Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.23
ENTSCHEID
vom 27. Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. Mai 2017
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 21. August 2017
Sachverhalt
A____ wurde am 11. Januar 2017 von der Polizei festgenommen, nachdem der mit ihr im selben Mehrfamilienhaus wohnende B____ der Polizei gemeldet hatte, er werde von A____ massiv bedroht und tätlich angegangen. Am 14. Januar 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht vorläufig bis zum 8. April 2017 Untersuchungshaft an. Die Haft wurde mit Verfügungen vom 7. April 2017 und vom 4. Mai 2107 verlängert. Am 22. Mai 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A____ wegen versuchter Tötung (evtl. versuchter schwerer Körperverletzung), versuchter einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung etc. Darauf verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 29. Mai 2017 über A____ die Sicherheitshaft bis zum 21. August 2017.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. Juni 2017, mit der die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat […], ihre Entlassung aus der Sicherheitshaft, eventualiter unter Auflagen, beantragt. Zudem ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch den als amtlichen Verteidiger eingesetzten Advokaten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 14. Juni 2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Replik vom 22. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin an ihren Begehren festgehalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1 Die Anordnung oder Verlängerung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Abs. 1). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Das Zwangsmassnahmengericht geht vorliegend unter Verweis auf die Haftverfügungen vom 14. Januar, 7. April und 4. Mai 2017 sowohl von Fortsetzungs- als auch von Ausführungsgefahr aus.
3.
3.1
3.1.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 m.H. auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1; HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1).
3.1.2 Im vorliegenden Fall liegt die Anklageschrift seit dem 22. Mai 2017 vor. Damit ist der dringende Tatverdacht praxisgemäss grundsätzlich gegeben. Gemäss der Anklageschrift soll die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2017 den im Stockwerk unter ihr wohnenden B____ in der gemeinsam genutzten Küche ihrer Wohnung nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Messer in der hocherhobenen Hand bedroht haben. Nachdem ihr anwesender Mitbewohner, C____, sie an den Händen festgehalten habe, soll sie B____ "I will fuckin' kill you, asshole" zugerufen haben. Darauf sei die Beschwerdeführerin in ihr Zimmer gegangen, um sogleich mit einem anderen Messer erneut auf den Nachbarn loszugehen, wobei es den beiden Männern jedoch gelungen sei, die Küchentür zuzustossen, bevor sie den Raum ganz habe betreten können (Akten S. 613). Am 11. Januar 2011 sei es in dem Mehrfamilienhaus sodann zu einer erneuten Auseinandersetzung gekommen. Diesmal sei die Beschwerdeführerin aus ihrer Wohnung auf den Flur gestürmt sei, wo sich B____ und C____ mit einem weiteren Hausbewohner sowie der Vermieterin aufgehalten hätten. Dort soll sie B____ unter "Ich werde dich töten"-Rufen tätlich angegriffen haben, indem sie ihm mehrere Fusstritte gegen die Beine und Faustschläge gegen den Oberkörper und Kopf versetzt haben soll.
Die Beschwerdeführerin stellt lediglich in Abrede, dass es sich bei den vorgeworfenen Taten um versuchte Tötung oder versuchte Körperverletzung handelt. Die Vorfälle an sich, die Drohungen und der Einsatz des Messers sind indes nicht bestritten. Der dringende Tatverdacht ist damit gegeben.
3.2 Weitere Voraussetzung für eine Haftanordnung ist das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. a–c StPO. Fortsetzungsoder Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 137 IV 13 E. 3 f. S. 18 ff.; BGer 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 und 6.4).
Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist allerdings restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73). Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzt voraus, dass nicht nur ein hinreichender Tatverdacht besteht, sondern erdrückende Belastungsbeweise gegen den Beschuldigten vorliegen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Zudem muss durch die drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund. Weiter muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten oder zumindest ein Vorabgutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGer vom 19. Dezember 2016, 1B_458/2016, E. 3.2). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Dennoch ist zu beachten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Insgesamt folgt daraus, dass eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 216 f.; BGer vom 18. April 2017 1B_136/2017 E. 4.2).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht vorbestraft. Allerdings kam es aufgrund von Tätlichkeiten bereits einmal zu einer fürsorgerischen Unterbringung. Nur wenige Tage nach dem versuchten und durch ihren Mitbewohner verhinderten Messerangriff auf ihren Nachbarn, hat die Beschwerdeführerin erneut Drohungen ausgestossen und ihren Nachbarn tätlich angegriffen. Es ist demnach im hängigen Verfahren bereits mehrfach zu Gewaltanwendungen gekommen. Die Vorfälle, die der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, sind wie gesehen nicht bestritten. Soweit ist damit der Sachverhalt erstellt, auch wenn die juristische Qualifikation der Vorfälle noch vom Strafgericht vorzunehmen ist. Es ist auch mit einer grossen Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung auszugehen, womit Vortaten im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO als Voraussetzung der Fortsetzungsgefahr zu bejahen sind.
3.3.2 Durch die Drohungen mit einem Messer bzw. die drohenden Gewaltanwendungen ist die Sicherheit insbesondere der früheren Mitbewohnern oder Nachbarn sodann erheblich gefährdet. Die Beschwerdeführerin hat mehrmals gedroht, B____ umzubringen. Auch wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, es handle sich nicht um ernst gemeinte Drohungen, sind ihre wiederholten Äusserungen nicht zu verharmlosen. Bei den drohenden Delikten handelt es sich um Delikte gegen die körperliche Integrität. Sie sind damit von grosser Sicherheitsrelevanz.
3.3.3 In Bezug auf die Rückfallprognose ist insbesondere auf das Gutachten von Dr. med. […], Psychiatrie Baselland, vom 12. April 2017, abzustellen. Der Gutachter hält fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10:F60.31) leide. Diese Persönlichkeitsstörung sei durch eine deutliche Tendenz, impulsiv ohne Berücksichtigung von Konsequenzen zu handeln, durch eine mangelnde Fähigkeit, vorausplanen zu können und durch Ausbrüche intensiven Ärgers, die zu gewalttätigem explosivem Verhalten führen können, gekennzeichnet. Krankheitsbedingt führe die Beschwerdeführerin zwar das Leben einer sozialen Aussenseiterin, aber keinen eigentlichen kriminellen Lebensstil. Als Ausdruck ihrer psychiatrischen Störung würden eine normalpsychologisch nicht nachvollziehbare Kränkbarkeit und die Tendenz bestehen, ihren damit verbundenen Ärger nachhaltig auszuleben. Dies bedeute für Dritte eine nicht einschätzbare Gefährdung. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass eine erhebliche Gefahr erneuter Straftaten bestehe, wobei sowohl impulsive Straftaten, u.U. aber auch geplante Gewaltstrafen zu erwarten seien (Gutachten S. 37–40, 42). Die Beschwerdeführerin distanziert sich sodann in keiner Weise von ihrem deliktischen Verhalten, sondern zieht es ins Lächerliche und gibt an, "das mit dem Messer" sei normal (Akten S. 311 ff.). Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin lässt sie unberechenbar erscheinen. Hinzu kommt, dass sie weder sozial noch beruflich integriert und auch familiär nicht verankert ist. Es ist deshalb von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen.
3.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist die Folgerung der Vorinstanz, es bestehe Fortsetzungsgefahr, somit nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2016.50 vom 11. Oktober 2016 E. 4.2), kann die Frage, ob neben der Fortsetzungsgefahr noch weitere Haftgründe gegeben sind, an sich offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz auch die Ausführungsgefahr zu Recht bejaht hat.
4.2 Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt Ausführungsgefahr vor, wenn aufgrund einer Drohung eine zukünftige Gefahr der Begehung eines schweren Delikts ernsthaft zu befürchten ist. Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das angedrohte schwere Verbrechen zu begehen. Es genügt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung dieses Delikts aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage als sehr hoch erachtet werden muss. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung auch dann, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. So darf bei der Drohung mit Gewalttaten von der Schwere einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Demnach muss auch bei diesem Haftgrund eine ungünstige Prognose ausreichen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.10 S. 217). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist zudem auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21 f.,137 IV 122 E. 5.2 S. 129).
