Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.47
ENTSCHEID
vom 6. September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. August 2016
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum
17. Oktober 2016
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Körperverletzung sowie Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2016 festgenommen. Am 27. Juni 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 2 Wochen Untersuchungshaft verfügt und diese mit Verfügung vom 6. Juli 2016 ab dem 11. Juli 2016 auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen verlängert. Mit Gerichtsstandsverfügung vom 13. Juli 2016 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von der Staatsanwaltschaft Zürich ein weiteres Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Landfriedensbruchs und weiterer Delikte übernommen. Mit Gesuch vom 16. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten beantragt. Mit Stellungnahme vom 18. August 2016 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], beantragt, von einer Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzusehen und der Beschwerdeführer sei, eventualiter nach Hinterlegung einer Kaution, unverzüglich freizulassen. Mit Verfügung vom 22. August 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 17. Oktober 2016, verlängert.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 22. August 2016, mit welcher beantragt wird, der Beschwerdeführer sei nach Hinterlegung einer Kaution von € 5‘000.–, eventualiter in gerichtlich festzulegender Höhe, unverzüglich freizulassen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 30. August 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2016 (eingegangen am 6. September 2016) repliziert hat. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.
Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Für die Bejahung des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).
Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ein dringender Tatverdacht bezüglich der Ausschreitungen, anlässlich derer der Beschwerdeführer festgenommen wurde, ergebe sich aufgrund der Anhaltesituation und der dabei seitens der Polizei getätigten und anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer bestätigten Beobachtungen. Überdies sei im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei einer im gleichen Zusammenhang festgenommenen Person eine Liste gefunden worden, auf welcher der Name des Beschwerdeführers aufgeführt sei. Bezüglich des von der Staatsanwaltschaft Zürich übernommenen Verfahrens sei ein dringender Tatverdacht ebenfalls zu bejahen, da sich an einer im Zusammenhang mit dem entsprechenden Vorfall aufgefundenen Abfalltüte mit Farbbeuteln die DNA-Spur des Beschwerdeführers habe nachweisen lassen.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, seine Identifikation durch einen an der Festnahme beteiligten Polizeibeamten anlässlich der Konfrontationseinvernahme sei nicht lege artis erfolgt, da dieser lediglich den Beschwerdeführer und nicht eine Auswahl verschiedener Personen oder Bilder gesehen habe. Der erwähnten Namenliste lasse sich sodann kein Zusammenhang zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten entnehmen, da nicht feststehe, ob die Liste bereits vor oder erst nach dem fraglichen Vorfall bzw. der Verhaftung des Beschwerdeführers entstanden sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass auf keinem der sichergestellten Spurenträger DNA oder Fingerabdrücke des Beschwerdeführers gefunden worden seien. Was schliesslich die Tatvorwürfe im ursprünglich in Zürich geführten Verfahren betreffe, so stelle die entsprechende DNA-Spur lediglich ein Indiz dar, wobei insbesondere offen bleiben müsse, ob der erst nach dem fraglichen Vorfall aufgefundene Abfallsack mit den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten überhaupt in Zusammenhang stehe.
