Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 08.08.2025 HB.2025.14 (AG.2025.465)

8. August 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,331 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2025.14

ENTSCHEID

vom 8. August 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw Lukas Schneiter, Advokat,

St. Alban-Vorstadt 21, Postfach, 4010 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 18. Juli 2025 (ZM.2025.196 / VT.[…])

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikten, mehrfachen Ladendiebstahls, Einschleichdiebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Raubes. Nachdem A____ am 25. Juni 2025 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 27. Juni 2025 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 3 Wochen bis zum 17. Juli 2025 an. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2025 verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 18. Juli 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 8. Oktober 2025.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat MLaw Lukas Schneiter, mit Schreiben vom 21. Juli 2025 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juli 2025 aufzuheben und das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer), wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit MLaw Lukas Schneiter zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2025 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Dem Beschwerdeführer wird als Hauptvorwurf zur Last gelegt, am 25. Juni 2025 B____ (nachfolgend: Geschädigter) das Mobiltelefon aus der hinteren Gesässtasche gestohlen zu haben. In diesem Zusammenhang sei ein Gerangel entstanden, wobei sowohl der Beschwerdeführer als auch der Geschädigte zu Boden gegangen seien. Dem Beschwerdeführer sei es in der Folge gelungen, mit dem Mobiltelefon die Flucht zu ergreifen.

3.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vor. Nach Ablauf der verfügten dreiwöchigen Untersuchungshaft hätten sich keine weiteren Erkenntnisse ergeben und der Tatverdacht habe sich demnach nicht weiter erhärtet. Der Vorwurf des Raubes bzw. des räuberischen Diebstahls basiere einzig und allein auf den Behauptungen des Geschädigten. Der Geschädigte habe sich an zentrale Einzelheiten nicht mehr erinnert und insbesondere den Täter in wesentlichen Punkten unzutreffend beschrieben, sodass anzuzweifeln sei, ob der Geschädigte den Beschwerdeführer zu Recht als Täter identifiziert habe. Der Geschädigte sei aufgrund seiner starken Alkoholisierung und der Dunkelheit der Nacht in seiner Wahrnehmung erheblich eingeschränkt gewesen. Es liege deshalb auf der Hand, dass der Geschädigte sich auch schlicht getäuscht haben könne bzw. den Beschwerdeführer an der Kaserne übereilig als vermeintlichen Täter identifiziert habe. Objektive Beweise, die die Täterschaft des Beschwerdeführers stützen würden, seien keine vorhanden. Auch die Behauptung, wonach das entwendete Mobiltelefon an der Kaserne habe geortet werden können, basiere einzig auf den Angaben des Geschädigten. Der Anfangsverdacht habe sich somit seit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juni 2025 nicht weiter erhärtet (Beschwerde Rz. 7-11).

3.3      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und deren Beteiligung an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Eine Verurteilung sollte nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3).

3.4      Der Tatverdacht hat sich durch die am 7. Juli 2025 unter Wahrung der Teilnahmerechte durchgeführte Einvernahme hinreichend erhärtet. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzustellen, dass der Geschädigte den Ablauf – insbesondere das zweite Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer – wiederholt und detailliert beschrieben hat. Zudem hat er nachvollziehbar und in genügender Klarheit dargelegt, den Beschwerdeführer als Täter wiedererkannt zu haben («Ja, das ist der Typ»; Einvernahme vom 7. Juli 2025, S. 10). Damit in Einklang stehen sowohl die Flucht des Beschwerdeführers – als dieser vom Geschädigten bei der Kaserne entdeckt wurde – als auch dessen Verletzungen, wenngleich Letztere auch aus der zweiten Auseinandersetzung herrühren könnten. Eine Verwechslung vermochte der Geschädigte glaubhaft auszuschliessen, womit sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – sehr wohl neue Erkenntnisse ergeben haben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für widersprüchliche Ausführungen. Die Vorinstanz hat auch in zutreffender Weise die relativ rudimentären Signalelementsangaben in ihre Beurteilung einbezogen und relativiert. So habe der Geschädigte den Täter – grundsätzlich übereinstimmend – mit «braunerer Haut» und «kurzen, braunen Haaren», mit «blauer/grüner Jacke», beschrieben, weshalb der Einwand der Verteidigung in Bezug auf die vom Geschädigten beispielhaft genannten Nationalitäten («türkisch oder italienisch») zu relativieren sei (Einvernahme vom 7. Juli 2025, S. 7; Verfügung Zwangsmassnahmengericht, S. 3). Was die Wahrnehmungsfähigkeit des Geschädigten betrifft, bestehen trotz der nicht unerheblichen Alkoholisierung und der Dunkelheit keine Hinweise für eine wesentliche Beeinträchtigung, zumal er den Geschehensablauf konsistent und glaubhaft zu schildern vermochte.

