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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.05.2016 HB.2016.17 (AG.2016.347)

13. Mai 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,881 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 8. Juni 2016

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.17

ENTSCHEID

vom 13. Mai 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. April 2016

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 8. Juni 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen Sachbeschädigung und Landfriedensbruchs. Er wurde am 10. April 2016 im Zuge der Ausschreitungen im Anschluss an das Fussballspiel FC Basel - FC Zürich festgenommen. Am 13. April 2016 verfügte das Zwangsmassnahmengericht über A____ Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 8. Juni 2016. Mit Beschwerde vom 21. April 2016 beantragt die Verteidigerin von A____, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien im Ermessen des Gerichts liegende Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf die Dauer von zwei Wochen zu beschränken. Weiter sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft auszurichten. Schliesslich beantragt die Verteidigerin die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 2. Mai 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und stellte dem Appellationsgericht am 10. Mai 2016 (Posteingang tags darauf) die Abschlussberichte der Untersuchung zu, welche der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Angesichts der aktuellen Aktenlage erübrigt sich eine Replik.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit begangen (Marc Forster, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 3).

2.2.1   Die Vorinstanz begründet den Tatverdacht damit, dass am 10. April 2016 kurz nach dem Abpfiff des Fussballspiels zwischen dem FC Basel und dem FC Zürich auf der Eventplattform (Sektor D) des St. Jakob-Parks mehrere uniformierte Polizeikräfte von einem Mob, bestehend aus ca. 150 bis 200 teils vermummten Personen, angegriffen und mit Steinen und Petarden beworfen worden seien. Einzelne Angreifer hätten sich aus der Masse herausgelöst und Polizisten gezielt rnit Fusstritten, Handkantenschlägen und Faustschlägen angegriffen. Dabei seien insgesamt 9 Polizisten verletzt worden und hätten sich teilweise in Spitalpflege begeben müssen. Weiter seien 12 Polizeifahrzeuge aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft beschä-digt worden, teilweise mit Totalschaden. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung hätten sich die Ausschreitungen in den Bereich der St. Jakob-Strasse und Birsstrasse verlagert, wobei diverse Polizeifahrzeuge demoliert worden seien. Die Polizei habe mit Gummischrot und Reizgas reagiert, woraufhin der Mob sich in Richtung Eissporthalle St. Jakob entfernt habe. Dort sei wiederum ein Polizist niedergeschlagen und sei ein Polizeifahrzeug in Brand gesetzt worden.

Eine Zeugin sage aus, dass sie gesehen habe, wie der Beschuldigte in der Birsstrasse den rechten Aussenspiegel eines Polizeifahrzeugs abgerissen und mehrmals gegen die Karosserie getreten habe. Dabei sei ein Sachschaden von ca. CHF 3‘500.– entstanden. Anschliessend sei der Beschuldigte die Treppe zur Eventplattform des St. Jakob-Parks hochgerannt und habe dabei eine ihm entgegenkommende Frau mit zwei Kindern touchiert. Eines der Kinder sei gestürzt und ein paar Treppenstufen hinunter gefallen. Hinsichtlich der Sachbeschädigung am Polizeiauto sei der Beschuldigte geständig. Er gebe zu, den Aussenspiegel des Autos abgerissen und anschliessend mehrmals gegen die Karosserie getreten zu haben. Den Vorfall mit dem Sturz des Kindes hingegen habe er nicht mitbekommen.

Der Beschuldigte sei am Sonntag mit drei Kollegen zusammen nach Basel gekommen, um sich das Fussballspiel in der „Muttenzerkurve" anzusehen. Am Morgen seien seine Kollegen und er in B____ losgefahren und gegen Mittag in Basel angekommen. Zwischen den Fans des FC Basel und des SV […] B____ bestehe eine Fanfreundschaft. Nach dem Fussballspiel habe er seine Kollegen verloren, und die Polizisten hätten ihn nicht durchgelassen. Aufgrund des teilweise bereits vor dem Spiel konsumierten Alkohols (ein durchgeführter Atemalkoholtest habe einen Wert von 1.1 Promille ergeben) sei er wütend geworden und ausgerastet. Seine Kopfbedeckung habe er abgezogen, damit die Polizei ihn nicht wiedererkenne. Wegen der Zusammenrottung und dem Angriff auf die Polizei liege der Verdacht nahe, dass er auch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verantwortlich gemacht werden könnte.

