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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.10.2014 HB.2014.31 (AG.2014.644)

29. Oktober 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,513 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (BGer 1B_386/2014 vom 16. Dezember 2014)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.31

ENTSCHEID

vom 29. Oktober 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____  , geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

[…]                                                                                                   Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, […]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. September 2014

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Der 1992 geborene A_____  (Beschuldigter/Beschwerdeführer) wurde am 1. August 2014 im Zusammenhang mit einem tätlichen Angriff am Barfüsserplatz, anlässlich welchem zwei Personen verletzt wurden, eine davon schwer, von der Polizei kontrolliert. Ferner wurde er am 20. Juli 2014 von der SBB Transportpolizei und am 8. August 2014 von der Polizei kontrolliert, wobei rund 180 Gramm Marihuana und 10 „rote Pillen“ sichergestellt wurden. Nach Sichtung von Videoaufnahmen zum Angriff am Barfüsserplatz sowie einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 11. August 2014 wegen des Verdachts des Angriffs und der schweren Körperverletzung die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 3. November 2014, an. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 12. September 2014 stellte der Beschuldigte indes ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wies das Zwangsmassnahmengericht nach Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und Durchführung einer Verhandlung mit Verfügung vom 23. September 2014 ab.

Gegen diese Verfügung hat der Beschuldigte am 3. Oktober 2014 Beschwerde erhoben und beantragt, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei er unter Auflagen zu entlassen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem unterzeichnenden Anwalt eine Kopie der Videoaufnahme des Geschehens vom 1. August 2014 zuzustellen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat am 13. Oktober 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Belassung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 14. Oktober 2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

2.2      Die Vorinstanz hat erwogen, dem Beschwerdeführer werde schwere Körperverletzung bzw. Angriff vorgeworfen. Er sei unbestrittenermassen mit dem Mitbeschuldigten [...] zu den beiden Geschädigten [...] und [...] hinübergerannt, worauf diese beiden von den beiden Angreifern zu Boden gebracht worden seien. [...] habe mehrere Gesichtsfrakturen, mehrere Hirnblutungen und Sehstörungen davon getragen, sei bewusstlos gewesen und habe mehrere Tage im Koma gelegen. Zumindest mit Bezug auf den Vorwurf des Angriffs vermöge der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nur einen geringen Tatbeitrag (Ohrfeige und Fusstritt gegen den Oberkörper von [...], als dieser aufstehen wollte) geleistet, den Tatverdacht nicht zu entkräften, da die Erfüllung des Tatbestandes nicht voraussetze, dass der Täter jemandem eigenhändig eine Verletzung beigebracht habe. Der Tatverdacht sei daher weiterhin gegeben.

