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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.11.2024 KE.2024.17 (AG.2024.631)

4. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,652 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Nichtanerkennung des Urteils des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 gestützt auf Art. 24 HKsÜ (BGer 5A_858/2024 vom 4. November 2025)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

KE.2024.17

URTEIL

vom 4. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____                                                                                      Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. Mai 2024

betreffend Nichtanerkennung des Urteils des Tribunal Judiciaire de Paris

vom 13. März 2024 gestützt auf Art. 24 HKsÜ

Sachverhalt

B____ (nachfolgend Mutter) und A____ (nachfolgend Beschwerdeführer, Vater) sind die unverheirateten Eltern des gemeinsamen Sohnes C____ (nachfolgend Kind, Sohn), geboren am [...] 2021. Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.

Mit Entscheid vom 7. September 2022 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Kindesschutzbehörde) die Obhut über das Kind im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Mutter zu und regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind. Gleichzeitig verbot sie der Mutter unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) den Umzug mit dem Kind. Die dagegen erhobene Beschwerde des Vaters wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2022.198 vom 25. November 2022 kostenfällig ab. Mit superprovisorischem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 22. Dezember 2022 wurde das Besuchsrecht des Vaters sistiert, bevor es mit Entscheid vom 6. Januar 2023 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme neu geregelt und auf jedes zweite Wochenende von Freitagabend (19.00 Uhr) bis Sonntagabend (19.00 Uhr) sowie jeden Mittwochnachmittag (12.00 Uhr bis 19.00 Uhr) festgelegt wurde.

Mit Entscheid vom 10. Februar 2023 genehmigte die Kindesschutzbehörde den Antrag der Mutter auf Wechsel des Aufenthaltsortes von C____ nach Paris per 1. März 2023 und wies die Anträge des Vaters auf Anordnung der alternierenden beziehungsweise alleinigen Obhut bei ihm ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf Beschwerde des Vaters erkannte der Instruktionsrichter des angerufenen Verwaltungsgerichts dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu (Verfügung vom 17. Februar 2023). Die Beschwerde selbst wies das Gericht mit Urteil KE.2023.8 vom 7. Juni 2023 ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Vaters wurde durch das Bundesgericht abgewiesen (BGer 5A_536/2023 vom 7. November 2023) und der persönliche Verkehr zwischen Vater und Kind mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 3. März 2023 auf jedes zweite Wochenende von Donnerstag- bis Sonntagabend (jeweils 18.00 Uhr) festgelegt.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 beantragte die Mutter dem Tribunal Judiciaire de Paris unter anderem die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an sie, die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts für den Vater und dessen Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt. Demgegenüber ersuchte der Vater das Gericht unter anderem darum, ihm die Obhut über das Kind zu übertragen und das Besuchsrecht der Mutter zu regeln. Mit Urteil vom 13. März 2024 setzte das Tribunal Judiciaire de Paris den Wohnsitz («résidence principale») des Kindes beim Vater in Basel fest, regelte den Besuchskontakt zur Mutter und verpflichtete diese zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von EUR 100.–. In der Folge holte der Vater C____ mit einem Gerichtsvollzieher aus der Kindertagesstätte und ging mit ihm am 23. März 2024 nach Basel, bevor er das Kind am 31. März 2024 zur Ausübung des Besuchsrechts der Mutter wieder zurück nach Paris brachte.