Was zunächst die Frage der Beteiligung des Beschwerdeführers an den am 24. Juni 2016 in Basel durch eine Gruppe von 40 bis 50 Personen verübten Sachbeschädigungen und an der gegen die im Einsatz stehenden Polizeibeamten gerichteten Gewalt betrifft (vgl. zum Vorfall den auf Beobachtungen von Polizeibeamten und Drittpersonen basierenden Rapport vom 25. Juni 2016), so sprechen hierfür neben Ort, Zeitpunkt und Umständen der Festnahme (vgl. Festnahme-Rapport sowie Rapport vom 25. Juni 2016 S. 10) insbesondere die Beobachtungen eines an der Festnahme beteiligten Polizeibeamten. In der Konfrontationseinvernahme vom 29. Juni 2016 hielt dieser fest, beim Auftauchen der Polizei seien die ca. 50 vermummten Personen in verschiedene Richtungen davongerannt, wobei er sich an der Verfolgung einer Gruppe von 5-7 Personen beteiligt habe, die schliesslich beim [...] habe angehalten werden können, was dem Festnahmeort des Beschwerdeführers entspricht. Zwar hätten die vollständig schwarz gekleideten Personen ihr Vermummungsmaterial auszuziehen begonnen, doch seien sämtliche verfolgten Personen vermummt gewesen (Einvernahme vom 29. Juni 2016 S. 2 ff., 6). Erscheint die ursprünglich vom Beschwerdeführer angeführte Version, er sei als unbeteiligter Tourist festgenommen worden (vgl. insbesondere Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht [ZMG] vom 27. Juni 2016 S. 2 f.) schon insoweit unplausibel, so erweist sie sich aufgrund der Namenliste, die bei der Hausdurchsuchung einer weiteren Tatverdächtigen aufgefunden wurde, erst recht als unglaubhaft: Denn aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zusammen mit den anderen anlässlich des fraglichen Vorfalls Festgenommenen auf dieser Liste mit dem Titel „Festgenommene, Stand 25.6.16, 20:35“ figuriert, ist jedenfalls ersichtlich, dass er im Kreis der Tatverdächtigen namentlich bekannt und seine Festnahme registriert worden ist, womit eine bloss zufällige Anwesenheit am Festnahmeort entsprechend unwahrscheinlich erscheint. Damit liegen konkrete Verdachtsmomente vor, aufgrund derer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an den Vorfällen vom 24. Juni 2016 zu bejahen ist. Gleiches muss sodann auch für die Tatvorwürfe im übernommenen Strafverfahren gelten, welche die Beteiligung des Beschwerdeführers an einer gewalttätigen Demonstration in Zürich in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2014 betreffen. Der Umstand, dass am Morgen des 13. Dezembers 2014 am Treffpunkt der Demonstranten eine Farbbeutel enthaltende Abfalltüte mit DNA-Spuren des Beschwerdeführers aufgefunden werden konnte (vgl. Ermittlungsbericht vom 5. Oktober 2015 S. 1 f.; Bericht vom 18. Dezember 2014; Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 13. August 2015 S. 2), stellt ein konkretes Verdachtsmoment für die Beteiligung des Beschwerdeführers auch an diesem Vorfall dar, so dass in der angefochtenen Verfügung ein dringender Tatverdacht auch insoweit zu Recht bejaht wird.
4.
4.1 Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zum einen von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).
4.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer sei niederländischer Staatsangehöriger. Auch wenn er nur spärliche Angaben zu seiner persönlichen Situation mache, habe er doch angegeben, keinen Bezug zur Schweiz zu haben und lediglich als Tourist hier zu sein. Der Beschwerdeführer wendet ein, selbst im Falle einer Verurteilung hätte er gute Chancen auf eine Bewährungsstrafe, zumal er nicht einschlägig vorbestraft sei. Entgegen einem beispielsweise von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch vom 16. August 2016 verwendeten Argument treffe es sodann nicht zu, dass er für die Zürcher Strafverfolgungsbehörden schon einmal nicht greifbar gewesen sei. Vielmehr habe er einer Vorladung des Bezirksgerichts Zürich im Zusammenhang mit dem Urteil vom 22. März 2016 Folge geleistet; demgegenüber habe die Staatsanwaltschaft Zürich wohl nicht berücksichtigt, dass er zwar nicht in der Schweiz, jedoch in den Niederlanden über seine aktenkundige Adresse stets erreichbar gewesen sei.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer Angaben zu seiner persönlichen Situation gemacht hat, lässt sich diesen entnehmen, dass er in den Niederlanden lebt und sich lediglich vorübergehend als Tourist in Deutschland und in der Schweiz aufgehalten haben will (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 27. Juni 2016 S. 2 f.; Einvernahme vom 25. Juni 2016 S. 3; Einvernahme vom 29. Juni 2016 S. 4 f.). Auch der von ihm erwähnte (später jedoch infolge Aussageverweigerung nicht näher spezifizierte) Arbeitsplatz in einem Heim für Autisten befindet sich seinen Angaben zufolge in den Niederlanden (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 27. Juni 2016 S. 2). Ist damit weder ein familiärer oder sozialer noch ein beruflicher Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich (vgl. auch die ausdrückliche Verneinung eines Bezugs zur Schweiz in der Einvernahme vom 29. Juni 2016 S. 4), so liegt es grundsätzlich auf der Hand, dass bezüglich des Beschwerdeführers ernsthaft zu befürchten ist, er werde sich dem Strafverfahren (insbesondere