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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.11.2014 HB.2014.34 (AG.2014.662)

4. November 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,271 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 8. Dezember 2014

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.34

ENTSCHEID

vom 4. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____,                                                                                 Beschwerdeführer

geb. [...]                                                                                          Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis,

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. Oktober 2014

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 8. Dezember 2014

Sachverhalt

Am Wohnort von A_____ wurde am 30. September 2014 aufgrund einer Meldung der Bundeskriminalpolizei wegen des Verdachts der Pornographie eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Es wurden Computer und mehrere Datenträger beschlagnahmt. A_____ wurde festgenommen und erstmals befragt, wobei er den Besitz von Kinderpornographie bestritt und eine pädophile Ausrichtung leugnete. Er wurde gleichentags freigelassen.

Nachdem auf den Datenträgern Aufnahmen entdeckt wurden, auf denen A_____ sexuelle Handlungen an seiner Tochter B_____ vornimmt, wurde dieser am 10. Oktober 2014 in der psychiatrischen Klinik UPK festgenommen. In der anschliessenden Einvernahme gab er zu, dass er die Tochter seit mindestens zwei Jahren sexuell missbrauche. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde A_____ mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Oktober 2014 auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 8. Dezember 2014, in Untersuchungshaft versetzt.

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2014 lässt A_____ die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die Rückführung in eine (allenfalls) geschlossene Abteilung der UPK beantragen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 Beschwerdeabweisung. Dazu hat sich A_____ mit Replik vom 29. Oktober 2014 geäussert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Der dringende Tatverdacht liegt offensichtlich vor, nachdem am 30. September 2014 Datenträger mit Fotos und Videos beschlagnahmt wurden, die den sexuellen Missbrauch zeigen, der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 durch seinen Verteidiger ein Geständnis hat ankündigen lassen und dieses in der Einvernahme vom 10. Oktober 2014 abgelegt hat. Der dringende Tatverdacht wird auch nicht bestritten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.

3.1      Als besonderen Haftgrund hat das Zwangsmassnahmengericht zum einen Fortsetzungsgefahr angegeben. Der Beschwerdeführer bezeichne sich selbst als krank und süchtig nach Pädophilie. Bei ihm gefundene Presseartikel zeigten, dass ihm das Unrecht bewusst gewesen sei und er trotzdem weiter gemacht habe. Bei Pädophilen sei die Wiederholungsgefahr notorisch erhöht. Deshalb bestehe eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Freilassung weiterhin sexuelle Handlungen mit seiner Tochter oder mit anderen Kindern vornehmen würde.

Zum andern liegt nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts auch Kollusionsgefahr vor. Der Beschwerdeführer habe anfänglich alles bestritten. Es werde zu prüfen sein, ob das Geständnis örtlich, zeitlich und sachlich vollständig sei. Er stehe zum Opfer, seiner Tochter, in einem nahen verwandtschaftlichen Verhältnis und habe ausgesagt, seine Ehe retten und mit seiner Familie wieder zusammenkommen zu wollen. Es sei daher zu befürchten, dass er den Kontakt zur Ehefrau und zur Tochter suchen, sie beeinflussen und damit den Ermittlungen irreparablen Schaden zufügen würde. Zur Verhältnismässigkeit führte das Zwangsmassnahmengericht aus, der Beschwerdeführer könne nicht gegen seinen Willen in der UPK festgehalten werden, was dem Zweck der Untersuchungshaft widerspreche. Er habe in den letzten zwei Jahren kaum mehr gearbeitet, weshalb der Fortgang seiner Erwerbstätigkeit ohnehin in Frage gestellt sei. Die Haftdauer von 8 Wochen sei angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

3.2      Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er sein Geständnis bereits am 8. Oktober 2014 durch seinen Verteidiger habe ankündigen lassen. Er habe sich „freiwillig“ in die UPK begeben, um seine pädophile Veranlagung behandeln zu lassen, und habe seinen Aufenthalt in der Klinik der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Eine blosse Einvernahme hätte anstelle der Untersuchungshaft ausgereicht. Die Ehefrau und die Tochter seien zwischenzeitlich befragt worden, so dass keine Kollusionsgefahr mehr bestehe. Durch den Klinikeintritt sei auch die Fortsetzungsgefahr beendet worden, wobei der stationäre Aufenthalt auch mit Auflagen in einer geschlossenen Abteilung vollzogen werden könne. Die Inhaftierung im Untersuchungsgefängnis sei unverhältnismässig und habe einen rein punitiven Charakter.

