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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.07.2016 HB.2016.36 (AG.2016.531)

29. Juli 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,046 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 15. September 2016

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.36

ENTSCHEID

vom 29. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. Juni 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 15. September 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfachen Exhibitionismus, mehrfacher sexueller Belästigung, Hausfriedensbruchs, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Mai 2016 wurde über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von vier Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2016 wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 15. September 2016, verlängert.

Gegen diese Verfügung richtet sich die am 30. Juni bzw. 4. Juli 2016 eingereichte und gleichzeitig begründete Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2016 kostenfällig aufzuheben und er mit der Weisung, weiterhin regelmässig die einzel- und gruppentherapeutischen Sitzungen in der forensischen Ambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) zu besuchen sowie die von der UPK verschriebenen Medikamente einzunehmen, auf freien Fuss zu setzen. Zudem sei ihm auch für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Schreiben vom 8. Juli 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 hat die Staatsanwaltschaft eine Telefonnotiz im Zusammenhang mit einem von ihr in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten den Beschwerdeführer betreffend im Sinne einer ergänzenden Stellungnahme eingereicht. Diese wurde der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 22. Juli 2016 wurde das Gutachten vom 15. Juli 2016 dem Beschwerdegericht übermittelt. Die amtliche Verteidigerin hat mit Schreiben vom 25. Juli 2015 auf eine Replik verzichtet. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht beim Appellationsgericht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens  oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.34 vom 30. Juni 2016 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Dieser ist denn auch aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse klar gegeben, wofür auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden kann.

4.

4.1      Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in Freiheit durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem sie bereits früher Delikte verübt hat. Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungsgefahr ist damit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst, dass der Beschuldigte mindestens zwei Straftaten begangen hat, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die drohenden weiteren Verbrechen  oder schwere Vergehen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten bezwecke, und darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt werde. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr diene zudem dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert werde, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziere und in die Länge ziehe (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der Fortsetzungsgefahr aber einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGer 1B_155/2015 vom 27. Mai 2015 E. 2.2).

Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall die Rückfallprognose im Sinne der obigen Erwägungen als „sehr ungünstig“ erscheint, sind Häufigkeit und Intensität der Vortaten von Bedeutung. Dabei steht die Zahl der erforderlichen Vortaten insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist. Dabei müssen sich aber die Vortaten nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_153/2014 vom 13. Mai 2014; AGE HB.2015.25 vom 11. Juni 2015 E. 5.2; FORSTER, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 36; SCHMID, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 12). Da die Vortaten nach dem Gesetzeswortlaut tatsächlich verübt worden sein müssen, genügt diesbezüglich ein blosser Tatverdacht nicht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Unter diesen einschränkenden Voraussetzungen stellt die Annahme von Fortsetzungsgefahr im Hinblick auf die in einem hängigen Strafverfahren zu beurteilenden Deliktsvorwürfe keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar.

4.2      Die Vorinstanz bejahte die Fortsetzungsgefahr gestützt auf einen Behandlungsbericht der für die bisherige ambulante Behandlung des Beschwerdeführers zuständigen ärztlichen Leiterin der forensischen Ambulanz, Frau Dr. C____. Diese kommt in ihrem Bericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Compliance nicht nur bezüglich der empfohlenen medikamentösen Behandlung, sondern auch bezüglich der regelmässigen Teilnahme an der Therapie fehle. Dies bedeute, dass die bisherige Therapie ganz offensichtlich nicht geeignet sei, den Beschwerdeführer von weiteren Delikten abzuhalten bzw. der bestehenden Fortsetzungsgefahr ausreichend entgegen zu wirken. Diese Tatsache ist nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts umso beachtlicher, als sich aus dem Vorabgutachten des für die psychiatrische Begutachtung beauftragten Experten, Dr. med. D____, ergebe, dass beim Beschwerdeführer von einem hohen Rückfallrisiko auch in Bezug auf Minderjährige, rechtlich besonders relevant im Bereich unter 16 Jahren, auszugehen sei.

4.3      Die amtliche Verteidigerin bringt vor, dass es sich beim Tatbestand des Exhibitionismus nicht um ein schweres Vergehen handle. Zudem gebe es für die Annahme des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern keinerlei Anhaltspunkte. Eine pädophile Neigung lasse sich beim Beschwerdeführer jedenfalls nicht diagnostizieren, sodass auch für die Zukunft keine schwereren Übergriffe zu erwarten seien. Es fehle am Haftgrund der Fortsetzungsgefahr, weil die erforderliche Schwere des Verbrechens oder Vergehens nicht gegeben bzw. es nicht ernsthaft zu befürchten sei, dass die Sicherheit anderer erheblich gefährdet werde. Zudem sei der Beschwerdeführer nun bedingungslos bereit, das von der UPK empfohlene Medikament bei einer Haftentlassung unverzüglich und längerfristig einzustellen sowie an der Therapie motiviert mitzuarbeiten.

4.4      Unbestritten ist zunächst, dass gegen den Beschwerdeführer diverse Anzeigen wegen sexueller Belästigung, Exhibitionismus und sexueller Handlungen mit Kindern hängig sind und er diese Delikte teilweise während des laufenden Strafverfahrens begangen hat. Zudem ist er wegen Exhibitionismus und sexuellen Handlungen mit Kindern einschlägig vorbestraft.

