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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.12.2017 HB.2017.44 (AG.2017.850)

18. Dezember 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,141 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 22. Januar 2018

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.44

ENTSCHEID

vom 18. Dezember 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz  

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt                                                                    Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel  

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. November 2017

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 22. Januar 2018

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. Er ist am 29. September 2017 festgenommen worden. Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 2. Oktober 2017 Untersuchungshaft bis zum 27. November 2017 verfügt. Am 20. November 2017 hat die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen gestellt. Dieses hat am 24. November 2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen, also bis zum 22. Januar 2018, verlängert.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 1. Dezember 2017 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2017 sowie die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft, eventuell unter Auflagen, beantragt. Weiter stellt er Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch die als amtliche Verteidigerin eingesetzte Unterzeichnete auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 die Abweisung der Haftbeschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 replizierte der Beschwerdeführer und wiederholt seine früher gestellten Anträge.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.2      Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der dringende Tatverdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben sei bzw. dass sich dieser seit der ersten Haftanordnung erhärtet habe. Er bringt weiter vor, die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft würden das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzen, indem sie die Bejahung des dringenden Tatverdachts unbegründet liessen und es ihm damit nicht möglich sei, zur Voraussetzung des konkreten dringenden Tatverdachts Stellung zu nehmen. Die befragten B____, C____ und D____ würden den Beschuldigten nicht belasten, Mitglied einer Drogenbande zu sein resp. sich am Drogenhandel beteiligt zu haben. C____ belaste den Beschuldigten mit unwahren Angaben. Die Konfrontationseinvernahme mit ihm hätte längstens stattfinden sollen. Die sichergestellte DNA rechtfertige den Anfangsverdacht, weitere Ermittlungshandlungen konnten diesen nicht erhärten. Dass der Beschwerdeführer seine DNA in diesen Wohnungen hinterlassen habe, sei nicht mehr als normal, da er dort logiert habe. In Anbetracht der belastenden Beweise, die gegen den Beschuldigten vorliegen (Gegenstände mit DNA) sei eine Verurteilung als nicht wahrscheinlich zu betrachten, weitere Ermittlungshandlungen seien keine vorgesehen, weshalb sich an der momentanen Beweislage nichts mehr ändern werde.

3.3

3.3.1   Am 6. Juni 2016 sowie am 10. Januar 2017 fand in der Liegenschaft […]strasse […] in Basel in je einer Wohnung eine Hausdurchsuchung statt. Dem Beschwerdeführer kann an Hand von Spurenauswertungen nachgewiesen werden, dass er sich trotz bestehendem Einreiseverbot innert 7 Monaten zwei Mal in dieser Liegenschaft und somit an einer Lokalität aufgehalten hat, die offensichtlich als Stützpunkt für die Aufbewahrung bzw. Lagerung, aber auch für die Vorbereitung des Umschlags von Heroin und Kokain benutzt wurde. Insbesondere die Spurenauswertung im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 10. Januar 2017 belegt unzweifelhaft, dass sich der Beschwerdeführer – wie bereits die Ergebnisse der ersten Hausdurchsuchung vom 6. Juni 2016 vermuten liessen –, nicht bloss wie behauptet ferienhalber in dieser Liegenschaft anwesend war, sondern dass er sich aktiv am von dieser Liegenschaft aus betriebenen Heroin- und Kokainhandel beteiligt haben muss. Anders kann die ihm zuordenbare DNA an den drei inkriminierten, für den Drogenhandel geradezu typischen Gegenständen (Handschuhe, Mühle zum Verarbeiten von Heroin bzw. Kokain mit weissem und braunem Pulver behaftet, Plastikbeutel mit Kokain) nicht interpretiert werden.

3.3.2   Hinweise auf das Vorliegen der Qualifizierung Bandenmässigkeit ergeben sich daraus, dass der von dieser Liegenschaft aus betriebene Handel durchaus organisiert betrieben wurde. Dies zeigt einerseits der Umstand, dass in den durchsuchten Wohnungen an einer Vielzahl von Gegenständen DNA gefunden wurde, die soweit zuordenbar, von mehreren Personen stammt und andererseits der Tatsache, dass die beiden Haussuchungen jeweils im Anschluss an von einer Spezialeinheit der Polizei beobachteten Treffen, anlässlich welchen Heroin- bzw. Kokainübergaben stattgefunden hatten, erfolgt sind. Die beiden Wohnungen wurden im Übrigen von den gleichen albanischen Staatsangehörigen, [...] und [...], angemietet. Weiter sind gegen Mitglieder dieser vermuteten Bande, B____ und C____, am 7. Juni 2017 vom Strafgericht Basel-Stadt bereits Urteile ergangen, indem sie u.a. für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz in bandenmässiger Begehung schuldig gesprochen wurden.

Obwohl der Beschwerdeführer nicht selbst bei einer Übergabe von Heroin oder Kokain beobachtet worden ist, lässt die Spurensicherung den Schluss zu, dass er sich an der Verarbeitung des Heroins und Kokains zwecks Weiterverkaufs aktiv beteiligt hat. Gerade eine Rollen- bzw. Arbeitsteilung ist klares Indiz für das Vorhandensein einer Organisation bzw. Bande (statt vieler: BGE 135 IV 158 E. 2 S. 159, E. 3.2 S. 160). Insofern ist der Tatbestand der bandenmässigen Widerhandlung i.S. von Art. 19 Abs. 2 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) hinreichend dringend.

3.3.3   Bezüglich des Vorbringens der Verteidigung, der Tatverdacht habe sich im Laufe der Ermittlungen zu erhärten und verdichten, kann dem Bundesgericht folgend, angeführt werden, dass „im Einzelfall der Intensität des bereits vorbestehenden Tatverdachtes Rechnung zu tragen ist: Falls – wie hier – schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird“ (BGer 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Dies ist hier der Fall. Eine weitergehende Erhärtung des dringenden Tatverdachts ist gar nicht mehr möglich.