Dieser Einschätzung ist zu folgen: Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer eine aktive Beteiligung am Angriff gegen [...] und [...] selber eingeräumt, hat der doch ausgesagt, er sei, zwei seiner Kollegen ([...] und [...]) folgend, zum Geschehen hingerannt und habe dann eines der Opfer mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und mit seinem Fuss auf der Brust am Aufstehen gehindert. Er selber hat in diesem Zusammenhang davon gesprochen, dass er gegen die am Boden liegende Person mit der Fusssohle gegen den Oberkörper „getreten“ habe (Einvernahmeprotokoll vom 9. August 2014, S. 10). Es ist daher entgegen der Verteidigung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von „Treten“, nicht von „zu Boden Drücken“ ausgegangen ist. Im Übrigen liegt bei summarischer Prüfung des Anklagesachverhalts so oder anders eine aktive Beteiligung des Beschwerdeführers am Angriff vor. Dies erhellt auch aus seinen weiteren Formulierungen, wenn er die Geschehnisse immer in der Wir-Form ausführt: „Dann gingen Leute von uns zu den drei Typen…Ich rannte auch rüber. Als ich bei den Typen ankam, lag schon einer von den Dreien am Boden….ich schlug mit der flachen Hand nach vorne…“ „…als wir gingen haben uns alle zugeklatscht…“ (Einvernahmeprotokoll vom 9. August 2014, S. 2, 9). Diese Schilderung beschreibt zudem ein gemeinschaftliches Handeln, weshalb die Regeln des Angriffs und der Mittäterschaft zum Tragen kommen. Aufgrund des gemeinschaftlichen Vorgehens liegt überdies ein starker Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beteiligung auch die Handlungen der anderen Gruppenmitglieder befürwortet und unterstützt hat, zumal gemäss seiner eigenen Schilderung bereits eine Person am Boden lag, als er selber zuschlug und eine zweite Person zu Boden brachte (so auch [...], Einvernahme vom 3. September 2014, S. 2). Seine Aussagen und seine aktive Beteiligung werden zusätzlich gestützt durch die Videostandbilder, auf welchen er in dynamischen Posen zu sehen ist (Videoauswertung S. 2 und 3). Weiter ergibt sich aus der Aussage von [...], dass dieser nicht von einem Schlag mit einer flachen Hand gestürzt sei, sondern von einem Fusskick, der ihn jedoch verfehlt habe (Einvernahme [...] vom 1. August 2014, S. 2). Daraus ist zum einen zu schliessen, dass entweder der Beschwerdeführer bezüglich des ausschliesslichen Schlagens mit der flachen Hand nicht die Wahrheit sagt oder dass er nicht [...] sondern [...] geschlagen hat. Beides belastet ihn zusätzlich. Zum andern ist aufgrund der arthrotischen Kniebeschwerden von [...] mit starken Schmerzen (Einvernahme vom 13. August 2014, S. 13) wenig wahrscheinlich, dass jener den von [...] geschilderten Kung-Fu-mässigen Fusskick ausgeführt hat (Einvernahme [...] vom 1. August 2014, S. 2, 4 f.). Schliesslich wird der Tatverdacht der aktiven Beteiligung auch durch den Hinweis von [...] gestützt, wonach derjenige, den er als Haupttäter wahrnahm, ein weisses Kleidungsstück getragen habe (Einvernahme [...] vom 1. August 2014, S. 5). Der Beschwerdeführer trug ein helles T-Shirt, was durch die Video-Standbilder und das beschlagnahmte Kleidungsstück belegt ist (vgl. Notiz der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2014).

Nach dem Gesagten ist ein hinreichender Tatverdacht für einen mittäterschaftlich begangenen Angriff mit Bezug auf den Beschwerdeführer selbst dann gegeben, wenn auf seine eigene Darstellung sowie die weiteren Indizien aufgrund von Beteiligtenaussagen abgestellt wird. Dies scheint die Verteidigung mit ihrer Argumentation, wonach das Überwachungsvideo im vorliegenden Verfahren beigezogen werden müsse, zu verkennen. Auf den Beizug des Videos kann deshalb hier verzichtet werden, wenngleich nicht ganz verständlich ist, warum das fragliche Video nicht zu den Haftakten gegeben wurde. Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, weist die Vorinstanz aber zutreffend darauf hin, dass zum einen der vorliegend angefochtene Entscheid nicht auf Grundlage des – nicht Bestandteil der Haftakten bildenden – Videos gefällt wurde und zum andern die Verteidigung unbestrittenermassen mehrmals Einsicht in besagtes Video hatte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher mit der Vorinstanz nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern mit Bezug auf die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer habe physisch ins Geschehen eingegriffen, die Unschuldsvermutung verletzt sein soll, wie die Verteidigung meint, basiert doch der Tatverdacht bezüglich des Angriffs im Wesentlichen auf den Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Zudem ist nicht erkennbar, weshalb es den Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage entlasten soll, dass [...] gegenüber einem Zellengenossen ([...]) einen starken Faustschlag und damit eine eigene Beteiligung am Angriff zugegeben haben soll. Im Gegenteil stützt dies die Annahme eines gemeinschaftlichen Angriffs im Sinne des hiervor dargestellten Tatgeschehens. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Haftverfahrens keine abschliessende Würdigung der Zeugenaussagen und der weiteren Beweismittel vorzunehmen sondern nur zu prüfen ist, ob hinreichende Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht vorliegen. Dies ist nach dem Gesagten zu bejahen. Eine abschliessende Prüfung obliegt dem urteilenden Sachgericht (vgl. E. 2.1 hiervor). Gleiches gilt für die rechtliche Würdigung, wobei mit Bezug auf den replicando erhobenen Einwand, wonach [...] nur leicht verletzt worden sei aber keine Anzeige erstattet habe, immerhin zu bemerken ist, dass es für den Tatbestand des Angriffs – zumal ein Offizialdelikt – auf einen Strafantrag nicht ankommt. Ebenso wenig muss jeder der Angreifer (hier mutmasslich der Beschwerdeführer) selber jemanden verletzen; es genügt, dass er sich am Angriff beteiligt hat und dass dieser die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat (vgl. Maeder, Basler Kommentar zum StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 134 N. 4 ff.). Dies ist vorliegend mit Blick auf die schweren Verletzungen von [...] ohne Weiteres zu bejahen.

