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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.01.2025 KE.2024.36 (AG.2025.91)

23. Januar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,855 Wörter·~24 min·4

Zusammenfassung

Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Aufhebung des Aufenthaltsbe-stimmungsrechtes und Regelung des persönlichen Verkehrs)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

KE.2024.36

URTEIL

vom 23. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...] vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____                                                                                             Tochter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. Oktober 2024

betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und Regelung des persönlichen Verkehrs)

Sachverhalt

Am 17. Oktober 2024 kontaktierte das Bundesasylzentrum [...] die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Kindesschutzbehörde) über einen Vorfall betreffend A____ und seine Tochter B____ (geb. am [...] 2015). Die Tochter habe geäussert, vom Vater geschlagen zu werden und der Vater habe seiner Tochter angedroht, dass er sie nun mit in sein Zimmer nehmen werde, wo sie die gerechte Strafe erhalte. Die Mitarbeitenden des SEM hätten Vater und Tochter daraufhin voneinander getrennt. Die Kindesschutzbehörde entzog daraufhin dem Vater als Inhaber der elterlichen Sorge gleichentags superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ und platzierte sie zu ihrem Schutz und zur Deeskalation der Familienverhältnisse superprovisorisch im Durchgangsheim «C____». Die superprovisorische Massnahme wurde bis zum 31. Oktober 2024 befristet. Die Kindesschutzbehörde führte eine Anhörung von A____ sowie eine Kindesanhörung durch. Nach Vorliegen des Abklärungsberichts des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) vom 25. Oktober 2024 entschied die Kindesschutzbehörde am 31. Oktober 2024, dass das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über sein Kind B____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entzogen und B____ weiterhin im Durchgangsheim «C____» untergebracht bleibe. Ebenfalls im Sinne einer vorsorglichen Massnahme erhielt der Vater das Recht, B____ in Form begleiteter Kontakte zu sehen. Der KJD wurde beauftragt, die Platzierung von B____ weiter zu begleiten und die – vorerst begleiteten – Kontakte zwischen B____ und ihrem Vater aufzugleisen. Des Weiteren sollte der KJD den Wunsch von B____ nach einem regelmässigen Kontakt zur Mutter und zum Halbbruder unterstützen und allfällige therapeutische Begleitung für B____ organisieren. Die Kindesschutzbehörde befristete die vorsorglichen Massnahmen bis zum 31. Januar 2025. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Dagegen erhob A____, vertreten durch [...], am 11. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Kindesschutzbehörde sei zu verpflichten, B____ zurück in die Obhut des Vaters zu bringen. Die entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und die Kindesschutzbehörde sei vorsorglich zu verpflichten, B____ zurück in die Obhut des Vaters zu bringen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er eine mündliche Gerichtsverhandlung sowie eine gerichtliche Kindesanhörung. Mit Stellungnahme vom 19. November 2024 hielt die Kindesschutzbehörde am angefochtenen Entscheid fest.

Die Verfahrensleiterin setzte mit Verfügung vom 20. November 2024 für B____ eine Kindesvertretung in der Person von Advokatin [...] ein. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies sie mit Verfügung vom 26. November 2024 vorläufig ab. Am 17. Januar 2025 fand die Kindesanhörung statt, wobei B____ von der Kindesvertreterin begleitet wurde.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Januar 2025 wurden der Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin und die abklärende Sozialarbeiterin des KJD, die gleichentags als Beiständin eingesetzt worden war, sowie die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten die jeweiligen Rechtsvertretungen des Vaters und des Kindes sowie die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, die nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers und nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme angeordnet worden ist und daher mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage und ist hier eingehalten (Art. 445 Abs. 3 ZGB).

1.2      Als Vater und Inhaber der elterlichen Sorge über seine Tochter ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3). Aufgrund der Geltung der Offizialmaxime kann das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheiden (Art. 296 Abs. 3 ZPO; VGE KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E. 1.2).

2.

2.1      Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die im angefochtenen Entscheid vorsorglich angeordneten und bis am 31. Januar 2025 befristeten Kindesschutzmassnahmen.