Am 25. März 2024 unterrichtete die Mutter die Kindesschutzbehörde über das Urteil des Pariser Gerichts und beantragte die Vollstreckung der Entscheide der schweizerischen Behörden und Gerichte, sodass ihr die Obhut über den Sohn wieder übertragen werde. Sie liess dabei erklären, dass sie nach Basel gereist sei und hier wieder Wohnsitz nehmen werde. Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 3. April 2024 wurde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Nichtanerkennung des Urteils des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 verfügt und festgestellt, dass die rechtskräftigen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 10. Februar 2023 und 2. März 2023 weiterhin gültig seien. Ziff. 1 lit. d des Entscheids vom 2. März 2023 wurde dahingehend ergänzt, dass die Übergaben für die Dauer des Verbleibs der Mutter mit C____ in der Schweiz in Basel stattfinden sollten. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs bestätigte die Kindesschutzbehörde diesen Entscheid am 7. Mai 2024.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters vom 6. Juni 2024, mit welcher er das Verwaltungsgericht darum ersucht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die örtliche Unzuständigkeit der Kindesschutzbehörde festzustellen. Eventualiter verlangt er die Anerkennung des Urteils des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Kindesschutzbehörde. Die Kindesschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2024 repliziert. Am selben Tag hat die beigeladene Mutter ihre Stellungnahme eingereicht. Am 8. August 2024 hat die Kindesschutzbehörde das Verwaltungsgericht über eine Nichtanhandnahmeverfügung der Genfer Staatsanwaltschaft informiert. Am 19. August 2024 hat der Beschwerdeführer zur Eingabe der Mutter Stellung genommen. Am 27. September 2024 hat die Kindesschutzbehörde dem Gericht den Abklärungsbericht des Kinderund Jugenddienstes (KJD) vom 20. August 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 hat die Mutter das Gericht über die Eingaben des Vaters an das Genfer Tribunal de Protection de l’Adulte et de l’Enfant vom 7. Oktober 2024 informiert und es als «wünschenswert» bezeichnet, wenn auch die Behörden des Kantons Basel-Stadt in Abstimmung mit den Behörden des Kantons Genf die erforderlichen Kindesschutzmassnahmen anordnen und zumindest sicherstellen, dass C____ die Schweiz nicht verlässt». Der Beschwerdeführer hat sich hierzu mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 geäussert. Die Kindesschutzbehörde hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Eingabe vom 16. Oktober 2024). Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde befugt ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art.  314 Abs. 1 ZGB, wer unmittelbar am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war und ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des daraus resultierenden Entscheids hat (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 29).

1.2.1   Der Beschwerdeführer war am Verfahren vor der Kindesschutzbehörde direkt beteiligt. Fraglich ist jedoch, ob er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Rechtsbegehren hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1925, 1931). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen eintragen würde. Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung der Beschwerde, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.3; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Rhinow et al., a.a.O., Rz. 1677; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447, 467; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 292). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen könnte, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel  2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).

1.2.2   Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Nichtanerkennung des Urteils des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 durch die Kindesschutzbehörde, mit welchem der Wohnsitz («résidence principale») des Kindes beim Vater in Basel festgelegt wurde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich sein Sohn nicht in Basel aufhalte (Beschwerde vom 6. Juni 2024, Ziff. 18) und er selbst seinen Wohnsitz per 1. April 2024 und damit vor der Beschwerdeerhebung von Basel nach Muttenz verlegt habe (Replik vom 5. August 2024, Beilage 5), stellt sich allerdings die Frage, ob er ein aktuelles Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde hat. Dabei erscheint unklar, wo er heute überhaupt wohnt. Gegenüber dem Verwaltungsgericht lässt er keine Angaben zu seiner gegenwärtigen Adresse machen. Gegenüber dem Tribunal Judiciaire de Paris bezog er sich zuletzt weiterhin auf die Adresse [...] in Basel (vgl. Stellungnahme der Mutter vom 5. August 2024, Beilage 2). Demgegenüber lässt er im vorliegenden Verfahren auch noch mit seiner Eingabe vom 19. August 2024 darauf hinweisen, dass er in Muttenz Wohnsitz begründet habe. Er macht dabei nicht geltend, wieder nach Basel zurückgezogen zu sein oder dies zu beabsichtigen. Mittlerweile soll zudem gemäss der Darstellung der zwischenzeitlich nach Genf gezogenen Mutter ein superprovisorischer Entscheid des Tribunal de Protection de l'Adulte et de l'Enfant vom 22. Juli 2024 (Stellungnahme vom 5. August 2024, Ziff. 3) vorliegen; der Beschwerdeführer selbst richtete sich offenbar am 7. Oktober 2024 an die Genfer Behörde, um sie darüber zu informieren, dass er den Sohn nicht nach Genf zurückgebracht habe (Beilagen zur Eingabe der Mutter vom 8. Oktober 2024). Zwar scheint er letzteres mit seiner Eingabe vom 17. Oktober 2024 zu bestreiten (vgl. Ziff. 4 f.). Dennoch ist davon auszugehen, dass die Genfer Kindesschutzbehörden ihre Zuständigkeit zur Regelung der Kinderbelange anerkannt haben. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich, welche weitere praktische Bedeutung der angefochtene Nichtanerkennungsentscheid für den Beschwerdeführer hat, noch welche Relevanz er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zeitigte. Das Rechtsschutzinteresse fehlte somit bereits bei der Einreichung der Beschwerde und darauf ist nicht einzutreten.