3.

Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Kollusions-, Flucht- und Fortsetzungsgefahr angenommen, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.

3.1      Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken. Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht vor-aus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können. Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34 vom 22. November 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2).

3.2      Der Beschwerdeführer hat zwar ein Teilgeständnis abgelegt. Eine massgebliche Beteiligung am Angriff hat er aber bestritten, will er doch lediglich einmal zugeschlagen resp. getreten haben. Auch [...] ist nicht geständig hinsichtlich des ihm vorgehaltenen Angriffs auf [...] und [...] (vgl. Einvernahmen vom 13. August und 3. September 2014). Es besteht daher die erhebliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit mit den Mitbeschuldigten, namentlich [...], oder weiteren Personen ins Einvernehmen setzen und die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden könnte, zumal der hier in Frage stehende Vorwurf erheblich ist und dem Beschwerdeführer dementsprechend eine empfindliche Sanktion droht. Dies nicht zuletzt auch angesichts seiner zum Teil einschlägigen Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug vom 9. August 2014, insb. den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2014 betreffend einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das BetmG). Kollusionsgefahr ist entgegen der Verteidigung umso mehr anzunehmen, als die Sachverhaltsdarstellung sowohl des Beschwerdeführers als auch [...] und [...]‘, wonach die von den späteren Opfern bedrohte Person, ein älterer Tamile, ein Messer bei sich gehabt habe (A_____ , Einvernahme vom 9. August 2014, S. 2; [...], Einvernahme vom 3. September 2014, S. 2; [...], Einvernahme vom 28. August 2014, S. 5), den Eindruck einer Schutzbehauptung erweckt, die im Nachhinein unter den Beteiligten abgesprochen worden ist. Dies zum einen deshalb, weil die Staatsanwaltschaft Versuche zu den Sichtverhältnissen bei Nacht durchgeführt und festgestellt hat, dass vom Standort des Beschwerdeführers aus bei Dunkelheit ein Messer am angegebenen Standort vor dem Stadtcasino nicht wahrgenommen werden kann (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2014, Rubrik „zur Sache“). Zum andern erscheint es wenig überzeugend, dass die Beschuldigten einem wildfremden Mann, der nicht körperlich angegangen worden ist und der selber ein Messer in der Hand hält, hätten zur Hilfe eilen sollen, wie sie behauptet haben. Der Eindruck einer Schutzbehauptung wird durch die realitätsfremde Behauptung aller drei am Angriff Beteiligten, wonach sie nach dem Vorfall nicht miteinander darüber gesprochen hätten, erhärtet. Hinzu kommt schliesslich, dass es keine aussenstehenden Zeugnispersonen gibt, dass die Opfer selber nur bruchstückhaft die Geschehnisse mitbekommen haben und dass die entscheidenden Geschehnisse auf dem Video durch Möblierungen verdeckt sind. Die Videoaufnahmen vermögen mithin die Kollusionsgefahr entgegen der Verteidigung nicht auszuschliessen. Vielmehr wird die Beurteilung der gegenseitigen Belastungen des Beschwerdeführers und der weiteren Beteiligten bzw. deren jeweilige Glaubhaftigkeit durch das Strafgericht für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein. Es muss unter den gegebenen Umständen vermieden werden, dass der Beschwerdeführer mit [...] oder auch mit Drittpersonen kolludiert, um entlastende Depositionen erhältlich zu machen. Da sowohl für den Beschwerdeführer wie für [...] eine mittäterschaftliche Rolle im Raum steht, besteht schliesslich kein Anlass, den einen in Haft zu belassen, den anderen aber nicht.

