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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.07.2024 KE.2024.11 (AG.2024.402)

1. Juli 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·7,357 Wörter·~37 min·1

Zusammenfassung

vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

KE.2024.10

KE.2024.11

URTEIL

vom 1. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli

Beteiligte

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. April 2024

betreffend vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Mutter, Beschwerdeführerin) ist die Mutter der beiden Kinder B____, geboren am [...] 2013, und C____, geboren am [...] 2017. Es kommt ihr die elterliche Sorge für beide Kinder zu und diese lebten bisher in ihrer Obhut, wobei B____ auf freiwilliger Basis im D____ untergebracht ist.

Nach Erhalt verschiedener Polizeirapporte bezüglich häuslicher Gewalt verzichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kindesschutzbehörde) im Juni 2023 nach Austausch mit dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) zunächst auf eine Verfahrenseröffnung. Im September 2023 erreichten die Kindesschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung des D____ bezüglich B____ und weitere Meldungen der Schule bezüglich beider Kinder. In der Folge wurde der KJD mit der Abklärung der familiären Situation beauftragt. Gestützt auf den entsprechenden Bericht vom 19. März 2024, weitere Abklärungen sowie nach erfolgter Anhörung der Mutter hob die Kindesschutzbehörde mit Entscheiden vom 8. April 2024 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter über ihren Sohn B____ und ihre Tochter C____ auf und brachte beide Kinder im E____ in [...] unter (Ziff. 1). Hinsichtlich C____ ordnete sie in Anwendung von Art. 314e Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 und Art. 450g ZGB zur Umsetzung dieser Massnahme die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht, d.h. das Betreten der Wohnräumlichkeiten, inkl. Türöffnung, unter Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, an und beauftragte die Kantonspolizei Basel-Stadt, C____ im Bedarfsfall dem E____ zuzuführen. Weiter ordnete sie die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für beide Kinder an, ernannte F____ als Beistandsperson und erteilte ihm gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB die Aufgaben und Befugnisse, die Mutter in den ihre Kinder betreffenden Fragen mit Rat und Tat sowie bei deren weiteren Pflege und Erziehung zu unterstützen, deren Platzierung zu begleiten, zu koordinieren und zu überwachen und die Erziehungskompetenzen der Mutter zu stärken. Weiter wurden ihm gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit entsprechender Vertretungskompetenz die Aufgaben und Befugnisse erteilt, die Leistungen weiterer mit den Kindern befasster Institutionen und Fachleute sowie den Kontakt zwischen den Kindern und ihrer Mutter zu koordinieren. Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 31. August 2024 befristet. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Dagegen richten sich die mit Eingaben vom 22. April 2024 erhobenen Beschwerden der Mutter an das Verwaltungsgericht, mit denen sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1 der angefochtenen Entscheide der Kindesschutzbehörde vom 8. April 2024 beantragte. Eventualiter sei die vorsorgliche Fremdplatzierung der beiden Kinder bis zum 20. Juli 2024 zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden und eventualiter die Anweisung der Vollzugsbehörden, die vorsorgliche Fremdplatzierung so zu koordinieren, dass die beiden Kinder gemeinsam und zur gleichen Zeit im E____ untergebracht werden. Weiter beantragte sie, es sei den Kindern ein Verfahrensbeistand beizugeben und die beiden Verfahren gemeinsam zu führen. Schliesslich beantragte sie in ihrem Eventualstandpunkt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 25. April 2024 stellte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der beiden Beschwerden wieder her, soweit die Massnahme nicht schon bis um 10:30 Uhr an diesem Tag vollzogen worden ist, was nicht der Fall gewesen ist. Den Antrag auf Anordnung einer Verfahrensbeistandschaft wies der Instruktionsrichter ab und stellte stattdessen die Anhörung der beiden Kinder in Aussicht. Die Kindesschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ordnete der Instruktionsrichter an, dass die beiden Verfahren zusammen behandelt werden. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Kindesschutzbehörde repliziert. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurden die Kinder in eine Kinderanhörung geladen. Am 24. Juni 2024 hörte der Instruktionsrichter die beiden Kinder gemeinsam an.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten der Kindesschutzbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen wurde und daher mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre Kinder ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Entscheiden betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden ist einzutreten.

1.2

1.2.1   Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3). Aufgrund der Geltung der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden (VGE KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E. 1.2).

1.2.2   Dabei prüft das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.4, VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

1.3      Aufgrund der Dringlichkeit der Sache wurde der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Replik auf die Anhörung ihrer Kinder hin gewährt. Da es sich hier um einen Entscheid über eine superprovisorische, befristete Massnahme handelt, kommt ihr insoweit kein konventionsrechtliches Replikrecht zu, weshalb darauf ohne Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) wie auch von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verzichtet werden konnte.

2.

Strittig ist vorliegend die mit den angefochtenen Entscheiden erfolgte vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin für ihre beiden Kinder und deren Platzierung im E____ in [...]. Dagegen wird die Errichtung einer Beistandschaft nicht angefochten, ist daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und folglich nicht zu überprüfen.

3.

3.1      Mit ihren Beschwerden rügt die Beschwerdeführerin zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Dabei sei ihr Recht auf Orientierung verletzt worden, indem der Abklärungsbericht nicht explizit mit ihr besprochen worden sei. Da die angefochtene Entscheidung auf der darin enthaltenen Beurteilung ihrer Person und ihrer Erziehungsfähigkeit basiere, hätte ihr dieser zur Kenntnis gebracht und ihr ermöglicht werden müssen, sich dazu äussern zu können. Es reiche nicht aus, dass die inhaltlichen Themen wiederholt mit ihr besprochen worden seien. Weiter wird eine ungenügende Begründung der angefochtenen Entscheide und eine ungenügende Dichte der Begründung gerügt. So sei nicht klar, was der Beschwerdeführerin mit dem Vorhalt, sie sei nicht ausreichend in der Lage, den Kindern die nötigen Grenzen setzen zu können, vorgeworfen werde. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs müsse daraus die vollständige Aufhebung der angefochtenen Entscheide resultieren.

3.2

3.2.1   Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht auf Orientierung über das Verfahren, das Recht auf persönliche Teilnahme am Verfahren und das Recht zur Äusserung. Entsprechend hat die vom Verfahren betroffene Mutter gemäss Art. 447 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine persönliche Anhörung. Dabei müssen den Betroffenen die massgeblichen Tatsachen einzeln vorgetragen werden (Breitschmid, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 314 N 3).

