Begründung im Strafbefehl (s. dazu auch unten E. 5). Dort seien einfach die Aussagen des Privatklägers übernommen worden, welche aber falsch seien (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). In der Verhandlung vor dem Appellationsgericht hat der Berufungskläger angegeben, er habe den Privatkläger am Kragen gepackt, geschüttelt und ihm mit dem Fuss „eins ans Wädli geschlagen“ (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Weitere Schläge, wie sie ihm im Strafbefehl zur Last gelegt worden seien, habe er jedoch nicht begangen. Zudem stelle er in Frage, dass der Tritt an die Wade ursächlich für die Distension des Aussenbandes sei, könne dies doch genauso gut die Folge einer Drittursache sein (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3).

2.3      Die Vorinstanz hat zur Prüfung des Sachverhalts die vorhandenen Beweismittel und Indizien – das ärztliche Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 4. Januar 2011 sowie die Aussagen der beiden Beteiligten und des Zeugen C_____ – sorgfältig gewürdigt. Dabei ist sie insbesondere zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Zeugen C_____ aufgrund dessen freundschaftlichen Verhältnisses zum Berufungskläger und der Tatsache, dass er beim eigentlichen Vorfall vor dem Lokal gar nicht anwesend gewesen sei, nur zurückhaltend zu würdigen seien – jedenfalls dort, wo sie den Berufungskläger entlasteten (erstinstanzliches Urteil. S. 3/4). Sie hat in der Folge im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers gerade nicht den vollständigen Sachverhalt gemäss Anklage bzw. Strafbefehl angenommen, sondern lediglich die vom Berufungskläger selbst bereits in den Einvernahmen zugestandenen Aktionen als erstellt erachtet, nämlich das Packen des Privatklägers am Kragen und den Fusstritt gegen dessen Unterschenkel (vgl. Akten S. 28/29). Dass die Distension des Aussenbandes des Privatklägers – wie vom Berufungskläger geltend gemacht wird – Folge einer Drittursache sei, hat die Vorinstanz hingegen ausgeschlossen (erstinstanzliches Urteil, S. 6).

Dieser Einschätzung ist zu folgen: Wie sich aus den Akten ergibt, hat selbst der Zeuge C_____ – welcher aufgrund seiner Freundschaft offensichtlich darauf bedacht war, den Berufungskläger möglichst wenig zu belasten – anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft angegeben, der Privatkläger habe nach der Auseinandersetzung gehumpelt (Akten S. 79). Dass er dies absichtlich getan hätte, um eine Beinverletzung vorzutäuschen, kann dabei ausgeschlossen werden, war der Privatkläger doch nach Aussagen des Berufungsklägers zu dem Zeitpunkt „betrunken“ (Akten S.77) bzw. nach Angaben des Zeugen C_____ „sicherlich angeheitert“ (a.a.O., 79) und nach dem emotionalen Streit wohl auch aufgewühlt. Unter diesen Umständen wäre es lebensfremd anzunehmen, dass er geistesgegenwärtig genug gewesen wäre, um – im Hinblick auf eine allfällige Zeugenaussage in  einer späteren Einvernahme bzw. Gerichtsverhandlung – eine Gehbeeinträchtigung vorzutäuschen. Dies umso mehr, weil der Privatkläger von der Freundschaft zwischen dem Zeugen C_____ und dem Berufungskläger wusste und schon aus diesem Grund nicht mit einer für ihn günstigen Zeugenaussage zu rechnen hatte. Es war denn auch der Berufungskläger, der die Befragung des Zeugen C_____ als Zeugen beantragt und diesen dazu überredet hatte, Aussagen zu machen (Akten S. 43). Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass das ärztliche Zeugnis sogleich am Tag nach der Tat – wobei sich diese um 23h nachts ereignete – von der Notfallstation des Universitätsspitals ausgestellt wurde, so dass eine grosse zeitliche Nähe besteht. Dies spricht ebenfalls gegen die vom Berufungskläger geltend gemachte Drittursache.

