Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 05.11.2024 HB.2024.22 (AG.2024.623)

5. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,299 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Anordnung von Sicherheitshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.22

ENTSCHEID

vom 5. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Oktober 2024

betreffend Anordnung von Sicherheitshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Anklageschrift vom 11. Oktober 2024 Anklage gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung mit grossem Schaden erhoben. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt ist auf den 15. November 2024 angesetzt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. September 2024 in Haft. Nach erfolgter Anklageerhebung wurde durch das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 Sicherheitshaft für vorläufig 8 Wochen, d.h. bis zum 11. Dezember 2024, angeordnet. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer eigenständig und mit handschriftlicher Eingabe vom 20. Oktober 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Stellung zur Haftbeschwerde bezogen und die Abweisung der Haftbeschwerde, sofern darauf einzutreten sei, beantragt. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Verteidiger, [...], Advokat, haben innert angesetzter Frist auf die Stellungnahme repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiert vom 17. Oktober 2024. Die Beschwerde, datierend vom 20. Oktober 2024 und beim Beschwerdegericht am 22. Oktober 2024 eingegangen, ist somit fristgerecht eingereicht worden. Inwiefern die pauschal von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten «hohen und grundsätzlich auch für Laien geltenden» formellen Anforderungen (Akten S. 11) vorliegend nicht erfüllt sein sollten, erschliesst sich nicht. Die vorliegende Beschwerde somit ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 20. Oktober 2024 (Akten S. 4 f.) sinngemäss vor, dass von ihm keine Fluchtgefahr ausgehe. Seine grosse Liebe lebe hier und er würde die Schweiz niemals verlassen. Er sei auch bereit, sich regelmässig bei der Polizei in […] zu melden.

2.2      In ihrer Stellungnahme (Akten S. 10 f.) verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre Ausführungen im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. September 2024, die dazugehörige Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. September 2024 sowie auf die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Oktober 2024. An der Sachlage habe sich seither nichts Rechtserhebliches geändert. Ergänzend bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass die vom Beschwerdeführer genannte «grosse Liebe» namens [...] gar nicht existiere. Der Beschwerdeführer würde auch keinen Kontakt zu einer anderen Frau als seiner eigenen Mutter, die in Deutschland lebe, unterhalten. Überdies habe der Beschwerdeführer nachweislich bereits einschlägig in Zürich delinquiert.

3.

3.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2      Wurde gegen eine sich in Haft befindende Person bereits Anklage erhoben, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.H.; AGE HB.2024.12 vom 12. Juni 2024 E. 4.2, HB.2023.21 vom 11. Mai 2023 E. 3.2.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 221 N 4).

3.3      Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt immer dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 123 I 31 E. 3d; AGE HB.2023.21 vom 11. Mai 2023 E. 4.3.1; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 16).

4.

4.1      Zu Recht – auch mit Blick auf die bereits erfolgte Anklageerhebung – wird der dringende Tatverdacht vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Als einzigen Haftgrund hat das Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 17. Oktober 2024 Fluchtgefahr angenommen. Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner Beschwerde indes nicht, diesen erfolgreich zu bestreiten. Zunächst ist festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid lückenlos sämtliche fluchtbegründende Umstände erwähnt. Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer namentlich nicht, die Existenz seiner behaupteten Freundin im Beschwerdeverfahren glaubhaft darzulegen, geschweige denn nachzuweisen. Vielmehr ist zum jetzigen Zeitpunkt mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Person [...] nicht existiert und der Beschwerdeführer keine Beziehung zu einer Frau in der Schweiz unterhält. Weiter vermag der Beschwerdeführer dem Umstand, dass er praktisch sein ganzes Leben in Deutschland verbracht hat, offenbar bis kurz vor seiner Inhaftierung regelmässig nach Deutschland gereist ist, hier in der Schweiz über kein relevantes Beziehungsnetz verfügt und mit seinem in der Schweiz gestellten Asylgesuch kaum Aussicht auf Erfolg hat, nichts entgegenzusetzen. Auch die den Haftgrund begründende Annahme des Zwangsmassnahmengerichts, dass die nahe Zukunft des Beschwerdeführers aufgrund des drohenden mehrjährigen Landesverweises und dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Verzicht auf einen Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) in Deutschland zu finden sein werde, ist nicht zu beanstanden.

Das Zwangsmassnahmengericht hat dem Gesagten entsprechend zu Recht den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen.

4.2      Weiter erscheint die angeordnete Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, bzw. bis zum 11. Dezember 2024, auch als den Umständen entsprechend verhältnismässig. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten ist in Anbetracht des hohen Sachschadens (gemäss Anklageschrift über CHF 12'600.–) und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bis rund zwei Wochen vor der Tat wegen Diebstahls in Zürich in Haft befunden hat und somit innert kürzester Zeit rückfällig wurde, als nicht unrealistisch zu werten, sollte es zu einem Schuldspruch kommen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht aber auch eine Ausweis- und Schriftensperre erscheinen als Ersatzmassnahmen aufgrund des dokumentierten Auftretens des Beschwerdeführers unter mindestens einer Nebenidentität ([...]) ebenfalls ungeeignet, um der bestehenden Fluchtgefahr erfolgreich begegnen zu können. Unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15. September 2024 in Haft befindet und die erstinstanzliche Hauptverhandlung inzwischen bereits für den 15. November 2024 angesetzt ist, erscheint die angeordnete Sicherheitshaft als verhältnismässig.

5.

Aus den Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Instruierender Strafgerichtspräsident, Strafgericht Basel-Stadt

z.K. Rechtsvertreter im Hauptverfahren: [...], Advokat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.