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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.10.2015 SB.2012.60 (AG.2015.689)

5. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,251 Wörter·~6 min·8

Zusammenfassung

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.60

ENTSCHEID

vom 5. Oktober 2015

Mitwirkende

Lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass bzw. Ratenzahlung von Verfahrenskosten und Busse

(Urteile des Appellationsgerichts vom 29. April 2014 und des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juli 2012)

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Februar 2014 – in Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2012 – der Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 3‘195.– für die erste und CHF 600.– für die zweite Instanz auferlegt. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Am 5. Mai 2015 wurden A____ zwei Rechnungen zugestellt, eine mit der Nr. 2014d389 über den Bussenbetrag von CHF 1‘000.– und eine mit der Nr. 2014d390 über den Betrag von CHF 3‘795.–, welcher sich zusammensetzt aus der zweitinstanzlichen Gebühr von CHF 600.– und den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘195.–. Nachdem innert Frist keine Zahlung eingegangen war, wurde A____ am 21. Mai 2015 ein erstes und am 17. Juli 2015 ein zweites Mal für beide Rechnungen gemahnt, wobei für die zweiten Mahnungen noch Mahngebühren von je CHF 20.– anfielen, so dass sich die Rechnungen nun auf CHF 1‘020.– und CHF 3‘815.– belaufen.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 an das Appellationsgericht erklärte A____, er verstehe nicht, warum er diese beiden Beträge selbst bezahlen müsse, da er zweimal ein Formular für eine unentgeltliche Prozessführung ausgefüllt habe. Er bat darum, ihm diese Kosten zu erlassen, da er im Monat nur CHF 3‘500.– netto verdiene, so dass ihm Ende Monat auch bei sparsamem Lebenswandel meistens kein Geld übrig bleibe. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 wurde A____ aufgefordert, seine finanzielle Lage mit Unterlagen zu belegen und einen Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Mit Eingabe vom 11. August 2015 reichte A____ gewisse Unterlagen ein und bat darum, ihm einen Grund für die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung (im Berufungsverfahren) zu nennen. Schliesslich erklärte er, er könnte im Moment höchstens CHF 20.– oder CHF 50.– pro Monat bezahlen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone können auch anderen Behörden die Befugnis zur Stundung oder zum Erlass von Kosten einräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt fehlt indessen bis anhin eine entsprechende Regelung (vgl. § 44 des Einführungsgesetzes zur StPO; EG StPO), so dass bei der aktuellen Gesetzeslage Gesuche um Stundung, Herabsetzung oder Erlass von Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden sind, welches als letzte kantonale Instanz über die Tragung der Verfahrenskosten entschieden hat. Im vorliegenden Fall ist das der Ausschuss des Appellationsgericht, und zwar auch bezüglich der erstinstanzlichen Kosten (AGE SB.2013.87 vom 24. August 2015, SB.2011.16 vom 7. August 2015). Soweit das vorliegende Gesuch die Verfahrenskosten betrifft, ist somit darauf einzutreten.

1.2      Auf das Gesuch um Erlass resp. von Ratenzahlungen der Busse ist hingegen mangels Zuständigkeit des Appellationsgerichts nicht einzutreten. Für den Vollzug und die Umwandlung von Bussen verweist Art. 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) auf Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB über die Geldstrafe, welche sinngemäss zur Anwendung kommen sollen. Demgemäss ist die Vollzugsbehörde befugt, dem Verurteilten Zahlungsfristen von 1–12 Monaten zu setzen und diese auf Gesuch zu verlängern oder Ratenzahlungen zu ermöglichen (vgl. Art. 35 StGB). Kann der Verurteilte die Busse unverschuldet nicht bezahlen, so kann das Gericht in analoger Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten verlängern, die Busse herabsetzen oder an deren Stelle gemeinnützige Arbeit anordnen. Da es sich bei diesen Anordnungen um selbständige nachträgliche Entscheide des Gerichts im Sinne von Art. 363 StPO handelt, ist mit dem in Art. 36 Abs. 3 StGB genannten Gericht das erstinstanzliche Gericht gemeint (Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 6). Dem zweitinstanzlichen Gericht fehlt damit die entsprechende Zuständigkeit. Ein gänzlicher Erlass von Bussen ist im Gesetz nicht vorgesehen und könnte daher höchstens in einem Begnadigungsverfahren erreicht werden, für welches gemäss Art. 381 lit. b StGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des baselstädtischen Gesetzes über die Begnadigung (SG 258.100) die Begnadigungskommissionbehörde des Grossen Rates zuständig wäre.