Schliesslich ist festzuhalten, dass das Argument des Berufungsklägers, er habe den Privatkläger gar nicht ans Knie geschlagen, sondern nur ans Schienbein (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2), gar nicht tauglich ist, um die Ursächlichkeit der festgestellten Verletzung in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist es gerade typisch, dass eine Distension des Aussenbandes entsteht, wenn durch eine heftige, ruckartige Bewegung das Gelenkband überdehnt wird, etwa durch ein plötzliches Verdrehen des Knies. Der zugestandene seitliche Fusstritt ans Schienbein ist also – im Unterschied zu einem Schlag aufs Knie – geradezu typische Ursache für die vorliegend diagnostizierte Verletzung.

2.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss dem erstinstanzlichen Urteil als erstellt zu erachten ist.

3.

3.1      In Bezug auf die rechtliche Qualifikation der dem Berufungskläger zur Last gelegten Handlungen als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ist ebenfalls der Vorinstanz zu folgen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 m. Hinw.). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 4.4; BGE 107 IV 40 m. Hinw.). Die vorliegende Distension des Aussenbandes am Knie hatte eine Beeinträchtigung der physischen Integrität und einen doch erheblichen Grad an Schmerzintensität zur Folge, so dass ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gerechtfertigt ist.

3.2      Die Vorinstanz hat die einfache Körperverletzung als „leichter Fall“ gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB qualifiziert. Bei der Frage, ob ein solcher vorliegt, ist auf die Gesamtheit der Umstände abzustellen. Neben der objektiven Schwere der Verletzungen sind auch die Schwere des Verschuldens und das Verhalten des Geschädigten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb; BGer 6P.146/2005 und 6S.474/2005 vom 27. Februar 2006 E. 8.3; BGer 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 5). Vorliegend bewegt sich die Verletzung im untersten Bereich der denkbaren einfachen Körperverletzungen und ist die Grenze zu blossen Tätlichkeiten nur knapp überschritten, was ein klares Indiz dafür darstellt, dass es sich unter objektivem Gesichtspunkt um einen leichten Fall handelt (BGE 127 IV 59, E. 2a/bb). Auch unter Würdigung der weiteren konkreten Tatumstände ist von einem leichten Fall der einfachen Körperverletzung auszugehen.

3.3      Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen.

4.

4.1      In Bezug auf die Strafzumessung kann in weiten Teilen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil, S. 7/8). Da der Schuldspruch der einfachen Körperverletzung bestätigt wurde, erscheint eine Verurteilung zu lediglich einer Busse – wie sie von der Verteidigung bei einem Schuldspruch wegen Tätlichkeiten beantragt wird (vgl. Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll S. 3) – nicht gerechtfertigt.

4.2      Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Satz 2 StGB kann der Richter die Strafe bei einem leichten Fall der einfachen Körperverletzung mildern, wobei auf Art. 48 a StGB verwiesen wird. Vorliegend waren die Folgen der Tat vergleichsweise gering, was jedoch bereits bei der Strafmilderung zufolge des „leichten Falls“ berücksichtigt wird. Weiter ist zugunsten des Berufungsklägers der zugestandene, wenn auch nicht übermässige Alkoholeinfluss zu berücksichtigen (vgl. erstinstanzliches Protokoll, S. 2). Dass, wie die Verteidigung geltend macht, der Privatkläger „in höherem Masse dem Alkohol zugesprochen habe“ (erstinstanzliches Protokoll, S. 5), vermag hingegen den Berufungskläger nicht zu entlasten – im Gegenteil, scheint doch eine handgreifliche Reaktion gegenüber einer verbalen Beleidigung eines Betrunkenen erst recht unverhältnismässig. Insgesamt ist jedoch das Verschulden des Berufungsklägers als eher leicht einzustufen.

4.3      Unter diesen Umständen ist eine bedingte Geldstrafe als Sanktion angebracht, wobei praxisgemäss eine Verbindungsbusse auszusprechen ist. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz verhängte Strafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– angemessen. Bei der Probezeit ist jedoch eine Reduktion auf 2 Jahre angebracht, ist doch nicht ersichtlich, weshalb diese – trotz weit zurückliegender und nicht einschlägiger Vorstrafen  – von der Vorinstanz auf 3 Jahre festgesetzt wurde.

