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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.10.2017 HB.2017.33 (AG.2017.663)

9. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,814 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 29. November 2017

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.33

ENTSCHEID

vom 9. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat, [...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts

vom 6. September 2017

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 29. November 2017

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. September 2017 des Raufhandels schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 25. Januar 2017. Die gegen den Beschuldigten am 28. April 2016 vom Jugendgericht Basel-Stadt wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Einrechnung von 8 Tagen Untersuchungshaft und 60 Tagen vorsorglicher Unterbringung, Probezeit 1 Jahr, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar erklärt. Von einer fakultativen Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66abis in Verbindung mit Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. Mit Beschluss vom gleichen Tag verlängerte das Strafdreiergericht die über A____ verhängte Sicherheitshaft in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 29. November 2017.

Gegen diesen Beschluss hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 18. September 2017 Beschwerde erhoben, mit welcher er seine umgehende Haftentlassung, eventualiter unter Auflagen, beantragt. Das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft schliessen in ihren Vernehmlassungen vom 22. und vom 26. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. September 2017 hat der Beschwerdeführer sich zur Bildung einer Gesamtstrafe, dem Zeitpunkt der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe und der Möglichkeit, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen zu können, geäussert. In seiner Replik vom 29. September 2017 hat er an seinen Ausführungen festgehalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die inhaftierte Person kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 StPO über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des  Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.

2.

2.1      Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO kann eine verurteilte Person nach dem erstinstanzlichen Urteil in Sicherheitshaft gesetzt oder behalten werden, wenn dies zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren erforderlich ist. Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Kriterien bilden indessen keine selbständigen Haftgründe, sondern es müssen auch bei Entscheiden gestützt auf Art. 231 StPO die Haftgründe von Art. 221 StPO erfüllt sein (Forster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 231 StPO N 4; AGE HB.2015.50 vom 18. November 2015).

2.2      Die Anordnung oder Verlängerung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Abs. 1), oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler AGE HB.2015.43 vom 8. Oktober 2015; Urteil BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist. Diese Rechtsprechung muss erst recht bei Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils, gegen das die verurteilte inhaftierte Person ein Rechtsmittel eingelegt hat, gelten (AGE HB.2016.50 vom 11. Oktober 2016).

3.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen den beiden Mitangeklagten [...] habe er durch die Videoaufnahmen nicht überführt werden können. Innerhalb der Phase von rund 6 Sekunden, welche nicht aufgezeichnet worden sei, gebe es einen Zeitraum von höchstens 3 Sekunden, während welchem sich der Raufhandel fortgesetzt habe. Dazu bestünden widersprüchliche Zeugenaussagen. Drei Zeugen hätten von drei Tätern gesprochen und ihn damit belastet. Zwei dieser drei Zeugen hätten sich jedoch deutlich entfernt vom Tatgeschehen befunden und alle drei Zeugen seien alkoholisiert gewesen. Mit diesen Einwendungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Annahme eines dringenden Tatverdachts als geradezu unhaltbar erscheinen zu lassen. Vielmehr gesteht er selbst zu, von immerhin drei Zeugen belastet zu werden. Damit, wie überzeugend deren Aussagen sind, wird sich das Berufungsgericht auseinanderzusetzen haben; es ist nicht Sache des Haftgerichts, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Was den behaupteten Verfahrensmangel (Nichtbefragung eines angeblichen Entlastungszeugen) betrifft, der nach Meinung des Beschwerdeführers zu einer Ergänzung des Beweisverfahrens und Wiederholung des Prozesses vor einem unbefangenen Gericht führen wird, so hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Gericht nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Da die Prüfung, ob die Vorinstanz auf die Ladung des angeblichen Entlastungszeugen hat verzichten können, eine umfassende Beweiswürdigung erfordert, obliegt auch diese dem Berufungsgericht und nicht dem Haftgericht. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass am Vorliegen eines dringenden Tatverdachts keine Zweifel bestehen.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zur Wiederholungsgefahr, welche die Vorinstanz – im Übrigen zu Recht (vgl. dazu auch den Entscheid des Appellationsgerichts zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers, HB.2017.11 vom 23. März 2017, sowie das diesen Entscheid bestätigende Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_167/2017 vom 19. Mai 2017) - angenommen hat. Er erachtet eine Verlängerung der Sicherheitshaft jedoch als unverhältnismässig. Am 24. September 2017 habe er zwei Drittel der im neuen Verfahren wegen Raufhandel ausgesprochenen, noch nicht rechtskräftigen Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe verbüsst und könnte entlassen werden, wenn er im Strafvollzug wäre. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass das Berufungsgericht anders als das Strafdreiergericht die Vorstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe nicht widerrufen werde. Abgesehen von anderen Gründen habe er sich zwischen der letzten, der Verurteilung des Jugendgerichts vom 28. April 2016 zugrundeliegenden Tat und dem aktuell zu beurteilenden Raufhandel während fast drei Jahren nichts zu Schulde kommen lassen und sich folglich bewährt. Selbst wenn man vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Jugendstrafe ausginge, könne eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 26. Oktober 2017 stattfinden. Die Anordnung von Sicherheitshaft über diesen Termin hinaus erscheine deshalb wenig sinnvoll. Ohnehin schreibe Art. 86 Abs. 2 StGB der zuständigen Behörde vor, eine bedingte Entlassung von Amtes wegen zu prüfen. Die Verfügung von Sicherheitshaft bis zum 26. Oktober 2017 wäre damit ausreichend gewesen.