3.2.2   Diesen Anforderungen genügt das Vorgehen der Vorinstanz. Wie dem Bericht des KJD entnommen werden kann, wurde dieser zwar «nicht explizit mit der Mutter besprochen». Es wurden aber «die inhaltlichen Themen wiederholt mit der Mutter besprochen». Es wird dabei festgestellt, dass sie die Herausforderungen sehe und diese in der Regel auch nicht abstreite, sie sei aber mit den Empfehlungen nicht einverstanden (KE.2024.10 act. 5 S. 269, KE.2024.11 act. 5 S. 250). Weiter ist die damals nicht vertretene Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung durch die Kindesschutzbehörde vom 4. April 2024 (KE.2024.10 act. 5 S. 224 f., KE.2024.11 act. 5 S. 207 f.) mit den Empfehlungen im Bericht des KJD konfrontiert und dazu angehört worden. Sie wurde dabei auf die Auffälligkeiten und Schwierigkeiten von B____ hingewiesen. Damit wurde sie über die wesentlichen Tatsachen insgesamt ausreichend informiert. Dies gilt umso mehr, als sie in ihren Beschwerden selber darauf hinweist, Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben zu haben und dass sie daran sei, Deutschkurse zu besuchen. Vor diesem Hintergrund ist mit der zusammenfassenden Information über die Inhalte des Berichts ihrem Mitwirkungsanspruch Genüge getan worden, zumal die Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt ein Gesuch um Edition und umfassende Erläuterung des KJD-Berichts gestellt hat (VGE KE.2024.2 vom 5. April 2024 E. 2.3). Hinzu kommt, dass die Entscheide der Beschwerdeführerin auch nachträglich noch einmal eingehend erläutert worden sind (KE.2024.10 act. 5 S. 183 f.).

3.3

3.3.1   Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Gehörsrecht fliesst weiter der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE KE.2024.2 vom 5. April 2024 E. 2.2, VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel 2021, N 343 ff.).

3.3.2   Vorliegend hat die Vorinstanz in ihren angefochtenen Entscheiden den Sachverhalt mit der sich daraus ergebenden und von ihr berücksichtigten Gefährdung des Wohls der beiden Kinder detailliert bezeichnet und unter entsprechender Bezugnahme die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin begründet. Auf dieser Grundlage war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, die Tragweite der Entscheide zu erkennen und diese mit ihren Beschwerden sachbezogen anzufechten.

3.4      Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin sind daher abzuweisen.

4.

4.1

4.1.1   Nach Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde den Eltern ihr Kind wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Bei ihrer Anordnung ist wie bei allen behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (sog. Komplementarität). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen (VGE VD.2021.284 vom 16. Februar 2023 E. 2.4 m.H. auf BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VD.2019.146 vom 13. November 2019 E. 2.1).

Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie der elterlichen Obhut [vgl. dazu: Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 2 und Art. 310 N 1 ff.]) kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung, wobei bei der Würdigung der konkreten Umstände ein strenger Massstab anzulegen ist (VGE KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2.2 m.H. auf BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Auflage 2021, § 41 N 1096). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit Hinweisen; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, dass sich die Gefährdung mit solchen abwenden liesse (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 4). Ein einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Eltern nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der Massnahme umso mehr gelten (Maranta, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 445 N 10).

4.1.2   Bereits im laufenden Verfahren hat die Kindesschutzbehörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind, in: OFK Kommentar ZGB, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 445 N 1; Steck, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 455 ZGB N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sachund Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.3). An diesem Beweismass im summarischen Verfahren bezüglich Anordnung einer vorsorglichen Massnahme hat sich auch das Beschwerdeverfahren zu orientieren.

4.2      Zur Begründung ihrer Entscheide verwies die Vorinstanz in materieller Hinsicht zunächst auf den Bericht des KJD vom 19. März 2024. Danach wurde die Familie auf Initiative der Schule seit Mitte September 2021 vom KJD begleitet. Aufgrund eines negativen Asylentscheids und der rechtsgültigen Wegweisung der Mutter hätten grosse Unsicherheiten bezüglich ihrer Wohnsituation bestanden. Von Anfang Oktober 2021 bis Mitte Mai 2022 habe sich die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern im Mutter-Kind-Haus (MUKI) aufgehalten, wo sie sich habe stabilisieren und die Schwierigkeiten im Umgang mit B____ erkennen können. Weiter sei ihr im Mai 2022 eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zur Seite gestellt worden. Nach neuerlichen Problemen sei die Mutter mit C____ im Oktober 2023 erneut ins MUKI eingetreten, im Februar 2024 aber auf eigenen Wunsch wieder ausgetreten. B____ sei dagegen auf freiwilliger Basis seit Mai 2022 im D____ untergebracht. Nach dem Austritt aus dem MUKI habe sie aufgrund einer Zustandsverbesserung ihre Medikation abgesetzt und sowohl ihre Therapie wie auch die Suchtberatung abgebrochen. Sie nutze aber seit einem Krisengespräch im MUKI im Februar 2024 laut ihren eigenen Angaben die Dienste der Multikulturellen Suchtberatung (MUSUB). Gemäss Rückmeldungen der Lehrpersonen wirke B____ oft antriebslos und niedergeschlagen und habe ein niedriges Selbstvertrauen. B____s Therapeut sehe eine schwere Depression. Er habe lebensmüde Äusserungen gemacht. Es sei ihm wichtig, am gleichen Ort wie seine Schwester zu sein. Gemäss Mitteilung der SPF mache er sich immer wieder Sorgen um seine Mutter und vor allem um seine Schwester. Die körperliche Versorgung der Kinder sei zwar gewährleistet, jedoch würden die Kinder zusätzliche Förderung bezüglich ihrer emotionalen Entwicklung sowie eine adäquate Struktur und Grenzziehung benötigen. Die Mutter, der eine Tagesstruktur fehle und die unregelmässig Cannabis konsumiere, habe aufgrund ihrer psychischen Verfassung grosse Schwierigkeiten, ihren Kindern eine kindgerechte Freizeitbeschäftigung anzubieten. Die Kinder würden viel Zeit vor dem Bildschirm verbringen. Es falle der Mutter schwer, ihren Kindern Grenzen zu setzen und sich durchzusetzen. Die Mutter verschlafe teilweise am Morgen und sei nicht in der Lage, die Kinder entsprechend bereit zu machen. Zudem gehe B____ nach Schulschluss anstatt ins D____ nach Hause, da er sich Sorgen um seine Schwester mache. Wie sich aus den Akten ergebe, liege eine Kindswohlgefährdung für die beiden Kinder vor. Sie benötigten eine Tagesstruktur, die Mutter sei instabil und psychisch stark belastet. Sie könne die Bedürfnisse der Kinder nicht ausreichend abdecken. Die Zusammenarbeit mit ihr sei schwierig, sie sei oft nicht erreichbar, verfolge andere Ziele als die Institutionen und halte sich nicht an getroffene Vereinbarungen. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz, dass B____ unter der aktuellen Situation mit seiner Antriebslosigkeit, dem mangelnden Selbstvertrauen und seinen depressiven Zügen leide und C____ eine Tagesstruktur und ein stabiles Familiennetz fehle, was sich an ihrer Hilflosigkeit, Traurigkeit und ihrem Bedürfnis nach Nähe und Zuwendung im Kindergartenalltag zeige. Trotz ihrer Kooperationsbereitschaft mit den involvierten Fachpersonen und positiven Intentionen habe die Mutter bisher B____ und C____ längerfristig keine kindgerechte Struktur und Stabilität bieten können. Die Unterstützungsmassnahmen durch das MUKI und die SPF hätten keine nachhaltige Verbesserung schaffen können. Damit seien subsidiäre Massnahmen ausgeschöpft. Es habe sich gezeigt, dass die Mutter derzeit nicht ausreichend in der Lage sei, den Kindern die nötigen Grenzen zu setzen. Wie ausgeführt gestalte sich die Zusammenarbeit mit der Mutter für die Fachpersonen teilweise als schwierig. B____ befinde sich in einem zurzeit volatilen Zustand und sei in seiner emotionalen Entwicklung gefährdet. C____ sei in ihrer persönlichen Entwicklung gefährdet. Deshalb sei eine Unterbringung für beide Kinder angezeigt, wobei eine gemeinsame Unterbringung beider Kinder in der gleichen Einrichtung befürwortet werde. Zudem befinde sich das E____ deutlich näher zum Kindergarten und zur Schule der Kinder. Schliesslich biete die Drittunterbringung die Möglichkeit, eine zusätzliche Abklärung der Bedürfnisse der Kinder vorzunehmen.

