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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.08.2025 KE.2024.40 (AG.2025.485)

7. August 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,870 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Kostenentscheid Gutachten

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

KE.2024.40

URTEIL

vom 7. August 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Nina Blum   

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____                                                                                                 Sohn

[...]   

C____                                                                                    Beigeladener

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. Oktober 2024

betreffend Kostenentscheid Gutachten

Sachverhalt

A____ (Mutter, Beschwerdeführerin) und C____ (Vater, Beigeladener) sind die Eltern von B____ (Sohn, geb. [...] 2009). Mit superprovisorischem Entscheid vom 4. April 2024 hob die Kindesschutzbehörde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über den Sohn auf und platzierte ihn in der stationären, geschlossenen jugendforensischen Abteilung […] der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK). Mit demselben Entscheid ordnete die Kindesschutzbehörde die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Sohn an. Dieses wurde durch die UPK erstellt und ging am 4. September 2024 bei der Kindesschutzbehörde ein. Mit Entscheid vom 17. September 2024 hielt die Kindesschutzbehörde fest, dass dieses Gutachten den Anforderungen entspreche und zu den Akten genommen werde. Die Rechnung für das Gutachten ging am 14. Oktober 2024 bei der Kindesschutzbehörde ein und betrug CHF 20'234.80. Die Kosten wurden von der Kindesschutzbehörde in Vorleistung bezahlt. Mit Kostenentscheid vom 31. Oktober 2024 wurden die Kosten den Eltern je hälftig auferlegt.

Gegen den Kostenentscheid wehrt sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe an die Kindesschutzbehörde vom 2. Dezember 2024 (Eingang bei der KESB, datiert vom 28. Dezember 2024), welche diese zufolge Unzuständigkeit an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht weiterleitete. Sie beantragt im Wesentlichen, die Kosten für das Gutachten seien nicht hälftig, sondern im Verhältnis 30% (Beschwerdeführerin) und 70% (Beigeladener) aufzuerlegen. Zur Begründung gibt sie an, dies entspreche auch dem Verteilungsschlüssel, gemäss dem sie und der Beigeladene die Kosten für die Fremdplatzierung getragen hätten. Zudem bringt sie vor, sie hätte Anspruch auf Rückzahlung von Unterhaltsbeiträgen vom Beigeladenen, welche mit den Kosten für das Gutachten verrechnet werden müssten. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 gewährte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident (fortan: Appellationsgerichtspräsident) dem Beigeladenen sowie der Kindesschutzbehörde Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Innert Frist ging lediglich eine Stellungnahme der Kindesschutzbehörde ein. Der Appellationsgerichtspräsident gab der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wiederum Gelegenheit zur Einreichung einer Replik zur Stellungnahme der Kindesschutzbehörde. Diese Frist liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen. Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichts-organisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Als Adressatin des angefochtenen Kostenentscheids ist die Beschwerdeführerin von diesem berührt und hat ein aktuelles, tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids. Daher ist sie nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.3      Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG und schliesslich die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Gerügt werden kann eine Rechtsverletzung (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit des Entscheids (Ziff. 3).

2.

Strittig ist die Verteilung der Kosten des von der Vorinstanz bei den UPK eingeholten jugendforensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 2. September 2024 über B____ von CHF 20'234.80, welche den Eltern mit dem angefochtenen Entscheid je zur Hälfte übertragen worden sind.

2.1      Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die Kindesschutzbehörde, dass die Kosten des Verfahrens bei der Kindesschutzbehörde im Grundsatz von den betroffenen Personen zu tragen seien. Die Voraussetzungen für einen Kostenerlass würden sich nach jenen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO richten und seien vorliegend mangels Mittellosigkeit nicht erfüllt. Daraus folge, dass die Kosten für die Begutachtung im Ergebnis von den Eltern zu tragen, zwischen ihnen hälftig zu teilen und der vorleistenden Kindesschutzbehörde zurückzuzahlen seien.

2.2      Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin diese Kostenverteilung. Sie bezieht sich darauf, dass «im Zivilverfahren […] auch der Fall geregelt» worden sei, «wie die ausserordentlichen Kosten für die Fremdplatzierung zu tragen» seien. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse unter den Eltern seien ihnen diese nämlich im Verhältnis von 30 % zu ihren Lasten und 70 % zu Lasten des Kindsvaters auferlegt worden. Dieser Verteilschlüssel sollte auch auf die Kosten des Gutachtens zur Anwendung gelangen. Weiter verlangt sie, dass «weiterhin die bereits erbrachten Unterhaltszahlungen der Mutter angerechnet werden, und dem Vater mit der Rechung für das Gutachten verrechnet werden».