4.2      Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berücksichtigung ausnahmsweise gebieten. Ein Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein werden (BGer 1B_23/2014 vom 31. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies setzt jedoch einerseits voraus, dass die Strafe im Berufungsverfahren nur noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann (BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015, E. 3.2). Vorliegend ist noch offen, ob die Staatsanwaltschaft, die vor erster Instanz eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie den Widerruf der Vorstrafe verlangt hatte, Anschlussberufung erheben und eine höhere Strafe beantragen wird. Zumindest vorerst lässt sich der voraussichtliche Zeitpunkt einer möglichen Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe demnach nicht berechnen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Argumente, die der Beschwerdeführer für einen Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe vorbringt, nicht überzeugen. Zwischen den beiden Vorfällen liegen nur zwei Jahre und 5 Monate und nicht „fast drei“ Jahre. Beim ihm nunmehr vorgeworfenen, noch nicht rechtskräftig beurteilten Raufhandel ist er bereits volljährig gewesen, weshalb von einer Jugendsünde nicht mehr die Rede sein kann. Bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. März 2017 betreffend sein Haftentlassungsgesuch ist ihm eine miserable Rückfallprognose gestellt worden, was das Bundesgericht bestätigt hat (BGer 1B_167/2017 vom 19. Mai 2017). Daran ändert der Hinweis, dass der Beschwerdeführer nun im Rahmen der strukturierten Haft mit wenig Ablenkungsmöglichkeiten, dafür umso mehr Kontrolle, zeitig aufzustehen und zu arbeiten vermag, nichts. Immerhin haben in der Vergangenheit auch 65 Tage Haft keine präventive Wirkung entfalten können. Für die Berechnung der möglichen bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe ist deshalb der Widerruf der Vorstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe mit einzubeziehen. Mit Blick auf die schlechte Rückfallprognose ist ferner ohnehin fraglich, ob sämtliche Bedingungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB vorliegen würden. Auf jeden Fall müssten die in der E-Mail vom 21. September 2017 durch den Bewährungshelfer [...] erwähnten Angebote (betreutes Wohnsetting, Tagesstruktur mit dem Ziel einer mittelfristigen beruflichen Eingliederung) organisiert sein, um eine bedingte Entlassung anordnen zu können. Wie auch der Präsident des Strafdreiergerichts in seiner Vernehmlassung betont, steht es dem Beschwerdeführer frei, im gegebenen Zeitpunkt einen Antrag auf Haftentlassung zu stellen. Für die vorliegend zu beurteilende Verlängerung der Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen ist hingegen die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe nicht zu berücksichtigen. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die bis zum Ende der angeordneten Haftverlängerung ausgestandene Haft bereits in grosse Nähe der zu erwartende Freiheitsstrafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO) und damit nicht mehr verhältnismässig wäre.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er macht einen Aufwand von 6 ½ Stunden sowie Auslagen von CHF 15.– geltend, wobei diese Leistungen nicht der Mehrwertsteuer unterlägen. Es ist ihm somit ein Honorar von CHF 1‘300.– zuzüglich CHF 15.– zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘300.– und ein Auslagenersatz von CHF 15.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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