1.2.3   Nicht einzutreten ist auf den von der Mutter mit ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2024 geäusserten Wunsch, dass «die Behörden des Kantons Basel-Stadt in Abstimmung mit den Behörden des Kantons Genf die erforderlichen Kindesschutzmassnahmen anordnen und zumindest sicherstellen, dass C____ die Schweiz nicht verlässt». Einerseits wird damit kein Antrag auf Erlass einer Massnahme durch das Verwaltungsgericht gestellt, andererseits erscheint fraglich, ob ein solcher Antrag überhaupt im Rahmen des Streitgegenstands dieses Verfahrens liegt.

1.3      Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie jedoch – wie nachfolgend im Sinne einer Eventualbegründung auszuführen ist – abzuweisen.

2.

In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer zunächst die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde zum Erlass des angefochtenen Entscheides.

2.1      Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Behörden im Bereich des Kindesschutzes beurteilt sich gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) nach dem Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ, SR 0.211.231.011). Die Kindesschutzbehörde hat mit dem angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 24 HKsÜ über die Anerkennung des Entscheids des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 entschieden. Gemäss dieser Bestimmung kann jede betroffene Person bei den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates beantragen, dass über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Massnahme entschieden wird. Zuständig zum Entscheid über die elterliche Verantwortung, Sorge und Betreuung wie auch über Kindesschutzmassnahmen sind die Behörden des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 HKsÜ). Sobald das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt, geht die Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ selbst bei hängigen Verfahren grundsätzlich auf die Behörden am neuen Aufenthaltsort über. Es herrscht somit anders als nach Art. 64 Abs. 1 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht der Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4 [mit Hinweisen] sowie BGE 143 III 193 E. 2, 144 III 469 E. 4.2.2; AGE ZB.2023.54 vom 27. Juni 2024 E. 1.2.1, ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.4.2). Eine Ausnahme von diesem Zuständigkeitswechsel ab dem Zeitpunkt der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts besteht bei einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ins Ausland (Art. 7 HKsÜ). Dabei bestimmt sich die Widerrechtlichkeit des Wechsels des Aufenthaltsortes nach dem nationalen Recht des Herkunftsstaates (BGE 133 III 694 E. 2.1.1; BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4.1, 5A_954/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.3, 5A_281/2020 vom 27. April 2021 E. 3.2).

2.2      Zur Begründung ihrer Zuständigkeit hielt die Kindesschutzbehörde fest, dass sie nach aktuellen Informationen davon ausgehe, dass die Mutter um Wohnsitznahme in der Schweiz bemüht sei und sich [...] in Basel aufhalte. Der Vater argumentiere rechtsmissbräuchlich, wenn er sich einerseits auf die Unzuständigkeit der Kindesschutzbehörde berufe und andererseits die Anerkennung des Urteils des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 verlange, welches die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde gerade begründen würde (Entscheid vom 7. Mai 2024, Ziff. 6).

