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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.06.2017 HB.2017.21 (AG.2017.375)

12. Juni 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,829 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 11. August 2017

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.21

ENTSCHEID

vom 12. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 18. Mai 2017

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 11. August 2017

Sachverhalt

Am 23. März 2017 wurde unter anderem A____ durch die Kantonspolizei festgenommen, nachdem er mit einer Gruppe von Landsleuten den Ausstellungsbereich der Schmuckmesse BaselWorld betreten hatte. Die Staatanwaltschaft führt gegen ihn ein Strafverfahren wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls. Sie wirft ihm vor, am 29. März 2014 an der BaselWorld zwei Diamanten im Gesamtwert von CHF 350‘000.– gestohlen zu haben und am Tag seiner Verhaftung als Chef der mit ihm reisenden Gruppe einen weiteren Trickdiebstahl geplant zu haben, wobei die Vorbereitungen das Stadium des Versuchs erreicht hätten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt am 25. März 2017 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht Wochen an und verlängerte diese mit Verfügung vom 18. Mai 2017 auf die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 11. August 2017. Es bejahte dabei den dringenden Tatverdacht für beide Taten, nahm das Vorliegen von Flucht- und Kollusionsgefahr an und beurteilte die Haft als verhältnismässig.

Gegen diese Verfügung hat A____, amtlich vertreten durch Advokatin […], rechtzeitig Beschwerde erhoben, mit der er seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich ein Aktenverzeichnis zu den Strafakten in seiner Sache zu erstellen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 6. Juni 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Ferner hat sie mitgeteilt, dass das Aktenverzeichnis zwischenzeitlich erstellt worden sei und sich bei den Akten befinde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 8. Juni 2017 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde mitgeteilt, dass das vom Beschwerdeführer geforderte Aktenverzeichnis zwischenzeitlich erstellt worden ist. Mangels aktuellen Interessens braucht auf diesen Antrag somit nicht weiter eingegangen werden. Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass das Appellationsgericht in seinem Entscheid HB.2017.8 vom 10. März 2017 unter Hinweis auf AGE BES.2013.1 vom 12. September 2013 festgehalten hat, dass Art. 110 Abs. 2 StPO ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis vorschreibe, was bedeute, dass ein Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend, d.h. bei jedem neu zu den Akten genommenen Aktenstück, zu ergänzen sei.

3.