einer aufgrund angekündigter Nichtdurchführung des Strafbefehlsverfahrens erforderlichen erstinstanzlichen Hauptverhandlung) und der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen. Zwar trifft es zu, dass bei Beurteilung der Fluchtgefahr Art und Höhe der Sanktion sowie die Frage, ob mit einer bedingten Strafe gerechnet werden kann, miteinzubeziehen sind (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 221 N 14 f.). Indessen ist angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte sowie mit Blick darauf, dass nach erfolgter Verfahrensübernahme zwei verschiedene Vorfälle zur Beurteilung stehen werden, nicht mehr mit einer lediglich geringfügigen Sanktion zu rechnen. Auch weist der Beschwerdeführer bezüglich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung bereits eine einschlägige Vorstrafe auf (vgl. näher E. 5.3), so dass entgegen einem reinen Ersttäter eine unbedingte Strafe ohne weiteres in Betracht fällt. Mit Blick auf die zu erwartende Sanktionshöhe ist denn auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines Rechtsvertreters in einem früheren Verfahren betreffend Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung einer Vorladung Folge geleistet hat, zu relativieren, hat sich doch die vorliegend vorzunehmende Beurteilung der Fluchtgefahr an den nun im Raum stehenden wesentlich gravierenderen Tatvorwürfen zu orientieren. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht hat.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird sodann als weiterer besonderer Haftgrund Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angeführt. Nach dieser Bestimmung liegt Fortsetzungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die genannte Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86), wobei für die Qualifikation als schweres Vergehen neben der abstrakten Strafdrohung auch der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial Rechnung zu tragen ist (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; vgl. zu einem den Tatbestand des Landfriedensbruchs betreffenden Fall auch AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 5). Dabei fallen als Delikte, die gemäss dem Gesetzeswortlaut „die Sicherheit anderer erheblich gefährde[n]“, insbesondere Gewaltdelikte bzw. Delikte, die unmittelbar gegen die physische und psychische Integrität des Opfers gerichtet sind, in Betracht, während Vermögensdelikte, sofern diese nicht besonders schwer wiegen, grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betreffen und daher die Annahme von Wiederholungsgefahr höchstens in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise rechtfertigen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 und E. 2.2.2). Bezüglich der in diesem Sinne umschriebenen die Sicherheit anderer erheblich gefährdenden Delikte ist sodann zum einen vorausgesetzt, dass deren Begehung ernsthaft zu befürchten, mithin eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu stellen ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Zum anderen verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, verübt hat. Erforderlich ist grundsätzlich eine Mehrzahl von Vorstrafen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15, wonach mindestens zwei gleichartige Vortaten erforderlich seien). Generell sind die Anforderungen an die Anzahl der Vortaten umso höher, je geringer deren Schwere ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 221 N 11a; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 59). Dabei können sich die früher begangenen Straftaten aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, unter anderem auch desjenigen, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2). Entsprechend hat das Bundesgericht in neuerer Zeit festgehalten, Wiederholungsgefahr könne sich ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre; erwiesen sich die Risiken als untragbar hoch, könne vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGer 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.1, 1B_351/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.1; grundlegend hierzu BGE 137 IV 13 E. 3 und 4, in: Pra 2011 Nr. 90 S. 642, 647 ff.).
5.2 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz und den Niederlanden wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft; überdies werde im mittlerweile abgetretenen Zürcher Verfahren wegen Landfriedensbruchs gegen ihn ermittelt, wobei diesbezüglich aufgrund der aufgefundenen DNA-Spur mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung auszugehen sei. Aufgrund dieser einschlägigen Vorstrafen und Vortaten sei jederzeit mit ähnlichen Delikten zu rechnen. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer fest, bei den Vorstrafen, die weder Landfriedensbruch noch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beträfen, handle es sich gerade nicht um Verbrechen oder schwere Vergehen im Sinne des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr. In dem von den Zürcher Behörden anhängig gemachten Strafverfahren liege aufgrund der DNA-Spur lediglich ein Indiz vor, aufgrund dessen aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten ausgegangen werden könne.