2.3      Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, dass die Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit durch die Kindesschutzbehörde auf einem offensichtlich falschen Sachverhalt gründe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe das Kind im Zeitpunkt der Entscheide der Kindesschutzbehörde vom 3. April und 7. Mai 2024 seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht im Kanton Basel-Stadt gehabt. Die Mutter sei am 16. Februar 2023 von Basel nach Paris gezogen. Es sei nachgewiesen, dass sie nicht in Basel-Stadt angemeldet sei. Auch sei aktenkundig bestätigt, dass er ihr den Sohn am 31. März 2024 in Paris übergeben habe. Anschliessend sei sie in Frankreich untergetaucht. Soweit sie sich auf eine Anmeldebestätigung des Einwohneramts Basel-Stadt vom 27. März 2024 berufe, sei diese Anmeldung mit einer Scheinwohnadresse behördlich rückgängig gemacht worden. Es erstaune daher, dass die Kindesschutzbehörde «nach aktuellen Informationen» davon ausgehe, dass die Mutter weiterhin um Wohnsitznahme in der Schweiz bemüht sei. Tatsächlich habe keine der involvierten Personen am 7. Mai 2024 den Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Basel-Stadt gehabt (Beschwerde vom 6. Juni 2024, Ziff. 18 ff.).

2.4      In der Tat erscheint fraglich, ob die Vorinstanz von einer erneuten Wohnsitznahme der Mutter in Basel ausgehen konnte. So bestätigte das Einwohneramt mit Mail vom 15. April 2024, dass die Mutter nicht in Basel angemeldet sei (Vorakten S. 66). Andere Belege für einen Aufenthalt von C____ in der Obhut seiner Mutter in Basel bestehen nicht. Vielmehr liess diese gegenüber den Genfer Behörden ausführen, dass sie sich entschieden habe, Frankreich am 2. April 2024 zu verlassen, um mit dem Sohn in Genf zu leben (Replik des Vaters vom 5. August 2024, Beilage 6, Ziff. 61). Erstellt und vom Beschwerdeführer selbst auch geltend gemacht ist dagegen, dass er seinen Sohn mit einem Gerichtsvollzieher aus der Kindertagesstätte in Paris behändigte und am 23. März 2024 in seine Obhut nach Basel verbrachte (Mail des Beschwerdeführers an die Mutter vom 24. März 2024, Vorakten S. 123). Am 31. März 2024 brachte er das Kind dann zur Ausübung des Besuchsrechts der Mutter wieder nach Paris (Mail der Mutter an die Kindesschutzbehörde vom 31. März 2024, Vorakten S. 116), worauf sie mit diesem untertauchte. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn gestützt auf das zumindest in Frankreich verbindliche Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 in seine Obhut nahm und berechtigterweise nach Basel brachte. Damit begründete das Kind gewöhnlichen Aufenthalt in Basel. In der Folge verbrachte der Vater das Kind zwar gemäss der Regelung im Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 wiederum nach Paris. Dieser Aufenthalt galt aber nur der Ausübung des Besuchsrechts durch die Mutter während einer begrenzten Zeit. Er war daher gemäss der in Frankreich gültigen Regelung wie auch der Intention des Beschwerdeführers nicht geeignet, einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt für das Kind zu begründen, ist darunter doch der «tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung» beziehungsweise «der Lebensbeziehungen», der «Schwerpunkt der Bindungen» respektive der «Daseinsmittelpunkt» zu verstehen (Schwander, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2021, Art. 85 IPRG N 46). Er befindet sich am Wohnsitz des obhutsberechtigten Elternteils und besteht während der Dauer der Ausübung eines Besuchsrechts durch den anderen Elternteil fort. Dabei kann ein Aufenthalt unmittelbar nach dessen Begründung an einem bestimmten Ort ein gewöhnlicher werden, sofern er auf Dauer angelegt ist und den bisherigen Lebensmittelpunkt ablösen soll (Schwander, a.a.O., Art. 85 IRPG N 47). Entsprechend anerkannte auch das Tribunal Judiciaire de Paris mit Urteil vom 30. Juli 2024, unter anderem unter Hinweis auf den Schweizer Wohnsitz des Beschwerdeführers, die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und stellte seine eigene Unzuständigkeit fest (Stellungnahme der Mutter vom 5. August 2024, Beilage 2). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 mit dem Kind nach dessen Rückführung nach Basel hier dessen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, bevor er es zur Ausübung des Besuchsrechts zurück zur Mutter nach Paris gebracht hat, worauf es ihm diese nicht mehr zurückgegeben hat. Der Vater hat daher in der Folge auch durch einen eigenen Wohnsitzwechsel keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt für C____ begründen können.