2.2      Die Kindsschutzbehörde begründete die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters und die Platzierung des Kindes im Durchgangsheim «C____» damit, dass B____ in der Obhut des Vaters Gewalt erlebt habe, die sie selbst und glaubwürdig zum Thema gemacht habe. Um eine Gefährdung des Kindeswohls auszuschliessen und sicherzustellen, dass B____ durch ihren Vater keine Gewalt zu befürchten habe, sei es notwendig, weiterhin sorgfältig abzuklären, wie und in welchem Masse der Vater B____ betreuen soll. B____ fühle sich im Durchgangsheim «C____» wohl und könne dort einem kindgerechten Alltag ohne emotionale und körperliche Gewalt nachgehen sowie regelmässig die Schule besuchen. Sie habe Ansprechpersonen, mit denen sie über ihre Bedürfnisse und Anliegen sprechen könne. Ein Verzicht auf die vorsorgliche Massnahme würde zur Folge haben, dass die Unversehrtheit der körperlichen und psychischen Integrität von B____ in der Obhut ihres Vaters zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährleistet wäre, zumal der Kindsvater gemäss Abklärungsbericht des KJD seine Tochter unter Druck setze und diese zu beeinflussen versuche.

2.3      Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Behauptung einer aktuellen Gewaltproblematik gründe auf einer falschen Anschuldigung einer Asylsuchenden aus [...]. Aufgrund dieser Anschuldigung sei B____ am 17. Oktober 2024 von Mitarbeitern des Bundesasylzentrums mit Fragen zur Gewalt des Vaters konfrontiert worden, ohne dass diese Befragung protokolliert worden wäre. Von einer Problematik, die B____ selbst zum Thema gemacht habe, könne nicht die Rede sein. Selbst wenn B____ am 30. Oktober 2024 gegenüber der KESB bestätigt haben sollte, dass sie mehr als nur einmal körperliche Gewalt erfahren habe, zeichne die KESB in ihrem Entscheid ein völlig falsches Bild, wenn sie ausführe, anders als beim Vater sei der Alltag im C____ ohne körperliche Gewalt. B____ werde seit ihrer Geburt vom Vater betreut. Dass im Rahmen der mehrjährigen Erziehung wiederholt Gewalt vorgekommen sein könnte, sei kein Hinweis für eine aktuelle und akute Gefährdung des Kindeswohls. Sollte B____ hin und wieder körperliche Züchtigung erfahren haben, wäre diese zwar nach heutiger Ansicht mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar. Dennoch würde dies noch keine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu begründen vermögen. Weil es keine Hinweise für eine körperliche oder psychische Misshandlung gebe und B____ selbst wünsche, so schnell wie möglich in die Obhut des Vaters zurückzukehren, liege keine Kindeswohlgefährdung vor, die nicht anders als mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Fremdplatzierung abgewendet werden könne. Die KESB missachte folglich mit ihrem Entscheid die Grundsätze der Subsidiarität sowie der Verhältnismässigkeit.

3.

3.1      Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung eingetreten ist (Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, § 41 N 1055; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2).

Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung, wobei bei der Würdigung der konkreten Umstände ein strenger Massstab anzulegen ist (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; VGE KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2.2; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1096). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit Hinweisen; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, dass sich die Gefährdung mit solchen abwenden liesse (vgl. Breitschmid, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 310 N 4). Ein einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Eltern nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der Massnahme umso mehr gelten (Maranta, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 445 N 10).

3.2      Bereits im laufenden Verfahren hat die Kindesschutzbehörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind, in: OFK Kommentar ZGB, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 445 N 1; Steck, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 455 ZGB N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sachund Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.3). An diesem Beweismass im summarischen Verfahren bezüglich Anordnung einer vorsorglichen Massnahme hat sich auch das Beschwerdeverfahren zu orientieren.