3.3      Fortsetzungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Der Beschwerdeführer hat – gemäss eigenem Geständnis – sich während mindestens zwei Jahren an seiner Tochter vergangen. Es konnten ihn in dieser Zeit weder Medienberichte noch andere Umstände daran hindern, von der Fortsetzung seiner Taten abzusehen. Bei einer derartigen Deliktsserie wäre es lebensfremd anzunehmen, die Neigung zu pädophilen Handlungen könne innert wenigen Tagen rückgängig gemacht werden, so dass vom Täter nunmehr bei freiwilliger Behandlung keine erhebliche Gefährdung der Sicherheit seiner Tochter und – möglicherweise – weiterer Kinder ausgehen würde. Zu relativieren ist auch die „Freiwilligkeit“ des Eintritts in die psychiatrische Klinik, da dieser erst erfolgte, nachdem die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Datenträger mit belastendem Material beschlagnahmt hatte. Die Annahme von Fortsetzungsgefahr ist daher zu bestätigen. 

3.4      Kollusionsgefahr ist anzunehmen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Das Verfahren steht in einem frühen Stadium. Die Ermittlungen stehen erst am Anfang. Die Ehefrau und die Tochter wurden zwar ein erstes Mal einvernommen, es sind aber weitere Ermittlungen notwendig, um den Umfang des Tatvorwurfes abzuklären. Der Beschwerdeführer hat einen starken Wunsch, zu seiner Familie zurückzukehren, wobei er die Situation offensichtlich verkennt (Schreiben an Ehefrau und Tochter vom 12. Oktober 2014). Zudem hat er im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen. In dieser konkreten Konstellation besteht die ernsthafte Befürchtung, dass der Täter seine Ehefrau oder Tochter zu günstigen Aussagen zu beeinflussen versucht, um das von ihm gewünschte Zusammenleben wiederherzustellen und eine mildere Strafe zu erreichen. Das Verhalten des Beschwerdeführers weist konkrete Anzeichen dafür auf, dass sein Geständnis möglicherweise noch nicht vollständig ist: So hat er den Konsum von Kinderpornographie und pädophile Handlungen zunächst geleugnet (Einvernahme vom 30. September 2014, Protokoll, Seite 8). Zudem wurde bei der zweiten Hausdurchsuchung vom 15. Oktober 2014 eine weitere Festplatte gefunden, die der Beschwerdeführer möglicherweise versteckt hat (Einvernahme vom 20. Oktober 2014, Protokoll S. 8). Es muss daher von Kollusionsgefahr ausgegangen werden.

3.5      Aus den vorstehenden Ausführungen zu den besonderen Haftgründen wird deutlich, dass zur Bannung von Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr nach derzeitiger Einschätzung keine milderen Massnahmen zur Verfügung stehen. Eine eigentliche Inhaftierung in der psychiatrischen Klinik ist in solchen Fällen weder üblich noch vorgesehen. Sie käme der vorzeitigen Anordnung einer stationären Massnahme ohne vorgängige sachverständige Begutachtung gleich. Im Übrigen steht es nicht in der Kompetenz des Beschwerdegerichtes, der UPK die Weisung zu erteilen, den Beschwerdeführer in der geschlossenen Abteilung unterzubringen. Ferner wird die bestehende Kollusionsgefahr nur durch die Beschränkung des Brief- und Telefonverkehrs, wie sie in der Untersuchungshaft gewährleistet wird, gebannt. Es ist dem Beschwerdeführer aber unbenommen, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf vorzeitigen Massnahmenvollzug und Begutachtung zu stellen (Art. 236 StPO).

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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