2.2.2   Zugestanden und von der Zeugin bestätigt ist die Sachbeschädigung am Polizeiauto. Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer, an einer Zusammenrottung beteiligt gewesen zu sein. Der Vorwurf des Landfriedensbruchs stützt sich jedoch auf die Aussagen der Zeugin (Konfrontationseinvernahme vom 25. April 2016 S. 3, 4, 7). Gemäss ihrer Wahrnehmung soll eine Horde Leute von der grossen Haupttreppe hinuntergekommen sein. Zum Teil seien diese Leute vermummt gewesen. Die Leute seien auf die Polizeiautos losgegangen. Sie hätten Spiegel abgerissen und die Autos verkratzt. Der Beschwerdeführer habe sich von der Gruppe gelöst und sei auf das schwarze Polizeiauto zugegangen. Er habe dessen rechten Aussenspiegel abgeschlagen und gegen das Auto getreten. Der Beschwerdeführer sei dann die kleine Treppe hochgehastet. Später sei er wieder hinunter gekommen, habe aber keine Mütze mehr aufgehabt. Zum Zeitpunkt der Sachbeschädigung habe er eine Mütze getragen. Als er herunter gekommen sei, habe er eine gespiegelte Brille getragen und die Mütze beim Gesäss in die Jeanshose eingesteckt gehabt. Daraufhin sei er festgenommen worden.

Diese Zeugenaussage stützt die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit an der Zusammenrottung beteiligt hat. Gestützt wird die Annahme weiter dadurch, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zu den Ausschreitungen in Google oder andere Suchmasken 11 Suchbegriffe abgefragt hat, die im Zusammenhang mit Fussball und Gewalt stehen. Es bleibt indessen dem Sachgericht anheim gestellt, die gesamten Umstände abschliessend zu würdigen. Dazu gehören auch die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen, ob aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer (allenfalls) nicht zusammen mit dem Mob die Treppe hinuntergekommen sein soll, zu schliessen sei, dass er ihm nicht zugehörig gewesen wäre – oder eben doch? –, ob aus der fehlenden Vermummung ebendieser Schluss zu ziehen sei – 90 % des Mobs waren vermummt, aber eben nicht 100 % –, und ob die Aussage der Zeugin im Zusammenhang mit den Videoaufzeichnungen und den übrigen Beweismitteln eine für eine Verurteilung genügende Beweislage bildet oder nicht. Diese Fragen können im Haftüberprüfungsverfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Von erheblicher Wahrscheinlichkeit der Tatausübung ist indessen auszugehen.

2.3     

2.3.1   Die Vorinstanz stützt die Haftverfügung auf Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger und lebe in B____. Er habe dort einen Job, und er habe eine Festanstellung in Aussicht. Er habe keinen Bezug zur Schweiz und würde sich daher im Falle einer Haftentlassung ins Ausland absetzen.

