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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.02.2016 HB.2016.1 (AG.2016.77)

1. Februar 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,174 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 4. März 2016

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.1

ENTSCHEID

vom 1. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. Januar 2016

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 4. März 2016

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde am 6. Januar 2016 festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 8. Januar 2016 für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 4. März 2016 in Untersuchungshaft versetzt. Der Anordnung der Untersuchungshaft liegt der Vorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 24. Dezember 2015 zwischen 04:07 und 05:23 Uhr seine von ihm getrennt lebende Ehefrau insgesamt 44-mal angerufen und sie im Rahmen der vier von ihr entgegengenommenen Anrufe massiv bedroht. Die Anrufe seien erfolgt, obwohl der Beschwerdeführer in einem durch die Staatsanwalt IV des Kantons Zürich geführten Verfahren betreffend eine gemäss Aussagen seiner Ehefrau am 5. April 2015 erfolgte Vergewaltigung bei der Entlassung aus der ursprünglich angeordneten Untersuchungshaft im Sinne einer Ersatzmassnahme mit einem Kontaktverbot belegt worden war (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 21. August 2015, vorerst bis zum 24. März 2016, jedoch längstens bis zur Urteilseröffnung, verlängert mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Dietikon vom 24. Dezember 2015).

Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Januar 2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18. Januar 2016, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von maximal vier Wochen, beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2016, die der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist, repliziert hat. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auch wenn das die Tatvorwürfe, die Anlass des vorliegenden Haftverfahrens bilden, betreffende Strafverfahren mit Übernahmeverfügung vom 21. Januar 2016, mithin während laufendem Haftbeschwerdeverfahren, durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich übernommen wurde, bleibt das Appellationsgericht als Einzelgericht für die Behandlung der Haftbeschwerde zuständig. Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, aufgrund derer eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint, wobei im Haftprüfungsverfahren in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine lediglich summarische Beweiswürdigung der Aussagen des mutmasslichen Opfers und des Beschwerdeführers vorzunehmen ist (BGE 137 IV 122 E. 3.2 und 3.3 S. 126 f.). Vorliegend erweist sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft, hat dieser doch zunächst in der Einvernahme vom 6. Januar 2016 bestritten, seine Ehefrau überhaupt kontaktiert zu haben, in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht dann aber die entsprechenden Anrufe zugegeben, ohne indessen über die Bestreitung einer Drohung hinausgehende konkrete Angaben zum Gesprächsinhalt zu machen. Solche finden sich erstmals in der Beschwerdebegründung. Damit liegt zum konkreten Gesprächsinhalt zum einen keine unmittelbare Aussage des Beschwerdeführers vor; zum anderen erscheint die in der Beschwerdebegründung angeführte Version wenig überzeugend, wonach seine Ehefrau (obwohl ja der Beschwerdeführer den Anruf getätigt hatte) sogleich ein Gespräch über das Verhalten seiner Tochter, die ihr ein den Vergewaltigungsvorwurf betreffendes SMS geschrieben habe, begonnen, er aber unvermittelt das Gespräch auf die Kinder seiner Ehefrau gebracht und in Bezug auf diese die angeblich ambivalente und nicht als Drohung aufzufassende Aussage „ich ficke sie alle“ gemacht habe (act. 2 S. 5). Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Opfers in der Einvernahme vom 28. Dezember 2015, wonach der Beschwerdeführer ihr nach Entgegennahme seines Anrufes gesagt habe „du wirst sehen, ich werde dir noch Schlimmeres antun als das letzte Mal. Ich werde deinen Sohn und deine Tochter ficken“ wesentlich glaubhafter, zumal das Opfer keine übermässig belastenden Aussagen macht, wenn es etwa bei Frage 15 handschriftlich vermerkt, die dem Beschwerdeführer zugeschriebene Drohung, er werde sie noch schlimmer „sexuell misshandeln“ als das letzte Mal, sei nur sinngemäss erfolgt, oder wenn bei Frage 25 weitere drohende Äusserungen verneint werden. Auch ist bei der Gegenüberstellung der Aussagen zu berücksichtigen, dass wie erwähnt die Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer erfolgte, welcher nach eigener Aussage in diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, dass vor Kurzem im Verfahren betreffend Vergewaltigung Anklage erhoben worden war (Eingang der Anklageschrift beim Bezirksgericht Dietikon am 22. Dezember 2015), so dass für seine vom Opfer angegebenen Äusserungen ein Motiv ersichtlich ist. Ergänzend sei schon an dieser Stelle darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft ist und auch in der Anklage im Verfahren betreffend Vergewaltigung weitere ähnlich gelagerte Tatvorwürfe erhoben werden, wobei als Adressatin des drohenden Verhaltens stets seine Ehefrau fungiert, so dass jedenfalls von gewichtigen Hinweisen auf ein entsprechendes Verhaltensmuster des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass zwar die von der Zugabe umfassten Tatvorwürfe des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen als Übertretungen vorliegend ausser Betracht fallen, dass aber genügend konkrete Verdachtsmomente bestehen, um auch hinsichtlich der Drohung, auf die es insoweit allein ankommt, von einem dringenden Tatverdacht auszugehen.

