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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.03.2025 HB.2025.6 (AG.2025.254)

28. März 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,956 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2025.6

ENTSCHEID

vom 2. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw Marco Belser, Advokatur Roth,

Zeughausplatz 34,

Postfach 375, 4410 Liestal   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

B____                                                                                                Opfer

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 28. März 2025

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes. Nachdem er am 26. Dezember 2024 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 30. Dezember 2024 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 24. März 2025 an. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2025 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 28. März 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 19. Mai 2025.

Dagegen erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat MLaw Marco Belser, mit Eingabe vom 7. April 2025 Beschwerde. Darin wird die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft beantragt. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prüfung von Ersatzmassnahmen zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung im Kostenpunkt aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Stellungnahme vom 15. April 2025 liess sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Hierzu replizierte der Beschwerdeführer am 25. April 2025.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

1.

1.1     Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2     Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2. Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1     Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Escort-Dame B____ (nachfolgend: Opfer) am 25. Dezember 2025 an der [...] in Basel mehrfach anal und vaginal gegen ihren Willen penetriert zu haben. Darüber hinaus soll er das Opfer gezwungen haben, in seiner Wohnung zu verbleiben, obwohl sie mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, gehen zu wollen. Zudem soll der Beschwerdeführer das Opfer mehrfach mit der offenen Hand geschlagen und ihr mit einer Zigarette mehrere Brandwunden am Körper zugefügt haben. Weiter habe er versucht, sie zum Essen seines Kotes zu zwingen. Schliesslich soll er dem Opfer gegen ihren Willen Kokain oral verabreicht und anal eingeführt haben. Dadurch habe er sich der Vergewaltigung, der Freiheitsberaubung und des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.

3.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vor. Die vorliegend relevanten Vorwürfe stützten sich ausschliesslich auf die Aussagen des Opfers. Aus den beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) lasse sich nichts ableiten, was den Tatverdacht erhärte (Beschwerde Rz. 8). Die Vorinstanz tue die Version des Beschwerdeführers, dass die Verletzung Folge einer einvernehmlichen sexuellen Dienstleistung seien, ohne weitere Ausführungen als realitätsfern ab (Beschwerde Rz. 13).

3.3     Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Eine Verurteilung sollte nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Verdachtsmomente im Laufe des Strafverfahrens ständig verdichten müssen. Falls bereits in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweise vorliegen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (vgl. BStGer BH.2024.1 vom 19. Februar 2024 E. 3.1; BGer 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2, 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3).

3.4    

3.4.1   Weder die Durchführung sexueller Handlungen noch die Begehung von Gewalttätigkeiten noch die Verabreichung von Drogen wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er macht jedoch geltend, sämtliche Handlungen seien im Einvernehmen mit dem Opfer erfolgt. Da aufgrund der objektiven Beweismittel sowohl die Sachverhaltsversion des Opfers als auch diejenige des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen erscheint, kommt den Aussagen der involvierten Personen überragende Bedeutung zu.