4.

Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Kollusions- auch Fluchtgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden. Jedoch ist auch diese zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.

4.1      Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; 1B_254/2014 vom 29. Juli 2014 E. 4.3).

4.2      Dem Beschwerdeführer wird Angriff, eventuell Körperverletzung vorgeworfen. Ihm droht daher bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er mehrfach vorbestraft ist. Er hat deshalb zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer weiteren Bestrafung zu entgehen. Zwar ist der Beschwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger. Er verfügt jedoch weder über einen festen Wohnsitz, noch über eine Arbeitsstelle (vgl. Angaben zur Person vom 9. August 2014, S. 1). Zuletzt lebte er vorübergehend auf dem Campingplatz in Reinach BL, diese Wohngelegenheit besteht jedoch nicht mehr. Auch hat es seine Mutter gegenüber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich abgelehnt, ihm wieder Unterkunft zu gewähren, ebenso offenbar sein leiblicher Vater (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2014). Die familiären, sozialen, beruflichen und finanziellen Bindungen des Beschwerdeführers sind somit prekär. Die unterjährige Beziehung zu seiner Freundin, welche gemäss eigenen Adressangaben zudem noch bei ihren Eltern zu wohnen scheint, vermag unter diesen Umständen wenig Bindungswirkung zu entfalten und bietet dem Beschwerdeführer ebenfalls kein Zuhause. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Verteidigung geschilderte Vielzahl möglicher Unterkünfte gerade illustriert, dass der künftige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers völlig offen ist. Kontakte zum Ausland sind zwar nicht ersichtlich. Immerhin lebte aber der Mitbeschuldigte [...], den er als seinen Freund bezeichnete, offenbar mehrere Jahre in England, wohnt jetzt angeblich in Thun, hielt sich aber im Tatzeitpunkt bereits mehrere Tage in der Umgebung von Basel auf (Einvernahme [...] vom 13. August 2014, S. 3). Es liegt daher auf der Hand, dass auch der Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe seines sozialen Netzes entweder in der Schweiz oder im europäischen Ausland untertauchen könnte. Damit würde es den Strafverfolgungsund Gerichtsbehörden erschwert, den jeweiligen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.).  

Die von der Verteidigung als Ersatzmassnahme geforderte Unterbringung in einer begleiteten Wohnform mit Ausbildung wäre für den Beschwerdeführer sicher grundsätzlich wünschenswert, doch besteht aktuell keinerlei konkrete Aussicht auf ein solches Angebot, geschweige denn auf dessen Finanzierung. Eine solche Unterbringung ist bekanntlich auch nicht von einem Tag auf den anderen erhältlich zu machen, namentlich wenn dem Gesuchsteller eine Freiheitsstrafe droht. Andere taugliche Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr wirksam zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht verlangt. Die Verteidigung hat Fluchtgefahr denn auch primär mit dem Argument bestritten, dass kein hinreichender Tatverdacht bestehe.

5.

5.1      Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft schliesslich bei Annahme eines dringenden Tatverdachts zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungs- respektive Wiederholungsgefahr ist zunächst, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen (Markus Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 StPO N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 221 StPO N 11; Forster, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 221 N 15 Fn. 60; Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 36). Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige Delikte begehen würde (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug, a.a.O., Art. 221 N 38; vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276). Als drohende schwere Delikte hat das Bundesgericht bisher zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte eingestuft (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O. Art. 221 N 15 FN 62; BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.4). Als Vordelikte kommen vorab solche schwerer Art gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 11; zum Ganzen AGE HB.2013.51 vom 5. November 2013 E. 5.1).