Der Gesuchsteller wird die Busse somit bezahlen, allenfalls sich bezüglich Ratenzahlung an die zuständigen Stellen wenden müssen.

2.

In Bezug auf die Verfahrenskosten ist das Gesuch einerseits unter dem Aspekt eines gänzlichen Erlasses, andererseits unter jenem einer Teilstundung (Ratenzahlung) zu beurteilen. Aufgrund seiner finanziellen Lage, die der Gesuchsteller mit den am 11. August 2015 eingereichten Unterlagen belegt hat, erscheint dieser tatsächlich nicht ohne Weiteres in der Lage, die gesamten Kosten von CHF 3‘815.– auf einmal zu bezahlen. Allerdings erscheint der deklarierte Lohn von CHF 3‘500.–, welchen sich der Gesuchsteller als einziger Gesellschafter der [...] GmbH (vgl. Eintrag im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft) selbst auszahlt, einigermassen beliebig und sagt nicht allzu viel über seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse aus. Zur Belegung seiner Einkommensverhältnisse hätte der Gesuchsteller vielmehr den Jahresabschluss der GmbH einreichen müssen. Doch selbst wenn man vom deklarierten Nettoeinkommen von CHF 3‘500.– ausgeht, leuchtet nicht ein, warum der Gesuchsteller als Alleinstehender ohne besondere finanziellen Verpflichtungen den geschuldeten Betrag von CHF 3‘815.– nicht in einigen wenigen Raten bezahlen können sollte, was er im Übrigen längst hätte tun können. Der von ihm beantragte gänzliche Erlass und auch die angebotenen Ratenzahlungen von CHF 20.– oder CHF 50.– pro Monat sind hingegen keineswegs angebracht.

Im Sinne eines Entgegenkommens ist dem Gesuchsteller eine Bezahlung des gemäss der 2. Mahnung bezüglich der Rechnung Nr. 2014d390 geschuldeten Betrags von CHF 3‘815.– in fünf monatlichen Raten von je CHF 763.– zu gestatten, welche jeweils am ersten Tag eines Monats zu bezahlen sind. Die erste Rate ist am 1. November 2015 fällig. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben einer Rate der gesamte Restbetrag sofort fällig wird.

3.

Was den Einwand des Gesuchstellers bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung betrifft, welche ihm seiner Ansicht nach im zweitinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht gewährt worden ist, so ist auf Ziffer 5.2 des – auch diesbezüglich rechtskräftigen – Urteils des Appellationsgerichts vom 20. Februar 2014 zu verweisen. Dort wurde ausgeführt, dass im Berufungsverfahren – anders als im erstinstanzlichen Verfahren – lediglich noch eine mehrfache Übertretung zu beurteilen war, weshalb sich eine amtliche Verteidigung von der diesbezüglich zu erwartenden Sanktionshöhe her nicht zum vornherein rechtfertigte. Es war dem Appellationsgericht in jenem Verfahren zudem gar kein Antrag auf amtliche Verteidigung gestellt worden. Im Übrigen hätte auch die Gewährung der amtlichen Verteidigung den Gesuchsteller nicht von der Bezahlung der Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühren), sondern bloss von den Kosten für seine Verteidigung befreit. Im Strafverfahren trägt grundsätzlich die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind bloss die Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

4.

Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss)::

://:        In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird bezüglich der mit Urteilen des Strafgerichts vom 20. Juni 2012 und des Appellationsgerichts vom 20. Februar 2014 festgelegten Verfahrenskosten (Rechnung Nr. 2014d390) insofern Ratenzahlung bewilligt, als der geschuldete Betrag von CHF 3‘815.– in fünf monatlichen Raten zu je CHF 763.–, zahlbar jeweils am ersten Tag des Monats, geleistet werden kann. Die erste Rate wird per 1. November 2015 zur Zahlung fällig. Beim Ausbleiben einer Rate wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

            In Bezug auf die Busse (Rechnung Nr. 2014d389) wird auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

            Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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