3.4.2   Die Aussagen des Opfers sind durchsetzt mit Realkennzeichen, was dafür spricht, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. So werden ausgefallene und nebensächliche Einzelheiten geschildert und wird über innerpsychologische Vorgänge berichtet: «Im Bad hatte er wieder Durchfall. Als normale Person war ich total abgestossen vom Geruch und diesen Durchfall zu sehen. Er jedoch nicht. Ihn erregte das total und er begann mich zu Küssen und wollte, dass ich seinen Durchfall esse» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 3, in: act. 21 S. 14), «Ich versuchte, auf keinen Fall, das Bewusstsein zu verlieren, denn ich hatte grosse Angst, dass er andernfalls all diese Scheisse auf mich schmieren würde oder, dass er evtl. auch Freunde anrufen wird, die mich dann alle vergewaltigen würden. Darum blieb ich auf den Füssen» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 7, in: act. 21 S. 18), «Ich wusste, ich muss jetzt aufstehen und gehen. Ich stand auf und ging im Zimmer umher. Meine Augen waren weit aufgerissen, sodass ich das Bewusstsein nicht verliere, ich bettelte, dass ich gehen darf. Er liess mich aber nicht» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 6, in: act. 21 S. 17). Es werden spontan Assoziationen zwischen Ereignissen gebildet und phänomengemässe Schilderungen gemacht: «Er nahm das Taschentuch mit den Drogen wieder aus meiner Handtasche raus und steckte es mir in den Anus. Es sah aus wie ein Tampon. Es spürte sich solide an. Es war auch während dieser Zeit, dass er mich mit der Zigarette brannte» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 6, in: act. 21 S. 17). Das Opfer gibt mehrfach Interaktionen in direkter Rede wieder: «Irgendwann wollte ich mich wieder anziehen. Er rief ‹Nein, Nein› und zog das Jäcklein mit einer heftigen Bewegung von mir weg» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 7, in: act. 21 S. 18), «Ich dachte, das ist meine Chance und ich begann meine Symptome zu übertreiben. Immer wieder sagte ich ‹ohhh, ohhh, es geht mir nicht gut›, dabei atmete ich ganz schwer» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 7, in: act. 21 S. 18). Die Darstellung ist zum Teil ungeordnet sprunghaft, Details werden nachgeschoben: «Gerade ist mir eingefallen, dass während des Oralsex er sich mit seinen Fingern an meinem Anus beschäftigte. Ich denke er hat mir anal Kokain eingeführt, denn ich spürte dort keine Schmerzen. Ich spürte gar nichts mehr» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 5, in: act. 21 S. 16). Es werden Unsicherheiten eingeräumt: «Ich weiss, dass ich nie völlig weg war […] es ist aber nicht alles klar im Kopf» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 4, in: act. 21 S. 15), «Ich bin jetzt nicht mehr ganz sicher, wann das genau war und wie viele Positionen wir eingenommen hatten» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 4, in: act. 21 S. 15). Schliesslich wird der Beschwerdeführer auch nicht übermässig belastet: «Ich entkleidete mich freiwillig» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 3, in: act. 21 S. 14), «Er war sehr freundlich und nett» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 11, in: act. 21 S. 22).

3.4.3   Die Darstellung des Opfers wird gestützt durch die Aussagen von Frau C____. Indiziell ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut ihren Aussagen bereits im «[...]» Kokain auf seinen Penis legte und eine Escort-Dame aufforderte, ihn ungeschützt oral zu befriedigen – dies ohne sie über das Kokain auf seinem Penis in Kenntnis zu setzen. Ferner habe er bereits im «[...]» nicht gewollt, dass eine Escort-Dame sein Zimmer verlasse. Diese Escort-Dame habe C____ angerufen und sie um Hilfe gebeten (Einvernahmeprotokoll C____, in: act. 21 S. 69 f.). Nachdem das Opfer in das Studio zurückgekehrt sei, sei sie seelisch in einem schlechten Zustand gewesen. Sie habe kaum gesprochen, aber viel geheult. Sie habe geäussert, dass ihr vielleicht etwas ins Getränk getan worden sei. Sie habe geschildert, wie sie versucht habe, ihren Standort mit ihrer Mutter zu teilen, worauf der Beschwerdeführer ihr das Handy aus der Hand gerissen habe. Der Kunde «habe Stuhl gemacht» und dann den Kopf des Opfers in den Stuhl gedrückt und ihr gesagt, dass sie das nun essen müsse. Nach der Begegnung mit dem Beschwerdeführer habe das Opfer alle ihre Termine abgesagt und mitgeteilt, dass sie nicht mehr in dieser Branche arbeiten möchte (Einvernahmeprotokoll C____, in: act. 21 S. 108 f.). Indiziell zu berücksichtigen sind zudem die Videobilder aus dem Universitätsspital, auf denen das Opfer eingeschüchtert wirkt (act. 5 S. 34 ff.).