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat alle vier in Betracht kommenden besonderen Haftgründe bejaht. Was zunächst die Annahme von Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO betrifft, so ist hierfür eine erhöhte Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde, wobei neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen sind (Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).

4.2      Der Beschwerdeführer wurde 1971 in der Türkei geboren und kam im Jahre 2007 in die Schweiz, nachdem er zuvor das bereits in der Schweiz lebende Opfer geheiratet hatte; derzeit steht er allerdings wieder in Scheidung. Er verfügt sowohl in der Türkei, wo insbesondere seine drei Kinder aus einer früheren Ehe leben, als auch in der Schweiz, wo er mit einigen seiner Geschwister in Kontakt steht, über ein familiäres Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung, wobei die Verteidigung anlässlich der Haftrichterverhandlung auf Probleme mit dem Migrationsamt im Rahmen seiner Übersiedlung vom Kanton Zürich in den Kanton Basel-Land hinwies. Während er in der Schweiz zunächst bei einem Transportunternehmen und kurze Zeit als Pizzaiolo gearbeitet hatte, ist er seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft im August 2015 arbeitslos und bezieht derzeit Sozialhilfe. Auch wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschwerdeführer werde nach Bestätigung seiner Niederlassung in Basel-Land rückwirkend Arbeitslosentaggelder ausbezahlt erhalten, ist jedenfalls ersichtlich, dass seine berufliche Situation in der Schweiz relativ prekär ist. In der Türkei hätte er demgegenüber schon aufgrund seiner sprachlichen Fähigkeiten und überdies aufgrund des Umstands, dass er nur für dieses Land über einen Führerausweis verfügt, höhere Chancen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Da er wie erwähnt auch in der Türkei auf ein soziales Netz zurückgreifen könnte, ist angesichts seiner relativ instabilen Situation in der Schweiz sowie mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand, die einer Übersiedlung in die Türkei jedenfalls nicht entgegenstehen würden, ernsthaft zu befürchten, dass er sich veranlasst sehen könnte, sich der wahrscheinlich erscheinenden Verurteilung im vorliegenden Verfahren durch Flucht zu entziehen. Dies umso mehr, als aufgrund der einschlägigen Vorstrafe auch für die hier zur Beurteilung stehende Drohung eine unbedingte Freiheitsstrafe von einer gewissen Dauer ausgesprochen bzw. nunmehr die ohnehin im Raum stehende Freiheitsstrafe im den Vergewaltigungsvorwurf betreffenden Verfahren entsprechend erhöht werden dürfte. Entsprechend hat das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht.

5.

5.1      Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dabei können sich konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben; Rechnung zu tragen ist sodann der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.).