4.3

4.3.1   Der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz lässt die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerden zunächst entgegenhalten, dass trotz ihrer angespannten Situation zunächst keine akute Kindswohlgefährdung habe festgestellt werden können. Sie verweist auf die in den angefochtenen Entscheiden aufgeführten Unterstützungsangebote, für die sie sich offen gezeigt habe. Unterstützt durch die SPF und die Beraterin der MUSUB habe sie sich tatkräftig bemüht, ihre Mutterrolle verantwortungsvoll auszufüllen und zuverlässig die Tagesstruktur der Kinder zu gestalten. Sie habe es geschafft, sich aus einer toxischen Beziehung zu lösen. Trotz weitgehend fehlender Schulbildung habe sie Türkisch und einiges an Deutsch gelernt und im März 2023 eine Arbeitsstelle gefunden. Nach dem Wechsel der Bezugsperson bei der SPF sei es der neuen Betreuerin nicht gelungen, ein Vertrauensverhältnis mit ihr aufzubauen. In dieser ungünstigen Ausgangslage sei mit ihrer schweren Erkrankung an einer Bronchitis und der Kündigung ihrer Arbeitsstelle eine weitere Krise eingetreten. Auch die teilstationäre Platzierung von B____ sei immer mehr zu einem Leidensdruck für die Betroffenen geworden. Es sei ihr deshalb in dieser Zeit physisch und psychisch schlecht gegangen. Damals habe sie dringend Unterstützung gebraucht und sei für die im Jahr 2021 erhaltene Hilfe im MUKI dankbar gewesen, als sie aufgrund ihrer Covid-19-Erkrankung weitgehend auf sich allein gestellt gewesen sei. Die SPF habe von dieser schwierigen Situation gewusst, jedoch nicht darauf reagiert und auch die Beraterin bei der MUSUB sei in dieser Zeit ferienbedingt abwesend gewesen. Die Kinder hätten ihre psychische Angeschlagenheit bemerkt. So seien auch die Gefährdungsmeldungen der Primarschule vom September 2023 einzuordnen. Besonders für B____ sei es schwierig gewesen, nicht bei seiner Mutter und Schwester sein zu können. Sie habe deshalb mit ihm Kompromisse zwischen seinem Aufenthalt bei sich und im D____ finden müssen. Aufgrund dieser Problematik sei am Standortgespräch vom 17. Oktober 2023 beschlossen worden, dass die Betreuungszeiten von B____ erhöht werden sollten und er von Sonntag bis Freitag im D____ zu sein habe. Zudem sei empfohlen worden, die Tochter ebenfalls zu platzieren, was sie abgelehnt habe. Sie sei deshalb mit ihrer Tochter am 26. Oktober 2023 erneut ins MUKI eingetreten und bis im Februar 2024 dort geblieben, als sie auf Anraten der verantwortlichen Personen mit ihrer Tochter nach Hause zurückgekehrt sei. Anfang April 2024 habe sie eine neue Wohnung beim [...] bezogen. Mit Bezug auf den Bericht des KJD verweist sie auf ihre diesbezügliche Kooperation. Ihre dort festgestellte, stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei auf massive Schlafstörungen zurückzuführen, welche dem Bericht zufolge lediglich ein Symptom einer tieferliegenden Problematik seien. Tatsächlich sei es so, dass sie eine äusserst gewalttätige und von Missbrauch geprägte Vergangenheit gehabt habe und diverse Traumata zu bewältigen versuche. Je grösser die Belastung durch weitere Stressfaktoren sei, desto massiver wirkten sich diese auf ihre Einschlaffähigkeit aus. Lange Zeit habe sie versucht, dieser Situation mittels Selbstmedikation von Cannabis entgegenzutreten. Die Unterstützung durch Therapie, Medikamente und die Sitzungen in der Suchtberatung MUSUB hätten aber eine Besserung mit sich gebracht. Sie habe daher die Auffassung vertreten, die Unterstützung nicht mehr zu benötigen. Rückblickend sei ihr aber klar geworden, dass ihr diese Unterstützung gefehlt habe, als neue Stressfaktoren hinzugekommen seien. Sie konsumiere aber nicht vor den Kindern und wolle auf keinen Fall, dass diese damit in Kontakt kämen. Deshalb nehme sie wieder im zweiwöchentlichen Setting Einzelsitzung bei ihrer Beraterin bei der MUSUB wahr und gehe zudem zu den Gruppensitzungen. Am 17. April 2024 sei weiter eine Neuaufnahme bei ihrer ehemaligen Psychotherapeutin aufgegleist worden. Hinsichtlich der Verspätungen und Absenzen der Kinder in der Schule sei sie einsichtig und werde in Zukunft besonders darauf achten. Auch sei zu erwarten, dass sie mit der Therapie, den Medikamenten und der Weiterführung der Sitzungen bei der MUSUB die schweren Schlafstörungen und ihre Schwierigkeiten beim Aufstehen in den Griff bekommen werde. Eine längerfristige Arbeit mit einer Therapeutin würde ihr Werkzeuge mitgegeben, um in kommenden Krisensituationen nicht den Boden unter den Füssen zu verlieren. Die Familie suche vor allem Stabilität und Sicherheit. Neben der dafür notwendigen Selbsthilfe und der Zusammenarbeit mit einer Erziehungsbegleitung benötige das Familiensystem dabei eine gewisse Beruhigung hinsichtlich der behördlichen Eingriffe. B____ leide stark unter der Trennung von der Familie. C____ sei nach der erlebten Gefahr einer «Wegnahme» stark auf die Mutter fokussiert.

