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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.05.2025 HB.2025.7 (AG.2025.265)

12. Mai 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,618 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Verlängerung der Sicherheitshaft und Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2025.7

ENTSCHEID

vom 12. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. April 2025

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft und Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil vom 17. Januar 2025 der Kammer des Strafgerichts Basel-Stadt der Vergewaltigung schuldig erklärt und zu 4 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Berufung eingelegt.

Mit Verfügung vom 10. April 2025 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt wurde der Antrag der instruierenden Strafgerichtspräsidentin auf Verlängerung der Sicherheitshaft gutgeheissen und der Antrag auf Haftentlassung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers wurde für vorläufig 12 Wochen, bis zum 4. Juli 2025, verlängert.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 17. April 2025 eigenhändig Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und er sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Es seien geeignete Ersatzmassnahmen gegen ihn auszusprechen. Mit Eingabe vom 29. April 2025 hat sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdeinstanz mit den inhaltlich gleichen Vorbringen gewandt.

Mit Stellungnahme vom 30. April 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 7. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen festgehalten.

Es wurden für das Haftprüfungsverfahren die Akten des Strafverfahrens beigezogen. Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die inhaftierte Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft innert zehn Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Die Beschwerde datiert vom 17. April 2025. Dem Track n Trace des Couverts lässt sich indes entnehmen, dass der Brief erst am 22. April 2025 der Post übergeben wurde (siehe Couvert der Beschwerde). Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 10. April 2025 nachweislich am 11. April 2025 erhalten (Akten des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft, in elektronischer Form erhalten, pdf-Akten S. 32), womit die zehntägige Frist am 21. April 2025 abgelaufen ist. Mit Postaufgabe vom 22. April 2025 wäre sie demnach verspätet. Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft, weshalb er auf den Zeitpunkt der Postaufgabe keinen Einfluss nehmen kann. Wann er die Beschwerde an das Personal des Untersuchungsgefängnisses weitergegeben hat, lässt sich nicht feststellen. Weil die Beschwerde jedoch vom 17. April 2025 datiert, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass diese noch fristgerecht erfolgte. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.

2.

Streitig ist vorliegend die Fortdauer der Sicherheitshaft während des Berufungsverfahrens bzw. bei einem allfälligen Rückzug der Berufung zur Sicherstellung des Strafvollzugs. Die Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1     

2.1.1   Die Anordnung von Sicherheitshaft setzt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Erforderlich sind konkrete Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 150 IV 239 E. 3.3). Nach einer erstinstanzlichen Verurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, wenn der Beschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren nicht darzutun vermag, dass die Annahme eines solchen geradezu unhaltbar ist (BGer 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 6.; AGE BES.2023.39 vom 31. März 2023 E. 3).

2.1.2   Der Beschwerdeführer rügt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Es sei nie Gewalt angewendet worden, der Sex sei einvernehmlich gewesen. Er habe sogar seine Jacke ausgezogen und auf den Boden gelegt, damit Frau B____ nicht schmutzig oder nass werde. Die Überwachungsaufnahmen des Clubs würden zeigen, wie er und Frau B____ getanzt und sich geküsst hätten. Sie habe ganz klar gesagt, sie wolle den Abend mit ihm verbringen. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, weshalb der Beschwerdeführer darum bat, an seine Unschuld zu glauben (Beschwerde und Replik, Akten S. 6 f. und 20 ff.).

2.1.3   Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, der dringende Tatverdacht sei mit der erstinstanzlichen Verurteilung gegeben und alle aufgeworfenen Sachverhaltsfragen seien durch das zweite Sachgericht zu prüfen, das ändere aber nichts am dringenden Tatverdacht (Stellungnahme, Akten S. 16).

2.1.4   Der Beschwerdeführer beteuert mit seinen Ausführungen seine Unschuld und versucht, Ungereimtheiten des durch das erstinstanzliche Sachgericht festgestellten Sachverhalts aufzuzeigen. Es ist indes nicht Aufgabe des Haftbeschwerdegerichts, ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen bzw. die vorhandenen Beweise umfassend zu würdigen (vgl. BGE 150 IV 239 E. 3.2). Eine abschliessende Beweiswürdigung ist vorliegend dem Berufungsgericht vorbehalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht aufzuzeigen, weshalb die Annahme des vermuteten dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar sein soll, zumal es sich bei der strittigen Verurteilung um ein 4-Augen-Delikt handelt und damit eine Aussage-gegen-Aussage Situation vorliegt. Weiter hat sich bereits die Vorinstanz mit den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie seines Verteidigers zum dringenden Tatverdacht auseinandergesetzt und korrekt ausgeführt, weshalb die Annahme eines solchen nicht unhaltbar sei (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts [ZMG] vom 10. April 2025, Akten S. 2 f.). Ein dringender Tatverdacht liegt folglich vor.