5.2      In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, dass im Sachverhalt, der Anlass des vorliegenden Verfahrens bildet, zugegebenermassen eine Verletzung des Kontaktverbots erfolgte, das dem Beschwerdeführer gerade aufgrund der Kollusionsgefahr im den Vergewaltigungsvorwurf betreffenden Verfahren auferlegt worden war. Ist nun (wie in E. 3 dargelegt) im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau anlässlich dieser Kontaktierung massiv bedrohte, wobei sowohl aufgrund des Inhalts der Drohung als auch aufgrund der zeitlichen Nähe zur Information über den Stand des den Vergewaltigungsvorwurf betreffenden Verfahrens ein Bezug zu ebendiesem Verfahren offensichtlich war, so liefert dies einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass von Seiten des Beschwerdeführers grundsätzlich Einflussnahmen auf seine Ehefrau im Zusammenhang mit laufenden Verfahren zu befürchten sind. Diese Befürchtung wird dadurch verstärkt, dass ihm ein gegen seine Ehefrau gerichtetes drohendes Verhalten erwiesenermassen nicht wie von ihm behauptet grundsätzlich fremd ist, ist er doch bereits einschlägig vorbestraft. Zu erwähnen ist sodann, dass dem Beschwerdeführer im primär den Vergewaltigungsvorwurf betreffenden Verfahren, zusätzlich vorgeworfen wird, seine Ehefrau durch Drohungen teilweise genötigt, teilweise eine Nötigung versucht zu haben, wobei sich der Nötigungsversuch ausdrücklich darauf bezogen haben soll, das Opfer von Aussagen über die Vergewaltigung abzuhalten. Auch wenn die entsprechenden Vorwürfe noch nicht beurteilt sind, so stellt doch der Umstand, dass sie mittlerweile angeklagt wurden und sich demnach der entsprechende Verdacht verdichtet haben muss, einen weiteren konkreten Anhaltspunkt für entsprechende Verhaltensmuster des Beschwerdeführers dar. Damit aber besteht gerade mit Blick auf die identische personelle Konstellation die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich des vorliegend interessierenden Tatvorwurfs der Drohung in analoger Weise auf seine Ehefrau einzuwirken versuchen würde.

Dabei gilt es zu beachten, dass es sich bei den Aussagen des Opfers um das einzig relevante Beweismittel handeln dürfte, so dass diesen eine sehr grosse Bedeutung zukommt. Aufgrund des frühen Verfahrensstandes ist sodann bis anhin erst eine Einvernahme des Opfers als polizeiliche Auskunftsperson erfolgt (Einvernahme vom 28. Dezember 2015). Damit liegt zum einen noch keine staatsanwaltschaftliche Einvernahme, vor allem aber auch keine das Konfrontationsrecht des Beschwerdeführers gegebenenfalls durch Anwendung entsprechender Ersatzmassnahmen wahrende Einvernahme des Opfers vor. Auch ist bei einem Tatvorwurf, der vollumfänglich auf den Angaben des Opfers basiert, davon auszugehen, dass dieses vor Gericht nochmals einvernommen wird (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO; zur Berücksichtigung des letztgenannten Punkts bei Beurteilung der Kollusionsgefahr BGE 137 IV 122 E. 4.3 S. 128). Auch unter diesem Aspekt erscheint es vorliegend notwendig, eine Beeinflussung des Opfers durch den Beschwerdeführer zu verunmöglichen.

Bereits an dieser Stelle ist schliesslich der in verschiedenen Zusammenhängen vorgetragene Einwand der Verteidigung zurückzuweisen, durch Wechseln der Mobiltelefonnummer könne das Opfer die zukünftige Kontaktierung durch den Beschwerdeführer verhindern, weshalb denn auch beantragt worden ist, seitens des Gerichts eine entsprechende Empfehlung zuhanden des Opfers auszusprechen. Davon abgesehen, dass dieser Antrag schon insofern auf einer Vertauschung der massgeblichen Positionen beruht, als es Sache des Beschwerdeführers ist, sich an das ihm auferlegte Kontaktverbot zu halten, und nicht das Opfer dafür besorgt zu sein hat, sich gegen seine Kontaktierung bestmöglich zu schützen, wäre der ins Spiel gebrachte Nummernwechsel letztlich auch gar nicht zielführend. Zwar dürfte es zutreffen, dass dem Beschwerdeführer der derzeitige Aufenthaltsort des Opfers nicht bekannt ist. Indessen ist davon auszugehen, dass ersterer in der Lage wäre, die Adresse des Opfers im Laufe der Zeit zu eruieren, zumal er nach eigenen Angaben über eine weitverzweigte Familie und gute Kontakte zu seinen Landsleuten verfügt (vgl. Einvernahme vom 6. Januar 2016 sowie Einvernahme zur Person vom gleichen Datum); bei Verunmöglichung anderer Formen der Kontaktaufnahme erscheint es sodann aufgrund seines bisherigen Verhaltens naheliegend, dass der Beschwerdeführer entsprechende Schritte unternehmen würde. Damit erübrigt sich auch der von der Verteidigung gestellte Verfahrensantrag, dem Opfer Frist zur Stellungnahme bezüglich des entsprechenden Hauptantrags anzusetzen. Sind aber die ernsthaft zu befürchtenden kolludierenden Handlungen des Beschwerdeführers entgegen der Verteidigung auch auf diese Weise nicht zu unterbinden, so hat die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auch den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht.