4.3.2   Vor diesem Hintergrund rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Sie macht geltend, dass nicht genügend abgeklärt worden sei, in welchem Rahmen die bestehenden Massnahmen am momentanen Zustand von B____ mitverantwortlich seien und vor allem, welche Risiken mit der Fremdplatzierung für das Wohl der Kinder und das Familiensystem einhergingen. In der Sachverhaltsabklärung und der Zukunftsprognose sei nicht berücksichtigt worden, dass jeweils externe Auslöser für die Verschlechterung der Situation mitverantwortlich gewesen seien. Eine einzig auf sie konzentrierte Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung der multifaktoriellen Umstände, die zur Verschlechterung geführt hätten, gehe in der Beurteilung, ob eine nachhaltige Verbesserung möglich erscheine und die subsidiären Massnahmen ausgeschöpft seien, fehl. Auch ihre Bemühungen, die in ihrem Machtbereich liegenden Gefahren zu beseitigen, sowie die Änderungen der Situation seit der eingegangenen Gefährdungsmeldung im September 2023 seien nicht berücksichtigt worden. Sie wolle auch das Angebot der MUSUB wieder wahrnehmen. Schliesslich rügt sie, dass der Fachspezialist im Oktober 2023 zum letzten Mal mit den Kindern gesprochen habe, was eine Einschätzung der aktuellen Lage erschwere. Im Einzelnen bestreitet sie die Feststellungen über den Medienkonsum der Kinder. Sie habe das MUKI nicht freiwillig bzw. vielmehr deshalb verlassen, weil ihr Antrag, zur Vereinigung der Familie auch ihren Sohn aufzunehmen, abgelehnt worden sei. Sie habe die entsprechenden Äusserungen des MUKI aufgrund der erschwerten sprachlichen Verständigung dabei so verstanden, dass sie mit C____ wieder nach Hause gehen solle und man aufgrund des Verlaufs der nächsten Wochen schauen wolle, ob man danach über eine Wiedervereinigung der Familie sprechen könne.

4.3.3   Schliesslich rügt die Rekurrentin in rechtlicher Hinsicht, dass die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über ihre Kinder nur als ultima ratio verhältnismässig sein könne. Vorliegend könne dem Abklärungsbericht vom 19. März 2024 keine akute Gefährdung des körperlichen Wohls der Kinder entnommen werden. Mit Bezug auf B____ bestehe aber eine besorgniserregende Entwicklung hinsichtlich seiner geistigen Entwicklung. Er leide stark unter der aktuellen Situation und wolle wieder mit seiner Mutter und seiner Schwester leben. Ihre Versuche, B____ zu beschwichtigen und zu trösten, hätten zu einer Vertrauenskrise geführt. Aufgrund seines volatilen Zustandes sei daher von einer bestehenden Gefährdung auszugehen. Es sei aber fraglich, ob mit der Abklärung die Auswirkungen der bestehenden Massnahmen auf das Familiensystem und das Kindeswohl kritisch hinterfragt worden seien, würden diese doch eher zur bestehenden Kindswohlgefährdung beitragen, als sie zu beseitigen. Der Vorwurf, sie würde sich nicht an Vereinbarungen halten und B____ nicht genügend vehement Grenzen aufzeigen, sei in Kontext zu ihrer ausserordentlichen Lage zu setzen, welche sie zwinge, ihren Sohn immer wieder gegen ihrer beider Willen zurück ins D____ zu schicken.

Die geltend gemachte Gefährdung von C____ beruhe hauptsächlich auf der Situation im September 2023. Auch wenn in der damaligen Momentaufnahme eine Kindswohlgefährdung vorübergehend bestanden habe, sei es der Mutter nach dem darauffolgenden Eintritt ins MUKI gelungen, eine Wohnung zu organisieren, welche perfekt für einen neuen Start geeignet sei. Die enge Bindung von C____ stehe im Zusammenhang mit der Unsicherheit aufgrund der Platzierung ihres Bruders.

Die schwere Erreichbarkeit der Mutter stehe im Zusammenhang mit dem Verlust ihres Mobiltelefons. Sie sei nun aber wieder erreichbar. Es sei ihr bewusst, dass sie in gewissen Aspekten Unterstützung benötige und sie habe sich auch immer kooperativ und einsichtig gezeigt. Sie habe denn auch die potentielle Wohngruppe der Kinder im E____ besichtigt, Hilfe beim MUSUB geholt und werde sich auch demnächst wieder in psychotherapeutische Begleitung begeben. Damit sollte sie in Zukunft keine derartigen Schwierigkeiten mehr haben, die Kinder rechtzeitig zur Schule und in den Kindergarten zu bringen.

