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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.06.2014 HB.2014.18 (AG.2014.360)

10. Juni 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,502 Wörter·~8 min·8

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 2. Juli 2014

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.18

ENTSCHEID

vom 10. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen  

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

c/o [...],

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Mai 2014

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 2. Juli 2014

Sachverhalt

A_____ wurde am 9. März 2014 wegen Verdachts auf Raufhandel und Körperverletzung festgenommen. Mit Verfügung vom 12. März 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 7. Mai 2014 an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Einzelgericht des Appellationsgerichts mit Entscheid vom 3. April 2014 (AGE HB.2014.13) ab. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere acht Wochen bis zum 2. Juli 2014.

Gegen diese Verfügung liess A_____ mit Eingabe vom 19. Mai 2014 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und ihn sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit einem Eventualantrag ersuchte er um Anordnung einer geeigneten Ersatzmassnahme anstelle der Haftverlängerung. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2014 Antrag auf vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2014. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO] [SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO] [SG 257.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Der Beschwerdeführer erhebt wie bereits mit seiner Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. März 2014 zu Recht keine grundsätzlichen Einwände gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts. Er gibt zu, B_____ geschlagen, mit Steinen beworfen und schliesslich verfolgt und „demoliert“ zu haben. Dies sei jedoch lediglich als Abwehr eines tätlichen Angriffes von B_____ und dessen Kollegen geschehen. Zwar sei B_____ bei der Auseinandersetzung schwer verletzt worden, es könne jedoch aufgrund dessen Verletzungen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Opfer und der Beschwerdeführer Täter sei.

3.2      Die Einwände des Beschwerdeführers wurden bereits im Entscheid vom 3. April 2014  gewürdigt (AGE HB.2014.13 E. 3.4). Darauf ist zu verweisen. Die Vorinstanz ist zu Recht von dringendem Tatverdacht in Bezug auf Raufhandel und Körperverletzung ausgegangen.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht. Als Argument bringt er vor, er sei zwar deutscher Staatsangehöriger, jedoch halte er sich regelmässig in der Schweiz auf, da er unter anderem eine Tochter und einen Bruder in Basel habe. Zudem habe sich sein Lebensmittelpunkt inzwischen nach Basel verlagert, wodurch die Fluchtgefahr entfalle. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang einen vom 15. April 2014 datierten Arbeitsvertrag eingereicht, der einen Stellenantritt als Kurierangestellter bei der C_____GmbH in Basel per 1. Mai 2014 vorsieht (Arbeitsvertrag vom 15. April 2014). Ebenfalls per 1. Mai 2014 sei er als Untermieter bei D_____ an der [...]strasse  in Basel wohnhaft (Untermietvertrag vom 16. April 2014). Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die ihm mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. April 2014 auferlegte unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten im Electronic Monitoring zu vollziehen. Entgegen den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts seien sowohl der Arbeits- als auch der Mietvertrag gültig zustande gekommen und nicht zu beanstanden. Zudem gewährleiste insbesondere der Strafvollzug im Electronic Monitoring seinen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz. Unter diesen Umständen könne von Fluchtgefahr keine Rede sein, respektive könne dieser Fluchtgefahr mit milderen Ersatzmassnahmen entgegengewirkt werden. In Betracht komme etwa der Vollzug der Untersuchungshaft im Electronic Monitoring. Zudem sei der Beschwerdeführer bereit, sich einer täglichen Meldepflicht zu unterziehen.