5.2      Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach straffällig geworden ist. So wurde er am 16. März 2009 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Übertretung des Transportgesetzes zu 5 Tagen Freiheitsentzug bedingt und am 31. August 2009 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu 7 Tagen Freiheitsentzug bedingt verurteilt (beides Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn). Am 19. Juli 2011 erfolgte eine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte durch das Amtsgericht Lörrach (Geldstrafe von 10 Tagessätzen) und am 13. Mai 2014 wiederum eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen einfacher Körperverletzung, geringfügiger Sachbeschädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Geldstrafe von 30 Tagessätzen). Auch Jugendstrafen können, zumal wenn sie wie hier nicht lange zurück liegen und einschlägig sind, mit Bezug auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO durchaus berücksichtigt werden (vgl. AGE HB.2014.10 vom 26. März 2014, E 4.3). Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb eine im Ausland begangene Straftat, wie jene vom Amtsgericht Lörrach beurteilte, nicht berücksichtigt werden könnte. Schliesslich ist das hier zu beurteilende hängige Verfahren wegen Körperverletzung und Widerhandlung gegen das BetmG sowie ein weiteres hängiges Verfahren im Kanton Solothurn wegen Sachbeschädigung zu erwähnen. Es fällt ferner auf, dass im Urteil vom 13. Mai 2014 und im Strafbefehl vom 4. August 2014 des Kantons Solothurn jeweils ebenfalls zwei verschiedene Taten mit körperlichen Übergriffen beurteilt wurden, wie sie auch im vorliegenden Verfahren im Raum stehen. Zudem handelt es sich bei der Delinquenz des Beschwerdeführers durchwegs um solche aus dem Gewalt- und/oder Betäubungsmittelbereich, welche vermutlich stark miteinander zusammen hängen. Der Beschwerdeführer hat denn auch zugegeben, THC-süchtig zu sein und monatlich ca. 100 Gramm Marihuana bzw. täglich 3-6 Joints zu konsumieren (Angaben zur Person vom 9. August 2014; Einvernahme zur Sache vom 9. August 2014, S. 13; Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2014, S. 3). Die bisherigen behördlichen Massnahmen und Versuche, dem Beschwerdeführer eine Abstandnahme von Gewalt zu ermöglichen, scheinen zudem keine besonderen Früchte getragen zu haben, wie seine Schilderungen anlässlich der Haftanordnung illustrieren (vgl. Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2014 S. 3). Bemerkenswert ist schliesslich, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft die Gefahr von Wiederholungen thematisiert hat (vgl. Aktennotiz vom 10. September 2014). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zudem zutreffend auf die fehlende Alltagsstruktur und den weiterhin bestehenden Drogen- und Alkoholkonsum hin, was weitere Gewalttaten begünstigen dürfte.

Nach dem Gesagten ist daher sowohl die unter diesem Titel nötige Voraussetzung schwerwiegender einschlägiger Vortrafen als auch diejenige einer deutlich erhöhten Gefahr für weitere gleichartige Straftaten erfüllt. Der Vorinstanz ist auch insoweit zu folgen.

6.

Die angeordnete Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich schliesslich als verhältnismässig, zumal die Haftdauer vorderhand bis zum 3. November 2014 befristet ist. Dem Beschwerdeführer droht angesichts der schweren Vorwürfe bei einer Verurteilung eine Strafe, welche die angeordnete Untersuchungshaft weit übersteigen dürfe. Dass die Strafe möglicherweise nur bedingt ausgesprochen wird, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung resp. der Verweigerung der Haftentlassung nichts, ist doch die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit in der Regel nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3).

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist ihm die unentgeltliche Verbeiständung praxisgemäss zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], Rechtsanwalt, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, da die Beschwerde nicht als von vorneherein aussichtslos erscheint. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 7,5 Stunden ist im Vergleich mit anderen Verfahren eher hoch aber noch angemessen. Das Honorar ist somit antragsgemäss auf CHF 1‘500.– (7,5 Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, ohne Mehrwertsteuer. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], Rechtsanwalt, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘500.– einschliesslich Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2014.31 — Basel-Stadt Appellationsgericht 29.10.2014 HB.2014.31 (AG.2014.644) — Swissrulings