Entgegen der Feststellung der Vorinstanz hätten die Unterstützungsmassnahmen eine nachhaltige Verbesserung schaffen können. Erst mit dem Wechsel der SPF sei eine Verschlechterung der Situation eingetreten. Dies hätte näher abgeklärt werden müssen. Sie sei für eine Zusammenarbeit mit einer neuen SPF bereit. Hierfür sei ihr von einer Bekannten Frau [...] von der Interkulturellen Sozialpädagogischen Familienbegleitung empfohlen worden. Demgegenüber würde eine Fremdplatzierung einen massiven Eingriff in das Familiensystem bedeuten und zu hohem Stress der Familienmitglieder führen. Auch die Kinder hätten den Wunsch geäussert, bei ihr bleiben zu können. Schliesslich verweist sie als mildere Massnahme auch auf einen gemeinsamen Aufenthalt im MUKI-Haus.

4.4

4.4.1   Wie den Akten der Vorinstanz entnommen werden kann, hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt ohne Papiere in [...] gelebt, wo sie im Alter von 19 Jahren B____ geboren hat und darauf nach [...] ausgewiesen worden ist. Im Jahre 2015 ist sie nach Deutschland geflüchtet, wo sie den Vater von C____ kennengelernt hat. Nach negativen Asylentscheiden in Deutschland und Frankreich reiste die Familie in die Schweiz ein. Hier lebte sie zunächst von Oktober 2021 bis Mitte Mai 2022 mit ihren beiden Kindern in einem Mutter-Kind-Haus in [...]. In der Folge bezog sie eine Wohnung in [...] (Bericht D____ vom 1. März 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 280 ff.; Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.). Hier musste die Polizei zwischen Mai 2022 und Juni 2023 wiederholt wegen teils heftigen tätlichen Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner wie auch zwischen diesem und einem früheren Partner in Anwesenheit ihrer Kinder requiriert werden (vgl. Anzeige vom 26. Mai 2022 [KE.2024.10 act. 5 S. 327 ff.], Anzeige vom 28. Mai 2022 [KE.2024.10 act. 5 S. 332 ff.], Requisition vom 4. Juni 2023 [KE.2024.10 act. 5 S. 323 f.], Requisition vom 4. Juni 2023 [KE.2024.10 act. 5 S. 315 ff.]). Hinzu kam eine Anzeige wegen eines in Begleitung von C____ begangenen Ladendiebstahls (KE.2024.10 act. 5 S. 325 f.) und eine Requisition der Polizei am 28. Februar 2023, weil C____ nachts um 01:40 Uhr barfuss und im Pyjama vor der Liegenschaft ausgesperrt angetroffen worden ist (KE.2024.10 act. 5 S. 321 f.). Im Rahmen der darauf erfolgten Abklärungen verzichtete die Kindesschutzbehörde aufgrund der vom KJD eingeleiteten Massnahmen zunächst auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Schreiben KJD vom 9. Juni 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 306 f.).

4.4.2   Wie dem Abklärungsbericht des KJD vom 19. März 2024 (KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.) entnommen werden kann, ist die Mutter aufgrund ihrer Schlafstörungen stark in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Sie habe grosse Mühe am Abend einzuschlafen und liege lange wach, sodass sie am Morgen nicht aufstehen könne. So berichtete B____ im D____, dass die Mutter bei seinen Besuchen am Wochenende meistens schlafe (Bericht D____, KE.2024.10 act. 5 S. 282). Die SPF-Begleiterin berichtete, dass die Mutter bei ihrem Eintreffen jeweils total verschlafen gewirkt und über Kopfschmerzen und Schlafmangel geklagt habe (Bericht SPF, 7. August 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 272).

Diese Symptomatik wird auf eine tieferliegende Problematik zurückgeführt. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Mutter nicht, den Kinder Grenzen zu setzen. Sie konsumiert Cannabis, wobei die Menge und Regelmässigkeit des Konsums schwankt (KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.).

Die dargelegte Symptomatik besteht auch nach wie vor. So gab B____ in der Schule an, dieser ferngeblieben zu sein, um bei der Mutter sein zu können, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Sie sei traurig, möge nicht aus dem Bett aufstehen und sonst nichts machen. Diese Situation sei für ihn sehr beängstigend. Er mache sich wahnsinnige Sorgen um seine Mutter (Mail Schule vom 29. Mai 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 15 f.). Vor diesem Hintergrund gestaltet sich die Zusammenarbeit mit der Mutter als schwierig. Sie war an den Standortgesprächen zwar meist kooperativ, ansonsten aber für das D____ nicht erreichbar, verfolgte andere Ziele und hielt sich nicht an getroffene Vereinbarungen (Bericht D____, KE.2024.10 act. 5 S. 283).

Soweit B____ bei seiner Kinderanhörung den Fortbestand von Problemen in der Schule pauschal bestritten hat (act. 10, S. 1), kann darauf nicht abgestellt werden, steht diese Aussage doch in offensichtlichem Widerspruch zu den aktuellen Rückmeldungen der Schule.

4.4.3   Diese Symptomatik hat es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, ihre Kinder adäquat zu betreuen.

Mit Gefährdungsmeldung vom 28. September 2023 teilte die Primarstufe G____ mit, dass B____ oft in der Schule fehle und regelmässig zu spät komme. Dabei lasse sich sein Aufenthaltsort teilweise nicht eruieren, da auch die Mutter nicht erreichbar sei und das D____ den Aufenthalt des Kindes ebenfalls nicht kenne. B____ finde nachts keinen Schlaf, da er bis morgens um 3:00 Uhr wach sei und Medien konsumiere. Weiter wird auf einen sehr besorgniserregenden aktuellen psychischen Zustand von B____ hingewiesen. Er zeige sich apathisch, lustlos, kraftlos und äussere, nicht zu wissen, ob er leben oder sterben wolle. Die psychologische Betreuung habe er bis auf zwei Termine verpasst (KE.2024.10 act. 5 S. 295 ff.). Diese Situation wurde auch in einer Fachrunde vom 27. Februar 2024 von den Lehrpersonen der Primarschule G____ bestätigt (Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S. 243). Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens ist die Situation eingetreten, dass B____ nicht in der Schule aufgetaucht ist und die Mutter nicht erreichbar war (Mail D____ vom 27. Mai 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 31). Dabei schämt sich B____ sehr, fast jeden Montag zu spät in die Schule zu kommen (Bericht SPF, 7. August 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 272).

