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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.11.2024 HB.2024.21 (AG.2024.628)

6. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,116 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Haftentlassungsgesuch

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.21

ENTSCHEID

vom 6. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Regionalgefängnis Bern,

Genfergasse 22, 3011 Bern

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. Oktober 2024

betreffend Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 13. September 2024 durch die Kantonspolizei Bern an seinem Wohnort in [...] unter dem Vorwurf festgenommen, er habe am 11. September 2024 bei der Pensionskasse [...] angerufen und einen ihrer Mitarbeiter mit dem Tod bedroht. Am 14. September 2024 wurde der Beschwerdeführer der Haftleitstelle Basel-Stadt zugeführt. Am 15. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. In dessen Gutheissung ordnete dieses mit Verfügung vom 17. September 2024 Untersuchungshaft bis zum 10. Dezember 2024 an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. Oktober 2024 ab. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin am 6. Oktober 2024 mit eigenhändig verfasstem Schreiben um Haftentlassung. Dessen Verteidiger, [...], ergänzte dieses mit Eingabe vom 9. Oktober 2024. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt das Haftentlassungsgesuch ab.

Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2024 und die Entlassung aus der Haft, eventualiter die Überweisung in eine Fachklinik, beantragen lässt. Alles unter o/e-Kostenfolge und unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Ebenfalls am 14. Oktober 2024 wurde das Strafverfahren an den Kanton Bern abgetreten. Am 17. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer in das Regionalgefängnis Bern transportiert. In der Folge teilte [...] mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 mit, dass er aus der amtlichen Verteidigung entlassen worden sei. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 liess sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem Antrag auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, vernehmen. Mit Replik vom 31. Oktober 2024 hält die neu eingesetzte amtliche Verteidigerin, [...], am von ihrem Vorgänger gestellten Haftentlassungsgesuch fest.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu klären ist zunächst, ob das Appellationsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

Welche Konsequenz die am 14. Oktober 2024 erfolgte Abtretung des Verfahrens an den Kanton Bern für die hängige Beschwerde hat, kann weder dem Gesetz noch den Materialien entnommen werden. Würde das hier interessierende Haftverfahren in seiner Gesamtheit dem neu zuständigen Kanton überwiesen, hiesse dies zum einen, dass die bernischen Behörden über die Rechtmässigkeit eines ausserkantonalen gerichtlichen Entscheids befinden müssten. Zum anderen wäre ein Abtreten des hängigen Beschwerdeverfahrens an eine Rechtsmittelinstanz eines anderen Kantons – sowohl für die Behörden des neu zuständigen Kantons als auch für die betroffene inhaftierte Person – weder zumutbar noch praktikabel. Dass die basel-städtische Rechtsmittelbehörde, d.h. das Appellationsgericht Basel-Stadt (§ 88 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), die Haftbeschwerde lediglich für den Zeitraum beurteilte, in welchem der Kanton Basel-Stadt mangels anderslautendem Gerichtsstandsentscheid für das Strafverfahren zuständig gewesen ist (d.h. bis zum 14. Oktober 2024), wäre grundsätzlich möglich, widerspräche aber ebenfalls den Interessen der betroffenen Person und der Staatsanwaltschaft Bern. Letztere wäre gehalten, nach Übernahme des Strafverfahrens unverzüglich ein Haftverfahren einzuleiten. Sachgerecht ist vorliegend lediglich, dass in dieser Übergangsphase das bereits mit der Haftbeschwerde befasste Appellationsgericht Basel-Stadt die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 10. Oktober 2024, mit welchem das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt worden ist, in seiner Gesamtheit beurteilt. Dies ist für die Verfahrensbeteiligten nicht nur zumutbar, sondern entspricht auch dem in Haftverfahren besonders zu berücksichtigenden Beschleunigungsgrundsatz. Dieses Vorgehen hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt für diese kurze Übergangsphase auch die Interessen der neu zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vertritt und gegebenenfalls mit deren Absprache handelt (vgl. zum Ganzen OGer BE BK 2012 361 vom 18. Januar 2013 E. 2).

Demzufolge ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht zuständig zur Beurteilung der Beschwerde (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Im Übrigen ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Bei Vorliegen von Ausführungsgefahr wird für die Anordnung der Haft ein dringender Tatverdacht nicht zwingend vorausgesetzt (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 4, 41; Forster, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 16; Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 562 f.). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 24, mit Hinweisen zum Spezialfall, dass im Falle der Ausführungsgefahr kein Konnex zu einer laufenden Strafuntersuchung besteht).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2024.18 vom 3. Oktober 2024 E. 3.1, HB.2022.66 vom 3. Januar 2023 E. 3.1, HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2).

3.2      Der dringende Tatverdacht ergibt sich in erster Linie aus dem in der Rapportierung aufgeführten Telefongespräch (vgl. Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 323 ff.). Der Beschwerdeführer hat überdies eine Notiz verfasst, in der die Pensionskasse [...] erwähnt wird und folgende Äusserung enthalten ist: «du bist Tot in max 1-ner Std! for have time Testament» (Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 247). Weitergehende Ausführungen zum Tatverdacht erübrigen sich, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine substanziierten Einwände erhebt (vgl. Beschwerde vom 14. Oktober 2024, S. 10 [Akten S. 15]) und die angeordnete Haft sich auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) stützt, für den das Vorliegen eines Tatverdachts keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. oben E. 2).