3.4.4   Mit dem Vorhalt konfrontiert, dass er verhindert habe, dass das Opfer seine Wohnung verlasse, sagte der Beschwerdeführer: «Das ist nie passiert. Wegen dem Kokain hat sich auch unsere Stimmung verändert. In einem Moment war es nicht mehr so schön, dann wollte ich, dass sie geht. Dann ist mir in den Sinn gekommen, dass meine Freundin nach Hause kommt und ich wollte, dass B____ [das Opfer] geht. Es ist aber gleich immer weitergegangen» (Einvernahme vom 27. Dezember 2024 S. 6, in: act. 21 S. 45). Auf die zugefügten Verletzungen angesprochen, sagte er: «B____ [das Opfer] will Schmerz, diese Perversion. Es stimmt, dass ich auch mit der Zigarette, nicht um sie zu verletzen, sondern weil sie es verlangt hat, dass ich sie kurz mit der Zigarette antippe, nicht schlimm nur ein bisschen. Sie wollte ein bisschen Schmerz spüren, aber nicht, dass es ihr richtig weh tut» (Einvernahme vom 27. Dezember 2024 S. 19, in: act. 21 S. 58). Wenn er die Gewalttätigkeiten zugesteht, belastet er sich ein Stück weit selbst, was prinzipiell für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht. Dies ist jedoch insofern zu relativieren, als dem Beschwerdeführer wahrscheinlich bewusst war, dass die Schläge und das Ausdrücken der Zigarette aufgrund von bleibenden Spuren objektiviert war, womit ein Abstreiten sich als zwecklos erwiesen hätte.

3.4.5   Zusammenfassend steht die vom Beschwerdeführer dargelegte Sicht der Ereignisse zwar nicht im Widerspruch zu den Befunden des IRM, und im Vergleich zur erstmaligen Aussage des Opfers hat sich der Tatverdacht nicht wesentlich verdichtet. Trotzdem ist aufgrund der äusserst authentischen und detaillierten Aussagen des Opfers sowie der Aussagen von C____ von einem nach wie vor ausreichend hohen Tatverdacht auszugehen.

4. 4.1     Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Unrecht bejaht (Beschwerde Rz. 21).

4.2     Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

4.3     Zwar verfügt der Beschwerdeführer möglicherweise über die Kontaktdaten des Opfers. Allerdings befindet sich diese nicht mehr in der Schweiz, sondern in Griechenland und kann derzeit nicht einmal mehr von der Staatsanwaltschaft kontaktiert werden (Stellungnahme Stawa Ziff. II, 2.). Vor diesem Hintergrund ist die Kollusionsgefahr überwiegend theoretischer Natur. Das Vorliegen von Kollusionsgefahr ist somit zu verneinen.

5. 5.1     Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es liege keine Fluchtgefahr vor. Der Beschwerdeführer verfüge über soziale Kontakte in der Schweiz; so habe er in Haft Briefe von mehreren Personen erhalten. Dass er noch keinen Besuch erhalten habe, sei der Tatsache geschuldet, dass die Besuchsbewilligung vonseiten der Staatsanwaltschaft verweigert worden sei. Der Hauptgrund, der gegen eine Fluchtgefahr spreche, sei, dass die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er auch während des laufenden Berufungsverfahrens nicht geflüchtet sei (Beschwerde Rz. 17 ff.).

5.2     Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 5).

5.3     In einer Aktennotiz des Bedrohungsmanagements vom 19. November 2024 wird sinngemäss festgehalten, dass der Beschwerdeführer geäussert habe, sollte er seine beiden Kinder aufgrund der Manipulationen seiner Ehefrau verlieren, er das Land verlassen würde (Aktennotiz vom 19. November 2024, in: act. 18 S. 105). Derzeit ist ein Scheidungsverfahren hängig, der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich wegen Straftaten zu Lasten seiner Ehefrau zu einer teilbedingten, dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde ein Kontaktverbot zu seinen Kindern und seiner Ehefrau ausgesprochen. Es erscheint in Anbetracht dieser Umstände nicht unwahrscheinlich, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern auch in Zukunft eingeschränkt werden wird. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ankündigung wahrmachen und die Schweiz verlassen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsbürger ist, sich erst seit dem Jahr 2017 in der Schweiz aufhält, über keinen festen Wohnsitz verfügt und sich bisher weder beruflich noch sozial hat integrieren können. Zusammengefasst ist aufgrund der einerseits losen Bindung zur Schweiz und andererseits bestehenden erheblichen Fluchtanreize der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

6.