Gemäss der Gefährdungsmeldung der Primarstufe G____ habe auch C____ im Kindergarten mittlerweile mehr Fehl- als Präsenztage. Sie wirke dort hilflos, traurig, sei bedürftig und benötige sehr viel Zuwendung (KE.2024.10 act. 5 S. 295 ff.). Dabei leide das Kind gemäss den Betreuerinnen des Mutter-Kind-Hauses unter den stetigen Verspätungen im Kindergarten (Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.). Zu Absenzen kommt es auch aufgrund einer grossen Bindung zwischen der Mutter und der Tochter, weshalb sie sich gegenseitig nicht allein lassen möchten und das Kind nicht in den Kindergarten geht (Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.). Diese Absenzen ohne Abmeldung und bei fehlender Erreichbarkeit der Mutter haben sich auch im vorliegenden Verfahren fortgesetzt (Mail Kindergarten vom 18. März 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 36 f., 23. April 2024, a.a.O., S. 36, 17. Mai 2024, a.a.O., S. 35 f. und vom 27. Mai 2024, a.a.O., S. 27 f.).

Weiter hat die Mutter aufgrund ihrer Symptomatik grosse Schwierigkeiten, den Kindern eine kindsgerechte Freizeitbeschäftigung anzubieten, sodass die Kinder sehr viel Zeit vor Bildschirmen verbringen. Sie ist nicht in der Lage, die Kinder emotional adäquat zu versorgen und entsprechend zu fordern und zu fördern (Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.). Die SPF-Begleiterin berichtet, dass B____ auch bei vereinbarten Terminen jeweils mit dem Handy vor dem laufenden Fernseher angetroffen worden sei. Soweit sie zu Hause gewesen sei, habe dies auch für C____ gegolten. Die Kinder seien daher beim Medienkonsum unbegleitet, weshalb dieser der Mutter nicht bekannt gewesen sei (Bericht SPF, 7. August 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 272).

Im Verlauf des Verfahrens hat sich die Situation weiter verschlechtert. So berichtet die Schule, dass die Lage mit B____ zunehmend unhaltbar und das Wohl der Klasse massiv gefährdet werde. Er werfe Gegenstände im Klassenzimmer herum, habe Tobsuchtsattacken, beleidige Lehrpersonen, verlasse das Klassenzimmer, um nach Hause zu gehen, äussere lautstark seinen Unmut und akzeptiere keine Grenzen. Es wird deshalb in Frage gestellt, ob der Regelunterricht noch das richtige Setting für B____ ist (Mail Schule vom 31. Mai 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 13 f.). Andererseits blieb er dem Unterricht fern, um bei der Mutter sein zu können (Mail Schule vom 29. Mai 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 15 f.) oder ging nicht ins D____, um zu schauen, wies es seiner Schwester geht (Bericht SPF, 7. August 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 272). Auf die gegenteilige Aussage von B____ anlässlich der Kinderanhörung (act. 10 S. 1), wonach es heute in der Schule gut gehe, kann daher nicht abgestellt werden.

Die Kinder brauchen daher nach Einschätzung der involvierten Fachpersonen klare und stabile Strukturen im System, welche die Mutter im Moment nicht bieten kann. Empfohlen wurde daher die angeordnete gemeinsame Platzierung der beiden Kinder (Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.).

4.4.4   Aufgrund der Gefährdungssituation der Kinder wurden verschiedene Massnahmen in die Wege geleitet, ohne dass es dadurch gelungen wäre, die Situation für die Kinder nachhaltig zu verbessern. Auch mit den getroffenen Massnahmen war die Mutter nicht in der Lage, ihre schwerwiegenden Probleme in der Betreuung ihrer Kinder aufgrund der Symptomatik infolge ihrer Traumatisierung eigenständig und nachhaltig zu bewältigen.

4.4.4.1 Seit dem 1. Mai 2022 besteht eine sozialpädagogische Begleitung der Familie. Diese wurde im Mai 2023 durch [...] übernommen. Themen der Begleitung waren das Setzen von Grenzen, die Regelung des Medienkonsums und der Schlafenszeiten der Kinder, die Freizeitgestaltung und der Umgang mit B____ einerseits sowie Pünktlichkeit und die Schlafenszeiten der Mutter, ihre psychiatrische Behandlung und Suchtberatung sowie die Begleitung zu Behörden andererseits. Gemäss dem Bericht vom 7. August 2023 (KE.2024.10 act. 5 S. 272) war die Beschwerdeführerin schon nach wenigen Terminen mit einem Deutschkurs überfordert. Die SPF-Begleiterin nahm die Mutter als instabile und psychisch belastete Person wahr. Sie sei liebevoll im Umgang mit den Kindern, könne deren Bedürfnisse über deren materielle Versorgung hinaus aber nicht abdecken. Der Medienkonsum und die weiteren Themen hätten nicht mit ihr bearbeitet werden können. Teilweise war die Mutter für die Betreuerin nicht mehr erreichbar (Mail 21. März 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 230). Die Fortsetzung der SPF wurde daher von der Begleiterin mit ihrem Bericht in Frage gestellt (Bericht SPF, 7. August 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 272). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wird die Zusammenarbeit von der Begleiterin selber aber als gut beschrieben. Die Mutter sei offen für die Unterstützung gewesen. Sie habe auch nie einen Wechselwunsch oder Unzufriedenheit mit ihrer Betreuung geäussert (KE.2024.10 act. 9 S. 24). Insgesamt war die SPF-Begleitung, trotz ihrer grundsätzlichen Eignung zur Bearbeitung der familiären Problematik, somit nicht das geeignete Mittel, um die Situation ohne weitergehende Massnahmen nachhaltig zu verbessern.

4.4.4.2 Die MUSUB berichtet mit Schreiben vom 18. April 2024 (KE.2024.10 act. 3/3), dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2021 bis Juli 2022 regelmässige Beratungsgespräche wahrgenommen habe und dabei eine sehr positive Entwicklung mit stabiler Abstinenz vom Cannabiskonsum habe erreicht werden können. In der Folge habe sie die Beratungsgespräche von August bis November 2022 ausgesetzt, was sich ungünstig auf die Beziehung und ihre Motivation zur Aufrechterhaltung der Abstinenz ausgewirkt habe. Nach einer Wiederaufnahme sei es im März 2023 im Zusammenhang mit ihrer kurzzeitigen Arbeitstätigkeit zu einer Beratungspause gekommen. Seit Ende 2023 sei die Therapie auf ihre eigene Initiative wieder aufgenommen worden. Im Laufe der Beratung habe sich gezeigt, dass sie aufgrund massiver Belastungen in ihrer Kindheit unter starken Schlafstörungen leide, die sie als Selbstmedikation mit Cannabis zu behandeln versucht habe. Perspektivisch wäre eine medikamentöse Behandlung wünschenswert, um ihre Schlafqualität zu verbessern und damit die Abstinenz aufrecht zu erhalten. Es sei daher mit ihrer ehemaligen Psychologin eine Neuaufnahme geplant worden. Trotz der immer wieder erreichten und für die Beschwerdeführerin wichtigen Anbindung hat somit keine nachhaltige Veränderung der für die Kinder belastenden Situation erreicht werden können.

