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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.04.2016 HB.2016.6 (AG.2016.238)

4. April 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,978 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 4. Juni 2016

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.6

ENTSCHEID

vom 4. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____,                                                                               Beschwerdeführerin

[…]                                                                                                   Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 11. März 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 4. Juni 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfachen Raubs, Diebstahls, Freiheitsberaubung und Erpressung. Am 13. Februar 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen Untersuchungshaft angeordnet und diese am 11. März 2016 wegen Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 4. Juni 2016, verlängert. Gegen letztere Verfügung richtet sich die vorliegende, am 21. März 2016 eingereichte Beschwerde, mit der A____ durch ihre Vertreterin [...] ihre unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragen lässt. Die Staatsanwaltschaft schliesst unter Verzicht auf eine eigentliche Vernehmlassung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [SR 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [SR 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler AGE HB.2016.2 vom 23. Februar 2016). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.1). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung zwar weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt der Ermittlungen. Dies bedeutet jedoch entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht, dass die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht mit voranschreitender Dauer des Verfahrens „unweigerlich höher anzusetzen“ sind. Lässt sich der einem Beschuldigten gemachte Vorwurf bereits bei Anordnung von Untersuchungshaft relativ klar belegen, so ist auch keine Verdichtung der anfänglichen Verdachtsmomente mit Voranschreiten der Untersuchung notwendig.

3.2      Gegen die Beschwerdeführerin wird wegen mehrfachen Raubs, Diebstahls, Freiheitsberaubung und Erpressung ermittelt. Konkret soll die als Prostituierte arbeitende Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Kundschaft entgegen der ursprünglichen Vereinbarung sehr hohe Geldforderungen gestellt, im Hinblick auf deren Begleichung teils bewusstseinsverändernde Stoffe verabreicht sowie die Kunden zu Bankautomaten begleitet und zum Abheben von Geld genötigt haben. Dringender Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus der zu unterschiedlichen Zeiten erfolgten Schilderung eines ähnlichen Vorgehens durch drei verschiedene Anzeigesteller, die sich untereinander nicht kennen (vgl. Anzeige B____ vom 21. Februar 2015, Anzeige C____ vom 24. Februar 2015, Anzeige D____ vom 17. März 2015). Auch im Fall E____ sind durch die Beschwerdeführerin auf den ersten Blick aussergewöhnlich hohe Geldforderungen gestellt worden, wobei es sich bei E____ nicht einmal um ihren eigenen Kunden gehandelt haben soll. Bilder der Überwachungskamera zeigen, dass die Beschwerdeführerin im Beisein zweier weiterer Frauen vergebens versucht hat, mit der Bankkarte des nicht anwesenden E____ Geld zu beziehen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die hohen Geldforderungen und die in ihrem Beisein erfolgten Geldbezüge an Bankautomaten nicht, macht jedoch geltend, der Preis sei gemeinsam festgelegt worden bzw. im Nachhinein durch die übereinstimmende Abmachung weiterer Dienstleistungen zustande gekommen. Prostituierte hätten Tag für Tag mit Klienten zu tun, welche nach Inanspruchnahme ihrer Dienstleistung nicht mehr gewillt seien, den vereinbarten Geldbetrag zu bezahlen. Angesichts dieser Tatsache sei es nur nachvollziehbar, dass sie am vereinbarten Entgelt für ihre Leistungen festhalte und sich nicht leichtfertig abwimmeln lasse. Im Ergebnis stehe seit Beginn des Untersuchungsverfahrens Aussage gegen Aussage, weshalb in dubio von ihrer Unschuld ausgegangen werden müsse. Damit nimmt die Beschwerdeführerin bereits eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vor, was wie dargelegt jedoch nicht im Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist, sondern dem Sachrichter vorbehalten bleibt. Für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestehen nach dem Gesagten jedenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte, zumal die Beschwerdeführerin mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 7. April 2008 der Sachentziehung und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt worden ist.

4.

Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Februar 2016 und vom 11. März 2016 hinsichtlich der Haftgründe erheblich voneinander divergieren würden. Während das Zwangsmassnahmengericht in seiner ersten Verfügung einzig die Kollusionsgefahr als gegeben erachtet habe, habe es in seiner Verfügung vom März 2016 überraschenderweise alle drei Haftgründe bejaht. Angesichts der Tatsache, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert hätten, sei eine derartige Beurteilung willkürlich. Dieser Argumentation kann schon insofern nicht gefolgt werden, als das Zwangsmassnahmengericht anlässlich der Prüfung der Anordnung von Untersuchungshaft die Frage nach dem Bestehen von Fortsetzungsgefahr ausdrücklich offen gelassen und nicht, wie die Beschwerdeführerin behauptet, als nicht gegeben erachtet hat. In Bezug auf die Fluchtgefahr ist ihr allerdings beizupflichten, dass sich die für deren Beurteilung massgeblichen Verhältnisse in der Zwischenzeit nicht wesentlich geändert haben und eine solche mehr theoretischer Natur ist. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden, da das Vorliegen eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung der Haft genügt (statt vieler BGer 1B_341/2015 vom 23.10.2015, AGE HB.2015.56 vom 12. Januar 2016). Vorliegend sind sowohl Kollusions- als auch Fortsetzungsgefahr gegeben: Angesichts der Bedeutung der Aussagen der Geschädigten für das Strafverfahren besteht ein hohes Interesse an deren Beeinflussung. Die bisherigen Aussagen der Belastungszeugen deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht zimperlich vorgeht, um ihr Ziel zu erreichen. Im Fall C____ soll dem Opfer damit gedroht worden sein, dass er, sollte er nicht kooperativ sein, zusammengeschlagen werde. Die Beschwerdeführerin selbst umschreibt ihr Verhalten mit den Worten, dass sie sich nicht leichtfertig abwimmeln lasse. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Vorhalte vehement bestreitet, ist vor ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft die Durchführung von Konfrontationen mit den Belastungszeugen notwendig. Die Ermittlungen haben sich anfänglich zu Recht stark auf den Fall des als vermisst gemeldeten E____ konzentriert, weshalb der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden kann, dass sie die Konfrontationen noch nicht vorgenommen hat. Diese sind nunmehr aber in nächster Zeit in Angriff zu nehmen. Mindestens bis dahin ist aufgrund der bisherigen Aussagen der Geschädigten auch vom Bestehen von Fortsetzungsgefahr auszugehen. Diese liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE 137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Die Annahme von Fortsetzungsgefahr kommt auch bei schweren Vermögensdelikten in Betracht (BGer 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Bei Raub (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen), Freiheitsberaubung und Erpressung (beides Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) handelt es sich offensichtlich um schwere Delinquenz, die für die Fortsetzungsgefahr grundsätzlich relevant sein kann. Aufgrund der bisherigen Aussagen der Geschädigten muss von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden. Bei den zukünftig möglichen Opfern handelt es sich um Männer, die die Dienstleistung einer Prostituierten in Anspruch nehmen und, um diesen Umstand nicht allgemein bekannt werden zu lassen, im Falle eines Raubes, von Erpressung oder Freiheitsberaubung zumeist auf eine Anzeige bei der Polizei verzichten würden. Das Wissen um diese besonders verletzliche Situation ihrer Kunden lässt die Fortsetzungsgefahr durch die Beschwerdeführerin als besonders hoch erscheinen.

5.

Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, die sich gegenüberstehenden widersprüchlichen Aussagen der beteiligten Personen würden keineswegs ausreichen, um sie der ihr vorgeworfenen Delikte zu bezichtigen. Damit bestreitet sie lediglich erneut das Bestehen von dringendem Tatverdacht, worauf bereits eingegangen worden ist (vgl. hierzu Ziff. 3). Ferner weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich um ihre minderjährige Tochter kümmern müsse. Zufolge ihrer elterlichen Pflichten sei sie besonders haftempfindlich, was zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt worden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die im Januar 2016 17 Jahre alt gewordene Tochter der Beschwerdeführerin bereits vor der Verhaftung ihrer Mutter auf sich alleine gestellt in Montreux gelebt und dort die Schule besucht hat. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Kindes- und Erwachsenenbehörde über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt, wobei sie unter anderem ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter „nach eigenen Angaben“ zuletzt im November 2015 gesehen habe. Von einer Auswirkung der Haft auf die Ausübung ihrer elterlichen Pflichten und einer besonderen Haftempfindlichkeit kann bei dieser Situation keine Rede sein. Im Übrigen ist der Vater entsprechend informiert worden und hat er gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben, dass er sich um seine Tochter kümmern werde, obwohl die Mutter das Sorgerecht habe. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Meinung, einzig der Erlass von entsprechenden Ersatzmassnahmen sei als angemessen zu erachten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Mittel tauglich wären, um die vorderhand noch bestehende Kollusionsgefahr und vor allem auch die Fortsetzungsgefahr bannen könnten. Die Beschwerdeführerin ist am 10. Februar 2016 verhaftet worden und würde sich bis zum 4. Juni 2016 während nicht ganz vier Monaten in Haft befinden. Im Falle einer Verurteilung droht ihr eine Sanktion, welche diese Dauer deutlich übersteigen dürfte. Insgesamt erweist sich damit die Verfügung der Vorinstanz auch als verhältnismässig.

6.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist ihr die amtliche Verteidigung zu bewilligen und ihrer Vertreterin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diese hat bis zum heutigen Tag die von ihr angekündigte Honorarnote nicht eingereicht. Ihr Aufwand ist deshalb zu schätzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des Verzichts der Staatsanwaltschaft auf eine eigentliche Vernehmlassung auch keine Replik notwendig war und dementsprechend auch nicht erstellt worden ist. Für die Ausarbeitung der Beschwerde erscheinen 6 Stunden Aufwand als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, über die zurzeit nichts Zuverlässiges bekannt ist, erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– zuzüglich 8 % MWSt von CHF 96.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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