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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.03.2017 HB.2017.14 (AG.2017.244)

15. März 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,349 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 10. Mai 2017

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.14

ENTSCHEID

Vom 6. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                   Beschuldiger

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 15. März 2017

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 10. Mai 2017

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einem Angriff durch. Er ist am 12. März 2017 festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 15. März 2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen, also bis am 10. Mai 2017, verfügt.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 27. März 2017 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine unverzügliche Entlassung aus der Haft sowie die Bewilligung der amtlichen Verbeiständung beantragt, alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2017 die Abweisung der Haftbeschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. April 2017 repliziert. Mit Verfügung vom 4. April 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung eines vom Beschwerdeführer am 27. März 2017 gestellten Haftentlassungsgesuchs gutgeheissen. Im Weiteren hat es eine Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis zum 2. Mai 2017 verfügt.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

1.2      Die Kritik des Beschwerdeführers am Verweis der Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 31. März 2018 auf ihre Stellungnahme vom 30. März 2017 zum Haftentlassungsgesuch ist nicht zu hören. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet eine separate Vernehmlassung einzureichen, sondern kann auf andere Aktenstücke verweisen. In ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 30. März 2017 wird sehr wohl auf die Argumente eingegangen, die auch in der Beschwerde vorgebracht worden sind.

1.3      Wenn der Beschwerdeführer in der Replik (S. 10) weiter kritisiert, dass die Staatsanwaltschaft auf Ausführungen im Verfahren S170321 113 in Sachen B____  verweise, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt seien, so ist festzustellen, dass diese Akten mit der Vernehmlassung dem Appellationsgericht eingereicht worden sind. Dies ist in der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2017 (act 3) an das Appellationsgericht ersichtlich. Vom Beschwerdeführer wurde jedoch keine Akteneinsicht beantragt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).

3.2      In Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat der Beteiligung an einem Angriff hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht gestützt einerseits auf die Aussage des Geschädigten sowie andererseits des Securitas-Mitarbeitenden C____ und der im Rapport der ankommenden Polizeipatrouille bezeichneten Person, nämlich des Beschwerdeführers, bejaht. Im Weiteren konnten gemäss Polizeirapport bei der Kleider- und Effektenkontrolle Blutspuren an der Armbanduhr des Beschwerdeführers festgestellt werden.

3.3      Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde S. 5 ff., Replik S. 3 ff.), dass der Geschädigte widersprüchliche Aussagen zur Kleidung des Beschuldigten gemacht habe, insbesondere betreffend die „weissen und schwarzen Hemden“. Zudem sei der Geschädigte in der Tatnacht aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum nicht mehr bei Sinnen gewesen und habe selbst Drohungen ausgesprochen. Im Weiteren würden die Aussagen des Securitas-Mitarbeiters C____ auf einen anderen Täter hinweisen. Auch die Aussagen des anderen involvierten Securitas-Mitarbeitenden D____ würden auf eine andere Täterschaft hindeuten. Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft, würden die Aussagen des Geschädigten nicht mit den Aussagen von Dritten korrespondieren. Ein dringender Tatverdacht, welche die Untersuchungshaft rechtfertigen würde, bestehe demnach nicht.

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2017 (S. 1) aus, dass die Argumentation des Beschwerdeführers bzw. seiner Verteidigung darauf ziele, den Verdacht auf Dritte zu lenken sowie die Glaubwürdigkeit des Geschädigten und der Tatzeugen zu erschüttern. Da es sich um eine tätliche Auseinandersetzung unter mehreren Personen gehandelt habe und die Staatsanwaltschaft nicht behaupte, der Beschwerdeführer sei Alleintäter gewesen, ändere dies in Bezug auf dessen Tatbeteiligung nichts. Bezüglich der Kleidung werde die Aussage des Geschädigten nicht zitiert, wonach dieser gesagt habe, das Hemd könne „schwarz oder weiss„ gewesen sein.