Aus dem Gutachten von Dr. med. D____ ergibt sich, dass das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für einschlägige Sexualstraftaten weit über 50% betrage und damit als sehr hoch anzusprechen sei. Es sei damit zu rechnen, dass er ohne weitere Massnahmen nach der Haftentlassung sehr schnell vor allem mit exhibitionistischen und pädosexuellen Handlungen der bisher gezeigten Art wieder rückfällig werde. Der Gutachter geht davon aus, dass das Risiko sehr hoch ist, dass erneut Minderjährige in sexuelle Handlungen in der bisher gezeigten Art und Weise eingebunden werden. Der Beschwerdeführer sei ein Hochrisikotäter, zwar nicht was die Schwere, wohl aber was die Intensität und die Höhe der Rückfallgefahr angehe. Für die Behandlung sei eine Therapie mit hoher Intensität notwendig. Diese müsse unbedingt mit medikamentöser Unterstützung, namentlich einem Libido mindernden Antidepressivum, unterstützt werden.

Da vorliegend mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nur von Exhibitionismus, sondern auch von sexuellen Handlungen mit Kindern, mithin einem Verbrechenstatbestand (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) auszugehen ist, ist die notwendige Schwere der Anlasstaten erreicht und der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr gegeben.

5.

5.1      Die amtliche Verteidigerin bringt betreffend die Verhältnismässigkeit vor, dass das Recht auf Freiheit in keinem Verhältnis zu den Beeinträchtigungen der Opfer durch einen Exhibitionisten stehe. Der Beschwerdeführer müsse die von ihm freiwillig begonnene Einzel- und Gruppentherapie dringend weiterführen, damit er sein Problem in den Griff bekomme. Die Zeit in Untersuchungshaft sei verlorene Zeit. Zudem sei unübersehbar, dass die Tatfrequenz unter der (bisherigen) Therapie deutlich abgenommen habe. Von Januar bis Juni 2015 seien innerhalb von fünf Monaten 31 Fälle bekannt geworden. Vom Juli 2015 bis März 2016, während der Beschwerdeführer die Therapiesitzungen besuchte, nur noch deren vier. Der Beschwerdeführer sei nun auch – konfrontiert mit seiner erneuten Delinquenz – uneingeschränkt bereit, das von der UPK empfohlene Medikament wieder einzunehmen. Das Gericht könnte die Freilassung aus der Untersuchungshaft mit der Weisung an den Beschwerdeführer verbinden, die Einzel- und Gruppentherapie regelmässig zu besuchen und die von der UPK verschriebenen Medikamente einzunehmen. Zudem könnte das Gericht eine Überwachung mit einer elektronischen Fussfessel anordnen. Ferner seien die Haftbedingungen des Beschwerdeführers erschwert, da er kürzlich von der offenen Station zurückverlegt werden musste, weil ihn Mithäftlinge mit den Worten „tötet den Pädophilen" bedrohten.

5.2      Erfreulich ist, dass der Beschwerdeführer nun offenbar bereit ist, zur Unterstützung der Therapie auch Medikamente einzunehmen. Dass die Tatfrequenz gegenüber früher abgenommen haben soll, ist angesichts der neuerlichen Delinquenz, wovon hinreichend dringend auszugehen ist, jedoch nicht von Relevanz. Die übrigen Vorbringen der Verteidigerin betreffen die bisher angewandte Therapieform, welche laut der behandelnden Ärztin, Dr. C____, nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer von weiteren Delikten abzuhalten bzw. der bestehenden Fortsetzungsgefahr ausreichend entgegen zu wirken. Vor diesem Hintergrund ist eine Weiterführung der Therapie ausgeschlossen und diesbezügliche Vorbringen sind deshalb nicht von Bedeutung.

Laut Gutachten von Dr. D____ ist eine ambulante Therapie nicht völlig ausgeschlossen, jedoch müsste diese deutlich intensiver erfolgen und zwingend mit der regelmässigen Einnahme eines Libido mindernden Antidepressivum kombiniert werden. Ein solches Medikament habe der Beschwerdeführer in der bisherigen Therapie nicht erhalten. Es seien zwingend wöchentliche Sitzungen in der UPK erforderlich und die Medikamenteneinnahme müsse durch Kontrollen sichergestellt werden, sofern man den Beschwerdeführer zu entlassen beabsichtige. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob das Medikamentensetting vor einer Entlassung bereits eingeleitet worden und ein gewisser Pegel erreicht sein muss. Bevor ein solches Setting genau geprüft, für gut befunden auch entsprechend sorgfältig aufgegleist werden kann, ist von einer grossen Rückfallgefahr auszugehen. Eine vorgängige Entlassung kommt, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, unter diesen Umständen nicht in Frage.

Bevor die von Dr. D____ vorgeschlagene engmaschige Therapie nicht aufgegleist worden ist, sind vor dem Hintergrund der grossen Rückfallgefahr und der Art der Delinquenz keine vertretbaren Ersatzmassnahmen ersichtlich, weshalb die angeordnete Untersuchungshaft als verhältnismässig zu betrachten ist. Dies gilt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe, die die bis jetzt ausgestandene und neu verfügte Haft übersteigen wird, zu erwarten hat. Die angeordnete Untersuchungshaft bis zum 15. September 2016 ist daher verhältnismässig.

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden als angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 8% (CHF 96.–). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. B____ wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘296.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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