2.3      Dem hält die Kindesschutzbehörde mit ihrer Vernehmlassung entgegen, dass die Aufteilung der ausserordentlichen Unterhaltskosten im Verhältnis von 70% zu Lasten des Vaters und 30% zu Lasten der Beschwerdeführerin gemäss der mit Entscheid vom 23. Februar 2024 erfolgten Änderung des Scheidungsurteils durch das Zivilgericht für sie nicht beachtlich sei. Die Verteilung der Kosten des Verfahrens liege mangels einer besonderen kantonalen Regelung in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in ihrem Ermessen. Praxisgemäss würden die Kosten für Kindesschutzverfahren unter Einschluss der Kosten für eingeholte Gutachten grundsätzlich hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt. Es erfolge daher grundsätzlich keine Abklärung und Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern im Kindesschutzverfahren. Diese würden nur dann relevant, wenn ein oder beide Elternteile die unentgeltliche Rechtspflege beantragen würde. Im Falle der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an einen Elternteil würde dann die auf ihn fallende Hälfte der Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt. Der genannte Entscheid des Zivilgerichts über die Aufteilung der ausserordentlichen Kosten sei der Kindesschutzbehörde zwar bekannt gewesen. In anderen Verfahren sei dies aber nicht der Fall. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit betroffenen Eltern in anderen Kindesschutzverfahren sei deshalb vorliegend nicht von der etablierten Praxis der Kindesschutzbehörde der hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Eltern abzuweichen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf Unterhaltszahlungen an den Vater beziehe, welche bezahlt worden seien, nachdem der Sohn bereits in der jugendforensischen Abteilung der UPK (R3) platziert worden war, beziehe sie sich auf Beiträge an dessen ordentlichen Unterhalt. Die Elternbeiträge für die Platzierung von B____ würden vom Finanzierungssekretariat des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) berechnet und verfügt. Die geleisteten und geschuldeten ordentlichen Unterhaltszahlungen der Beschwerdeführerin seien in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Verrechnungen mit den vorliegend strittigen Kosten für das Kindesschutzverfahren seien aber nicht möglich.

2.4      Während die Kostentragungspflicht der Eltern für Kindesschutzmassnahmen in Art. 276 Abs. 2 ZGB geregelt ist, sind die Kosten eines Kindesschutzverfahrens nach dem jeweils massgeblichen (kantonalen) Verfahrensrecht zu verteilen (VGE KE.2024.4 vom 19. Juni 2024 E. 8.3). Die Kosten für ein Gutachten im Kindesschutzverfahren gehören zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO; BGer 5A_321/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3; so auch die Stellungnahme der Kindesschutzbehörde vom 27. Januar 2025 [act. 3]). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, enthält das kantonale Recht in § 24 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes bloss Vorschriften zur Gebührenerhebung, aber nicht zur Verteilung in Verfahren der Kindesschutzbehörde (VGE KE.2024.4 vom 19. Juni 2024 E. 8.3). Die Kostenverteilung in Verfahren der Kindesschutzbehörde wird auch vom Bundesrecht nicht explizit geregelt (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 ff. ZGB). Im Unterschied zur Regelung des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 450f ZGB) kennt das Bundesrecht diesbezüglich auch keinen Verweis auf die Regelung in der Zivilprozessordnung. Gleichwohl rechtfertigt sich die sinngemässe Anwendung der auf familienrechtliche Verfahren anwendbaren Regelung in der Zivilprozessordnung, stehen sich die Eltern in Verfahren vor der Kindesschutzbehörde doch in gleicher Weise gegenüber wie in familienrechtlichen Verfahren vor dem Zivilgericht (vgl. VGE KE.2024.4 vom 19. Juni 2024 E. 8.3; Murphy/Steck, Kapitel 18, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 18.207; BGer 5A_1000/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3; 5A_792/2015 vom 13. Januar 2016 E. 3.1; 5A_855/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4). Danach kann das Gericht die Verfahrenskosten in familienrechtlichen Verfahren in Abweichung von dem Erfolgsprinzip nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Es verfügt dabei im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will (BGE 138 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2024.43 vom 9. April 2025 E. 10.1). Dabei werden die Kosten von familienrechtlichen Verfahren gestützt auf Art 107 Abs. 1 lit. c ZPO in der Regel gleichmässig unter den Parteien verteilt (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 107 ZPO N 9), was auch der Praxis des Zivilgerichts in familienrechtlichen Verfahren entspricht. Die Ausübung dieses Ermessens kann von der Beschwerdeinstanz vollumfänglich überprüft werden. Diese kann prüfen, ob im Einzelfall eine genügend angepasste, befriedigende Entscheidung getroffen worden ist, ohne dass diese schlechthin unhaltbar und deshalb willkürlich sein müsste (Droese, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450a N 14 m.H. auf OGer ZH, 30. Juni 2014, PQ140036, E. 3.2). Die Beschwerdeinstanz darf aber dort eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der Unangemessenheit einer Regelung üben, wo die Kindesschutzbehörde als Fachbehörde gerade auch mit Blick auf die Vielzahl ihrer Entscheide eine gewisse Praxis zur Anwendung bringt.