3.4      Die abschliessende Würdigung der Beweise ist Sache des erkennenden Gerichtes. In den Aussagen gibt es indessen genügend Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer einer der Täter oder sogar der Haupttäter mit zeitweise nacktem Oberkörper war. Der Geschädigte gab unter anderem zu Protokoll, dass „A____“ sich das Hemd heruntergerissen habe und oben ohne dastand (Einvernahme E____ vom 14. März 2017 S. 3). Er sagte zwar nicht aus, dass er vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei, gab aber auf die Frage nach der Zahl der Schläge durch den Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er das nicht „schätzen“ könne (Einvernahme E____ vom 14. März 2017 S. 7). Zudem führte er aus, dass er sich beim Vorfall am Ausgang zwei „Aktive“ gemerkt habe, einer davon sei „A____“, der Beschwerdeführer, gewesen (Einvernahme E____ vom 14. März 2017 S. 3). Im Weiteren hat der Securitas-Mitarbeitende D____ ausgesagt, der Täter habe beim ersten Angriff oben nichts getragen, beim zweiten aber ein Sakko (Einvernahme D____ vom 22. März 2017 S. 6). Diese Aussage deckt sich mit derjenigen des zweiten Securitas-Mitarbeiters C____ bezüglich Gilet oder Jacke (Einvernahme C____ vom 12. März 2017 S. 6). Bei der Interpretation sämtlicher Aussagen muss berücksichtigt werden, dass es sich um ein dynamisches, unübersichtliches Geschehen mit zahlreichen Beteiligten sowie bei Dunkelheit gehandelt hat. Bezüglich Farben ist – wie auch bezüglich Zahlen – die Möglichkeit des falschen Erinnerns gerichtsnotorisch. Dass der Geschädigte schwarze und weisse Hemden gesehen hat (Einvernahme E____ vom 14. März 2017 S. 5) und rückwirkend nicht mehr weiss, welche Farbe das Oberkleid des Beschwerdeführers hatte, entwertet die Richtigkeit seiner Aussagen nicht. Immerhin berichten auch andere von schwarzer und weisser Bekleidung (Einvernahme F____ vom 29. März 2017 S. 4; Einvernahme G____ vom 4. März 2017 S. 9). Ein gewichtiger Hinweis auf die Richtigkeit seiner Identifizierung ist, dass er von sich aus ein Foto des Beschwerdeführers auf Facebook gefunden und diesen als Täter bezeichnet hat (Einvernahme E____ vom 14. März 2017 S. 3).

Der Verdacht gegen den Beschwerdeführer wird durch die Tatsache, dass auch weitere Personen als Täter bezeichnet wurden (H____ und [...]), nicht zerstreut. Schliesslich sollen mehrere Personen den Geschädigten angegriffen haben (Einvernahme E____ vom 14. März 2017 S. 5).

Entscheidend ist auch die Anhaltesituation in der Tatnacht. Eine Gruppe von 10 bis 15 Personen bezeichnete gegenüber der anrückenden Polizei den Beschwerdeführer als einen der Täter (Polizeirapport vom 12. März 2017, S. 2).

Schliesslich werden die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen ganz entscheidend durch die Einvernahme von G____ gestützt. Diese versuchte dem Geschädigten sanitarisch zu helfen, und war unmittelbar dabei, als dieser ein zweites Mal angegriffen wurde und einen Kick erhielt (Einvernahme G____ vom 4. März 2017 S. 3-5). Sie hat den Beschwerdeführer vorgängig im Club kennen gelernt und konnte ihn zutreffend beschreiben. Zudem geht aus ihren Aussagen hervor, dass sie mit dem Verhalten des Geschädigten Mühe hatte und ihre Hilfe abgebrochen hat, als dieser selber auch nochmals anzugreifen versuchte (Einvernahme G____ vom 4. März 2017 S. 2). Ihre Aussagen sind somit äusserst glaubhaft.

Gemäss den Ausführungen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anfangsverdachts bezüglich des vorgeworfenen Angriffs vorhanden sind.

4.        

Das Zwangsmassnahmengericht hat als spezielle Haftgründe die Kollusions- und Fortsetzungsgefahr bejaht.

4.1      Kollusionsgefahr ist anzunehmen, wenn ernsthaft und konkret zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer Prognose sind die Konstellation des gesamten Falles, der Verlauf der Ermittlungen, das Umfeld der inhaftierten Person und der Mitbeschuldigten sowie weitere Faktoren zu berücksichtigen (BGE 137 IV 122 E. 4.2).

4.2      In Bezug auf die Kollusionsgefahr bringt der Beschwerdeführer vor (Beschwerde S. 16 f., Replik S. 10 f.), dass unklar sei, wie er hätte kolludieren können, da ihm die Befragung der Auskunftspersonen zwar angekündigt worden sei, wer aber einvernommen werden sollte, sei aus den Mitteilungen nicht hervorgegangen. Es sei im Weiteren eine Unterstellung, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Kollegen werde absprechen können und diese eine Verletzung des Kontaktverbotes „ohnehin nicht melden würden“. Vielmehr würde die Tatsache, dass offenbar noch nicht alle Beweismittel erhoben und noch nicht alle Personen befragt seien, nicht ausreichen um eine Kollusionsgefahr zu bejahen. Die Staatsanwaltschaft führe im Weiteren in ihrem Haftantrag aus, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorhalte bestreite und die Aussage verweigere. Dies sei das gute Recht des Beschwerdeführers und dieses Verhalten mit „Beugehaft“ brechen zu wollen, verdiene keinen Rechtsschutz. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich zudem zur subjektiven Kollusionsbereitschaft nicht geäussert. Eine Kollusionsgefahr sei somit nicht gegeben.