2.2

2.2.1   Das Zwangsmassnahmengericht hat als speziellen Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Es hat darauf verwiesen, dass das Zwangsmassnahmengericht sich bereits mehrfach zur Fluchtgefahr geäussert und diesen Haftgrund jeweils bejaht habe. Auch das Strafgericht habe im Haftbeschluss vom 17. Januar 2025 Fluchtgefahr angenommen, und an der grundsätzlichen Situation habe sich seither nichts verändert (Verfügung des ZMG vom 10. April 2025, Akten S. 3 mit Verweis auf die Verfügungen des ZMG vom 4. Juni 2024, 26. Juli 2024, 27. August 2024, 23. September 2024 und 29. November 2024).

2.2.2   Der Beschwerdeführer führt zur Fluchtgefahr aus, in Freiheit erwarte ihn eine Arbeitsstelle bei der Firma «[...]». Er habe niemanden ausser seiner Mutter und seinen Geschwistern, die in der Schweiz wohnen würden. Im Kosovo sei er nicht akzeptiert und sein Leben sei dort in Gefahr. Er lebe seit 2015 in der Schweiz und verfüge über eine F-Bewilligung. Es könne bei seiner langjährigen Anwesenheit und sprachlichen Verwurzelung sowie den familiären Beziehungen bei gleichzeitig fehlendem Bezug zum Heimatstaat nicht von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden (Beschwerde, Eingabe vom 24. April 2025 und Replik, Akten S. 7 f., 13 f. und 23 f.).

2.2.3   Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025 dar, der Beschwerdeführer könne sich der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe entziehen, indem er untertauche und die Flucht ergreife. Sie verwies auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Strafgerichts vom 17. Januar 2025 (Stellungnahme, Akten S. 16).

2.2.4   Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zum speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr nichts Neues vor. Seit den Ausführungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang hat sich nichts geändert. Auf deren zutreffende Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Verfügung des ZMG vom 10. April 2025, Akten S. 3). Mit Entscheid vom 26. März 2025 (ZS.2024.6, Verfahren SB.2019.74) hat das Berufungsgericht in einem anderen Fall betreffend den Beschwerdeführer eine Landesverweisung von 10 Jahren angeordnet. Dies setzt einen weiteren Fluchtanreiz. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Leben sei im Kosovo in Gefahr, legt er nicht dar, weshalb dies der Fall sein sollte. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr liegt demnach vor.

2.3      In den bisherigen Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts wurde jeweils zudem die Wiederholungsgefahr geprüft und bejaht (siehe insbesondere Verfügung des ZMG vom 26. Juli 2024, in elektronischer Form erhalten [Band 2], pdf-Akten S. 204 f.). Auf diese Erwägungen wurde jeweils verwiesen (zuletzt in der nun angefochtenen Verfügung des ZMG vom 10. April 2025, S. 3 f.). Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass in der Verfügung vom 26. Juli 2024 einlässlich begründet worden sei, dass mit den (formell zwar noch nicht rechtskräftigen, aber in der Sache nicht mehr in Frage stehenden) Verurteilungen wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung etc. das Vortatenerfordernis erfüllt sei. Dies auch mit Blick auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts im zur Publikation vorgesehenen Entscheid BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024.

Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verfügung des ZMG vom 26. Juli 2024 erfolgte vor dem neusten Entscheid des Bundesgerichts zur einfachen Wiederholungsgefahr. Das Bundesgericht hat sich ausführlich mit der revidierten Bestimmung des Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auseinandergesetzt und festgestellt, dass diese restriktiv auszulegen sei (BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.7., zur Publikation vorgesehen). Nach dem Willen des Gesetzgebers sind demnach rechtskräftige Verurteilungen wegen mindestens zwei Vortaten erforderlich (vgl. BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.9. ff., zur Publikation vorgesehen). Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt (SB.2019.74) vom 14. August 2020 u.a. wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt. Diesen Entscheid hat er an das Bundesgericht weitergezogen, welches die Beschwerde in Bezug auf die ausgesprochene Landesverweisung gutgeheissen hat (BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021). Das Bundesgericht kassierte den Entscheid des Appellationsgerichts, woraufhin dieses mit Entscheid vom 25. Mai 2022 sein früheres Urteil bestätigte (SB.2019.74). Dieser Entscheid wurde wiederum ans Bundesgericht weitergezogen und die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2024 gutgeheissen (BGE 150 IV 417). Streitig war in der Sache zwar nur noch die Landesverweisung, trotzdem hebt das Bundesgericht formell jeweils den gesamten Entscheid auf (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1). Deshalb sind auch die Verurteilungen mit dem nunmehr erneut ergangenen Entscheid des Appellationsgerichts (ZS.2024.6) vom 26. März 2025 noch nicht rechtskräftig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Schuld­sprüche faktisch nicht mehr angefochten werden können. Mangels rechtskräftiger Verurteilungen liegt deshalb formell keine Fortsetzungsgefahr vor.

2.4      Taugliche Ersatzmassnahmen, die den Beschwerdeführer wirksam an einer Flucht zu hindern vermöchten, sind vorliegend keine ersichtlich. Die Sicherstellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren steht im Vordergrund. Angesichts der ausgesprochenen und zu erwartenden Höhe der Freiheitsstrafe ist die Verlängerung der Sicherheitshaft klar verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.        

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.819]). In Würdigung sämtlicher Umstände wird indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Appellationsgericht Basel-Stadt

-       Fürsprecher […] z.K.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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