3.1      Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2      Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Für dessen Bejahung ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.34 vom 30. Juni 2016 E. 3.1). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_405/2016 vom 27. Februar 2017, E. 2.1). Hiefür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.3      Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch ein Standbild der Videoaufnahme des Täters des im Jahre 2014 stattgefundenen Diebstahls belastet. Für den gewöhnlichen Betrachter besteht eine hohe Ähnlichkeit zum Beschwerdeführer. Dass dieser aufgedunsener wirkt, lässt sich allenfalls mit seiner Leberkrankheit erklären, an welcher er nach eigenen Angaben seit zwei Jahren leidet (vgl. dazu die Einvernahme vom 23. März 2017, S. 10, abgelegt im Ordner 2). Auch ein normaler Alterungsprozess des heute 51-jährigen Beschwerdeführers wäre denkbar. Jedenfalls drängt sich zur Klärung, ob es sich um dieselbe Person handelt, die Erstellung des durch die Staatsanwaltschaft bereits in Auftrag gegebenen morphologischen Gutachtens auf. Gemäss dem Vorabbericht des Forensischen Instituts Zürich ist weder die Nichtidentität noch die Identität bewiesen. Damit ist das Ergebnis zurzeit in beide Richtungen völlig offen. Bei dieser Situation bleibt der dringende Tatverdacht bis zum Vorliegen des Gutachtens bestehen, zumal weitere Indizien für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Delikten sprechen. Insbesondere ist auf sein wenig glaubhaftes Aussageverhalten hinzuweisen. Augenfällig sind dabei die sich windenden und dem Erkenntnisstand anpassenden Angaben zu einem Aufenthalt in Basel bzw. Europa im Jahre 2014. Auf den ersten Vorhalt hin hat der Beschwerdeführer klar verneint, sich je zuvor in Basel aufgehalten zu haben. Soweit er sich erinnern könne, sei es das erste Mal, dass er in Basel sei (Einvernahme vom 23. März 2017, a.a.O., S. 2). Er könne sich wirklich nicht erinnern, im 2014 in Basel gewesen zu sein (S. 5). Es sei das erste Mal, dass er in der Schweiz sei. Chinesen gingen normalerweise gerne nach Paris (S. 7). Bei der nicht allzu regen Reisetätigkeit des aus China stammenden und dort lebenden Beschwerdeführers (vgl. die Auswertung seines Passes, abgelegt im Ordner 2) ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich an eine derartige Reise nach Europa nicht sollte erinnern können. Gemäss den in seinem Pass festgehaltenen Reisedaten für das Jahr 2014 war er während der Durchführung der BaselWorld in Europa anwesend (Einreise nach Italien am 24. März 2014, Ausreise aus Frankreich am 29. März 2014, BaselWorld 2014 vom 27. März bis 3. April 2014) und hätte ohne weiteres nach Basel kommen können. Seine jetzige Reise nach Basel hat der Beschwerdeführer als rein zufällig erfolgt dargestellt („ohne diese zusammengesetzte Reisegruppe wäre ich gar nicht mitgekommen“, Einvernahme vom 23. März 2017, a.a.O., S. 11), obschon er im Besitze eines Flugtickets für den 23. März 2017 von Basel nach Paris war. Ohnehin sind seine Angaben dazu, wie er zur Reisegruppe gestossen sein will, nicht nachvollziehbar. Er will diese Leute am Tag nach seiner Ankunft in Paris am 19. März 2017 zufällig in seinem Hotel getroffen und sich ihnen angeschlossen haben. Trotzdem war er es, der die Organisation des Mietautos und des Fahrers in Auftrag gegeben hat (Einvernahme vom 19. April 2017, S. 6, abgelegt im Ordner 2), wofür bis zur Abreise aus Paris am 21. März 2017 kaum Zeit blieb. Das Reiseziel der ihm bis dahin unbekannten Gruppe war ausgerechnet Basel, von wo er am 23. März 2017 einen bereits vor der Abreise aus der Heimat gebuchten Flug nach Paris anzutreten hatte. Von den Gruppenmitgliedern konnte der Beschwerdeführer keinen einzigen Namen nennen, obwohl er zwei Tage und drei Nächte mit ihnen verbracht hat. Dennoch befanden sich im Koffer des Beschwerdeführers nebst seinen eigenen Sachen Kleidungsstücke und ein Flugticket, die dem in der Gruppe reisenden  [...] gehörten (vgl. „Abklärung Koffer des A____“, abgelegt im Ordner 2). Dieser hat denn auch den Namen des Beschwerdeführers gekannt und ihn zudem als Reiseleiter bezeichnet (Einvernahme vom 23. März 2017, S. 7, 13 und 14, abgelegt im Ordner 3). Der Beschwerdeführer wird des Weiteren belastet durch den Umstand, dass er die Eintrittskarten für die ganze Gruppe gekauft und dies zunächst in Abrede gestellt hat, um auf Vorhalt dann immer weiter hergeholte Erklärungen abzugeben (Einvernahme vom 23. März 2017, a.a.O., S. 12). Das gleiche gilt für seine merkwürdigen Angaben zu der in den Effekten gefundenen Lupe, wie sie durch Juweliere und Uhrmacher benutzt wird (Einvernahme vom 19. April 2017, S. 8, und Einvernahme vom 15. Mai 2017, S. 6 f., beide abgelegt im Ordner 2), der mit sich getragenen Brille aus Fensterglas (Protokoll der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts S. 4, abgelegt im Ordner 1, und Einvernahme vom 15. Mai 2017, a.a.O., S. 10) und die zwei in seinem Besitz befindlichen Visitenkarten von Juwelieren (Einvernahme vom 15. Mai 2017, a.a.O., S. 9).

3.4      Das Fehlen einer DNA-Spur des Beschwerdeführers auf dem Zirkon, der beim Trickdiebstahl von 2014 gegen einen Diamanten ausgewechselt wurde, beweist nicht, dass er nicht am Diebstahl beteiligt war. Denn ganz allgemein gilt, dass vorhandene DNA die Täterschaft beweisen kann, bei fehlender DNA jedoch nicht von der Unschuld einer Person auszugehen ist. Im vorliegenden Fall lassen die aufgezeigten Indizien keine Zweifel am Bestehen eines dringenden Tatverdachts des Beschwerdeführers für die ihm vorgeworfenen Straftaten (vollendeter Diebstahl an der BaselWorld 2014, versuchter Diebstahl an der BaselWorld 2017) aufkommen. Ob die vorhandenen Indizien genügen werden, um zu einem Schuldspruch des Beschwerdeführers zu führen, ist eine Frage der durch das Sachgericht vorzunehmenden Beweiswürdigung (vgl. oben, Ziff. 3.2).

4.

Flucht- und Kollusionsgefahr werden vorliegend zu Recht nicht bestritten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer ist bereits länger als zwei Monate inhaftiert; bei Ablauf der mit der angefochtenen Verfügung bewilligten Haftdauer von weiteren zwölf Wochen hätte er beinahe fünf Monate Haft ausgestanden. Die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe würde indessen einiges höher ausfallen. Eine Frist von weiteren zwölf Wochen erscheint notwendig, da mit dem morphologischen Gutachten nicht vor Ende Juli zu rechnen ist. Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig und ist zu bestätigen.

5.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei ihr Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Beschwerde weitestgehend dieselben Argumente vorgebracht werden, die bereits in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 an das Zwangsmassnahmengericht angeführt worden sind, und dass diese Argumente in der Replik lediglich nochmals zusammengefasst werden. Angemessen für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift und der Replik erscheint deshalb ein Aufwand von rund 5 Stunden, welche mit einem Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten sind. Entsprechend ist der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann  gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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