6.

6.1      Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die genannte Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Als solche schweren Vergehen gelten unter anderem massive Drohungen (vgl. für Todesdrohungen BGer 1B_277/2014 vom 1. September 2014 E. 2.2). Vorausgesetzt ist somit zum einen, dass die Begehung der in diesem Sinne umschriebenen Delikte ernsthaft zu befürchten ist, mithin eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu stellen ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Zum anderen verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15, wonach die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis schwerer Vordelinquenz genügen kann).

6.2      Wie bereits mehrfach erwähnt verfügt der Beschwerdeführer über eine einschlägige Vorstrafe: Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. März 2015 wurde er unter anderem der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), mithin begangen gegenüber seiner Ehefrau, schuldig gesprochen. Die Taten ereigneten sich im Zeitraum von August bis November 2014, liegen also noch nicht lange zurück. Sodann steht als Auslöser des vorliegenden Verfahrens der Vorwurf einer Drohung im Raum, die sich im entsprechenden Kontext nur als Drohung mit massiver sexueller Gewalt (im Ausmass zumindest einer Vergewaltigung) oder aber als Todesdrohung verstehen lässt. Davon ausgehend, dass sich die Beurteilung des entsprechenden Tatvorwurfs letztlich nur auf die gegensätzlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau stützen wird, die Aussagen des ersteren aber (wie in E. 3 dargelegt) als äusserst unglaubhaft bezeichnet werden müssen, ist mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung auszugehen, weshalb auch diese Drohung der schweren Vordelinquenz zugerechnet werden kann. Gleiches muss schliesslich für die Drohungen gelten, wie sie sich aus der Anklageschrift im primär den Vergewaltigungsvorwurf betreffenden Verfahren ergeben. Danach ist der Beschwerdeführer auch der (teilweise versuchten) Nötigung seiner Ehefrau angeklagt (vgl. hierzu bereits E. 5.2), wobei die umschriebenen Nötigungsmittel zum einen Todesdrohungen, zum anderen die Drohung, das Opfer zu vergewaltigen, umfassen. Auch wenn die entsprechenden Delikte wie erwähnt noch nicht beurteilt sind, so ist doch auch hier aufgrund der bereits erfolgten Anklageerhebung sowie mit Blick auf das generelle Aussageverhalten des Beschwerdeführers von der sehr grossen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung auszugehen.

Ist damit das Erfordernis gleichartiger Vortaten erfüllt, so ist vorliegend gestützt auf ebendiese Verhaltensweisen dem Beschwerdeführer auch eine äusserst ungünstige Prognose zu stellen: Die bisher von ihm geäusserten Drohungen waren stets gegen seine Ehefrau gerichtet, wobei der Beschwerdeführer selbst die Beziehung zu dieser als äusserst konfliktreich beschreibt (so in der Einvernahme vom 6. Januar 2016 S. 2 ff.), zugleich aber angibt, sie nach wie vor zu lieben (so in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht S. 2). Wie erwähnt hat er sich denn auch in Missachtung des bestehenden Kontaktverbots wieder mit dieser in Verbindung gesetzt. Da nun unmittelbarer Anlass der in neuerer Zeit geäusserten Drohungen wiederholt die gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren betreffend Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau waren, ist schon mit Blick darauf, dass diese Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft massivste Drohungen gegen seine Ehefrau ausstossen wird. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in E. 5.2 ist dabei der Einwand, im Falle eines Wechsels der Telefonnummer des Opfers sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, weitere Drohungen gegen dieses auszustossen, schon deshalb nicht zu hören, weil angesichts seiner spezifischen Beziehung zu diesem davon auszugehen ist, dass er das Opfer diesfalls auf anderem Weg zu kontaktieren versuchen würde und ihm dies letztlich auch gelingen würde. Auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist somit zu bejahen.

7.