3.3

3.3.1   Wie sich aus den Akten ergibt, erhielt die Kindesschutzbehörde am 17. Oktober 2024 einen Anruf einer Mitarbeiterin des Bundesasylzentrum [...], wo der Vater mit B____ untergebracht ist. Laut den Ausführungen habe B____ an diesem Tag zum ersten Mal berichtet, dass sie vom Vater geschlagen werde. Der Vater habe sie am Arm geschlagen. Er habe B____ in sein Zimmer mitnehmen wollen und habe angekündigt, dass sie dort die gerechte Strafe erhalte (act. 5, S. 300). Gemäss dem Ereignis-Rapport der ORS-Betreuung vom 16. Oktober 2024 habe eine ORS-Betreuerin berichtet, dass eine Asylsuchende aus [...] beobachtet habe, wie ein Mann, der aus [...] stamme, seine Tochter in der Etage geschlagen habe. Laut der Beschreibung der [...] Asylsuchenden habe er sowohl mit der Hand als auch mit dem Fuss auf seine Tochter eingeschlagen (act. 5, S. 295). Am darauffolgenden Tag beobachtete die ORS-Betreuung, wie die Tochter vom Vater im Gang weggerannt ist. Der Vater sei wütend gewesen, habe sie lautstark angeschrien und sei ihr hinterhergegangen. Die Tochter habe der ORS-Betreuung angegeben, dass ihr Vater sie schlage, immer wieder. Mal stark, mal schwach. An diesem Tag habe er sie auf den Rücken geschlagen. Wenn sie unter Menschen seien, sei er nett, im Zimmer schlage er sie oder schreie sie an. Sie vermisse ihren Vater, wenn er nicht bei ihr sei, sie habe aber auch Angst vor ihm. Der Vater habe daraufhin zur Tochter gesagt, sie sei schuld, wenn sie ihr ihm wegnehmen würden (act. 5. S. 293).

Anlässlich eines Gesprächs bei der Kindeschutzbehörde vom 22. Oktober 2024 führte der Vater Folgendes aus: Er ziehe B____ seit sie eine Woche alt sei alleine gross. Zuvor habe er mit ihr in D____ gelebt. B____ sei früher in der Schule gemobbt worden. Er habe die Mobbingvorfälle zwar der Schulde gemeldet, diese habe jedoch nichts dagegen unternommen. Er habe sie beide dann in D____ abgemeldet und sei für einen Monat in [...] gegangen. Bei ihrer Rückkehr in die Schweiz sei ihre Aufenthaltsbewilligung erloschen gewesen. Nun seien sie im Asylzentrum. B____ habe seit ihrer Rückkehr zwei Unfälle gehabt. Einmal habe ein Junge im Asylzentrum ihren Kopf gegen eine Metallstange geschlagen. Der Vater berichtete, wie er im Asylzentrum ungerecht behandelt werde und welche Missstände er dort erlebe. Als B____ wieder mit den Kindern habe spielen wollen, mit denen sie den Unfall gehabt habe, habe er ihr das verboten. Er habe sie aus dem Raum führen wollen, aber sie sei ihm davongerannt und habe ihn als «Arschloch» bezeichnet. Er habe mit ihr zur HEKS gewollt, aber sie habe sich geweigert. Er habe sie daraufhin angeschrien, weshalb mehr und mehr Leute dazugekommen seien. Er sei zwar streng, aber er schlage seine Tochter nicht (act. 204).

Der zuständige Mitarbeiter der Kindesschutzbehörde führte am 30. Oktober 2024 sodann ein Gespräch mit B____ im Heim. B____ habe geäussert, dass sie zu ihrem Vater zurück möchte. Sie habe die Frage, ob ihr Vater sie geschlagen hat, bestätigt, indem sie zustimmend mit dem Kopf genickt habe. Auch die Frage, ob er sie mehrmals geschlagen habe, habe sie bejaht. Sie wünsche sich, dass die Kindesschutzbehörde organisiere, dass sie ihren Vater sehen könne. Mit ihrer Mutter habe sie guten Kontakt. Die Mutter mache sich Sorgen um sie. Sie habe bis jetzt zweimal mit ihr telefoniert, seit sie im Heim sei, ihre Mutter lebe in Mazedonien. B____ habe wiederholt, dass sie zu ihrem Vater zurück möchte. Auf den Hinweis des Mitarbeiters, dass er sie schlage, habe B____ geantwortet, dass sie trotzdem zurück möchte (act. 5, S. 168).