6.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, die hohen Anforderungen der einfachen und qualifizierten Wiederholungsgefahr seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die in Serbien begangenen Delikte lägen lange zurück. Zudem seien die einzelnen Umstände nicht geklärt (Beschwerde Rz. 22).

6.2     Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (einfache Wiederholungsgefahr) liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Der Beschuldigte muss bereits früher mindestens zwei gleichartige Straftaten begangen haben, welche schon rechtskräftig beurteilt wurden (insofern wird die Praxis des Bundesgerichts, welche zuletzt eine einzige abgeurteilte Vortat genügen liess, durch die revidierte Strafprozessordnung verschärft [Coninx/Studer, Revision des Haftrechts, in: Geth [Hrsg.], Die revidierte Strafprozessordnung, Basel 2023, S. 114 N 4.24, mit Hinweis auf die Botschaft StPO 2019 S. 6743]). Weiter müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).

Die Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen allerdings Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität.

6.3     Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimat wegen «gewalttätigen Benehmens», «schwerer Körperverletzung», «gewalttätigen Verhaltens», «Widerhandlung gegen das Gesetz über Verhinderung der Gewalt und ungehörigen Benehmens an Sportveranstaltungen» sowie «häuslicher Gewalt» vorbestraft (Strafregisterauszug Republik Serbien, in: act. 17 S. 67 f.). Auch wenn die genauen Umstände der Delinquenz des Beschwerdeführers nicht geklärt sind, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er wegen Gewaltdelikten unterschiedlicher Schwere verurteilt wurde. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt.

6.4     Im Protokoll des Gesprächs vom 19. November 2024 mit dem Bedrohungsmanagement wurde vermerkt, der Beschwerdeführer habe geäussert: Sollte er seine Kinder verlieren, würde er «nur noch einmal für CHF 500.00 ohne Pass über die Donau, weiter hierher in die Schweiz einreisen und in 7 Stunden meinen Job erledigen und wieder gehen. Glauben Sie mir Herr [...]» (Aktennotiz vom 19. November 2024, in: act. 18 S. 105).

6.5     Mit der ausgesprochenen Drohung ist konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen in Form eines Tötungsdelikts begehen wird. Angesichts der Häufung und Aggravation der vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Delikte, seinem zugestandenen heftigen Kokainkonsum, der bekanntermassen aggressionsfördernd wirkt, sowie seiner unstabilen Lebensverhältnisse, muss ihm eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Es erscheint wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft erneut mit schweren Gewalttaten in Erscheinung tritt. Es liegt somit (einfache) Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor.

6.6     Der selbständige Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO erweist sich darüber hinaus ebenfalls als gegeben. Mit den Delikten der Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung liegen qualifizierte Anlasstaten vor. Der dringende Tatverdacht richtet sich auf die Begehung schwerwiegender Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Bezüglich des Prognoseelements der ernsthaften und unmittelbaren Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges «schweres Verbrechen» verüben werde (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen), ist zu konstatieren, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers instabil sind, er erhebliche Mengen Drogen konsumiert (vgl. oben E. 6.4) und derzeit noch kein Gutachten vorliegt, das eine Risikoeinschätzung ermöglichen würde. Der Gutachtensauftrag wurde am 7. März 2025 erteilt; das Gutachten sollte bis spätestens am 6. Juni 2025 vorliegen (Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung, in: act. 17 S. 354 ff.).

6.7     Nach dem Gesagten liegen (einfache) Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) und qualifizierte Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO) vor.

7. 7.1     Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft erstmals in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2025 vorgebrachten Haftgrunds der Ausführungsgefahr in Abrede. Dass der Beschwerdeführer seine Noch-Ehefrau umbringen wolle, sei eine abenteuerliche Unterstellung. Hätte der Beschwerdeführer seiner Ehefrau etwas antun wollen, hätte er dies in den drei Monaten in Freiheit ohne Weiteres tun können (Replik Rz. 14).