5.

5.1      Der Berufungskläger ist privat verteidigt. Er beantragt eine Auferlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz zu Lasten des Staates, selbst bei Bestätigung des Schuldspruchs der Vor-instanz (Berufungserklärung,  S. 2). Zur Begründung führt er aus, er habe stets erklärt, dem Geschädigten lediglich einen Tritt ans Bein gegeben zu haben. Wegen der unzutreffenden Begründung des Strafbefehls – wo ihm schwerere Handlungen angelastet wurden – sei er zur Einsprache „provoziert“ worden. Bei zutreffender Begründung hätte er „möglicherweise“ davon abgesehen (a.a.O.). Auch an der Verhandlung vor dem Appellationsgericht hat der Berufungskläger an diesem Antrag festgehalten (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2).

5.2      Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es auf die Begründung des Strafbefehls nicht ankommen kann. So wäre es grundsätzlich auch nicht zulässig, sich mit einem Rechtsmittel lediglich gegen die Begründung eines Entscheids zu wenden – vielmehr bedarf es gemäss Art. 382 StPO auch eines aktuellen Rechtsschutzinteresses, welches sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids ergibt und nicht aus der Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (Ziegler, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011 [BSK], Art. 382 StPO N 1 f.; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, Art. 382 StPO N 8).

Selbst wenn man dem Berufungskläger jedoch zubilligen würde, dass er sich mit seiner Einsprache gegen die erheblicheren Vorwürfe im Strafbefehl wenden wollte und dadurch gewissermassen „provoziert“ worden war, ist doch festzuhalten, dass die Vorinstanz – notabene  trotz ihrer weniger weit gehenden Sachverhaltsannahme – zum selben Strafmass gelangt ist wie bereits der Strafbefehl. Insgesamt hat sie also die gegen den Berufungskläger erhobenen Vorwürfe als nicht geringer eingeschätzt als die Staatsanwaltschaft. In diesem Zusammenhang ist  auch darauf hinzuweisen, dass die von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl beantragte Strafe im Verhältnis zu den doch erheblichen Vorwürfen – Schläge in den Bauch, in den Schwitzkasten nehmen, zu Boden werfen – relativ tief erscheint. Insofern ist – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers – die Tatsache, dass die Vorinstanz trotz Beschränkung des Sachverhalts auf die vom Berufungskläger zugestandenen Taten die Strafe nicht reduziert hat, nicht stossend (vgl. Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll S. 3).

5.3      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger einerseits vor dem Strafgericht in keiner Weise mit seinem Begehren durchgedrungen ist, hat dieses doch die im Strafbefehl beantragte Strafe bestätigt. Des Weiteren hat er auch gegen den Entscheid des Strafgerichts Berufung erhoben und erneut die Bestrafung wegen blosser Tätlichkeiten beantragt – notabene obwohl diesem Entscheid genau der Sachverhalt zugrunde gelegt war, den auch der Berufungskläger zugesteht. Ganz offensichtlich geht es ihm also nicht nur um die „insofern unzutreffende Begründung des Strafbefehls“ (Berufungserklärung S. 2), sondern er bestreitet – wie sich auch aus dem Plädoyer vor dem Appellationsgericht ergibt – den Schuldspruch der Körperverletzung als solchen (vgl. Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Anderenfalls wäre es ihm freigestanden, den Schuldspruch unangefochten zu lassen und allein den Kostenentscheid der Vorinstanz mit Berufung anzufechten (vgl. dazu BGE 139 IV 199, E. 5).

5.4      Nach dem Gesagten besteht kein Anlass dazu, von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlegung nach Massgabe des Obsiegens vgl. (Art. 428 StPO) abzuweichen. Somit hat der Berufungskläger für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzukommen und ist auch der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A_____ wird der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 sowie Art. 42 Abs. 1 und 4 sowie Art. 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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