Gemäss einer Rückmeldung des Durchgangsheim C____ vom 25. Oktober 2024 habe der Vater B____ beim ersten Telefonat mit ihr gefragt, ob sie lieber bei ihm oder im Heim sei. B____ habe angegeben, es nicht zu wissen. Der Vater habe daraufhin gesagt, dass sie letzte Woche überreagiert habe, daher seien sie nun getrennt worden. Er habe ihr auch gesagt, dass sie befragt werde und dann die Wahrheit sagen solle, dass er sie nicht geschlagen habe. Die Teamleiterin habe darauf das Gespräch unterbrochen (act. 5, S. 167).

Die abklärende Person vom KJD hielt in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2024 ebenfalls fest, dass B____ im Heim ihren Vater vermisse. B____ habe Angst, dass ihm etwas passiere, wenn sie nicht bei ihm sei. Sie wolle zu ihm zurück und fühle sich schuldig für die entstandene Situation. Ansonsten sei B____ ein normal entwickeltes 9-jähriges Mädchen und sehr clever. Sie sei gut in der Schule und auch sozial sehr engagiert. Der Vater sei die Hauptbezugsperson. Es scheine, dass B____ betreffend die Mutter sehr unsicher sei. Sie wisse nicht, ob sie Kontakt mit der Mutter haben könne, da die Mutter Krebs habe. Gemäss einer Aussage von einer Bekannten der Mutter aus [...] habe die Mutter viel körperliche und psychische Gewalt von ihrem Mann erfahren. Er habe ihr ein Schreiben vorgelegt, das sie unterschreiben solle, sonst würde er B____ verkaufen. Die Mutter habe nicht gewusst, dass sie mit ihrer Unterschrift auf die Obhut und das Sorgerecht verzichte. Die abklärende Person des KJD beschreibt den Vater im Bericht als sehr höflich, solange man mit ihm einig sei. Wenn man ihn unter Druck setze oder wenn man anderer Meinung sei, dann komme er in eine Opferrolle und werde impulsiv und je nachdem aggressiv. B____ müsse vor ihrem Vater geschützt werden, da er sie unter Druck setze, sein Verhalten nicht reflektieren und seine Aggressionen nicht kontrollieren könne und nicht bereit sei, an sich zu arbeiten. Der Vater lasse B____ zu viel Verantwortung übernehmen, womit sie als 9-Jährige eindeutig überfordert sei. Er zeige kein eigenverantwortliches Verhalten, weder im Umgang mit seinem Kind, noch im Umgang mit Fachpersonen. Insgesamt kam die abklärende Person zum Schluss, dass eine Kindeswohlgefährdung vorhanden sei, der Vater jedoch dazu bereit sei, im vereinbarten Bereich mit dem KJD zusammenzuarbeiten (act. 5, S. 159 ff.).

3.3.2   Angesichts dieser der Kindesschutzbehörde zu dem Zeitpunkt vorliegenden Informationen ist es nicht zu beanstanden, dass sie von einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls ausging. B____ äusserte sowohl gegenüber der ORS-Betreuung im Asylzentrum als auch gegenüber der Kindesschutzbehörde, dass sie körperlicher Gewalt durch ihren Vater ausgesetzt sei. Die Äusserung des Vaters, dass die Tochter im Zimmer ihre gerechte Strafe erhalte, zeigt, dass sie weitere Gewalt durch den Vater zu befürchten hatte.

Der Vater machte mit seiner Eingabe an die Kindesschutzbehörde vom 30. Oktober 2024 geltend, der Abklärungsbericht des KJD basiere auf fragwürdigen und unzuverlässigen Quellen und könne daher nicht als seriös und verwertbar qualifiziert werden. Es gebe keine genügenden Anhaltpunkte, dass B____ körperlicher Gewalt und Züchtigung ihres Vaters ausgesetzt sei. Es sei nur einmal vorgekommen, dass B____ vom Vater geschlagen worden sei. Zudem relativierte er die Beobachtungen, wonach er unter anderem auf B____ Druck ausübe und das Kind durch dessen Übernahme von zu viel Verantwortung überfordere (act. 5, S. 182 ff.).