2.5      Daraus folgt, dass die Kindesschutzbehörde ihre Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht bejaht hat.

3.

3.1      In der Sache erwog die Vorinstanz zur Begründung der Nichtanerkennung des Pariser Urteils, dass die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Massnahmen gemäss Art. 23 Abs. 1 HKsÜ grundsätzlich kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt würden, diese Anerkennung aber gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. d HKsÜ unter anderem dann versagt werden könne, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates offensichtlich widerspreche. Aus dem Urteil vom 13. März 2024 gehe nicht hervor, dass das Tribunal Judiciaire de Paris dem gerichtlich bestätigten Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 10. Februar 2023 die Anerkennung versagt habe. Dieser sei daher in Frankreich gemäss Art. 23 Abs. 1 HKsÜ von Gesetzes wegen anzuerkennen gewesen. Auch ergebe sich aus dem Urteil nicht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem rechtskräftigen Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 10. Februar 2023 wesentlich verändert hätten. Damit habe eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorgelegen und das Tribunal Judiciaire de Paris habe nicht auf eine materielle Neubeurteilung der Sache eintreten dürfen. Daraus folge, dass dem Pariser Urteil vom 13. März 2024 gestützt auf Art. 23 Abs. 2 lit. d HKsÜ die Anerkennung zu versagen sei (Entscheid vom 3. April 2024, Ziff. 8 ff., 13 f., 16; Entscheid vom 7. Mai 2024, Ziff. 5).

3.2      Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verkenne, dass die Mutter beim Tribunal Judiciaire de Paris nicht die Anerkennung des schweizerischen Entscheids beantragt, sondern geänderte Verhältnisse geltend macht habe. So habe sie unter anderem die alleinige elterliche Sorge sowie ein nur begleitetes Besuchsrecht für den Vater verlangt. Das aufgrund des dortigen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zweifellos zuständige Tribunal Judiciaire de Paris habe daher schon aufgrund der von der Mutter wie auch von ihm geltend gemachten veränderten Umstände und den neuen Anträgen betreffend elterliche Sorge, begleitetes Besuchsrecht und Unterhalt nicht von einer in der Schweiz abgeurteilten Sache (res iudicata) ausgehen dürfen. So habe er darauf hingewiesen, dass sich die Mutter nach dem Wegzug an keinen einzigen der angeordneten Besuche gehalten und widerrechtlich jeglichen Kontakt zwischen ihm und dem Kind unterbunden habe. Dieser veränderte Zustand habe im Zeitpunkt des Pariser Urteils schon über ein Jahr angedauert. Es hätten daher durchaus wesentlich veränderte Verhältnisse vorgelegen, welche das Tribunal Judiciaire de Paris berechtigt und verpflichtet hätten, neu über die Obhut zu entscheiden. Die Kindesschutzbehörde habe das Urteil vom 13. März 2024 gemäss Art. 23 Abs. 1 HKsÜ zwingend anerkennen müssen, da seither keine weiteren veränderten Verhältnisse eingetreten und auch nicht geltend gemacht worden seien. Das Argument, wonach das Tribunal Judiciaire de Paris eine res iudicata hätte erkennen müssen, weshalb nun eine Anerkennung des Urteils aus Paris einen Verstoss gegen den ordre public darstellen würde, sei nicht nachvollziehbar. Das Kindeswohl gebiete es, dass das Kind sowohl zu seinem Vater als auch zu seiner Mutter Kontakt haben könne, was die Mutter vom 16. Februar 2023 bis zum 13. März 2024 verhindert und damit gegenüber dem Entscheid vom 10. Februar 2023 deutlich veränderte Verhältnisse geschaffen habe. Seit der Übergabe des Kindes durch ihn am 31. März 2024 unterbinde sie erneut jeglichen Kontakt. Sie halte sich bis heute mit dem Kind versteckt und bleibe unerreichbar (Beschwerde vom 6. Juni 2024, Ziff. 21).