5.3 Den Strafregisterauszügen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dieser in der Schweiz im Jahre 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie im Jahre 2016 wegen Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde; ausserdem wurde er in den Niederlanden im Jahre 2010 aufgrund eines dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs entsprechenden Delikts zu einer Strafe von € 250.– verurteilt. Die rechtskräftigen Verurteilungen betreffen somit nicht Delikte, die unmittelbar gegen die physische oder psychische Integrität eines Opfers gerichtet sind. Auch ergibt sich aufgrund der ausgesprochenen Sanktionen, dass es sich offenkundig nicht um objektiv besonders schwerwiegende Delikte, sondern im Gegenteil um Taten im Bagatellbereich handelt. Entsprechend sind die vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund der Art der Delinquenz von vornherein nicht geeignet, den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu begründen. Was sodann das ursprünglich im Kanton Zürich anhängig gemachte Strafverfahren anbelangt, so betrifft dieses neben mehrfacher Sachbeschädigung insbesondere die Tatbestände des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Körperverletzung. Damit sind zwar die im Raum stehenden Delikte unmittelbar gegen die physische Integrität der betroffenen Polizeibeamten gerichtet. Nach dem Gesagten könnten die im entsprechenden hängigen Verfahren erhobenen Tatvorwürfe aber nur dann bei der Beurteilung der Fortsetzungsgefahr als früher verübte gleichartige Straftaten berücksichtigt werden, wenn ein Geständnis vorläge oder eine erdrückende Beweislage bestünde. Beides ist vorliegend nicht der Fall: Zum einen hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 4. August 2016 seine Teilnahme am fraglichen Vorfall bestritten und im Übrigen die Aussage verweigert. Zum andern finden sich in den Akten hinsichtlich des genannten Tatvorwurfs lediglich die erwähnten Hinweise auf die sichergestellte DNA-Spur, wobei jedoch die Zuordnung des Spurträgers zu den Gegenstand der Tatvorwürfe bildenden Ereignissen interpretationsbedürftig bleibt. Bei dieser Aktenlage fehlt es an erdrückenden Belastungsbeweisen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Lässt sich somit hinsichtlich des Erfordernisses früher verübter gleichartiger Taten auch nicht auf das ursprünglich im Kanton Zürich anhängig gemachte Verfahren abstellen, so verbleiben insoweit einzig die im Strafverfahren, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, zu beurteilenden, den Vorfall in Basel betreffenden Tatvorwürfe der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB, der Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB sowie des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB, wobei sich letzterer angesichts der Verletzung zweier Polizisten nicht auf blosse Gewalttätigkeiten gegen Sachen beschränkt. Indessen kann vorliegend offenbleiben, ob bezüglich der entsprechenden Tatvorwürfe hinsichtlich des Beschwerdeführers erdrückende Belastungsbeweise vorliegen und ob es sich gegebenenfalls um eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer Personen (bzw. hinsichtlich der Gewalt gegen Sachen um einen objektiv besonders schweren Fall) handelt. Denn selbst wenn diese Fragen bejaht würden, läge im Sinne der entsprechenden Voraussetzung der Fortsetzungsgefahr lediglich eine verübte Tat vor. Während dies für die Annahme von Fortsetzungsgefahr grundsätzlich nicht genügt, gehen vorliegend vom Beschwerdeführer auch nicht so hohe Risiken für die Sicherheit aus, dass nach dem in E. 5.1 Ausgeführten im Sinne einer Ausnahme zur Begründung der Fortsetzungsgefahr einzig auf die Gegenstand des laufenden Strafverfahrens bildenden Tatvorwürfe abgestellt werden könnte. Entsprechend ist der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend zu verneinen.
6.
Allerdings ist lediglich das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes erforderlich, weshalb insoweit die Bejahung der Fluchtgefahr (vgl. E. 4) für die Verlängerung der Untersuchungshaft ausreicht. Die seit dem 24. Juni 2016 bestehende Haft erweist sich sodann im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Höhe der Strafe (vgl. hierzu auch E. 4.3) als verhältnismässig. Hinsichtlich der beantragten Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 238 StPO ist sodann zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar mildere Ersatzmassnahmen geeignet sein können, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung entgegenzuwirken, sich jedoch bei ausgeprägter Fluchtgefahr (wie sie vorliegend zu bejahen ist [vgl. E. 4.3]) regelmässig als nicht ausreichend erweisen (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Auch würde es sich bei der vom Beschwerdeführer beantragten Sicherheitsleistung nach eigenen Angaben um eine (von seinen Eltern zu leistende) Drittkaution handeln (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 27. Juni 2016 S. 3), was ebenfalls gegen deren Tauglichkeit als Ersatzmassnahme spricht (vgl. BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).
7.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von 5 Stunden. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).