Es trifft zu, dass im Abklärungsbericht des KJD die Darstellung einer Bekannten der Mutter aufgenommen ist, deren Aussage nicht weiter verifiziert werden konnte. Im Übrigen stützt sich die abklärende Sozialarbeiterin indes auf Aussagen von Fachpersonen, seien es ORS-Betreuer oder Mitarbeitende des Heims. Insbesondere gibt der Bericht die eigene Wahrnehmung der Sozialarbeiterin von Vater und Tochter wieder. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Kindesschutzbehörde im Rahmen des Erlasses einer vorsorglichen Massnahme nicht auf diese Einschätzungen abstellen konnte. Zudem hat die Kindesschutzbehörde die Tochter selbst angehört, wobei sie die Gewaltvorwürfe bestätigt hat.

3.3.3   Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Kopfnicken von B____ auf die Frage, ob ihr Vater sie geschlagen habe, stelle keine beweisverwertbare Aussage dar. Ein Kopfnicken auf eine Suggestivfrage eines Kindes könne entgegen den falschen Behauptungen der Kindesschutzbehörde nicht als eine wiederholte Bestätigung wiederholter körperlicher Gewalt durch den Vater gewertet werden (act 21, Plädoyer Rz. 8). Zudem habe die Kindesschutzbehörde gegenüber dem anwaltlich vertretenen Vater verschwiegen, dass sie noch vor dem Entscheid vom 31. Oktober 2024 eine Befragung von B____ durchführe und habe ihn auch nicht mit dem Protokoll der Befragung bedient. Damit liege eine Gehörsverletzung vor.

Der Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn sie vor dem Endentscheid zum Ergebnis der Anhörung Stellung nehmen können, auch ohne die Einzelheiten des Gesprächs zu kennen (Michel/Bruttin, in: Basler Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2024, Art. 298 N 49). Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit wurde der Termin der Kindsanhörung vorverschoben und der Vater erhielt erst nach Erlass der vorsorglichen Massnahme Einblick in das entsprechende Protokoll. Sollte damit eine Gehörsverletzung vorliegen, wie das der Vater in seiner Beschwerde vorbringt, kann diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Zweck der Kindesanhörung ist es einerseits, das Kind als handelndes Subjekt mit seinen eigenen Wünschen, Präferenzen und Bedürfnissen wahrzunehmen. Anderseits dient die Kindesanhörung stets auch der Sachverhaltsfeststellung (BGE 131 III 553 E. 1.1). Im Protokoll der Anhörung müssen nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten werden (Art. 314a Abs. 2 ZGB). Daraus ergibt sich, dass die Äusserungen des Kindes nicht wörtlich festgehalten werden müssen (Michel/Bruttin, a.a.O., Art. 298 N 49). Diesen Anforderungen genügt das Protokoll der Kindesschutzbehörde vom 30. Oktober 2024 (act. 5, S. 168 ff.). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass B____ nicht bestätigt haben soll, von ihrem Vater – auch wiederholt – geschlagen worden zu sein. B____ wird von verschiedenen Seiten als cleveres Kind beschrieben. Falls sie keine körperliche Gewalt erlebt hätte, wäre es ihr möglich gewesen, dies zum Ausdruck zu bringen.

Zwar nahm B____ ihre Aussagen teilweise zurück, dass ihr Vater sie geschlagen habe, so einmal in grosser Aufregung, als sie nicht in das Heim zurückwollte (act. 5, S. 59 f.). Angesichts ihres grossen Wunsches, beim Vater zu bleiben, muss dies allerdings relativiert werden. Vielmehr zeigt sich ein grosser Loyalitätskonflikt, in welchem sich B____ befindet (s. auch hinten E. 3.3.1).