7.2     Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann auch konkludent erfolgen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 18). Die rein hypothetische Möglichkeit zur Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die betroffene Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30. September 2024 E. 5.1). Bei einer befürchteten versuchten Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30. September 2024 E. 5.1, 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2a; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 44). Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (BGer 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 1.3.2 m.H.).

7.3     Es kann auf das vorstehend Erwogene (vgl. oben E. 6.4 f.) verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer konkludent damit gedroht hat, er würde seine Frau umbringen. Er sprach die Drohung gegenüber einer Behörde, dem Bedrohungsmanagement, auf einen Polizeiposten aus. Dadurch brachte er zum Ausdruck, dass er von den bisherigen Massnahmen der Behörden zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten gänzlich unbeeindruckt ist. Dabei schilderte er einen konkreten Tatplan: Tötung der Ehefrau innert 7 Stunden mit anschliessender Ausreise aus der Schweiz. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich bereits eingehend mit dem Gedanken der Tötung seiner Ehefrau befasst hat und es sich bei seinen Äusserungen nicht um eine spontane verbale Entgleisung handelt. Durch die Begleitung in Freiheit durch das Bedrohungsmanagement konnte offensichtlich nicht die erwünschte Entschärfung des Konflikts mit seiner Ehefrau erzielt werden. Angesichts der Schwere und des hohen Konkretisierungsgrads der angedrohten Gewalttaten würde es derzeit ein unverantwortbares Risiko darstellen, den Beschwerdeführer in Freiheit zu belassen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt demnach vor.

8. 8.1     Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

8.2    

8.2.1   Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftatbestände und den ihm konkret zur Last gelegten Vorwürfen hat der Beschwerdeführer im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen, welche die seit dem 26. Dezember 2024 bis voraussichtlich 19. Mai 2025 dauernde Untersuchungshaft bei weitem übersteigen dürfte. Es droht damit keine Überhaft.

8.2.2   Der Beschwerdeführer befindet sich nun seit über 5 Monaten in Untersuchungshaft, eine Konfrontation mit dem Opfer konnte noch nicht stattfinden. Es ist schwer verständlich, weshalb bei Sexual-/Gewaltdelikten mit ausländischen Opfern keine sofortige Konfrontationseinvernahme durchgeführt wird und die Aussagen des Opfers auch nicht auf Video festgehalten werden. Mit der Vorinstanz ist die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass sie gehalten ist, sich für eine sehr beförderliche Behandlung des Rechtshilfeersuchens einzusetzen. Beim jetzigen Verfahrensstand ist die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 19. Mai 2025 gerade noch verhältnismässig.

8.3 8.3.1   Eine Schriftensperre oder Electronic Monitoring fallen hinsichtlich des Haftgrunds der Fluchtgefahr mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass im vorliegenden Fall das Risiko einer «Flucht über die grüne Grenze» nicht rein theoretischer Natur ist. Wie in der Aktennotiz 19. November 2024 (act. 18 S. 105) festgehalten wird, lässt sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von Reiserestriktionen nicht aufhalten.

8.3.2   Hinsichtlich der Haftgründe der Wiederholungsgefahr und Ausführungsgefahr erscheinen Ersatzmassnahmen wie z.B. ein Rayon- oder Kontaktverbot – solange das Risiko schwerer Gewaltdelikte nicht gutachterlich geklärt ist – nicht geeignet, die Ausführungsgefahr zu bannen.

9 9.1     Aus vorstehend Erwogenem ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

9.2     Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat, MLaw Marco Belser, für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu schätzen. Angesichts des doppelten Schriftenwechsels ist praxisgemäss ein Aufwand von 6 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8.1 % sowie die Spesenpauschale im Umfang von 3 % (§ 23 Abs. 1 HoR).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat MLaw Marco Belser, wird ein Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 8,1 % MWST von CHF 100.10, insgesamt also CHF 1'336.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Opfer

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                    MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2025.6 — Basel-Stadt Appellationsgericht 28.03.2025 HB.2025.6 (AG.2025.254) — Swissrulings