Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.5
ENTSCHEID
vom 28. Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Februar 2017
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 6. März 2017
Sachverhalt
Am 2. Februar 2017 fiel der Polizei in Basel auf Höhe Tramhaltestelle Dreirosenbrücke ein Auto auf, welches in der Folge kontrolliert wurde. Als Insassen wurden A____, B____ und C____ angetroffen. Da sich im Auto und im Besitz der drei Frauen diverse verdächtige Gegenstände befanden, welche auf das Begehen von Einbruchdiebstählen hinwiesen, wurden sie vorläufig festgenommen. Am 4. Februar 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Einbruchdiebstahls und beantragte mit Eingabe vom gleichen Tag die Anordnung von Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 6. März 2017 verfügt.
Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A____ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ihre unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragen lässt. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihr die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Im Übrigen seien die Gerichts- und Parteikosten des Verfahrens dem Strafgericht und der Anklagebehörde aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren Ausführungen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 (beim Appellationsgericht am 1. März 2017 eingegangen) teilt die Staatsanwaltschaft mit einwöchiger Verspätung mit, dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2017 aus der Haft entlassen worden ist. Diese Mitteilung erfolgte nach Erlass des vorliegenden Entscheids, weshalb auf diesen nicht mehr zurückzukommen ist.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist vom Verfahrensleiter bereits mit Verfügung vom 13. Februar 2017 abgewiesen worden. Aufschiebende Wirkung mit dem Ergebnis, dass eine verdächtige Person bis zum Entscheid des Beschwerdegerichts über die Rechtmässigkeit der angeordneten Haft auf freien Fuss gesetzt würde, kann einer Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft regelmässig nicht zuerkannt werden, da sonst der vom Beschwerdegericht erst noch zu überprüfende Haftzweck – im vorliegenden Fall die Verhinderung von Kollusions- und Fluchtgefahr – vereitelt würde.
2.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin lediglich das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Auch wenn sie einräume, für die Begehung eines Einbruchdiebstahls in die Schweiz gekommen zu sein, sei das Versuchsstadium noch nicht überschritten gewesen. Sie sei unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz kontrolliert worden und habe deshalb noch nichts gemacht. Zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehöre jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht habe, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstelle, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gebe, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen würden. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen sei und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorlägen, dürfe der eigentlichen Tatbegehung zeitlich nicht zu weit vorausgehen. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Argumente würden nicht zwischen den straflosen Vorbereitungshandlungen und dem strafbaren Versuchsstadium, dem „point of no return“, unterscheiden. Gerade nicht jede Umsetzung eines Entschlusses sei ein strafbarer Versuch. Bei den durch die Vorinstanz geltend gemachten Handlungen (Fahrzeugbeschaffung, Einreise in die Schweiz, Werkzeuge, Handschuhe, Wechselkleider) handle es sich um straffreie Vorbereitungshandlungen, weshalb kein rechtsgenüglicher Verdacht vorliege.
3.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen (statt vieler: AGE HB.2016.66 vom 2. Dezember 2016 E. 2.1).
3.3 Es ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass sich die Vorinstanz mit ihrem Einwand, es müsse „von einer straffreien Planung im Kopf“ ausgegangen werden, auseinandergesetzt und dieses Argument verworfen hat. Die diesbezügliche Begründung in der angefochtenen Verfügung kann tatsächlich den Eindruck erwecken, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht lediglich hinsichtlich möglicher bevorstehender Einbruchdiebstähle geprüft und bejaht hat. Der Fokus des vorliegenden Falles richtet sich jedoch weniger darauf, ob das Herumfahren in einem Auto mit griffbereitem Tatwerkzeug noch eine Vorbereitungshandlung darstellt oder bereits das Stadium des Versuchs erreicht hat. Vielmehr hat die Anhaltesituation den Verdacht nahe gelegt, dass durch die drei sich im Auto befindlichen Frauen bereits Einbruchshandlungen begangen worden sind. Im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wird dementsprechend ausgeführt, dass erste Abklärungen ergeben hätten, dass in der Nähe der Festnahme der drei Frauen mehrere versuchte Einbruchdiebstähle mit Flachwerkzeug verübt worden seien. Zu diesen würden jedoch noch die Polizeirapporte und die Spurensicherungsberichte der KTA fehlen, um weitere Abklärungen tätigen zu können. Aufgrund der Tatortnähe und der Tatzeit bestehe der dringende Verdacht, dass die festgenommenen Personen, deren Beteiligung, Rolle und Stellung noch abzuklären sei, dafür in Frage kämen. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Der zur Zeit der Festnahme vorhandene Tatverdacht, der sich im Wesentlichen auf das im Auto und im Besitz der Beschwerdeführerin befindliche mögliche Tatwerkzeug, die Kleidung und die Schuhe zum Wechseln nach erfolgter Tat sowie die örtliche Nähe zu bekannten Tatorten, an denen Einbruchversuche stattgefunden hatten, gestützt hat, hat sich zwischenzeitlich durch die weiteren Ermittlungen erhärtet, wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt. So ist das Auto, in welchem die Beschwerdeführerin angetroffen wurde, am Tag der Festnahme um 10.30 Uhr in die Schweiz eingereist (vgl. den diesbezüglichen Durchfahrtsbericht der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung [AFV], in den Akten). Es kann also keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz kontrolliert worden ist, wie sie in der Beschwerde behauptet hat. Sie hätte bis zu ihrer Verhaftung um 18.00 Uhr genügend Zeit gehabt, Einbruchdiebstähle zu begehen. Die Beschwerdeführerin fand sich in Begleitung von B____, welche in Deutschland wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls bekannt ist, und von C____, welche laut Mitteilung vom 9. Februar 2017 einen DNA-Hit auf einen Einbruchdiebstahl in Neuchâtel generiert hat. Die Beschwerdeführerin selbst ist in Deutschland mit 26 Alias-Namen verzeichnet und zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Schliesslich ist auch ihre Aussage vor dem Zwangsmassnahmengericht, wonach sie sich vor ihrer Verhaftung erstmals in Basel aufgehalten habe, gelogen, hat sich doch zwischenzeitlich ergeben, dass sie bereits am 27. November 2016 durch die Schweizerische Grenzwache kontrolliert worden ist, als sie in einem Auto in Begleitung von zwei weiteren Frauen, eine davon C____, in der Gegend Luzernerring/Wasgenring herumfuhr. Nach dem Gesagten kann nicht zweifelhaft sein, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt, der für die Anordnung von Untersuchungshaft genügt. Eine Frist von vier Wochen für weitere Abklärungen wie Spurenabgleich, DNA-Anfragen und Auswertung der Randdaten des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin erscheint auch ohne weiteres verhältnismässig.
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist allerdings zu ermässigen, da bei rechtzeitiger Mitteilung der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft lediglich ein reduzierter Aufwand entstanden wäre. Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei auf den geltend gemachten Aufwand von vier Stunden abgestellt werden kann. Diese sind mit einem Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Entsprechend ist der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).