4.4.4.3 Positiv scheint sich demgegenüber der erste Aufenthalt der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Mutter-Kind-Haus auf die Situation ausgewirkt zu haben. Bei ihrem dortigen Aufenthalt von Oktober 2021 bis Mitte Mai 2022 mit den Kindern hat sich die Mutter stabilisieren und die Schwierigkeiten im Umgang mit B____ erkennen können (Bericht KJD, KE.2024.10 act. 5 S. 242). Im November 2023 trat die Beschwerdeführerin mit C____ erneut ins Mutter-Kind-Hause ein. Selbst mit der dortigen Unterstützung war es ihr aber nur schwer möglich, C____ pünktlich in den Kindergarten zu bringen. Sie hat jeweils geweckt werden müssen und ist auch dann zu spät aus dem Haus gegangen. Auch die pünktliche Rückkehr ins Heim hat sich schwierig gestaltet. Auch gelang es ihr nur selten, an Freizeitangeboten des Mutter-Kind-Hauses teilzunehmen und besprochene Aktivitäten umzusetzen. Während dem Aufenthalt habe sie sich aber psychisch stabilisieren können. Sie habe regelmässig das MUSUB besucht und an Gruppensitzungen teilgenommen. Sie gab selber aber weiterhin an, dass ihr die Grenzsetzung gegenüber B____ aufgrund der Trennungssitutation an gemeinsamen Wochenenden schwerfalle. Dieser verstehe die Trennung nicht (Berichte [...] vom 6. und 24. Februar 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 276 f., 274 f.; Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.). Ein Aufenthalt der ganzen Familie wurde noch im Januar 2024 als möglich erklärt, soweit die Mutter auch die Wochenenden im Mutter-Kind-Haus verbringt und sie es schafft, morgens pünktlich aufzustehen und die Kinder parat zu machen (Fachrunde vom 24. Januar 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 274). Diese Auflagen hat sie zu keinem Zeitpunkt zu erfüllen vermocht. Sie hat das Mutter-Kind-Haus aus eigenem Antrieb im Februar 2024 verlassen. Dabei wollte sie eine gemeinsame Unterbringung mit beiden Kindern erreichen, die sie anfänglich beim Eintritt nicht angestrebt hatte. Nach der Empfehlung für die gemeinsame Platzierung der Kinder lehnte sie einen Verbleib im Mutter-Kind-Haus ab. Eine erneute gemeinsame Unterbringung im Mutter-Kind-Haus wird weder vom KJD noch von der Institution als zielführend erachtet, da die Mutter nur wenig Motivation gezeigt habe, gemeinsam mit den Mitarbeitenden an ihren Themen wie der Gestaltung der Wochenenden zu arbeiten (Mail F____ vom 30. Mai 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 21).

4.4.4.4 Auch mit der freiwilligen Platzierung von B____ im D____ hat die Situation nicht nachhaltig verbessert werden können. B____ ist seit dem 16. Mai 2022 an wöchentlich drei Nächten teilstationär im D____ platziert (KJD 9. Juni 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 306 f.). Nach dem Eintritt der Mutter in das Mutter-Kind-Haus wurde er von Sonntagabend bis Freitagabend im D____ betreut. Die Wochenenden verbrachte er mit der Familie. Er klagte weniger über Kopfschmerzen und wirkte weniger müde. Gleichwohl häuften sich ab August 2023 wieder Meldung der Schule über Absenzen. In den ersten drei Septemberwochen war er nur zwei Tage im D____. Auch sonst wurden die vereinbarten Zeiten nicht eingehalten (Bericht D____ vom 1. März 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 280 ff.). Gemäss dem Bericht des D____ war seine Betreuung im freiwillig angeordneten teilstationären Rahmen aufgrund seiner Abwesenheiten nicht möglich. Auch die Mutter sei nicht erreichbar gewesen (Mail vom 20. September, 2023 KE.2024.10 act. 5 S. 302 f.). Nach einer zwischenzeitlichen Verbesserung (Mail vom 2. Oktober 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 293) teilte das D____ mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 mit, dass eine sinnhafte und nachhaltige Betreuung B____s aufgrund seiner Absenzen schwierig sei. Die Mutter schaffe es nicht, sich an einfache zeitliche Absprachen zu halten (KE.2024.10 act. 5 S. 285; Mail D____ vom 26. Mai 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 29 f.). Auch der lange Schulweg vom D____ zur Primarschule G____ erschien ungünstig (Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.).

4.4.4.5 Die Etablierung der psychologischen Betreuung von B____ durch Herrn [...] bereitete zunächst offenbar Probleme, da B____ die entsprechenden Termine nicht wahrgenommen hat (Gefährdungsmeldung Primarstufe G____, KE.2024.10 act. 5 S. 291). Immerhin scheint diese Betreuung aber fortzubestehen (Bericht KJD, KE.2024.10 act. 5 S. 265), stellte der Therapeut doch in der Fachrunde vom 27. Februar 2024 eine schwere Depression beim Kind fest. Er hielt am 6. März 2024 fest, dass er sich in einem «volatilen Zustand» befinde.

