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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.08.2015 SB.2011.16 (AG.2015.681)

7. August 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·581 Wörter·~3 min·11

Zusammenfassung

mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2011.16

ENTSCHEID

vom 7. August 2015

Mitwirkende

Dr. Mariel-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Jonas Schweighauser

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]  

Gegenstand

Gesuch um Ratenzahlung der Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 9. November 2012

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 9. November 2012 wurde A____ (Gesuchsteller) der mehrfachen Veruntreuung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 80.– verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Der erstinstanzliche Kostenentscheid (Auferlegung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 5‘243.– und einer Urteilsgebühr von CHF 8‘800.– an den Gesuchsteller) wurde bestätigt und es wurden dem Gesuchsteller zudem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– auferlegt. Dem notwendigen Verteidiger des Gesuchstellers wurde aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 5‘374.25 zugesprochen und der Gesuchsteller verpflichtet, dem Appellationsgericht diesen Betrag zu erstatten. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 20. Mai 2015 ist dem Gesuchsteller eine erste, am 19. Juni 2015 eine zweite Mahnung für den nach wie vor offenen Betrag von insgesamt CHF 20‘337.25 (einschliesslich CHF 20.– Mahngebühren) zugestellt worden. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 hat der Gesuchsteller um die Möglichkeit der Abtragung dieser Schuld in Raten von monatlich CHF 200.– gebeten, was er mit seinen angespannten finanziellen Verhältnissen begründet.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone können auch anderen Behörden die Befugnis zur Stundung oder zum Erlass von Kosten einräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt fehlt indessen bis anhin eine entsprechende Regelung. Gesuche um Stundung, Herabsetzung oder Erlass von Verfahrenskosten sind daher von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz über die Tragung der Verfahrenskosten entschieden hat, und zwar auch bezüglich der erstinstanzlichen Kosten (AGE SB.2013.53 vom 24. April 2015, SB.2013.22 vom 9. April 2015). Im vorliegenden Fall ist dies der Ausschuss des Appellationsgerichts.

2.

Das Appellationsgericht hat im Urteil vom 9. November 2012 (E. 7.2) errechnet, dass dem Gesuchsteller – ausgehend von seinem erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum – eine monatliche frei verfügbare Quote von CHF 2‘000.– vor Steuern verbleibt. Zudem hat es festgestellt, dass seine verfügbare Quote vor seiner Scheidung Anfang November 2012 weit höher gewesen sei, da er am hohen Einkommen seiner Frau partizipiert habe. Der Gesuchsteller bestreitet diese Feststellungen nicht. Er macht auch keine unverschuldete Verschlechterung seiner finanziellen Lage seit November 2012 geltend. Unter diesen Umständen ist es ihm zuzumuten – und wäre es ihm seit Eröffnung des Urteils vom 9. November 2012 zuzumuten gewesen –, monatliche Ratenzahlungen in Höhe seiner verfügbaren Quote von CHF 2‘000.– zu leisten resp. zur Seite zu legen. In diesem Umfang sind daher Ratenzahlungen zu bewilligen. Sein darüber hinaus gehendes Begehren ist abzuweisen. Beim Ausbleiben einer Rate wird die ganze Schuld sofort fällig.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das Gesuch vom 8. Juli 2015 wird insofern teilweise gutgeheissen, als A____ die Zahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 20‘337.25 gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 9. November 2012 in monatlichen Raten zu CHF 2‘000.–, beginnend ab 1. September 2015, begleichen kann. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. Beim Ausbleiben einer Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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