3.3.4   Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, also die Widerhandlung, welche mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, zusätzlich erfüllt ist. Dabei ist wohl entscheidend, von welcher Dauer der Betätigung des Beschwerdeführers im Rahmen der Bande ausgegangen werden kann. Je länger diese war, desto offensichtlicher ist es, dass dabei Mengen im qualifizierten Bereich umgesetzt worden sein müssen.

3.3.5   Sollte überdies C____ im Rahmen einer Konfrontationsbefragung bei seinen Belastungen bleiben, ist ein mengenmässig qualifizierter Fall ohnehin fraglos gegeben. Allerdings hat es die Staatsanwaltschaft bis heute aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen, den Beschwerdeführer mit diesem „Belastungszeugen“ zu konfrontieren, so dass – was diesen Teil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz angeht – zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einem erhärteten Tatverdacht ausgegangen werden kann.  

3.3.6   Ferner hat der Beschwerdeführer mehrfach gegen das ihm auferlegte Einreiseverbot für die Schweiz verstossen (Einreiseverbot vom 31. Oktober 2014 gültig bis 30. Oktober 2017, Einreiseverbot vom 14. März 2017 gültig bis 30. Oktober 2019, Aktenordner 1 unter „Zur Person“), so dass der Tatverdacht in Bezug auf die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) – Delikte, die immerhin mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden können – ebenfalls hinreichend dringend ist.

3.3.7   Aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte hat das Zwangsmassnahmengericht das Bestehen eines dringenden Tatverdachts zu Recht bejaht, auch wenn dessen Begründung etwas knapp ausgefallen ist.

4.

Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Fluchtgefahr bejaht.

4.1      Fluchtgefahr ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (APE HB.2011.1 vom 4. Februar 2011 E. 4.1; vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, in: Basler Kommentar StPO, Art. 221 StPO N 5).

4.2      Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr nach wie vor. Er lässt diesbezüglich vorbringen, dass mangels Verdichtung des Tatverdachts, der Beschuldigte kein Interesse habe, sich den Strafbehörden zu entziehen, zumal er der Überzeugung sei, unschuldig zu sein. Der Beschuldigte stelle sich jederzeit den Behörden zur Verfügung. Die Fluchtgefahr sei deshalb zu verneinen.

4.3      Den Beschwerdeführer erwartet allein wegen des Verstosses gegen Art. 19 Abs. 2 lit. b des BetmG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Hinzu kommen die mehrfachen Verstösse gegen das Ausländergesetz. Aufgrund der schlechten Prognose und der Vorstrafen wird die Strafe gegen ihn wohl unbedingt oder mindestens – sofern es die Strafhöhe überhaupt noch zulässt – teilweise unbedingt ausfallen.

Schon allein auf Grund dieser Umstände ist die Fluchtgefahr als gross einzustufen. Der Beschwerdeführer  hat zudem weder einen festen Wohnsitz noch eine Bindung zur Schweiz und verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Ferner hat er sich bereits einmal einen Aliasnamen zugelegt, so dass es offenbar für ihn ein Leichtes ist, in eine andere Identität zu schlüpfen. Dies sind alles klare Indizien die zumindest für ein Untertauchen im Falle einer Haftentlassung sprechen.

Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm vorgeworfenen Sachverhalte, soweit sie Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes beschlagen, vehement bestreitet und er versucht einen Teil der Spuren (Fingernagelschmutz) mit seinem (gelegentlichen) Konsum von Kokain zu erklären. Im Fall einer Haftentlassung könnte das vorliegende Strafverfahren somit gar nicht mehr zu einem Abschluss gebracht werden.

Da der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person sein Einkommen mit Euro 300.– beziffert hat, scheidet eine Kaution zur Abwendung der Fluchtgefahr von vornherein aus. Eine Drittkaution ist bekanntlich kein taugliches Mittel zur Abwendung dieses Haftgrundes, da der Verfall der von dritten Personen gestellten Kaution die beschuldigte Person „nicht so hart treffen“ bzw. die Fluchtneigung nicht wesentlich reduzieren würde (BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5, 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3; APG HB.2017.12 vom 3. April 2017 E. 5.3). Dies muss erst Recht gelten, wenn organisiert betriebener Drogenhandel zur Diskussion steht.

5.

Mit der Vorinstanz ist der Haftgrund der Fluchtgefahr deshalb zu bejahen. Diese hat hingegen sowohl den Haftgrund der Kollusions- wie auch der Fortsetzungsgefahr verneint. Das Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Verfügung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft ausreichend, weshalb nicht weiter auf die abgelehnten Haftgründe einzugehen ist.

6.

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der beschuldigten Person an der Widererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2      Der Beschwerdeführer befindet sich in vorliegender Sache bis am 22. Januar 2018 knappe vier Monate in Untersuchungshaft. Auf Grund der Delikte bezüglich derer von hinreichend dringendem Tatverdacht auszugehen ist, erwartet ihn indessen eine Strafe in deren Nähe die bis dann ausgestandene Haft bei weitem noch nicht gerückt ist. Die Haftverlängerungsverfügung ist deshalb auch als verhältnismässig einzustufen.

7.

Aus den Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

Das Gesuch um unentgeltliche Verteidigung ist gutzuheissen und der amtlichen Verteidigerin ist entsprechend ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Advokatin macht einen Aufwand von 5.75 Stunden und Auslagen von CHF 35.50 für 74 Kopien und Porto geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und wird zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer entschädigt. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘185.50 inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 94.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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