7.1      Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Nicht ausreichend sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden. Demgegenüber genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit der Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint, wobei bei drohenden schweren Gewaltverbrechen auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen ist. Eine Inhaftierung rechtfertigt sich umso eher, je schwerer die angedrohte Straftat ist (vgl. zum Ganzen BGE 140 IV 19, E. 2.1.1 S. 22, 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f.; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 17 f.).

7.2      Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Drohungen, von deren tatsächlicher Äusserung wie erwähnt auszugehen ist, beziehen sich auf Tötung und Vergewaltigung des Opfers, mithin auf schwere Verbrechen (vgl. zum Ganzen E. 6.2). Davon abgesehen, dass gegen den Beschwerdeführer der Vorwurf im Raum steht, die Vergewaltigungsdrohung bereits umgesetzt zu haben, ist jedenfalls die zukünftige Ausführung der bisher geäusserten Drohungen ernsthaft zu befürchten. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei der spezifischen Konstellation zwischen Beschwerdeführer und Opfer (Ehefrau, derzeit in Scheidung, ambivalente Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung, laufende Strafverfahren betreffend Delikte zum Nachteil der Ehefrau) um eine solche mit sehr hohem Eskalationspotential handelt, zumal gerade im jetzigen Zeitpunkt in den äusseren Umständen eine relativ starke Dynamik feststellbar ist (unmittelbar bevorstehende Scheidung [vgl. Prot. der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht S. 3], erfolgte Anklageerhebung im Verfahren betreffend Vergewaltigung, Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Drohung). Entsprechend ist auch das Vorliegen der Ausführungsgefahr zu bejahen, wobei hinsichtlich des Einwands der fehlenden Kenntnis des derzeitigen Aufenthaltsortes des Opfers das in E. 5.2 Ausgeführte gilt.

8.

Die seit dem 6. Januar 2016 bestehende Haft erweist sich im jetzigen Zeitpunkt zunächst hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat und der damit im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Höhe der Strafe als verhältnismässig, ist doch (wie in E. 4.2 erwähnt) davon auszugehen, dass angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers für die neu zur Beurteilung stehende Drohung aus spezialpräventiven Gründen nur eine unbedingte Freiheitsstrafe von einer gewissen Dauer bzw. nunmehr die entsprechende Erhöhung einer allfälligen im laufenden Verfahren betreffend Vergewaltigung auszusprechenden Freiheitsstrafe in Frage kommen wird. Als verhältnismässig erweist sich die Haft derzeit sodann auch mit Blick auf die von Seiten des Beschwerdeführers drohende Delinquenz. Unbehelflich ist der zur Begründung des Eventualantrags auf Anordnung der Untersuchungshaft für maximal vier Wochen vorgebrachte Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit weiterer Untersuchungshandlungen: Zum einen geht aus der Begründung der Kollusionsgefahr hervor, dass schon mit Blick auf die notwendigen Beweiserhebungen (auch im gerichtlichen Verfahren) eine längere Haftdauer erforderlich ist; zum andern lässt die entsprechende Argumentation der Verteidigung die weiteren besonderen Haftgründe ausser Betracht. Was sodann die geltend gemachte Ersatzmassnahme des Wechsels der Telefonnummer des Opfers betrifft, so kann für die Begründung, weshalb diese den Zweck der Haft nicht zu erfüllen vermag, auf die Ausführungen in E. 5.2 verwiesen werden. Auch andere Ersatzmassnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich.

9.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar im beantragten Umfang von CHF 1‘710.– sowie Auslagenersatz im beantragten Umfang von CHF 114.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 145.90, auszurichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO grundsätzlich verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Allerdings sind Dolmetscher- bzw. Übersetzungskosten gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. e der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO nicht durch den Beschuldigten zu tragen, wobei die entsprechenden Kosten im Rahmen der Instruktion der Verteidigung ebenfalls unter diese Bestimmung fallen (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 426 StPO N 17). Vorliegend belaufen sich die Dolmetscherkosten auf CHF 70.–, zuzüglich MWST von CHF 5.60. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt daher im Umfang von CHF 1‘894.30 vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘710.– und ein Auslagenersatz von CHF 114.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 145.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1‘894.30 bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdeführers

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Rechtsvertreter im Doppel für sich und zuhanden des Opfers [...]

-       Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (zuhanden von StA [...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2016.1 — Basel-Stadt Appellationsgericht 01.02.2016 HB.2016.1 (AG.2016.77) — Swissrulings