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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.11.2016 HB.2016.63 (AG.2016.814)

24. November 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·516 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 21. Dezember 2016

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.63

ENTSCHEID

vom 24. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

[...] 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 26. Oktober 2016

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum

21. Dezember 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung. Der Beschuldigte wurde am 23. Oktober 2016 verhaftet. Am 26. Oktober 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht Wochen, d.h. bis zum 21. Dezember 2016, an.

Dagegen hat A____, vertreten durch Advokatin [...] am 3. November 2016, Beschwerde erhoben. Er beantragt seine umgehende Entlassung aus der Haft. Spätestens sei er am 18. November 2016 aus der Haft zu entlassen. Bis dahin seien die erforderlichen Konfrontationseinvernahmen und die Befragung von Zeugen und Auskunftspersonen durchzuführen, womit der vom Zwangsmassnahmengericht angenommene Haftgrund der Kollusionsgefahr entfallen werde. Die Staatsanwaltschaft liess mit ihrer Stellungnahme vom 9. November 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Beschuldigte replizierte am 16. November 2016. Am 21. November 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Verfahrensleiter auf Anfrage mit, dass bis dahin noch keine Konfrontationseinvernahmen durchgeführt worden seien, dass aber eine solche für die nächste Woche geplant sei. Am 24. November 2016 ist dem Appellationsgericht angezeigt worden, dass der Beschuldigte gleichentags aus der Haft entlassen worden ist.

Erwägungen

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Da der Beschwerdeführer jedoch zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden ist, ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Auf die Erhebung von Kosten ist in der vorliegenden Verfahrenssituation zu verzichten. Advokatin [...], die bis zum 14. November 2016 als amtliche Verteidiger eingesetzt war, ist für ihre angemessenen Bemühungen gemäss den eingereichten Kostennoten vom 3. und 16. November 2016 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Daraus ergibt sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 1‘100.– sowie eine Auslagenentschädigung in Höhe von CHF 33.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 90.65.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Der vormaligen amtlichen Verteidigerin, [...] wird für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘100.– sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 33.25, zuzüglich 8 % MWST von CHF 90.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - [...]

            - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

            - Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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