Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2016.43
HB.2017.24
ENTSCHEID
vom 13. Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteile des Appellationsgerichts SB.2016.43 vom 24. März 2017 und HB.2017.24 vom 4. Juli 2017)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.43 vom 24. März 2017 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er – in solidarischer Haftung mit B____ – zu einer Schadenersatzzahlung von CHF 18‘730.15 zuzüglich Zins verurteilt. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 1‘449.50 sowie Urteilsgebühren von CHF 1‘600.– für die erste und von CHF 800.– für die zweite Instanz auferlegt.
Vom 12. Dezember 2016 bis 17. November 2017 befand sich der Gesuchsteller im Rahmen eines neuen Strafverfahrens in Untersuchungshaft. Am 12. Juni 2017 erhob er Beschwerde gegen eine diesbezügliche Haftverlängerungsverfügung, welche vom Appellationsgericht als Einzelgericht mit Entscheid HB.2017.24 vom 4. Juli 2017 abgewiesen wurde. Für das Beschwerdeverfahren wurde ihm eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt.
Die Kosten und Gebühren von insgesamt CHF 3‘849.50 für das Verfahren SB.2016.43 wurden dem Gesuchsteller am 12. Juni 2017 in Rechnung gestellt. Am 12. August 2017 wurde ihm eine erste Mahnung zugestellt. Mit Eingabe vom 16. August 2017 beantragte der Gesuchsteller unter Hinweis darauf, dass er sich in Untersuchungshaft befinde, den Erlass der Verfahrenskosten dieses Strafverfahrens (sowie des früheren Strafverfahrens SB.2014.70). Das Gesuch wurde vom Appellationsgericht als Einzelgericht mit Entscheid vom 23. August 2017 abgewiesen. Die Schulden aus beiden Strafverfahren wurden indessen bis zur Entlassung des Gesuchstellers aus der Untersuchungshaft gestundet.
Nach seiner Haftentlassung wurde dem Gesuchsteller am 9. Dezember 2017 eine zweite Mahnung für die Kosten und Gebühren des Verfahrens SB.2016.43 zugestellt. In Bezug auf die Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens HB.2017.24 wurde ihm am 14. Oktober 2017 eine erste und am 9. Dezember 2017 eine zweite Mahnung zugestellt.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 hat der Gesuchsteller, vertreten durch [...], um Erlass der Kosten der Verfahren SB.2016.43 und HB.2017.24 ersucht. Die Schuld aus dem Verfahren SB.2014.70 wird im Schreiben nicht erwähnt.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht. Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch damit, dass er infolge seiner Inhaftierung nicht nur seine Arbeitsstelle verloren habe, sondern auch bis heute einer ausserordentlichen psychischen Belastung ausgesetzt sei, weshalb er psychotherapeutische Unterstützung gesucht habe. Da er seinen Lebensunterhalt seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft von der Sozialhilfe bestreite, sei es ihm derzeit nicht möglich, die ausstehenden Kosten zu begleichen. Er hat eine Bestätigung eingereicht, wonach er und seine Ehefrau seit Dezember 2017 von der Sozialhilfe unterstützt würden.
2.3 Es ist zwar nachvollziehbar, dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers angespannt sind und er – solange er auf Sozialhilfe angewiesen ist – nicht in der Lage ist, die gesamten Verfahrenskosten vollständig und in einem Male zu begleichen. Im Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. April 2017, mit dem die Schulden des Gesuchstellers für die Gerichtskosten aus den Verfahren SB.2014.70 und SB.2016.43 während der Dauer der Untersuchungshaft gestundet wurden, wurde der Gesuchsteller aber unmissverständlich aufgefordert, bei einem allfälligen erneuten Gesuch um Ratenzahlung oder Erlass der Forderungen seine Finanz- und Einkommensverhältnisse an Hand von entsprechenden Unterlagen (Schuldenverzeichnis, Mietkosten, Versicherungen, allenfalls Unterlagen zu Fahrzeugen, Zahlungen der Sozialhilfe etc.) darzulegen und dem Gericht einen sinnvollen Vorschlag betreffend Ratenzahlung zu unterbreiten bzw. ein allfälliges Erlassgesuch substantiiert zu begründen. Mit Ausnahme der Bestätigung der Sozialhilfe, wonach er und seine Ehefrau seit Dezember 2017 von dieser unterstützt würden, hat der Gesuchsteller mit dem vorliegenden Gesuch jedoch keinerlei Belege eingereicht (auch nicht für die behauptete Psychotherapie) und dem Gericht auch keinen Vorschlag betreffend Ratenzahlung unterbreitet. Es ist von einem Gesuchsteller indessen eine gewisse Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Prüfung des Erlassgesuchs und die Bereitschaft zur Zahlung wenigstens eines Teils der Forderung zu erwarten (vgl. AGE SB.2013.50 vom 23. Oktober 2015). Auch einem Sozialhilfeempfänger ist es zumutbar, während einer beschränkten Zeit auf gewisse Ausgaben aus dem Grundbetrag zu verzichten, um seine Schulden zu begleichen.
2.4 In Bezug auf die Forderung aus dem Verfahren HB.2017.24 wird dem Gesuchsteller daher insofern Ratenzahlung bewilligt, als er die CHF 500.– in zehn Raten zu CHF 50.– begleichen kann (fällig jeweils am ersten Tag jeden Monats, beginnend mit dem 1. April 2018). Beim Ausbleiben einer Rate wird der gesamte Restbetrag fällig.
2.5 Die Schuld von CHF 3‘849.50 für das Verfahren SB.2016.43 hingegen wird derzeit nicht erlassen, aber immerhin weiterhin gestundet. Wenn der Gesuchsteller die zehn Raten zu CHF 50.– für seine Schuld aus dem Verfahren HB.2017.24 fristgerecht bezahlt hat, wird er nochmals ein Erlassgesuch für die Schuld aus dem Verfahren SB.2016.43 stellen können. Dieses wird er unter Beilage der dannzumal aktuellen Belege über seine Einkommens- und Ausgabesituation substantiiert zu begründen haben, damit es Aussicht auf Erfolg hat. Eine blosse Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit genügt nicht.
2.6 Der Gesuchsteller wird im Übrigen darauf aufmerksam gemacht, dass auch die Forderung des Gerichts von ursprünglich CHF 1‘957.–, mittlerweile CHF 2‘030.–, aus dem Verfahren SB.2014.70 nach wie vor offen ist.
3.
Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten der Verfahren SB.2016.43 und HB 2017.24 wird abgewiesen.
In Bezug auf die Verfahrenskosten von CHF 500.– aus dem Verfahren HB.2017.24 wird dem Gesuchsteller die Bezahlung von 10 monatlichen Raten zu CHF 50.– (fällig jeweils am ersten Tag des Monats, beginnend mit dem 1. April 2018) gewährt. Beim Ausbleiben einer Rate wird der gesamte Restbetrag fällig.
Die Forderung des Gerichts von CHF 3‘849.50 aus dem Verfahren SB.2016.43 wird gestundet, solange die Raten im Verfahren HB.2017.24 fristgemäss bezahlt werden.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.