2.3.2   Dem hält die Verteidigung entgegen, der Beschwerdeführer habe sich sofort bereit erklärt, im Falle seiner Haftentlassung für weitere Verfahrensschritte die zweistündige Fahrt von B____ nach Basel jederzeit auf sich zu nehmen. In der Tat erscheint diese Aussage entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zum vornherein unglaubwürdig. Zwar kann der Verteidigung insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, der Beschwerdeführer sei für die hiesige Justiz gestützt auf diverse Rechtshilfeabkommen jederzeit greifbar, ist doch nicht leichthin davon auszugehen, dass Deutschland ihren eigenen Staatsbürger ins Ausland ausliefern würde. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der 21 Jahre junge, vorstrafenlose und bei seinen Eltern in geordneten Verhältnisse lebende Beschwerdeführer seine Tat offenbar bereut und für den Ersatz des von ihm verursachten Schadens Abzahlungen anbietet. Sollte er im Fall der Anklage nicht vor Strafgericht erscheinen, würde ihm dies wohl eher zu seinem eigenen Nachteil gereichen, da sich das Gericht dann keinen persönlichen Eindruck von ihm machen könnte. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben an einer Fanfreundschaft zwischen dem FCB und dem SV […] B____ beteiligt ist (Einvernahme vom 11. April 2016 S. 4), wären zudem zukünftige Besuche von Fussballspielen in Basel bei gleichzeitiger Weigerung, Vorladungen der hiesigen Strafbehörden Folge zu leisten, mit einem erheblichen Risiko verbunden. Die Fluchtgefahr in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer den hiesigen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Verfügung stehen und damit die Strafverfolgung vereiteln könnte, erscheint deshalb im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als ausgeprägt.

2.3.3   Angesichts dieser eher niederschwelligen Fluchtneigung sind Ersatzmassnahmen zu prüfen (Art. 226 Abs. 4 lit. c StPO; BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2 m.H.). Die Verteidigung beantragt eventualiter die Leistung einer Kaution von EUR 3‘000.–. Diese Grössenordnung erscheint im vorliegenden Fall angesichts der Schwere der vorgeworfenen Taten und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine angemessene Sicherheit, um dessen weitere Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sicherzustellen (Art. 237 Abs. 2 lit. a i.Verb.m. Art. 238 ff. StPO). In Anlehnung daran und auch an die im Raum stehende Schadenersatzforderung für die Beschädigung des Polizeifahrzeugs im Betrag von CHF 3‘500.– ist die Kaution auf letztgenannten Betrag festzusetzen.

2.4      Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr mit Blick auf den zum Entscheidzeitpunkt anfänglichen Stand der Ermittlungen offen gelassen. Inzwischen hat die Konfrontationseinvernahme mit der Hauptbelastungszeugin stattgefunden. Die wesentlichen Beweiserhebungen sind durchgeführt worden und haben keine weiteren Tatbeweise zutage gefördert. Weitere Beweiserhebungen hat die Staatsanwaltschaft nicht angekündigt. Wie die Verteidigung zudem richtig festhält, sind Manipulationen am Videomaterial nicht realistisch. Kollusionsgefahr ist also nicht anzunehmen.

2.5      Die Strafandrohung für Landfriedensbruch beträgt ebenso wie für Sachbeschädigung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 und 260 StGB). Zwar ist der Verteidigung insoweit zu folgen, als angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers eine bedingte Strafe im Raum steht. Entgegen ihrer Auffassung gelangt die angeordnete Untersuchungshaft von 8 Wochen jedoch nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Strafe im Falle der Verurteilung wegen der fraglichen Delikte. Sollte also keine Kaution geleistet und der Beschwerdeführer deswegen nicht freigelassen werden, so ist festzuhalten, dass die angeordnete Untersuchungshaft verhältnismässig ist.

3.

Auf die Genugtuungsforderung wegen zu Unrecht ausgestandener Haft ist nicht einzutreten, weil das Verfahren mit dem vorliegenden Entscheid nicht materiell abgeschlossen wird (Art. 429 StPO).

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführer verdient nach seinen Angaben monatlich EUR 500.–. Ihm ist die amtliche Verteidigung zu gewähren, und der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Aufwendungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieses beträgt bei einem geschätzten Aufwand von 6 Stunden und beim geltenden Stundenansatz von CHF 200.‒ für die amtliche Verteidigung CHF 1‘200.‒ (inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung des Verteidigerinnenhonorars verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung des Eventualbegehrens der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2016 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer unter Leistung einer Kaution von CHF 3‘500.– aus der Haft zu entlassen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Auf die Genugtuungsforderung wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, MLaw […], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST zu CHF 96.–, somit total CHF 1‘296.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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