Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.67
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. November 2016
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis 11. Januar 2017
Das Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass das Zwangsmassnahmengericht über A____ (Beschwerdeführer) unter dem Verdacht, dass dieser im September 2007 an verschiedenen Raubüberfällen in der Region Basel beteiligt gewesen sei, mit Verfügung vom 16. November 2016 auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen Untersuchungshaft angeordnet hat,
dass Advokat [...] mit Eingabe vom 23. November 2016 im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hat, mit der er dessen unverzügliche Haftentlassung, eventualiter nach Hinterlegung einer Kaution von EUR 5‘000.–, beantragt,
dass die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. November 2016 mitgeteilt hat, dass sie den Beschwerdeführer am 21. November 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen habe,
dass somit bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein aktuelles praktisches Interesse an ihrer Beurteilung bestand, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),
dass unter diesen Umständen die Kosten des Beschwerdeverfahrens eigentlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), vorliegend aber umständehalber darauf verzichtet wird,
dass der Vertreter des Beschwerdeführers die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren beantragt und geltend macht, dass er erst mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2016, welches am 24. November 2016 bei ihm eingegangen sei, von der vorzeitigen Haftentlassung des Beschwerdeführers Kenntnis genommen und dies daher im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 23. November 2016 noch nicht gewusst habe,
dass demgegenüber die Staatsanwaltschaft dem Gericht telefonisch mitgeteilt und mittels Zusendung des entsprechenden Fax-Sendeberichts belegt hat, dass sie dem Vertreter des Beschwerdeführers die Haftentlassungsverfügung bereits am 21. November 2016 um 14:11 Uhr per Fax zugestellt hat,
dass es zu den Obliegenheiten eines Anwalts gehört, sein Büro so zu organisieren, dass ihn auch Zustellungen an die von ihm angegebene Fax-Nummer erreichen,
dass dem Verteidiger daher für das unnötige Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung nicht zu bewilligen ist,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht bewilligt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).