3.3.4   Aufgrund der Ereignis-Rapporte von verschiedenen ORS-Betreuern über Vorfälle im Asylzentrum, wonach der Beschwerdeführer mehrfach aufgefallen ist, der Einschätzung der Sozialarbeiterin des KJD sowie der Aussagen von B____ durfte die Kindesschutzbehörde im Rahmen einer summarischen Beurteilung der Situation und aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten insgesamt vom Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung ausgehen. Bei der Wahl einer geeigneten Massnahme zum Schutz des Kindes musste dabei berücksichtigt werden, dass sich der Vater und die Tochter im Asylzentrum aufhalten, die Mutter im Ausland ist und keine näheren Verwandten oder Bezugspersonen bekannt oder vorhanden sind. Wie die Kindesschutzbehörde zu Recht ausführte, war daher keine mildere Massnahme ersichtlich, um die körperliche und auch psychische Integrität von B____ unverzüglich zu schützen und das Ausmass der Gefährdung ohne Beeinflussung des Kindes durch den Vater abzuschätzen. Wie dargelegt setzt der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht vor­aus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben Der bis zum 31. Januar 2025 befristete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters und die Platzierung von B____ in einer geeigneten Institution war damit zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids gerechtfertigt.

3.4

3.4.1   Fraglich ist, ob die vorsorgliche Massnahme weiterhin angezeigt ist. In der Zwischenzeit liegen weitere Anhaltspunkte vor, dass beim Vater eine Überforderung besteht, er in gewissen Situationen aggressiv und aufbrausend reagiert und seine Tochter unter Druck setzt. Anlässlich eines Telefongesprächs mit B____ im Heim äusserte er beispielsweise, dass B____ niemals hätte sagen dürfen, dass der Vater sie schlage (act. 5, S. 125). Dieses und weitere Telefonate mussten abgebrochen werden, weil der Vater B____ belastete und sich nicht an die vorab genannten Bedingungen hielt (act. 5, S. 65). Wie sich aus den von der KESB D____ eingereichten Akten (act. 15, S. 54 ff.) ergibt, kam es bereits an den früheren Wohnorten des Beschwerdeführers zu verschiedenen Konfliktsituationen. Auffallend ist insbesondere, dass dem Beschwerdeführer schon das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seinen Sohn aus erster Ehe, E____, entzogen wurde. E____ wurde auf Antrag seines Beistands in einem Heim platziert, da es immer wieder zu tätlichen Übergriffen seitens des Vaters gegenüber seinem Sohn gekommen sei und E____ angab, er wolle nicht mehr zu Hause bei seinem Vater leben. Mit der Platzierung beabsichtigte die zuständige KESB D____, E____ vor weiteren Übergriffen des Vaters zu schützen und ihm dem Einfluss des Vaters zu entziehen (Verfügung vom 2. Juni 2023, act. 15, S. 454 ff). Daneben spricht vieles dafür, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber der Mutter von B____ mindestens einmal handgreiflich geworden ist, wie das Bezirksgericht Höfe im Scheidungsverfahren feststellte (Urteil vom 7. November 2018, act. 15, S. 464, 474; in diesem Zusammenhang auch die Aussagen der Bekannten der Mutter vorne E. 3.3.1). In Bezug auf das Verhältnis von B____ und ihrem Vater ist den Akten zu entnehmen, dass B____ wegen des Verhaltens des Vaters einem gravierenden Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist (unter anderem act. 15 S. 57). In einem Schreiben der Schulverwaltung D____ betreffend das Ergebnis einer Besprechung vom 19. Januar 2024 wurde B____s Sozialverhalten als «auffällig» beurteilt. Sie sei überdurchschnittlich oft in Konflikte mit anderen Kindern verwickelt und ihre Konfliktlösungskompetenz sei ungenügend. Sie scheine ein Verhaltensmuster des Vaters zu kopieren, wonach immer andere für Probleme verantwortlich seien und sie betrachte sich in solchen Situationen als Opfer (act. 15, S. 80). In der Folge musste die Schule von B____ aufgrund des ungebührlichen Verhaltens des Vaters ein Hausverbot gegen ihn erlassen (act. 15, S. 406). Diese Umstände zeigen, dass beim Beschwerdeführer durchaus eine Aggressions- bzw. Gewaltproblematik vorliegt, auch wenn er dies nach wie vor bestreitet (Verhandlungsprotokoll S. 5).

Nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids wurden von der heutigen Beiständin Besuchskontakte aufgegleist. Nachdem der erste Besuchskontakt im Heim zwar gut verlaufen war, konnte sich der Vater beim zweiten Treffen nicht an den vereinbarten Rahmen halten. Er habe erregt und genervt reagiert und habe wiederholt B____ einzureden versucht, dass die Mutter alles eingefädelt hätte und an allem schuld sei. Er habe B____ ständig mit «Erwachsenenthemen» unter Druck gesetzt und sei von der Sozialarbeiterin des KJD nicht zu stoppen gewesen. B____ habe schliesslich geweint und habe kurzfristig das Zimmer verlassen (act. 9, S. 31). Die seit dem 7. Dezember 2024 erfolgten begleiteten Treffen verliefen indes gut. Wie sich dem Kurzbericht Besuchsbegleitung entnehmen lässt, ist der Vater bei jedem Treffen ruhig und traurig. Die Kommunikation zwischen Vater und Tochter wird als vielseitig und harmonisch bezeichnet. Der Vater höre seiner Tochter aufmerksam zu und ermögliche ihr den Rahmen, ihre Gedanken und Gefühle ohne Störung zum Ausdruck zu bringen. Gegen Ende jedes Treffens sei B____ gestresst und teile mit, dass sie sich nicht von ihrem Vater trennen möchte. Die Trauer von B____ übertrage sich auch auf den Vater, was beiden die Trennung schwermache (act. 23). Aus dem Bericht lässt sich insgesamt entnehmen, dass B____ leidet und wieder bei ihrem Vater sein will. Gegenüber der abklärenden Sozialarbeiterin äusserte B____ ebenfalls immer wieder, dass sie bei ihrem Vater leben wolle (act. 15, S. 24).

Auch anlässlich der gerichtlichen Kindesanhörung vom 17. Januar 2025 wünschte sich B____, mit dem Vater zu leben. Sie sei glücklich, wenn sie mit ihrem Vater Zeit verbringen könne und .ernachte auch sehr gerne bei ihm. B____ gab sodann an, dass sie sich Sorgen mache, dass ihr Vater nicht glücklich sei, wenn sie nicht bei ihm sei. Weiter relativierte B____ die Vorwürfe gegenüber ihrem Vater. Sie wies von sich aus darauf hin, dass andere Personen gesagt hätten, ihr Vater habe sie geschlagen. Ihr Vater habe sie aber nicht wirklich geschlagen. Er habe sie nur geschubst und sie angeschrien, um sie von den anderen Kindern des Asylzentrums fernzuhalten, da sie von diesen geschlagen worden sei. Auch habe sie ihren Vater nicht an einen Termin begleiten wollen, obwohl sie hätte müssen. Deshalb sei sie nun im Heim (Aktennotiz Kindesanhörung S. 1 f.). Nach Ansicht des Beschwerdeführers zeige dies, dass die Gewaltvorwürfe haltlos seien. Angesichts der Tatsache, dass der Vater B____ gesagt hat, sie sei im Heim, weil ihm vorgeworfen werde, sie zu schlagen, ist das «Zurückkrebsen» stark zu relativieren.

Wie die heutige Gerichtsverhandlung ergab, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Mutter von B____ Personen engagiert habe, um zu erreichen, dass B____ dem Vater weggenommen werde. Dies hat er auch B____ so gesagt (Verhandlungsprotokoll, S. 39). Dadurch zeigt sich wiederum das Problem der fehlenden Bindungstoleranz des Vaters, das bereits im Scheidungsverfahren thematisiert wurde. Zudem war erkennbar, dass der Vater sich nicht in das Kind hineinversetzen kann. Auch auf Nachfrage in der Gerichtsverhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht erkennen, welchen Druck er auf B____ ausübt, wenn er ihr sage, die Mutter sei schuld, dass sie im Heim sei (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es erstaunt unter diesen Umständen jedenfalls nicht, dass B____ in letzter Zeit nicht mehr wie gewohnt regelmässige Telefonate mit der Mutter führt, sondern den Kontakt verwehrt.