3.3      Es erscheint zutreffend, dass sich die Verhältnisse während des Jahres seit dem Wegzug der Mutter mit C____ aus der Schweiz bis zum Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 insofern verändert haben, als der Beschwerdeführer seither entgegen der Regelung durch die Schweizer Behörden keinen Kontakt mehr mit seinem Sohn hatte. Wie aus der Begründung des Entscheids vom 13. März 2024 hervorgeht, war dies aber für das Pariser Gericht nicht von Bedeutung, wird doch in den Erwägungen darauf nicht eingegangen. Vielmehr gründet der Entscheid auf der folgenden zentralen Konklusion des Gerichts: «En l'espèce, dans l'intérêt de l'enfant, la résidence principale de l'enfant sera fixée au domicile de M. A____ dès le prononcé du présent jugement, au regard […] du fait que la Suisse constitue l'ancienne résidence habituelle des parties, le lieu de naissance et de vie de l'enfant ses premières années et le lieu d'ancrage et de résidence du père, parent référent.» (Vorakten S. 278). Dabei werden die Vorkommnisse in der Beziehung der Eltern in der Schweiz neu beurteilt und bewertet, wobei auf eine Vielzahl von Beweismitteln mangels Übersetzung in die französische Sprache nicht abgestellt wird («Compte tenu de leur défaut de traduction en langue française, il y a lieu d'écarter les pièces produites par Madame B____ n° 28 à 30, 33 à 35, 47 et 48, 58, 61, 63 et 64» [Vorakten S. 276]). So erklärt es sich, dass das Pariser Gericht den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 10. Februar 2023 sowie die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2023 und des Bundesgerichts vom 7. November 2023 zwar erwähnt, darauf aber inhaltlich überhaupt nicht eingeht. Darin liegt jedoch eine wesentliche Verletzung des Gehörsanspruchs der Mutter und damit eine Verletzung des formellen ordre public, welcher einer Anerkennung des Urteils entgegensteht (Art. 23 Abs. 2 lit. c HKsÜ). Darüber hinaus verstiess das Pariser Gericht, indem es die Beurteilung der familiären Verhältnisse durch die schweizerischen Behörden inhaltlich überhaupt nicht berücksichtigte, aber auch gegen den der Zuständigkeitsordnung des HKsÜ und des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA, SR 0.211.231.01) zugrunde liegenden Grundsatz, dass die Behörden des gewöhnlichen Aufenthalts am besten geeignet sind, die jeweils bestehenden familiären Verhältnisse abzuklären. Damit unterliess es eine umfassende Prüfung des Kindeswohls und verletzte mit dem Entscheid den materiellen ordre public, womit seiner Anerkennung auch Art. 23 Abs. 2 lit. d HKsÜ entgegensteht. Offenbleiben kann, ob die Schweizer Entscheide darüber hinaus auch eine res iudicata bilden, welche von den Behörden eines allfälligen neuen gewöhnlichen Aufenthaltsorts unter Vorbehalt des Vorliegens von echten Noven nicht mehr überprüft werden dürfen.

3.4      Im Ergebnis wäre der Entscheid der Kindesschutzbehörde somit auch in der Sache zu bestätigen und die Beschwerde, wenn auf sie einzutreten wäre, abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen. Weiter hat er der beigeladenen Mutter eine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810]). Deren Vertreter hat die Nachreichung einer Honorarnote angekündigt, auf deren Einreichung aber in der Folge verzichtet. Sein Aufwand ist daher zu schätzen. Angemessen erscheint für die Stellungnahme vom 5. August 2024 und die weiteren Bemühungen ein Aufwand von drei Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.–. Mit den pauschal abzugeltenden Auslagen im Betrag von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) folgt daraus eine Parteientschädigung von CHF 780.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 780.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.20, insgesamt somit CHF 843.20, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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