4.2      Den Einwänden des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Für die Voraussetzungen der Fluchtgefahr sei auf den Entscheid vom 3. April 2014 verwiesen (AGE HB.2014.13 E. 5.2). Wie in jenem Entscheid ausgeführt worden ist, wird die Fluchtgefahr primär dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland am Wohnort seiner Freundin und des gemeinsamen Kindes angemeldet ist. Die Vorbehalte der Vorinstanz gegenüber den durch den Beschwerdeführer eingereichten Verträgen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. So hat das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwogen, es sei ungewöhnlich, dass sowohl der Arbeits- als auch der Mietvertrag offensichtlich – abgesehen von der Unterschrift – ohne direktes Zutun des Beschwerdeführers zustande gekommen seien. Zudem falle auf, dass die Bar, in der die vorliegend zu untersuchende Auseinandersetzung ihren Anfang genommen hat, zum Restaurant [...] und damit zu dem im Arbeitsvertrag aufgeführten Arbeitgeber gehöre. Weiter bezeichne der Beschwerdeführer den Untervermieter D_____, welcher bei den fraglichen Ereignissen ebenfalls anwesend gewesen war, als „Cousin“. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass unter diesen Umständen weder der Miet- noch der Arbeitsvertrag – und demzufolge auch nicht die Möglichkeit eines Vollzugs des Electronic Monitoring durch den Kanton Basel-Land – gewährleisteten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz wohnt und arbeitet und demzufolge ständig erreichbar ist. Diesen Ausführungen ist zu folgen. Bei dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Arbeits- und Mietvertrag handelt es sich klarerweise um Gefälligkeitsbescheinigungen, welche nicht sicherstellen, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich in der Schweiz greifbar ist. So verfügte der im Untermietvertrag als Vermieter auftretende D_____ noch im März 2014 selber über keinen festen Wohnsitz. Hinzu kommt, dass er potentieller Tatbeteiligter an den gewalttätigen Auseinandersetzungen vor der Pizzeria [...] ist. Schliesslich ist die Arbeitgeberin, C_____GmbH, Inhaberin der Pizzeria [...] und damit des Ortes des damaligen Tatgeschehens. Vor diesem Hintergrund bieten die beiden Verträge keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz stabile Lebensverhältnisse anstrebt und seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich  in die Schweiz verlegt hat. Daran vermag die Möglichkeit der Aufnahme in das Vollzugsprogramm des Electronic Monitoring des Kantons Baselland nichts zu ändern. Zusammenfassend stellen weder die familiären noch die beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ernsthafte Fluchthindernisse dar. Angesichts der drohenden längeren, unbedingten Freiheitsstrafe besteht für ihn ein erheblicher Anreiz, sich bei einer Haftentlassung insbesondere nach Deutschland abzusetzen, wo er aufgewachsen und angemeldet ist und wo sich auch der grösste Teil seiner Familie aufhält. Seiner Beteuerung, er sei bereit, sich den hiesigen Behörden zur Verfügung zu halten, kann unter diesen Umständen kein entscheidendes Gewicht zukommen. Damit hat die Vorinstanz zu Recht weiterhin bestehende Fluchtgefahr angenommen.

5.

5.1      Der Beschwerdeführer bestreitet ohne Begründung die Verhältnismässigkeit der insgesamt knapp vier Monate dauernden Untersuchungshaft. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Verfolgten an der Wiederherstellung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; APE HB.2011.28 vom 14. September 2011 E. 6.1). Wie im Entscheid vom 3. April 2014 dargelegt worden ist, besteht ein dringender Tatverdacht auf Beteiligung des Beschwerdeführers an einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, anlässlich derer eine Person Verletzungen von erheblicher Schwere davontrug (AGE HB.2014.13 vom 3. April 2014 E. 3.4). Dieses Verhalten erfüllt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestände des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Unter den vorstehenden Umständen muss der vorbestrafte Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als vier Monaten rechnen.

5.2      Entgegen der Auffassung der Verteidigung erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft auch mit Blick auf mögliche Ersatzmassnahmen als verhältnismässig. Für einen Haftvollzug im Electronic Monitoring fehlen vorliegend die Voraussetzungen; fraglich erscheint ausserdem, ob ein Electronic Monitoring in Grenznähe geeignet ist, eine Flucht in zeitlicher Hinsicht tatsächlich zu verhindern. Auch die von der Verteidigung vorgeschlagene Meldepflicht vermag, zumal der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, die Fluchtgefahr nicht wirksam zu bannen. Eine Schriftensperre fällt gegenüber dem ausländischen Beschwerdeführer praktisch ausser Betracht (vgl. Härri, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 237 StPO N 9) und könnte ihn nicht wirksam von Flucht abhalten, ist doch gerade der Grenzübertritt nach Deutschland ohne Papiere problemlos möglich. Weitere Ersatzmassnahmen wie Kautionshinterlegung werden vom Beschwerdeführer nicht angeboten. Die Stellung einer Kaution wäre im Übrigen im Hinblick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ohnehin kein taugliches Mittel, der Fluchtgefahr zu begegnen.

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung bewilligt. Der Aufwand der amtlichen Verteidigerin ist mangels einer Kostennote zu schätzen, wobei dem Gericht unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses und des doppelten Schriftenwechsels ein Aufwand von sechs Stunden als angemessen erscheint. Der amtlichen Verteidigerin ist daher ein Honorar von 6 x CHF 200.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                                     Die Gerichtsschreiberin    

lic. iur. Christian Hoenen                                                 lic. iur. Mirjam Kündig       

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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