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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.06.2016 HB.2016.29 (AG.2016.452)

30. Juni 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,399 Wörter·~7 min·8

Zusammenfassung

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.29

ENTSCHEID

vom 30. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. Juni 2016

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Der Beschwerdeführer wurde am 14. April 2016 festgenommen. Am 18. April 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 11. Juli 2016, Untersuchungshaft angeordnet. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Stefan Fierz, ein Haftentlassungsgesuch. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies das Zwangsmassnahmengericht dieses mit Verfügung vom 9. Juni 2016 ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. Juni 2016, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Auferlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2016 repliziert hat. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, aufgrund derer eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint, wobei im Haftprüfungsverfahren in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine lediglich summarische Beweiswürdigung der Aussagen des mutmasslichen Opfers und des Beschwerdeführers vorzunehmen ist (BGE 137 IV 122 E. 3.2 und 3.3 S. 126 f.). Vorliegend würde die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Anordnung von Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, weshalb auf diese nicht näher einzugehen ist. Als relevant erweist sich demgegenüber der Deliktsvorwurf, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen zweier voneinander unabhängiger Auseinandersetzungen sowohl B____ als auch C____ mit dem Tod bedroht und diesen Drohungen in beiden Fällen durch Behändigen eines Messers Nachdruck verliehen haben soll. Der Beschwerdeführer hat die beiden Auseinandersetzungen zugestanden, wobei er B____ betreffend auch das Behändigen eines Taschenmessers nicht bestreitet, jedoch geltend macht, er habe den Genannten lediglich vertreiben wollen (vgl. insb. EV vom 15. April 2016 S. 7, 9 sowie Prot. Haftverhandlung S. 2). Hinsichtlich C____ hat der Beschwerdeführer sodann die Todesdrohungen dem Wortlaut nach anerkannt, jedoch in Abrede gestellt, diese ernst gemeint zu haben (vgl. insb. EV vom 15. April 2016 S. 10 f.). C____ selbst hat indessen zu Protokoll gegeben, sich durch den Beschwerdeführer massiv bedroht zu fühlen, wobei sie dem Einwand des Beschwerdeführers, diesfalls hätte sie ihn nach dem ersten Teil der fraglichen Auseinandersetzung nicht erneut in ihre Wohnung gelassen, durch den Hinweis, der Beschwerdeführer habe massiv auf die Türe eingeschlagen und sie habe befürchtet, dass er diese eintreten könnte, eine plausible Erklärung entgegensetzt. Auch seitens der während eines Teils der Auseinandersetzung anwesenden Kollegin von C____ wird die Situation als äusserst bedrohlich dargestellt, wobei die Aussagen dieser Kollegin entgegen dem Vorbringen der Verteidigung in den wesentlichen Punkten mit denjenigen von C____ übereinstimmen. Insbesondere erwähnen beide den vom Beschwerdeführer bestrittenen Einsatz eines Messers, mit dem dieser vor dem Gesicht des mutmasslichen Opfers herumgefuchtelt haben soll. Aufgrund der prima vista glaubhaften und in sich stimmigen Aussagen der Betroffenen, deren detaillierte Würdigung dem Sachgericht obliegt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein dringender Tatverdacht zu bejahen.

4.

Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zum einen von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).

Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung. Nach seinen Angaben befindet sich seine Herkunftsfamilie in Albanien; er selbst ist ledig und kinderlos. In der Schweiz kann er mangels Arbeitsbewilligung nicht arbeiten; auch spricht er nicht Deutsch. In mehreren Einvernahmen hat sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, er habe die Absicht, umgehend nach Albanien zurückzukehren und nicht in der Schweiz zu bleiben (vgl. inbs. EV zur Person S. 2; EV vom 15. April 2016 S. 4). Angesichts des vollständigen Fehlens sozialer, familiärer oder beruflicher Beziehungen zur Schweiz sowie mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer durch das Verlassen der Schweiz ohne weiteres einer drohenden Bestrafung entziehen könnte, ist die Fluchtgefahr als sehr hoch einzustufen. Entsprechend hat das Zwangsmassnahmengericht diesen Haftgrund zu Recht bejaht.

5.

Die Vorinstanz hat neben Fluchtgefahr auch Kollusionsgefahr bejaht. Auch wenn das Vorliegen eines Haftgrundes ausreichend ist, lässt sich doch festhalten, dass der angefochtene Entscheid auch insoweit zutreffend ist. Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dabei können sich konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben; Rechnung zu tragen ist sodann der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Strafgericht die mutmasslichen Geschädigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragen wird, zumal es sich hierbei insbesondere im Zusammenhang mit den Drohungen um die wesentlichen Beweismittel handelt. Entsprechend erscheint es angezeigt, deren Beeinflussung durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Dabei ergeben sich Hinweise auf eine Kollusionsneigung desselben insbesondere aufgrund des ihm zur Last gelegten (und im Sinne eines dringenden Tatverdachts konkretisierten) drohenden und nötigenden Verhaltens, ist dieses doch Ausdruck der Bereitschaft des Beschwerdeführers, in manipulativer Weise auf Drittpersonen einzuwirken. Die Vorinstanz ist somit zutreffend auch vom Vorliegen von Kollusionsgefahr ausgegangen.

6.

Die seit dem 14. April 2016 bestehende Haft erweist sich im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf das fortgeschrittene Verfahrensstadium sowie die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Höhe der Strafe als verhältnismässig. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lässt insbesondere der blosse Umstand, dass die Gewährung eines bedingten Strafvollzuges nicht zum Vornherein ausgeschlossen erscheint, die strafprozessuale Haft nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. hierzu Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 227 StPO N 9).

Hinsichtlich allfälliger milderer Ersatzmassnahmen hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung sowohl eine Meldepflicht als auch eine Schriftensperre als untauglich zurückgewiesen. Was sodann die beantragte Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 238 StPO betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Haftentlassung gegen Kaution nur in Frage kommt, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet ist, den Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten, weshalb bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich nicht in Frage kommt (BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5). Nachdem der Beschwerdeführer selbst darauf hingewiesen hat, über keine finanziellen Mittel zu verfügen (vgl. insb. EV vom 15. April 2016 S. 6 f.), erweist sich auch die ohnehin lediglich die Fluchtgefahr betreffende Sicherheitsleistung nicht als taugliche Ersatzmassnahme.

7.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘166.65 und ein Auslagenersatz von CHF 33.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 95.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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