4.3 Mit den mehrfachen Äusserungen der Beschwerdeführerin, sie wolle ihren Nachbarn umbringen, besteht eine Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen. Diese durch Zeugenaussagen erhärteten, ausdrücklichen und konkludenten Drohungen genügen als Ausgangspunkt für die Annahme von Ausführungsgefahr. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin im laufenden Strafverfahren nicht mehr in diese Richtung geäussert hat, was unter dem Eindruck des Verfahrens auch nicht besonders gewichtet werden kann. Ihr Verhalten erscheint jedenfalls nicht lediglich als längst überwundene kurzfristige Reaktion auf eine Provokation. Dass die Beschwerdeführerin inzwischen nicht mehr in der Tatortliegenschaft wohnt, entkräftet die Drohung nicht, da gemäss dem Gutachten damit zu rechnen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Tendenz, ihren mit Kränkungen verbundenen Ärger nachhaltig und ohne sich um die Folgen für sich und andere zu kümmern, auslebt (Gutachten S. 38 f.).
4.4 Wie bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführerin sodann eine schlechte Legalprognose zu stellen. Folglich sind die Voraussetzungen des Haftgrunds der Ausführungsgefahr ebenfalls erfüllt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft. Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. auch Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Als Ersatzmassnahme käme gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO grundsätzlich die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen, in Frage.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass diverse Therapieangebote verfügbar seien, die als Ersatzmassnahmen angeordnet werden könnten, beispielsweise von den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK). Eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin kommt allerdings nicht in Frage (Ergänzungsgutachten vom 22. Mai 2017 S. 1). Die Beschwerdeführerin befand sich bereits vor den vorgeworfenen Delikten in Therapie bei Frau Dr. med. [...], die gemäss ihrer telefonischen Auskunft mit ihren ambulanten Mitteln einer erneuten Gewalthandlung nicht vorbeugen kann (Akten S. 80). Gemäss dem Gutachten vom 12. April 2017 ist auch eine stationäre Massnahme in einer spezialisierten Psychotherapieabteilung oder -klinik aufgrund des Gewaltpotentials der Beschwerdeführerin nicht durchführbar und eine forensisch-psychiatrische Klinik aufgrund der dort üblichen Krankheitsbilder nicht geeignet (Gutachten, S. 39). Auch liegen weder ein Therapieplan noch eine Zusage für eine stationäre Massnahme vor. Damit fehlt es an konkreten und umsetzbaren geeigneten Ersatzmassnahmen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass im Untersuchungsgefängnis [...] keine stimmige Behandlung gewährleistet sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom 3. bis 10. Mai 2017 sowie vom 7. bis 14. Juni 2017 zur Krisenintervention der UPK zugewiesen wurde (Akten S. 660 ff. und S. 684 ff.). Eine rasche Intervention etwa bei einer akuten Psychose mit Eigen- oder Fremdgefährdung ist somit gewährleistet. Zudem steht es der Beschwerdeführerin jederzeit frei, ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs einzureichen. Mangels Zuständigkeit kann darüber aber nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden.
5.2 Die angeordnete Sicherheitshaft erweist sich auch in zeitlicher Hinsicht noch als verhältnismässig. Bei deren Ablauf am 21. August 2017 wird die Haft gut sieben Monate gedauert haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Beurteilung durch das Dreiergericht, womit eine Strafe von mindestens einem Jahr in Frage kommt (vgl. § 79 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 GOG). Damit droht der Beschwerdeführerin eine Sanktion, deren Dauer die der angeordneten Haft längst übersteigen dürfte. Dass über die Beschwerdeführerin allenfalls eine Massnahme ausgesprochen wird, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nichts. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei eine Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) angemessen erscheint. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Darüber ist allerdings nicht im vorliegenden Entscheid zu befinden, sondern es bedarf ein Gesuch um Erlass der auferlegten Verfahrenskosten (vgl. AGE SB.2014.28 vom 6. Februar 2017 E. 1).
6.2 Der Beschwerdeführerin ist indes für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] zu bewilligen, da die Haftbeschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos zu beurteilen ist. Entsprechend seiner Honorarnote ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘300.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 28.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 106.30, aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘300.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 106.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).