3.4.2   In Anbetracht dieser aktuellen Verhältnisse ist es angezeigt, die vorsorgliche Massnahme im summarischen Beschwerdeverfahren zu bestätigen. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass B____ einen Alltag ohne emotionale und körperliche Gewalt erleben kann. Damit bleibt die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von B____ bis zum 31. Januar 2025 bestehen. Darüber hinaus ist aber zu beachten, dass B____ im Heim leidet. Je mehr Zeit sie jeweils mit dem Vater verbrachte, umso weniger konnte sie sich auf die Angebote im Heim einlassen und davon profitieren (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3). Sie ist darauf fokussiert, den Vater zu sehen und es ist ihr Wunsch, wieder mit dem Vater zu leben, da sie sich die Schuld für den Heimeintritt gibt und es wiedergutmachen will (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Dieser Wunsch ist im Rahmen des Kindeswohl zu beachten, da er nicht einzig Ausdruck einer Beeinflussung des Vaters zu sein scheint. Es ist unbestritten, dass Vater und Tochter eine starke Beziehung haben und er seit ihrer Geburt die Hauptbezugsperson ist. Der Vater engagiert sich auch für seine Tochter. Die momentane Situation kann daher kein Dauerzustand sein. Unbestritten ist aber auch, dass B____ unter einer enormen Belastung steht, weshalb eine psychologische Unterstützung für sie dringend angezeigt ist. Zugleich muss der Vater seine Defizite, insbesondere in den Bereichen der Gewaltthematik und der Vermischung der Vater-Kinde-Ebene, angehen. Auf seine anlässlich der Gerichtsverhandlung geäusserte Bereitschaft, Hilfe zuzulassen, ist er zu behaften. Diese könnte in einer Familienbegleitung sowie im Besuchen des Kurses «Kind im Blick» bestehen. Bis ein entsprechender sozialer Empfangsraum geschaffen ist, braucht B____ Stabilität und Sicherheit, die ihr das Heim geben kann. Die vorsorgliche Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher zur Wahrung des Kindeswohls weiterhin geboten, notwendig und angemessen.

3.5      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

4.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde indes die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Angesichts seiner Umstände ist diese zu bewilligen. Folglich gehen die Gerichtskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.– zu Lasten der Gerichtskasse. Hinzu kommen die Kosten für die Kindesvertretung durch [...] (vgl. § 23 Abs.1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]; Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB). Die Rechtsvertreterin von B____ hat mit Honorarnote vom 23. Januar 2025 (act. 18) einen Aufwand von 9.5 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend gemacht. Daraus errechnet sich – zuzüglich 3 Stunden für die Hauptverhandlung – ein Honorar von CHF 2’500.–. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale von CHF 30. – (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [SG 291.400] sowie die Mehrwertsteuer. Dies ergibt ein Gesamthonorar von CHF 2'735.–, das der Kindesvertreterin aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

4.2      Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...], machte mit Honorarnote vom 23. Januar 2025 (act. 19) einen Aufwand von 12.7 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend. Hinzu kommen 3 Stunden für die Hauptverhandlung. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 3’140.–, zuzüglich Auslagenersatz in Höhe von CHF 94.20 sowie 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 262.–. Das Total von CHF 3’496.20 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ebenfalls aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Der Kindesvertreterin, [...], wird eine Entschädigung von CHF 2’530.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 205.–, insgesamt somit CHF 2’735.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3’234.20, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 262.–, insgesamt somit CHF 3’496.20.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Tochter (über Kindesvertreterin)

-       Beiständin ([…], KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

KE.2024.36 — Basel-Stadt Appellationsgericht 23.01.2025 KE.2024.36 (AG.2025.91) — Swissrulings