4.5      Vor diesem Hintergrund erscheint die angeordnete Massnahme als notwendig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheinen keine anderen, aus ihrer Sicht milderen Mittel geeignet, die bestehende Kindswohlgefährdung zu beseitigen. Durch die mit der Massnahme einhergehende Entlastung von ihren Betreuungsaufgaben im Umfang der Fremdplatzierung ihrer Kinder erhält die Beschwerdeführerin Raum, um ihre Symptomatik mit den notwendigen therapeutischen Begleitungen bzw. mit der per 17. April 2024 aufgenommene Psychotherapie nachhaltiger zu bearbeiten und sich längerfristig zu stabilisieren. Mit den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (act. 6) erscheint in Würdigung des gesamten Verlaufs aber eine sofortige Verbesserung der Situation unrealistisch, zumal eine Psychotherapie gerade bei ihrer Aufnahme eine erhebliche Belastung darstellt. Soweit die Beschwerdeführerin daher replicando darauf hinweist, dass sie eine Behandlung ihrer unbestrittenen Schlafprobleme wie auch weitere Therapien aufgenommen und begleitende Unterstützungen angenommen habe, darf dies nicht mit der sofortigen Beseitigung der Symptomatik und der sich daraus ergebenden Kindswohlgefährdung verwechselt werden. Soweit sie selber von einer «gewissen Zuversicht» spricht, «dass mithilfe einer längerfristigen therapeutischen Begleitung eine nachhaltige Stabilisierung möglich ist», so ist dies gewiss anzustreben, aber nicht kurzfristig geeignet, die heute zur Abwehr der bestehenden Kindswohlgefährdung notwendige Massnahme zu ersetzen. Mit der Massnahme wird eine Trennung der Kinder von der Mutter bewirkt, die ihr und den Kindern schwerfallen wird. Immerhin wird damit aber im Unterschied zur aktuellen Situation das Zusammensein der beiden Kinder ohne die mit einem durchgehenden Aufenthalt im Haushalt der Mutter verbundene Kindswohlgefährdung ermöglicht, was für die Kinder wichtig erscheint. Es wird zu prüfen sein, inwieweit die gleichwohl schwierige Ausgangslage einer nachhaltigen Bearbeitung der familiären Problematik und der bestehenden Kindswohlgefährdung entgegenstehen wird. Jedenfalls erscheint eine nachhaltige Verbesserung der Situation mit der angeordneten Massnahme möglich und die Massnahme daher geeignet.

4.5.1   Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verschlechterung ihrer Situation könne mit dem Wechsel ihrer SPF-Begleitung in Zusammenhang gebracht werden, entspricht dies zwar der Feststellung im Abklärungsbericht, wonach sich etwa ab der Übergabe der SPF-Begleitung vermehrt gezeigt hat, dass die Mutter in alte Muster fällt und sich die Situation der Kinder verschlechtert. Aufgrund der tiefgreifenden Problematik und dem bisher unterbliebenen, nachhaltigen Erfolg der Zusammenarbeit ist aber nicht ersichtlich, dass ein Wechsel der Begleitperson zu einer massgebenden Verbesserung der Situation führen könnte.

4.5.2   Auch ein erneuter Eintritt in das Mutter-Kind-Haus mit beiden Kindern erscheint nicht geeignet, zumal ein solcher auch von der Institution selber abgelehnt wird.

4.5.3   Vor diesem Hintergrund erscheint die Massnahme auch verhältnismässig, selbst wenn sowohl die Mutter ihr ablehnend gegenübersteht und auch die Kinder lieber zusammen bei ihr leben würden (vgl. Aktennotiz, Kinderanhörung, act. 10 S. 1 f.). Im Übrigen zog B____ bei der vorinstanzlichen Kinderanhörung einen Verbleib im D____ dem Wechsel ins E____ mit der Schwester vor (Gespräch mit den Kindern, 4. April 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 226). Demgegenüber enthalten die Akten auch Hinweise auf eine ambivalente Haltung der Kinder zur gemeinsamen Platzierung im E____. Gemäss der Rückmeldung des Therapeuten von B____ soll dieser die Platzierung im E____ akzeptiert haben. Wichtig sei ihm einfach, mit seiner Schwester zusammen zu sein (Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.). Nach einem dortigen Besuch zeigte er zwar eine gewisse Ambivalenz, äusserte sich aber durchaus positiv zu einem Wechsel, wobei ihm eine Trennung von seinen Freunden im D____ schwer erschien (Ereignisprotokoll D____ vom 17. Mai 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 19 f.).

4.6      Daraus folgt, dass die vorsorglich angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung der Kinder im E____ zu bestätigen ist.

5.

Mit ihren Beschwerden wendet sich die Beschwerdeführerin schliesslich gegen die angeordnete Befristung der Massnahme.

5.1      Mit den angefochtenen Entscheiden wurde die vorsorgliche Massnahme bis zum 31. August 2024 befristet.

5.2      Mit ihren Beschwerden macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine «derart lange Frist weder verhältnismässig noch angezeigt» sei, komme der Platzierung so doch der Charakter eines endgültigen Entscheids zu. Es bestehe die Gefahr, dass nach Ablauf der Frist eine Rückkehr der Kinder erheblich erschwert würde und deren Entfernung aus diesem Setting wiederum mit Stress verbunden wäre. Es wurde daher im Eventualstandpunkt eine Befristung der Massnahme bis zum Beginn der Sommerferien beantragt.

5.3      Darin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Ein neuer Entscheid hat erst nach einer gewissen Zeit der Erprobung der vorsorglich angeordneten Fremdplatzierung der beiden Kinder zu ergehen. Dabei erscheint ein Zeitraum von bloss knapp drei Monaten unter Berücksichtigung der notwendigen Eingewöhnungs- und Anpassungsphase für die beiden Kinder wie auch der notwendigen Berichterstattung und deren Beurteilung durch die Vorinstanz bei ihrem definitiven Entscheid eindeutig zu knapp. Gerade zur Verhinderung eines «Hin und Her für das Kind», welche auch dem Entscheid über die aufschiebende Wirkung der beiden Beschwerden wegleitend war, erscheint die Befristung der vorsorglichen Massnahme auf einen Zeitraum von rund fünf Monate bis zum Entscheid über deren Bestätigung angemessen. Da die Massnahme aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bisher nicht hat umgesetzt werden können, ist die Befristung neu bis zum 29. November 2024 anzusetzen.

6.

Daraus folgt, dass die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten der beiden Verfahren mit Gebühren von je CHF 800.–. Da der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe und der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerden die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden kann, gehen diese Kosten aber zu Lasten der Gerichtskasse. Weiter ist deshalb ihrem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Die Beschwerdebegründungen wie auch die Replik in den beiden Verfahren entsprechen sich. Vor diesem Hintergrund erscheint für deren Ausfertigung ein Aufwand von 18 Stunden zu CHF 200.– angemessen, woraus sich ein Honorar von CHF 3'600.– für beide Verfahren ergibt. Hinzu kommt gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von 3 % (CHF 108.–) sowie 8,1 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten der beiden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Gebühren von je CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], für die beiden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'600.–, zuzüglich Auslagen von CHF 108.– und MWST von CHF 300.35 (8,1 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beistand, F____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie Vögtli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

KE.2024.11 — Basel-Stadt Appellationsgericht 01.07.2024 KE.2024.11 (AG.2024.402) — Swissrulings