2.5      Die Leistungsfähigkeit der Eltern ist zwar unterschiedlich hoch, beide Elternteile erzielen aber ein hohes Einkommen. Während dem Vater mit dem Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Februar 2024 betreffend die Abänderung des Scheidungsurteils der Parteien ein monatliches Einkommen von CHF 19'440.00 ohne Kinderzulagen angerechnet worden ist, basierte der damalige Entscheid auf einem monatlichen Einkommen der Mutter von CHF 14’200.00 ohne Kinderzulagen. Vor diesem Hintergrund hat das Zivilgericht die Kosten für die Fremdplatzierung wie auch die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von B____ der Mutter im Umfang von 30% und im Umfang von 70% dem Vater zugewiesen. Damit ist bereits ein gewisser Ausgleich der Leistungsfähigkeit erfolgt. Das Zivilgericht ist jedenfalls auch bei seinem Entscheid mit Bezug auf die Verfahrenskosten bei einer hälftigen Teilung geblieben, wie sie auch die Parteien vereinbart haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anwendung der allgemeinen, gerade auch in Verfahren zur Anwendung kommenden Praxis, bei denen die Kindesschutzbehörde gar keine Kenntnis der Leistungsfähigkeit der Eltern besitzt, auch auf das vorliegende Verfahren nicht unangemessen. Aufgrund dieser hohen Leistungsfähigkeit beider hat die Vorinstanz mit der hälftigen Aufteilung der Gutachtenskosten ihr Ermessen bei der Kostenregelung nicht überschritten.

2.6      Was die Verrechnung mit den von der Beschwerdeführerin offenbar an den Beigeladenen geleisteten Unterhaltszahlungen während der Unterbringung des Sohnes in den UPK betrifft, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend angenommen, dass eine Verrechnung mit den vorliegend infrage stehenden Kosten für das Gutachten nicht möglich ist. Die allfällige Rückforderung von Unterhaltszahlungen betrifft das Verhältnis von Beschwerdeführerin und Beigeladenem, allenfalls von Beschwerdeführerin und Sohn. Vorliegend steht jedoch das Verhältnis zwischen der Kindesschutzbehörde und der Beschwerdeführerin infrage: Die Kindesschutzbehörde hat die Rechnung der UPK für das Gutachten in Vorleistung beglichen und fordert diese Kosten nun von den Eltern, also hälftig von der Beschwerdeführerin, zurück. Eine Verrechnung ist nur bei Gegenseitigkeit der Forderungen möglich, was bedeutet, dass dieselbe Person Gläubigerin der Verrechnungsforderung und Schuldnerin der Hauptforderung sein muss (Art. 120 Abs. 1 OR; Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bern 2020, N 77.04). Mangels spezialgesetzlicher Regel gilt dieses Erfordernis der Gegenseitigkeit bei der Verrechnung auch im öffentlichen Recht (BGE 138 V 2 = Pra 101 [2012] Nr. 58 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 160 ff.). Ob die Beschwerdeführerin Unterhalt vom Beigeladenen zurückfordern könnte, kann somit vorliegend offenbleiben, da eine Verrechnung mit einer Forderung der Kindesschutzbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin mangels Gegenseitigkeit ohnehin nicht möglich wäre.

2.7      Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Der Beigeladene hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Sohn

-       Beigeladener

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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