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2017 (S. 3) dagegen aus, offenbar laufe die Verteidigungsstrategie darauf hinaus, H____ als Täter zu installieren. Dies gehe insbesondere aus der Anzeige von B____ vom 14. März 2017 hervor. Dessen Aussagen seien jedoch wenig glaubhaft, da die von ihm präsentierten Verletzungen laut erster Einschätzung des Instituts für Rechtsmedizin am ehesten als Selbstbeibringungen zu qualifizieren seien. In Freiheit hätten der Beschwerdeführer und seine Freunde Gelegenheit, die Beweislage so zu manipulieren, dass sich der effektive Tatablauf nie mehr ermitteln lasse. Daher bestehe so lange Kollusionsgefahr, bis alle möglichen Auskunftspersonen befragt worden seien.

4.3      Im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. März 2017 fehlen konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsgefahr. Ob aufgrund der Konstellation einer Massenschlägerei mit verschiedenen noch nicht angehaltenen und einvernommenen Mittätern die Kollusionsgefahr prinzipiell bejaht werden kann, ist offen zu lassen. Vorliegend gibt es konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Kollusionsgefahr, indem Bekannte des Beschwerdeführers versuchen, zu seinen Gunsten vorstellig zu werden (vgl. Notiz zu Aussagen B____, zu hinterst in Band 1 bzw. Band 2 sowie Ausführungen dazu in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2017 S. 3). Dies sogar während der Inhaftierung des Beschwerdeführers, d.h. ohne dass dieser direkt auf sie einwirken konnte. Wenn der Beschwerdeführer nun behaupten lässt, er kenne B____ nicht (Replik S. 10), dann widerspricht er den Aussagen von B____ selbst, der ihn als einen aus dem Kreis von „guten Freunden“ bezeichnet, die er im Club getroffen habe (Einvernahme B____ vom 23. März 2017 S. 2, Band 2). Auch die Väter seien bis zum Tod des Vaters des Beschwerdeführers gut freundet gewesen, so B____ (Einvernahme B____ vom 23. März 2017 S. 4, Band 2).

Bei einer Entlassung ist zu erwarten, dass mit diesen und möglicherweise auch weiteren Bekannten weitergehende Absprachen getroffen werden. Der Geschädigte hat darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Bruder des Clubbesitzers handle (Einvernahme E____ vom 14. März 2017 S. 5), was in der Replik zumindest implizit bestätigt wird (S. 4).

Damit erkennt das Gericht mit der Vorinstanz das Vorliegen der Kollusionsgefahr.

5.

Die Vorinstanz hat den besonderen Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr als gegeben erachtet. Da das Vorliegen eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung der Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2019 vom 30. März 2011 E. 2, AGE HB.2015.3 vom 5. Februar 2015 E. 4), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben der Kollusions- auch Fortsetzungsgefahr gegeben ist, verzichtet werden.

6.        

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der beschuldigten Person an der Widererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2      Das Zwangsmassnahmengericht hat am 15. März 2017 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, also bis zum 10. Mai 2017 verfügt. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass angesichts der Tatsache, dass das Opfer nur leicht verletzt sei, nicht mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen sei (Beschwerde S. 19). Vielmehr bestehe die akute Gefahr der Überhaft. Im Weiteren habe die Untersuchungshaft bereits jetzt unverhältnismässige Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers, da aufgrund der länger dauernden Untersuchungshaft seine Praktikumsstelle ernsthaft gefährdet sei. Die Staatsanwaltschaft nimmt zur Verhältnismässigkeit keine Stellung.

6.3      Angesichts der Tatsache, dass das vorgeworfene Delikt der Beteiligung an einem Angriff gemäss Art. 134 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, erscheint die angeordnete Haftdauer von 8 Wochen als verhältnismässig, ist doch bei einer Verurteilung mit einer um Vieles höheren und aufgrund der Vorstrafen wohl auch unbedingten Strafe zu rechnen. Von der Dauer der zu erwartenden Strafe ist damit die Verhältnismässigkeit ohne Weiteres gegeben. Mildere Mittel zur Abwendung der Kollusions- bzw. Fortsetzungsgefahr sind zudem nicht ersichtlich.

7.

Aus den Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

Das Gesuch um unentgeltliche Verteidigung ist gutzuheissen und dem amtlichen Verteidiger ist entsprechend ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen. Es wird ein Honorar für sechs Stunden Aufwand zu CHF 200.– ausgerichtet (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 96.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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