4.

4.1      Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann auch konkludent erfolgen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 18). Die rein hypothetische Möglichkeit zur Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die betroffene Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30. September 2024 E. 5.1). Bei einer befürchteten versuchten Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30. September 2024 E. 5.1, 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2a; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 44). Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (BGer 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 1.3.2 m.H.).

4.2

4.2.1   Es bestehen diverse Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sein könnte. Dies sind zum einen die äusserst wirren Schriftstücke, die in seiner Wohnung gefunden wurden (vgl. Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 65 ff.). Weiter hat der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei offenbar von Raumschiffen, einer Atombombe und Parallelwelten gesprochen (vgl. Aktennotiz DK [...] vom 14. September 2024 [Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 343]). Ferner ist bekannt, dass der Beschwerdeführer verbeiständet ist und Medikamente einnimmt (vgl. Beschwerde vom 22. September 2024 S. 2; Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 269). Er selbst gibt an, an Schizophrenie zu leiden (Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 268, 271), was auch mit der Einschätzung der medizinischen Dienste des Untersuchungsgefängnisses Waaghof im Einklang steht (Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 127). Offenbar hat der Beschwerdeführer auch in Haft Gewaltfantasien geäussert (Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 127). Nach Erhöhung der Dosis der Medikation des Beschwerdeführers habe sich sein Zustand jedoch verbessert und seien wenig wahnhafte Gedanken erkennbar gewesen (Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 128).

4.2.2   Trotz der während der Haft offenbar eingetretenen Verminderung der wahnhaften Zustände erscheint der Beschwerdeführer in seinem derzeitigen Zustand unberechenbar. Dass beim Beschwerdeführer nicht bloss Gewaltfantasien vorliegen, sondern er auch zur Tat zu schreiten in der Lage ist, ist aufgrund einer Verurteilung wegen Mordes belegt (begangen im Zustand der Schuldunfähigkeit; Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 5). Davon, dass sich seine psychische Gesundheit seither wesentlich verbessert hätte, kann aufgrund der konkreten Umstände momentan nicht ausgegangen werden (vgl. oben E. 4.2.1). Angesichts der Schwere der mutmasslich angedrohten Gewalttaten und der ohne psychiatrische Begutachtung schwierigen Risikoeinschätzung ist derzeit mit dem Zwangsmassnahmengericht der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen. Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer eine schwere Gewalttat ausführt.

5.

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2      Vorweg kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt verwiesen werden (Verfügung vom 10. Oktober 2024, S. 3 [Akten S. 3]). Es bestehen – wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. oben E. 4.2) – erhebliche Zweifel an der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass ausgerechnet mit einer Tötung gedroht wurde, was in Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes ernst genommen werden muss. Um seine Gefährlichkeit und das Risiko weiterer schwerer Gewaltdelikte fundiert feststellen zu können, erscheint es zwingend notwendig, seinen psychischen Zustand profund abzuklären, sodass bis zum Vorliegen der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern in Auftrag gegebenen Vorabstellungnahme der Haftgrund der Ausführungsgefahr anzunehmen ist. Die Vorabstellungnahme zur Ausführungsgefahr/Risikoanalyse wird spätestens bis zum 3. Dezember 2024 – also noch vor Ablauf der vorläufig angeordneten Haftdauer – vorliegen (vgl. Gutachtensauftrag an [...] [Akten S. 80 ff.]).

5.3      Solange die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und das Risiko schwerer Gewaltdelikte nicht gutachterlich geklärt sind, erscheinen Ersatzmassnahmen wie z.B. ein Rayon- oder Kontaktverbot nicht geeignet, die Ausführungsgefahr zu bannen.

5.4      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. September 2023 in Haft. Er hat im Falle eines Schuldspruchs wegen Drohung mit einer Strafe bzw. je nach Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung mit einer Massnahme zu rechnen, welche die vorläufig und erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit unter den genannten Umständen keine Überhaft.

5.5      Dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in einer forensisch-psychiatrischen Spezialstation untergebracht ist, ist zwar nicht optimal, macht die Aufrechterhaltung der Haft aber nicht unverhältnismässig. Sollte eine möglichst zeitnahe Verlegung auf die Spezialstation Etoine nicht möglich sein, wird von der Ermittlungsbehörde erwartet, dass sie prüft, ob nicht zumindest eine vorübergehende Verlegung zur Verabreichung der Depotmedikation möglich wäre.

6.

6.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Auferlegung einer Gebühr wird indessen ausnahmsweise umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

6.2      Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 zeigte Rechtsanwalt [...] an, dass er aus der amtlichen Verteidigung entlassen worden sei. Der bis dahin angefallene Aufwand von CHF 389.70 ist ihm zu vergüten. Die neu eingesetzte amtliche Verteidigerin, [...], hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr Aufwand zu schätzen ist. Angemessen erscheint eine pauschale Vergütung von CHF 250.– (inkl. Auslagen und MWST).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Dem ehemals mandatierten amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 389.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der zum Zeitpunkt dieses Entscheids mandatierten amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 250.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft des Kantons Bern

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Rechtsanwalt [...] (E. 6.2 und Dispositiv)

-       Bundesgericht (betreffend 7B_1087/2024/PJA)

-       Gutachter [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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