Da vorliegend bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen ist, liegen momentan immer noch genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Beschwerdeführers vor.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, da sie in ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2024 die Fluchtgefahr verneint und nunmehr bejaht habe. Seit der ersten Verfügung habe sich nichts verändert. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Basel habe angetroffen werden können, beweise, dass er nicht flüchten werde. Dass der Vorwurf des Raubes hinzugekommen sei, habe keine Auswirkungen auf die Fluchtgefahr. Die Vorinstanz lasse die (teilweise nicht mehr geringfügigen) Vorstrafen des Beschwerdeführers ausser Acht. Trotz zahlreicher Strafverfahren sei der Beschwerdeführer nie geflüchtet oder untergetaucht. Für die Annahme einer konkreten, haftbegründenden Fluchtgefahr bestehe kein Raum (Beschwerde Rz. 12-14).

4.2      Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 221 StPO N 5).

4.3      Betreffend den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden. Sie hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Sachlage seit der Verfügung vom 18. Dezember 2024 entscheidend verändert habe, da der Beschwerdeführer nunmehr auch des Raubes verdächtigt werde und deshalb nicht nur eine empfindlichere – weil höhere – Strafe zu befürchten habe, sondern auch mit einer Verurteilung zu einer Landesverweisung rechnen müsse (Verfügung Zwangsmassnahmengericht, S. 3). Die Fluchtanreize haben sich damit erheblich erhöht. Angesichts fehlender weiterer Bindungen an die Schweiz und familiärer Verbindungen nach Deutschland besteht ein konkreter Anlass zur Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer entweder ins Ausland absetzen oder sich im Inland dem Strafverfahren durch Untertauchen entziehen könnte.

Zusammengefasst ist aufgrund der einerseits losen Bindung zur Schweiz und der andererseits bestehenden erheblichen Fluchtanreize der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

5.

5.1      Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in Abrede. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar davorstehe, weitere gleichartige Delikte zu begehen. Daran sei festzuhalten, zumal die Vorinstanz diesen Haftgrund in der Verfügung vom 18. Dezember 2024 noch verneint habe. Inwiefern sich dies verändert haben sollte, gehe aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hervor (Beschwerde Rz. 16).

5.2      Fortsetzungsoder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis).

Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv, die kumulativ erfüllt sein müssen. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zweier gleichartiger Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Ein Geständnis im aktuellen Verfahren gilt nach revidierter Rechtsprechung nicht mehr als zweite Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (zur Publ. vorgesehen BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11, wonach sich die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung unter neuem Recht nicht weiterführen lasse; bestätigt in BGer 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 3.3.2, 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3). Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dies kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen). Strafprozessuale Haft ist ausnahmsweise auch ohne Vortatenerfordernis zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1bis StPO).

5.3      Auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist erfüllt. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – klar, inwiefern sich eine relevante Veränderung ergeben hat. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Verfügung vom 18. Dezember 2024 komme nun in entscheidender Weise hinzu, dass durch den Vorwurf des Raubes eine Steigerung der Intensität der Delinquenz festzustellen sei (vgl. Verfügung Zwangsmassnahmengericht, S. 4). Das Vortatenerfordernis ist ohne Weiteres gegeben. Durch die Vorstrafen, die Suchtmittelabhängigkeit, seine psychische Gesundheit (festgestellt durch ein psychiatrisches Gutachten vom 11. Dezember 2023), die unsichere Wohnsituation bzw. allenfalls Obdachlosigkeit und der Arbeitslosigkeit ist die Rückfallprognose klar negativ. Durch die in Frage stehende Anlasstat und die früheren Gewaltdelikte (versuchte schwere Körperverletzung, Tätlichkeiten, wiederholte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Drohung) liegt auch eine relevante Sicherheitsgefährdung Dritter vor. Der spezielle Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.

6.

6.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verlängerung der Untersuchungshaft erweise sich als unverhältnismässig, da sich seit der Verfügung vom 27. Juni 2025 keine weiteren Erkenntnisse ergeben hätten (Beschwerde Rz. 17).

6.2      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

6.3      Das Strafverfahren umfasst mittlerweile vier Bände. Der von der Staatsanwaltschaft für die Abschlussarbeiten, die Anklageerhebung sowie die Überweisung an das Strafgericht veranschlagte Zeitbedarf ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung – ausgewiesen und erscheint angemessen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Juni 2025 in Untersuchungshaft; unter Berücksichtigung der nun zu bewilligenden Verlängerung um zwölf Wochen beläuft sich die Haftdauer auf rund dreieinhalb Monate. Angesichts der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist diese Dauer verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich.

7.

7.1      Nach dem Gesagten ist die Haftbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

7.2      Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat, MLaw Lukas Schneiter, für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dem amtlichen Verteidiger werden ein Honorar von CHF 800.– und ein Auslagenersatz von CHF 5.80, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 65.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Lukas Schneiter, werden ein Honorar von CHF 800.– und ein Auslagenersatz von CHF 5.80, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 65.25, somit total CHF 871.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2025.14 — Basel-Stadt Appellationsgericht 08.08.2025 HB.2025.14 (AG.2025.465) — Swissrulings